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Geschäftsnummer: VB.2016.00367  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 26.04.2017
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Anwaltsrecht
Betreff:

Verletzung von Berufsregeln


Anwaltsrecht: Urkundenfälschung, keine Löschung aus dem Register nach Ablauf der Probezeit, Busse, Verwarnung.

[Der beschwerdeführende Anwalt wurde nach einer strafrechtlichen Verurteilung wegen Urkundenfälschung von der Aufsichtskommission mit einer Busse von Fr. 3'000.- bestraft. Ausserdem ordnete die Aufsichtskommission die Löschung aus dem Anwaltsregister an und verwarnte den Beschwerdeführer im Hinblick auf den Entzug des Anwaltspatents.]

Das dem Beschwerdeführer vorgeworfene, noch nicht verjährte Verhalten verletzt die Pflicht des Anwalts, seinen Beruf sorgfältig auszuüben (E. 2.4.2). Die von der Aufsichtskommission ausgesprochene Busse bewegt sich im untersten Bereich des Bussenrahmens. Bei der Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Urkundenfälschung liegt kein leichter Fall mehr vor, sodass eine Reduktion der Busse nicht gerechtfertigt ist (E. 2.4.3). Der Beschwerdeführer wurde wegen einer Handlung, die mit dem Anwaltsberuf nicht zu vereinbaren ist, strafrechtlich verurteilt (E. 3.1-3.3). Da diese Verurteilung wegen des Ablaufs der Probezeit inzwischen nicht mehr im Strafregisterauszug für Privatpersonen erscheint, ist die von der Aufsichtskommission angeordnete Löschung des Beschwerdeführers aus dem Anwaltsregister allerdings aufzuheben (E. 3.4). Die Verwarnung des Beschwerdeführers im Hinblick auf einen Entzug des Anwaltspatents erweist sich als verhältnismässig und ist deshalb zu bestätigen (E. 4). Die Kostenauferlegung im vorinstanzlichen Entscheid ist nicht abzuändern, da die Aufsichtskommission unter der damals massgeblichen Sachlage die Löschung des Registereintrags zu Recht beschlossen hat (E. 6).

Teilweise Gutheissung der Beschwerde.
 
Stichworte:
ANWALTSREGISTER
BERUFSREGELVERLETZUNG
BUSSE
DISZIPLINARMASSNAHME
DISZIPLINARVERFAHREN
KOSTENAUFLAGE
LÖSCHUNG
PATENTENTZUG
POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT
POLIZEIBEWILLIGUNG/-ERLAUBNIS
PROBEZEIT
RECHT AUF BERUFSAUSÜBUNG
SICHERUNGSMASSNAHMEN
STRAFREGISTEREINTRAG
URKUNDENFÄLSCHUNG
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
VERJÄHRUNG
VERWARNUNG
Rechtsnormen:
§ 6 AnwG
Art. 3 Abs. I BGFA
Art. 8 Abs. I lit. b BGFA
Art. 9 BGFA
Art. 12 lit. a BGFA
Art. 17 Abs. i lit. c BGFA
Art. 19 Abs. III BGFA
Art. 19 Abs. IV BGFA
Art. 5 Abs. II BV
Art. 27 BV
Art. 371 Abs. IIIbis StGB
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2016.00367

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 3. Kammer

 

 

 

vom 26. April 2017

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Danielle Schneider.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, Rechtsanwalt,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Verletzung von Berufsregeln,


hat sich ergeben:

I.  

A besitzt ein Anwaltspatent des Kantons Zürich, praktiziert seit 30. Juni 1993 und ist im kantonalen Anwaltsregister eingetragen.

Am 21. Mai 2015 stellte die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Zürich (fortan Aufsichtskommission) einen am 27. März 2015 gegen A ergangenen Strafbefehl zu. Gemäss diesem Strafbefehl wurde A der Urkundenfälschung i. S. v. Art. 251 Ziff. 1 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) für schuldig befunden und mit einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu je Fr. 80.-, entsprechend Fr. 12'800.-, sowie mit einer Busse von Fr. 5'000.- bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wurde unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben. Nachdem A gegen diesen Strafbefehl Einsprache erhoben hatte, zog er diese Einsprache am 18. Mai 2015 wieder zurück. Das wegen Geldwäscherei geführte Strafverfahren wurde nach erfolgter Wiedergutmachung gemäss Art. 53 StGB – Wiedergutmachung von Fr. 25'000.- zugunsten der Stiftung F sowie Fr. 45'000.- an den Staat – mit Verfügung vom 27. März 2015 eingestellt.

Mit Beschluss vom 2. Juli 2015 eröffnete die Aufsichtskommission gegen A ein Disziplinarverfahren wegen Verletzung von Berufsregeln (Art. 12 lit. a des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte [BGFA]), betreffend Löschung aus dem Anwaltsregister (Art. 8 Abs. 1 lit. b BGFA) und betreffend Patententzug (§ 6 des Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003 [AnwG]).

