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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
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VB.2016.00360
Urteil
der 4. Kammer
vom 27. Juli
2016
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter
André Moser, Gerichtsschreiber
Reto Häggi Furrer.
In Sachen
1. A,
2. B,
Beschwerdeführende,
gegen
Stadt Adliswil,
vertreten durch RA C,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Stimmrechtsrekurs,
hat sich ergeben:
I.
Der (Grosse) Gemeinderat der Stadt Adliswil beschloss am
9. Dezember 2015 auf Antrag des Stadtrats unter anderem, den Verkauf des
Baufelds A im "Stadthausareal" im Halt von 3'488 m2 zum Gesamtpreis von
Fr. 5'478'641.- sowie zwei Baurechtsverträge für die Baufelder B1 und
B2 im Halt von insgesamt 2'604 m2
zu genehmigen.
II.
A und B erhoben am 15. Dezember 2015 Rekurs in
Stimmrechtssachen beim Bezirksrat Horgen und beantragten, diese Beschlüsse
seien aufzuheben bzw. für nicht zulässig zu erklären; der Stadtrat Adliswil sei
sodann anzuweisen, die überbauten und nicht überbauten Liegenschaften des
Stadthausareals nach den für das Finanzvermögen geltenden Vorschriften zu
bewerten, und es sei ein allfälliger Einnahmeverzicht im Hinblick auf den
Verkauf dieser Liegenschaften offenzulegen und das Geschäft vom aufgrund der
Höhe des Einnahmeverzichts zuständigen Organ genehmigen zu lassen. Als
Begründung führten sie an, der Verkauf bzw. die Abgabe des Baulands im Baurecht
sei mit einem Einnahmeverzicht von mehr als Fr. 2 Mio. verbunden,
weshalb darüber an der Urne zu befinden sei. Mit Stellungnahme vom
15. Februar 2016 zogen A und B ihren Rekurs insofern teilweise zurück, als
sie beantragt hatten, die Liegenschaften seien nach den für das Finanzvermögen
geltenden Vorschriften zu bewerten. Mit Beschluss vom 10. Juni 2016 trat
der Bezirksrat auf den Rekurs nicht ein, weil dieser zu spät erhoben worden sei
(Dispositiv-Ziff. I), und auferlegte in Dispositiv-Ziff. II die Verfahrenskosten
von insgesamt Fr. 1'094.- A und B je zur Hälfte.
III.
A und B führten am 17. Juni 2016 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragten sinngemäss, der Rekursentscheid sei
aufzuheben und die Angelegenheit zur materiellen Behandlung des Rekurses an den
Bezirksrat Horgen zurückzuweisen. Der Bezirksrat Horgen verzichtete am
23. Juni 2016 mit Verweis auf die Begründung seines Beschlusses auf eine
Vernehmlassung; die Stadt Adliswil liess mit Beschwerdeantwort vom 1. Juli
2016 auf Abweisung der Beschwerde schliessen, soweit damit die Aufhebung von
Dispositiv-Ziff. I des Rekursentscheids beantragt werde, und bezüglich der
Kostenregelung im Rekursentscheid ausdrücklich auf einen Antrag verzichten.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
erstinstanzliche Entscheide eines Bezirksrats etwa über einen Stimmrechtsrekurs
nach § 151a Abs. 1 des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926
(LS 131.1) und § 41 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1
lit. c und Abs. 3 Satz 1, 19a, 19b Abs. 2 lit. c sowie
§§ 42–44 e contrario des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.
Als Stimmberechtigte der Stadt Adliswil sind die
Beschwerdeführenden nach § 49 in Verbindung mit § 21a lit. a VRG
zur Beschwerde berechtigt.
Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,
ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Die
Vorinstanz ist auf den Rekurs nicht eingetreten, weil dieser zu spät erhoben worden
sei. Sie begründet dies damit, die Einladung zur Gemeinderatssitzung vom
15. Dezember 2015 sei am 28. November 2015 amtlich publiziert worden
und die Stimmberechtigten hätten spätestens ab diesem Zeitpunkt Kenntnis davon
gehabt, dass der Gemeinderat über das streitgegenständliche Geschäft
beschliessen werde. Deshalb habe die Rekursfrist am 28. November 2015
(richtig: 29. November 2015) zu laufen begonnen und am 3. Dezember
2015 geendet; der erst am 15. Dezember 2015 eingereichte Rekurs erweise
sich damit als verspätet.
2.2 Nach
§ 22 Abs. 1 Satz 2 VRG beträgt die Rekursfrist in
Stimmrechtssachen fünf Tage. Der Tag der Eröffnung einer Frist oder der Tag der
Mitteilung eines Entscheids wird bei der Fristberechnung nicht mitgezählt
(§ 11 Abs. 1 Satz 1 VRG). Die Frist ist gewahrt, wenn die
Eingabe am letzten Tag der Frist bei der Behörde eintrifft oder zu deren Handen
der schweizerischen Post übergeben wurde (§ 11 Abs. 2 Satz 1
VRG).
2.3 Strittig
ist vorliegend, in welchem Zeitpunkt die Frist zu laufen begann. Die Beschwerdeführenden
machen gelten, in Konstellationen wie der vorliegenden beginne der Fristenlauf
erst mit dem Beschluss des Gemeinderats zu laufen und nicht bereits mit
allfälligen Vorbereitungshandlungen, insbesondere der amtlichen Publikation der
Einladung.
