{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "26.04.2017", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2016-00367_26-04-2017.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=217158&W10_KEY=4467073&nTrefferzeile=68&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "a121af6d6b42891986477965af6ca351"}, "Num": [" VB.2016.00367"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 17..2.26.0  VB.2016.00367"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 17..2.26.0  VB.2016.00367"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 17..2.26.0  VB.2016.00367"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verletzung von Berufsregeln | Anwaltsrecht: Urkundenf\u00e4lschung, keine L\u00f6schung aus dem Register nach Ablauf der Probezeit, Busse, Verwarnung. [Der beschwerdef\u00fchrende Anwalt wurde nach einer strafrechtlichen Verurteilung wegen Urkundenf\u00e4lschung von der Aufsichtskommission mit einer Busse von Fr. 3'000.- bestraft. Ausserdem ordnete die Aufsichtskommission die L\u00f6schung aus dem Anwaltsregister an und verwarnte den Beschwerdef\u00fchrer im Hinblick auf den Entzug des Anwaltspatents.] Das dem Beschwerdef\u00fchrer vorgeworfene, noch nicht verj\u00e4hrte Verhalten verletzt die Pflicht des Anwalts, seinen Beruf sorgf\u00e4ltig auszu\u00fcben (E. 2.4.2). Die von der Aufsichtskommission ausgesprochene Busse bewegt sich im untersten Bereich des Bussenrahmens. Bei der Verurteilung des Beschwerdef\u00fchrers wegen Urkundenf\u00e4lschung liegt kein leichter Fall mehr vor, sodass eine Reduktion der Busse nicht gerechtfertigt ist (E. 2.4.3). Der Beschwerdef\u00fchrer wurde wegen einer Handlung, die mit dem Anwaltsberuf nicht zu vereinbaren ist, strafrechtlich verurteilt (E. 3.1-3.3). Da diese Verurteilung wegen des Ablaufs der Probezeit inzwischen nicht mehr im Strafregisterauszug f\u00fcr Privatpersonen erscheint, ist die von der Aufsichtskommission angeordnete L\u00f6schung des Beschwerdef\u00fchrers aus dem Anwaltsregister allerdings aufzuheben (E. 3.4). Die Verwarnung des Beschwerdef\u00fchrers im Hinblick auf einen Entzug des Anwaltspatents erweist sich als verh\u00e4ltnism\u00e4ssig und ist deshalb zu best\u00e4tigen (E. 4). Die Kostenauferlegung im vorinstanzlichen Entscheid ist nicht abzu\u00e4ndern, da die Aufsichtskommission unter der damals massgeblichen Sachlage die L\u00f6schung des Registereintrags zu Recht beschlossen hat (E. 6). Teilweise Gutheissung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:45:59", "Checksum": "097a73648d3aa6010b20d08898ba4825"}