Am 12. Mai 2016 beschloss die Aufsichtskommission, A wegen Verletzung der Berufsregeln mit einer Busse von Fr. 3'000.- zu bestrafen (Disp.-Ziff. 1), ihn im Anwaltsregister zu löschen (Disp.-Ziff. 2) und ihn im Hinblick auf einen Patententzug zu verwarnen (Disp.-Ziff. 3). Ferner auferlegte sie ihm die Verfahrenskosten (Disp.-Ziff. 5) und verweigerte ihm eine Parteientschädigung (Disp.-Ziff. 6).

II.  

Mit Beschwerde vom 21. Juni 2016 beantragte A dem Verwaltungsgericht, es seien Disp.-Ziff. 1, 2, 3 und 5 des angefochtenen Beschlusses der Aufsichtskommission vom 12. Mai 2016 aufzuheben, es sei die Busse auf Fr. 1'500.- zu reduzieren, es sei von der Löschung im Anwaltsregister abzusehen, es sei von der Verwarnung im Hinblick auf einen Patententzug abzusehen und es seien ihm die Kosten lediglich zur Hälfte aufzuerlegen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Aufsichtskommission bzw. des Staats.

Die Aufsichtskommission verzichtete am 7. Juli 2016 auf eine Beschwerdeantwort. Mit Schreiben vom 16. November 2016 reichte A die rechtskräftige Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 31. Oktober 2016 betreffend "Geldwäscherei, mehrfaches Erschleichen einer falschen Beurkundung" nach. Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 1. Dezember 2016 auf eine Beschwerdeantwort.

Mit Präsidialverfügung vom 24. März 2017 wurde A aufgefordert, dem Verwaltungsgericht einen aktuellen Strafregisterauszug für Privatpersonen einzureichen. Am 12. April 2017 kam er dieser Aufforderung nach. Die Aufsichtskommission verzichtete am 20. April 2017 auf eine Stellungnahme.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit gemäss § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) von Amtes wegen. Gegen in Anwendung des BGFA oder des kantonalen Anwaltsgesetzes (AnwG) ergangene Anordnungen – hier eine durch die Aufsichtskommission verhängte Disziplinarmassnahme nach Art. 17 Abs. 1 lit. a und c in Verbindung mit Art. 12 BGFA sowie § 21 Abs. 2 lit. c AnwG – kann gemäss § 38 AnwG Beschwerde an das Verwaltungsgericht nach Massgabe der §§ 41 ff. VRG erhoben werden. Da auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Nach der Generalklausel des Art. 12 lit. a BGFA haben Anwältinnen und Anwälte ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben. Diese Regel beschlägt nicht nur das Verhältnis der Rechtsanwältinnen und -anwälte zur eigenen Klientschaft, sondern auch ihre Beziehungen zu Behörden, Gegenparteien und zur Öffentlichkeit – in Bezug auf ihre gesamte berufliche Tätigkeit wird von den Anwältinnen und Anwälten ein korrektes Verhalten erwartet (BGE 131 I 223 E. 3.4; 130 II 270 E. 3.2; Botschaft vom 28. April 1999 zum Anwaltsgesetz, BBl 1999 6013 ff., 6054; Walter Fellmann in: derselbe/Gaudenz Zindel, Kommentar zum Anwaltsgesetz, Zürich etc. 2011 [Kommentar Anwaltsgesetz], Art. 12 N. 12).

2.2 Die Beschwerdegegnerin wirft dem Beschwerdeführer eine Verletzung des Art. 12 lit. a BGFA vor, weil er mit seinem zweimaligen wahrheitswidrigen Unterzeichnen der Formulare A (welche den Finanzintermediären zur Feststellung des an den Geldern wirtschaftlich Berechtigten dienen) sowie mit seinem unklare Verhältnisse schaffenden Verhalten bezüglich des Darlehens an die B AG die Pflicht des Anwalts zur Schaffung klarer Verhältnisse und die Pflicht des Anwalts zu einer korrekten, gewissenhaften Berufsausübung verstossen habe.

Sie erwog im Wesentlichen, der Beschwerdeführer habe unklare Rechtsverhältnisse geschaffen und gegen das Lügenverbot verstossen, indem er gegenüber der C AG in Zürich für die D AG ein Formular A unterzeichnet und darin bestätigt habe, persönlich an den Vermögenswerten auf dem eröffneten Konto/Depot wirtschaftlich berechtigt zu sein, obwohl diese ihm wirtschaftlich nicht gehörten. Selbst wenn man davon ausgehe, dass bei Unterzeichnung des ersten Formulars A im April 2005 noch keine falschen Tatsachen bestätigt worden seien, weil noch keine Vermögenswerte auf dem Konto/Depot gewesen seien, so habe der Beschwerdeführer aber bereits bei Unterzeichnung dieses Formulars gewusst und angekündigt, dass Vermögenswerte bald folgen würden, wobei ihm bewusst gewesen sei, dass diese nicht ihm gehörten. Im Übrigen sei eine Täuschung auf jeden Fall mit der neuerlichen Unterzeichnung des Formulars A im Juni 2005 erfolgt.