Nach der Rechtsprechung zu Urnenabstimmungen und -wahlen
beginnt die Frist zur Anfechtung von Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung
des Urnengangs mit deren Kenntnisnahme zu laufen; Stimmberechtigte dürfen mit
dem Rechtsmittel deshalb nicht den Abstimmungsausgang abwarten, sondern müssen
umgehend tätig werden (vgl. hierzu statt vieler VGr, 11. November 2015,
VB.2015.00612, E. 3.3.1 mit Hinweisen). Dies ergibt sich einerseits aus
der auch Private treffenden Pflicht, nach Treu und Glauben zu handeln
(Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999
[SR 101]); anderseits soll dies ermöglichen, allfällige Fehler noch vor
der Abstimmung zu beheben, und damit verhindern, dass die Stimmberechtigten an
einer Abstimmung mitwirken, deren Ergebnis aufgrund von Formfehlern von
vornherein als unhaltbar erscheint und deshalb wiederholt werden muss (Hans
Rudolf Thalmann, Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, 3. A., Wädenswil
2000, § 151 N. 5.4).
Die Vorinstanz wendet diese Rechtsprechung auf die
vorliegende Konstellation analog an. Hier geht es indes nicht um
Vorbereitungshandlungen betreffend eine Urnenabstimmung, sondern um
Vorbereitungshandlungen im Zusammenhang mit einem Beschluss des Gemeindeparlaments.
Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die politischen Rechte bereits durch diese
Vorbereitungshandlungen beeinträchtigt werden könnten. Solange das Parlament
noch nicht über ein Geschäft entschieden hat, ist eine allfällige Verletzung
der Zuständigkeitsordnung und damit des Stimmrechts nur theoretischer Natur.
Anfechtbar sind nach § 19 Abs. 1 lit. c VRG indes nur Handlungen
staatlicher Organe, die das Stimmrecht unmittelbar betreffen (vgl. BGr,
16. November 2000, 1P.571/2000, E. 1 mit Hinweisen; Jürg Bosshart/Martin
Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 19
N. 64). Der beanstandete Akt muss demnach direkt Auswirkungen auf das
Stimmrecht zeitigen, was auf Vorbereitungshandlungen zu einem
Parlamentsbeschluss nicht zutrifft. Solange noch die Möglichkeit besteht, dass
das Parlament dem das Stimmrecht angeblich verletzenden Antrag gar nicht
zustimmt, besteht keine Veranlassung, dass sich die Rechtsmittelbehörden
bereits damit befassen. Eine nur theoretische Möglichkeit, dass die politischen
Rechte verletzt werden könnten, ist einer Überprüfung im Rahmen eines
Rechtsmittels deshalb nicht zugänglich. Da ein Stimmrechtsrekurs gegen
Vorbereitungshandlungen zu einem Beschluss des Gemeindeparlaments demnach in
der Regel nicht zulässig ist, können Vorbereitungshandlungen auch für den
Fristenlauf nicht massgebend sein. Dieser beginnt vielmehr erst dann, wenn die
behauptete Verletzung der politischen Rechte auch tatsächlich stattgefunden
hat, in der Regel also mit dem jeweiligen Parlamentsbeschluss bzw. dessen
Publikation oder Kenntnisnahme.
2.4 Vorliegend
wurde der Beschluss des Gemeinderats erst am 24. Dezember 2015 amtlich
publiziert. Die Beschwerdeführenden hatten bereits am 15. Dezember 2015
unter dem Hinweis rekurriert, am 12. Dezember 2015 durch die
Berichterstattung in der Zürichsee-Zeitung davon Kenntnis genommen zu haben. Ob
hier bereits die Berichterstattung in der Zürichsee-Zeitung oder erst die
amtliche Publikation fristauslösend war (vgl. hierzu VGr, 21. Oktober
2015, VB.2015.00356, E. 2.2), braucht nicht näher geprüft zu werden, weil
der Rekurs vom 15. Dezember 2015 in beiden Fällen innerhalb der Frist eingereicht
wurde.
3.
Nach dem Gesagten ist der Beschluss vom 10. Juni 2016
in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Angelegenheit zur weiteren
Behandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Damit braucht nicht mehr geprüft zu werden, ob die
Vorinstanz den Beschwerdeführenden die Verfahrenskosten auferlegen durfte.
4.
Die Gerichtskosten sind auf die Gerichtskasse zu nehmen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 4 VRG).
5.
Letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide sind
als Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu qualifizieren (BGE
138 I 143 E. 1.2, 133 V 477 E. 4.2; Felix
Uhlmann, Basler Kommentar, 2011, Art. 90 BGG N. 9 Abs. 2). Sie
sind daher vor Bundesgericht nur direkt anfechtbar, wenn sie einen nicht
wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die
Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit
einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren
ersparen würde (lit. b).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. In
Gutheissung der Beschwerde wird der Beschluss des Bezirksrats Horgen vom
10. Juni 2016 aufgehoben und die Angelegenheit zur weiteren Behandlung an
den Bezirksrat zurückgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 2'100.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 5 Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
5. Mitteilung an…