Was die Handlungen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Gewährung des Darlehens im Namen der D AG an die B AG betreffe, hält die Beschwerdegegnerin fest, dass der Beschwerdeführer um das damals gegen E laufende Strafverfahren gewusst habe, und auch darum, dass in diesem Verfahren ein unrechtmässig erwirtschafteter Gewinn in Millionenhöhe zur Debatte gestanden sei. Wenn er in einer solchen Situation ein Darlehen auf eine Gesellschaft übertrage, bezüglich der er sich wahrheitswidrig als Eigentümer ausgegeben habe, und bei der Abwicklung der Darlehen Gelder auf verschlungenen Wegen transferiert habe, so habe er damit zu einer Verschleierung der Verhältnisse beitragen, unabhängig davon, ob die Gelder für das neue Darlehen letztlich E oder dessen Lebenspartnerin zuzuordnen gewesen seien, sowie davon, ob der Tatbestand der Geldwäscherei erfüllt gewesen sei.

2.3 Der Beschwerdeführer rügt, die Beschwerdegegnerin habe den Sachverhalt in diverser Hinsicht unrichtig ermittelt. So sei er entgegen der Darstellung der Beschwerdegegnerin nicht zu einer Busse von Fr. 50'000.-, sondern zu einer solchen von Fr. 5'000.- verurteilt worden. Sodann widerspreche es dem Strafbefehl, wenn die Beschwerdegegnerin von zwei wahrheitswidrig unterzeichneten Formularen A spreche und ihm sinngemäss mehrfache Urkundenfälschung vorhalte. Denn der Strafbefehl gehe nur von einer einfachen Urkundenfälschung aus. Wie die Beschwerdegegnerin selbst festgestellt habe, habe er im April 2005 keine falschen Tatsachen bestätigt, weil damals keine Vermögenswerte auf dem fraglichen Konto/Depot lagen und er an der Gesellschaft allein wirtschaftlich berechtigt gewesen sei. Nur die am 28. Juni 2005 erfolgte Unterzeichnung des Formulars A sei als Urkundenfälschung taxiert worden. Die Unterzeichnung des Formulars A am 19. April 2005, die keine strafrechtliche Handlung darstelle, dürfe auch deshalb nicht disziplinarisch verfolgt bzw. berücksichtigt werden, weil die disziplinarische Verfolgung zehn Jahre nach dem beanstandeten Vorwurf verjähre (Art. 19 Abs. 3 BGFA). Auch im Verfahren wegen angeblicher Geldwäscherei sei es zu keiner strafrechtlichen Verurteilung gekommen.

Dem Vorhalt, er hätte bei der Abwicklung der Darlehen Gelder auf verschlungenen Wegen transferiert und dadurch zu einer Verschleierung der Verhältnisse beigetragen, sei entgegenzuhalten, dass sämtliche Transferinstruktionen von der Darlehensnehmerin und deren Exponenten ausgegangen seien und der Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Verwaltungsrat der D AG einzig den entsprechenden Anweisungen nachgekommen sei. Ausserdem sei die gesamte Darlehensabwicklung im Sommer/Herbst 2005 erfolgt, weshalb keine Sanktionierung mehr stattfinden könne und allfällige disziplinarisch zu ahndende Vorhalte in diesem Zusammenhang verjährt seien.

2.4  

2.4.1 Bei der Einrede der Verjährung handelt es sich um ein zulässiges neues rechtliches Vorbringen, das auch erst im Verfahren vor Verwaltungsgericht erhoben werden kann (Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 52 N. 38). Nach Art. 19 Abs. 3 BGFA verjährt die disziplinarische Verfolgung in jedem Fall zehn Jahre nach dem beanstandeten Vorfall, wenn keine längere strafrechtliche Verjährungsfrist gilt (Art. 19 Abs. 4 BGFA). Die Verjährung der disziplinarischen Verfolgung bewirkt, dass die Aufsichtsbehörde wegen der fraglichen Berufspflichtverletzung keine Disziplinarmassnahme mehr anordnen darf. Solche Pflichtverletzungen dürfen auch im Zusammenhang mit einer anderen Berufspflichtverletzung in einem späteren Verfahren nicht berücksichtigt werden (Walter Fellmann, Anwaltsrecht, Bern 2010, N. 657 f.).

2.4.2 Mit Strafbefehl vom 27. März 2015 wurde der Beschwerdeführer der Falschbeurkundung i. S. v. Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen, weil er am 28. Juni 2005 als Vertreter der D AG in dem durch ihn im Namen der Gesellschaft ausgefüllten Formular A erklärt hatte, persönlich an den auf der Konto-/Depotbeziehung der D AG verbuchten Barbeständen wirtschaftlich berechtigt zu sein. Dies hatte nachweislich nicht der Wahrheit entsprochen, was der Beschwerdeführer gewusst hatte.

Dass ein solches Vorgehen die Pflicht des Anwalts zu einer korrekten, gewissenhaften Berufsausübung und somit Art. 12 lit. a BGFA verletzt, bestreitet der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht. Ebenfalls unbestritten ist, dass aufgrund der strafrechtlichen Verurteilung dieser Urkundenfälschung die längere strafrechtliche Verjährungsfrist zur Anwendung gelangt (Art. 251 Ziff. 1 i. V. m. Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB) und eine Disziplinarmassnahme diesbezüglich noch angeordnet werden darf.

Der Beschwerdeführer verlangt jedoch angesichts der Verjährung der übrigen ihm vorgeworfenen Pflichtverletzungen und der lediglich einmaligen Verletzung von Berufsregeln eine Reduktion der Busse von Fr. 3'000.- auf Fr. 1'500.-. In der Tat sind die übrigen Handlungen des Beschwerdeführers aus dem Jahr 2005, welche die Beschwerdegegnerin ebenfalls als Verstösse gegen Art. 12 lit. a BGFA sanktionierte, verjährt und daher nicht mehr zu berücksichtigen (vgl. E. 2.4.1). Dies betrifft auch die Handlungen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Darlehensabwicklung, die zwar Gegenstand eines Strafverfahrens wegen Verdachts auf Geldwäscherei bildeten. Da dieses Strafverfahren jedoch nicht zu einer Verurteilung führte, sondern gestützt auf Art. 53 StGB eingestellt wurde, gelangen die längeren strafrechtlichen Verjährungsfristen nicht zur Anwendung (vgl. auch Tomas Poledna, Kommentar Anwaltsgesetz, Art. 19 N. 10; SJZ 108/2012, S. 157 ff., 159). Folglich ist auch nicht zu klären, ob diese Vorwürfe zutreffen oder nicht. Disziplinarisch geahndet werden kann somit einzig die Berufspflichtverletzung, die zur strafrechtlichen Verurteilung mit Strafbefehl vom 27. März 2015 führte.

2.4.3 Art. 17 Abs. 1 BGFA sieht für Verletzungen der Berufspflichten verschiedene Disziplinarmassnahmen vor; geordnet nach der Schwere und beginnend mit der mildesten sind dies Verwarnung, Verweis, Busse bis zu Fr. 20'000.-, befristetes und dauerndes Berufsausübungsverbot. Die Disziplinierung des fehlbaren Anwalts bzw. der fehlbaren Anwältin hat sich grundsätzlich an den Umständen des Einzelfalls auszurichten (Poledna, Art. 17 N. 26). Bei der Bemessung der Massnahme sind insbesondere zu berücksichtigen die Schwere des Verstosses gegen eine Berufsregel, wobei auch die Anzahl der Verstösse oder eine fortgesetzte Begehung beachtlich sind, das Mass des Verschuldens sowie das berufliche bzw. disziplinarische Vorleben der betroffenen Person (Poledna, Art. 17 N. 27). Eine Verwarnung findet bei leichtesten und einmaligen Pflichtverletzungen Anwendung; ein Verweis wird bei leichteren Verletzungen oder in Fällen ausgesprochen, die sich an der Grenze zu mittelschweren Fällen befinden sowie bei einer wiederholten leichten Verletzung oder mehrfachen leichten Verstössen (Poledna, Art. 17 N. 32). Eine Busse liegt im "Mittelfeld" der disziplinarischen Sanktionen (Poledna, Art. 17 N. 33; vgl. auch VGr, 6. Oktober 2016, VB.2016.00288, E. 7.2).

Der Beschwerdegegnerin ist bei der Ausfällung der konkreten Sanktion grundsätzlich ein Ermessensspielraum zuzugestehen. Die Ermessensausübung durch die Beschwerdegegnerin muss pflichtgemäss erfolgen und hat sich somit an den allgemeinen Rechtsgrundsätzen sowie den verwaltungsrechtlichen Grundprinzipien auszurichten und namentlich dem Verhältnismässigkeitsprinzip zu genügen (VGr, 10. September 2015, VB.2015.00242, E. 4.1; Poledna, Art. 17 N. 23).

Dass eine Busse als Sanktionsart für das Verhalten des Beschwerdeführers angemessen ist, wird nicht bestritten, wohl aber deren Höhe. Die ausgesprochene Busse bewegt sich mit Fr. 3'000.- im untersten Bereich des Bussenrahmens von Art. 17 Abs. 1 lit. c BGFA. Da der Beschwerdeführer bei der Unterzeichnung des falsch ausgefüllten Formulars A wissentlich und willentlich gehandelt hat (vgl. E. 3.2) und gemäss Strafbefehl nicht vom leichten Fall der Urkundenfälschung i. S. v. Art. 251 Ziff. 2 StGB auszugehen ist, erweist sich eine Busse in der Höhe von Fr. 3'000.- als Sanktion für dieses Verhalten als verhältnismässig. Eine weitere Reduktion ist nicht gerechtfertigt, auch wenn die bereits verjährten Verhaltensweisen des Beschwerdeführers nicht mehr sanktioniert werden dürfen.

3.  

3.1 Persönliche Voraussetzung für den Registereintrag eines Anwalts ist u. a., dass keine strafrechtliche Verurteilung vorliegt wegen Handlungen, die mit dem Anwaltsberuf nicht zu vereinbaren sind, es sei denn, diese Verurteilung erscheine nicht mehr im Strafregisterauszug für Privatpersonen (Art. 8 Abs. 1 lit. b BGFA).

Diese Bestimmung beruht auf der Überlegung, dass das Vertrauensverhältnis, das zwischen Anwalt und Klient bestehen muss, gestört sein kann, wenn der Anwalt nicht vollumfänglich für Seriosität und Ehrenhaftigkeit bürgt. Es können nur solche Verurteilungen Auswirkungen auf die Ausübung des Anwaltsberufs haben, die mit dem Anwaltsberuf nicht vereinbar sind; Bussen wegen einzelnen Geschwindigkeitsüberschreitungen gehören nicht dazu, wohl aber Verurteilungen wegen Vermögensdelikten (BGr, 1. Juli 2010, 2C_119/2010, E. 2.2 m. w. H.; BBl 1999 6013 ff., 6050).

Die bundesrechtlich vorgeschriebenen persönlichen Voraussetzungen für den Registereintrag stellen lediglich Minimalanforderungen dar, die in allen Kantonen erfüllt sein müssen. Bei der Prüfung der Frage der Vereinbarkeit der strafrechtlichen Verurteilung mit dem Anwaltsberuf verfügt die Aufsichtsbehörde nach dem Willen des Gesetzgebers demnach über einen grossen Beurteilungsspielraum; die Behörde hat indessen stets den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten. Für die Verweigerung des Eintrages bzw. für dessen Löschung muss somit stets eine gewisse Tatschwere vorliegen und diese muss mit der Löschung in einem vernünftigen Verhältnis stehen (Ernst Staehelin/Christian Oetiker, Kommentar Anwaltsgesetz, Art. 8 N. 6 und N. 18; BGE 137 II 425 E. 6.1; BGr, 21. Juli 2010, 2C_183/2010, E. 2.3; 1. Juli 2010, 2C_119/2010, E. 2.2).

3.2 Mit Strafbefehl vom 27. März 2015 wurde der Beschwerdeführer der Urkundenfälschung i. S. v. Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen. Dabei ging die Beschwerdegegnerin zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer mit Vorsatz oder Eventualvorsatz gehandelt habe, setzt doch eine entsprechende Verurteilung Vorsatz oder Eventualvorsatz voraus (BGE 138 IV 130 E. 3.2.1). Soweit der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren vorbringt, er habe das Delikt nicht vorsätzlich, sondern bloss fahrlässig begangen, ist er nicht zu hören. Dies hätte er im Rechtsmittelverfahren gegen den Strafbefehl vorbringen können bzw. müssen. Nach dem Rückzug der Einsprache gegen den Strafbefehl ist dieser indessen in Rechtskraft erwachsen, sodass davon auszugehen ist (vgl. BGr, 1. Juli 2010, 2C_119/2010, E. 2.3). Da der Beschwerdeführer ausdrücklich wegen Urkundenfälschung i. S. v. Art. 251 Ziff. 1 StGB verurteilt wurde, ist zudem nicht von einem leichten Fall i. S. v. Art. 251 Ziff. 2 StGB auszugehen. Eine gewisse Tatschwere liegt somit vor (vgl. E. 3.1).

Zu den Handlungen, die nicht mit dem Anwaltsberuf zu vereinbaren sind, zählen namentlich Urkundenfälschungen; solche sind grundsätzlich geeignet, die berufliche Zutrauenswürdigkeit des Anwalts infrage zu stellen. Etwas anderes lässt sich entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch nicht – im Sinn eines Umkehrschlusses – aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ableiten, wonach Urkundenfälschungen "besonders" in Kantonen, in denen ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Tätigkeit als Urkundsperson und dem Rechtsanwaltsberuf besteht, die berufliche Zutrauenswürdigkeit des Anwalts infrage zu stellen vermögen (vgl. z. B. BGr, 21. Juli 2010, 2C_183/2010, E. 2.4; BGr, 13. April 2005, 2P.274/2004, E. 5). Vielmehr vermögen Urkundenfälschungen auch im Kanton Zürich, wo dieser unmittelbare Zusammenhang zwischen den Tätigkeiten nicht besteht, die Vertrauenswürdigkeit des Anwalts infrage zu stellen. Der Beschwerdeführer hat in seiner Funktion als Vertreter der D AG das falsch ausgefüllte Formular A unterzeichnet bzw. sich fälschlicherweise als wirtschaftlich berechtigter Eigentümer erklärt. Für die Beurteilung der Frage, ob eine bestimmte Handlung mit dem Anwaltsberuf zu vereinbaren ist, kommt es nicht darauf an, ob diese Handlung im beruflichen oder im privaten Umfeld begangen wurde (Staehelin/Oetiker, Art. 8 N. 17 m.w.H.; BGE 137 II 425 E. 6.1). Vielmehr ist ein objektiver Massstab anzulegen. Das Bundesgericht hat – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – wiederholt festgehalten, dass dem Formular A erhöhte Glaubwürdigkeit und somit Urkundenqualität zukommt (BGr, 8. August 2016, 6B_988/2015, E. 4.2; BGE 137 II 404 E. 9.9.2; BGr, 15. April 2013, 6B_37/2013, E. 1.2.2; BGr, 20. Februar 2012, 6B_574/2011, E. 2.2.1; je mit Hinweisen). Denn die Falschbeurkundung, weswegen der Beschwerdeführer verurteilt wurde, erfordert eine qualifizierte schriftliche Lüge. Eine solche wird nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur angenommen, wenn der Urkunde eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihr daher ein besonderes Vertrauen entgegenbringt (BGE 138 IV 130 E. 2.1 m. w. H.; BGE 132 IV 12 E. 8.1). Verlangt wird nebst Vorsatz oder Eventualvorsatz ausserdem ein Handeln in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Der erstrebte Vorteil bzw. die Schädigung müssen sich aus der zumindest in Kauf genommenen Verwendung der unechten bzw. unwahren Urkunde ergeben. Dies setzt eine Täuschungsabsicht voraus, die sich regelmässig aus dem Willen des Täters ergibt, die Urkunde als echt bzw. wahr zu verwenden. Dass eine Person tatsächlich getäuscht wird, ist nicht erforderlich (BGr, 10. Oktober 2007, 6B_367/2007, E. 4.4). Laut Strafbefehl wollte der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten verhindern, dass die von einer Drittperson stammenden Vermögenswerte einem allfälligen Zugriff der Strafverfolgungsbehörden bzw. der Steuerbehörden ausgesetzt wären. Ein Handeln in derartiger (Täuschungs-)Absicht durch den Missbrauch des Vertrauens in das Formular A ist nicht nur strafrechtlich von Bedeutung, sondern ist auch mit dem Anwaltsberuf nicht vereinbar. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer nun behauptet, keinerlei Interessen eines Klienten verletzt zu haben, geschweige denn sich in irgendeiner Form bereichert oder sich einen anderen Vorteil verschafft zu haben. Zum einen ist dies für die Erfüllung des Straftatbestandes des abstrakten Gefährdungsdelikts gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB nicht relevant und zum anderen war seine Absicht laut Strafbefehl auch gar nicht darauf ausgerichtet. Ein solches Verhalten und Vorgehen gefährdet jedoch die Seriosität, die Ehrenhaftigkeit und das Ansehen des Anwaltsstandes, zumal die anwaltliche Tätigkeit Teil der staatlichen Rechtspflege bildet und als solche dem Rechtsstaat verpflichtet ist (BGE 106 Ia 100 E. 6b; Fellmann, N. 9).

3.3 Ist die persönliche Voraussetzung des Fehlens einer Verurteilung wegen einer mit dem Anwaltsberuf nicht zu vereinbarenden Handlung nicht mehr gegeben, ist der Anwalt gemäss Art. 9 BGFA im Register zu löschen, ohne dass der zuständigen Behörde in dieser Hinsicht – anders als bei der Frage der Vereinbarkeit – noch ein Ermessensspielraum verbliebe (BGE 137 II 425 E. 6.1; BGr, 22. Juli 2013, 2C_430/2013, E. 4.4).

Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer bislang noch nie verurteilt worden ist, ändert daran nichts. Art. 8 Abs. 1 lit. b BGFA unterscheidet nicht danach, ob es sich um eine erstmalige oder eine wiederholte Verurteilung handelt. Allerdings wird im Fall einer erstmaligen Verurteilung oftmals eine bedingte Strafe ausgefällt, die weniger lang im Strafregisterauszug für Privatpersonen ersichtlich ist (Art. 371 Abs. 3bis StGB), sodass sich der betreffende Anwalt schneller wieder ins Anwaltsregister eintragen lassen kann (BGE 137 II 425 E. 7.1).

3.4 Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. b BGFA steht eine strafrechtliche Verurteilung dem Registereintrag eines Anwalts nur entgegen, solange diese Verurteilung im Strafregisterauszug für Privatpersonen ersichtlich ist.

Der Beschwerdeführer wurde mit Strafbefehl vom 27. März 2015 der Urkundenfälschung schuldig befunden und mit einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu je Fr. 80.- bestraft, wobei der Vollzug der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben wurde. Da diese Verurteilung nach Ablauf der Probezeit nicht mehr im Strafregisterauszug für Privatpersonen ersichtlich ist (Art. 371 Abs. 3bis StGB), was der vom Beschwerdeführer aufforderungsgemäss eingereichte Strafregisterauszug vom 31. März 2017 bestätigt, steht dem Registereintrag des Beschwerdeführers nunmehr nichts mehr entgegen. Die angeordnete Löschung des Beschwerdeführers im Anwaltsregister ist deshalb aufzuheben.

4.  

4.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 BGFA bleibt das Recht der Kantone, im Rahmen des BGFA die Anforderungen für den Erwerb des Anwaltspatents festzulegen, gewahrt (vgl. BGr, 13. April 2005, 2P.274/2004, E. 1.2). Ist es dem kantonalen Gesetzgeber gestattet, den Erwerb des Anwaltspatents von persönlichen Voraussetzungen abhängig zu machen, so kann er das Patent auch entziehen, wenn diese nicht mehr vorliegen (BGr, 25. Mai 2016, 2C_897/2015, E. 6.3 und E. 8). Beim Anwaltspatent handelt es sich um eine kantonale Polizeibewilligung (BGr, 25. Mai 2016, 2C_897/2015, E. 7.2; 30. Juni 2006, 2P.159/2005, E. 3.2; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. A., Zürich/St. Gallen 2016, N. 2652). Wer die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen erfüllt, hat Anspruch auf die Bewilligung (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, N. 2661). Erfüllt ein Rechtsanwalt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufsausübung nicht mehr, wird ihm das Patent entzogen. Diese Massnahme dient nicht der Disziplinierung des Fehlbaren, sondern dem Schutz der Rechtsuchenden (Sicherungsmassnahme; VGr, 9. Dezember 2010, VB.2010.00591, E. 3.3; BGE 106 Ia 100 E. 13c; BGr, 13. April 2005, 2P.274/2004, E. 1.2; ausführlich dazu Fellmann, N. 689 f.).

Ein solcher Patententzug bzw. Widerruf ist nach herrschender Lehre nach den allgemeinen Regeln über den Widerruf von Verfügungen auch ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage zulässig, wenn wesentliche Bewilligungsvoraussetzungen fehlen (Fellmann, N. 686 mit weiteren Hinweisen; zum Widerruf Häfelin/Müller/Uhlmann, N. 1226 ff.). Im Kanton Zürich findet sich in § 6 Abs. 1 AnwG indessen eine ausdrückliche Bestimmung. Danach entzieht die Aufsichtskommission der Inhaberin oder dem Inhaber das Anwaltspatent, wenn sie oder er nicht mehr handlungsfähig oder zutrauenswürdig ist und der Schutz des rechtsuchenden Publikums und der Rechtspflege nicht anders gewährleistet werden kann. Zutrauenswürdigkeit bedeutet, dass die fragliche Person die hohen Anforderungen des Anwaltsberufs in persönlicher Hinsicht erfüllt, dass sie die moralischen Eigenschaften gewährleistet, und dass die vom Anwalt verlangte Charakterstärke vorliegt. Gefordert ist ein hochentwickeltes Pflichtbewusstsein. Tangiert wird die Zutrauenswürdigkeit in der Praxis meist durch strafbare Handlungen. Sobald ein strafrechtlich relevantes Verhalten vorliegt, ist zu prüfen, ob dieses Verhalten die Eignung einer Person, als Anwalt zu arbeiten, beeinträchtigt (ZR 113/2014, S. 184 ff., 191).

4.2 Die Beschwerdegegnerin hat vom Entzug des Patents als schärfste Massnahme abgesehen und den Beschwerdeführer stattdessen verwarnt, weil seine Zutrauenswürdigkeit insofern infrage gestellt sei, als nicht zweifelsfrei gesagt werden könne, die Rechtspflege könne sich darauf verlassen, einer gewissenhaften, verlässlichen und ehrlichen Person gegenüberzustehen und ihr in Offenheit begegnen.

Der Beschwerdeführer moniert, dass der Massnahmenkatalog in § 6 AnwG abschliessend sei und daher keine anderen und keine milderen oder schärferen Massnahmen verhängt werden dürften, als dort vorgesehen seien. Zudem liege der Vorfall elf Jahre zurück; während dieser Dauer habe er sein Wohlverhalten unter Beweis gestellt.

4.3 Vorab fragt sich, ob im Sinn der Verhältnismässigkeit anstelle des Patententzugs i. S. v. § 6 AnwG auch eine mildere Massnahme (Verwarnung) ergriffen werden darf.

Aus dem Umstand, dass der Katalog an Disziplinarmassnahmen in Art. 17 BGFA abschliessend ist und daher keine anderen und keine milderen oder schärferen Massnahmen, als die in Art. 17 BGFA erwähnten, verhängt werden können, kann nicht die Schlussfolgerung gezogen werden, eine Verwarnung im Hinblick auf einen (drohenden) Patentenzug i. S. v. § 6 AnwG sei unzulässig. Denn, wie oben (E. 4.1) erwähnt, handelt es sich beim Patententzug nach § 6 AnwG – im Unterschied zu Art. 17 BGFA – nicht um eine Disziplinar-, sondern um eine Sicherungsmassnahme.

Auch wenn gar ein Entzug des Rechtsanwaltspatents ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage möglich wäre (vgl. E. 4.1), muss staatliches Handeln doch stets verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]). Der Patententzug stellt für die betroffene Person den schwerstmöglichen Eingriff in das von Art. 27 BV geschützte Recht auf Berufsausübung dar, der gemäss Art. 36 Abs. 3 BV verhältnismässig sein muss. Daraus hat die Praxis abgeleitet, dass der Entzug des Rechtsanwaltspatents in der Regel nur nach einer vorgängigen Warnung angeordnet werden kann. Der Patententzug ist ultima ratio für den Fall, dass zum Schutz des rechtsuchenden Publikums und zur Abwendung von weiteren Störungen der Rechtspflege einzig die Möglichkeit bleibt, den fraglichen Anwalt von der weiteren Berufsausübung auszuschliessen (BGr, 13. April 2005, 2P.274/2004, E. 4.2; BGE 106 Ia 100 E. 13c; BGE 100 Ia 357 E. 3b).

Vor diesem Hintergrund ist die bisherige Praxis, wonach eine (Ver-)Warnung vor dem eigentlichen Patententzug in der Regel angebracht ist, zu bestätigen, zumal es sich dabei nicht um eine andersartige Massnahme, sondern um eine "Vorstufe" des Patententzugs handelt und sogar ein Patententzug ohne gesetzliche Grundlage möglich wäre.

4.4 Zu prüfen ist schliesslich, ob der Beschwerdeführer zu verwarnen ist oder nicht. Das strafbare Verhalten des Beschwerdeführers liegt bereits knapp zwölf Jahre zurück. Ein Wohlverhalten über längere Zeit legt den Schluss nahe, dass es sich bei der Straftat um eine einmalige Verfehlung gehandelt hat, weshalb vom fehlbaren Anwalt bzw. von der fehlbaren Anwältin keine besondere Gefahr (mehr) für die Rechtspflege ausgeht und ein Patententzug bzw. die Verweigerung der Berufsausübungsbewilligung – als schärfste
Massnahme – nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts unverhältnismässig wäre (BGE 119 Ia 374 E. 3c; BGr, 13. April 2005, 2P.274/2004, E. 5.1.1). Zu Recht hat die Beschwerdegegnerin daher im vorliegenden Fall von einem Patententzug abgesehen und als mildere Massnahme eine Verwarnung ausgesprochen, die hiermit zu bestätigen ist. Dass das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Geldwäscherei, mehrfachen Erschleichens einer falschen Beurkundung mit Verfügung vom 31. Oktober 2016 eingestellt wurde, vermag hieran nichts zu ändern.

5.  

Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde teilweise gutzuheissen ist. Disp.-Ziff. 2 des Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom 12. Mai 2016 ist ersatzlos aufzuheben. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

6.  

Die teilweise Gutheissung der vorliegenden Beschwerde ist auf neu eingetretene Tatsachen, nämlich den Ablauf der Probezeit von zwei Jahren und die Folge, dass die Verurteilung nicht mehr im Strafregisterauszug für Privatpersonen ersichtlich ist (Art. 371 Abs. 3bis StGB), zurückzuführen. Nicht abzuändern ist daher die Kostenauferlegung im Entscheid der Aufsichtskommission (Disp.-Ziff. 5), da diese nach obigen Erwägungen (E. 3.1–3.3) unter der damals massgeblichen Sachlage die Löschung des Registereintrags zu Recht beschlossen hat (vgl. VGr, 8. Mai 2013, VB.2013.00086, E. 4.3).

Im vorliegenden Verfahren dringt der Beschwerdeführer lediglich mit einem Begehren durch, weshalb er als mehrheitlich unterliegend zu betrachten ist. Es rechtfertigt sich daher, die Gerichtskosten für das vorliegende Verfahren dem Beschwerdeführer zu zwei Dritteln und der Beschwerdegegnerin zu einem Drittel aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht dem Beschwerdeführer mangels überwiegenden Obsiegens nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Disp.-Ziff. 2 des Beschlusses der Aufsichtskommission vom 12. Mai 2016 wird aufgehoben.

       Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    140.--     Zustellkosten,
Fr. 4'140.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer zu 2/3 und der Beschwerdegegnerin zu 1/3 auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …