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Geschäftsnummer: VB.2016.00368  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 23.11.2016
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Gebäudeschaden


[Beschädigung eines Pultdachs infolge eines Sturmereignisses] Gemäss § 19 GebVG sind Gebäude gegen Elementarschäden versichert, worunter unter anderem Schäden fallen, die durch Sturmwind entstanden sind. Dies gilt aber grundsätzlich nur für solche Schäden, welche in erster Linie auf das Elementarereignis zurückzuführen sind. Nicht zu den Elementarschäden zu zählen und somit von der Versicherungsdeckung ausgenommen sind daher nach § 20 Ziff. 3 GebVG Schäden, die voraussehbar waren und deren Entstehung durch zumutbare Massnahmen hätte verhindert werden können, wie etwa Schäden zufolge unfachgemässer oder unsolider Ausführung (E. 2.1). Das Dach des Wohnhauses der Beschwerdeführenden wurde nicht nach den – zum Erstellungszeitpunkt anerkannten – Regeln der Baukunde errichtet und war infolge unsolider Bauausführung aussergewöhnlich anfällig gegenüber Schäden von der Art des eingetretenen (E. 3.1). Ein ordnungsgemäss konstruiertes Dach von der Art des streitbetroffenen hätte dem Sturmereignis standhalten können (E. 3.2). Der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Ereignis sowie eingetretenem und geltend gemachtem Schaden wurde folglich durch die Nichteinhaltung der – im Zeitpunkt der Erstellung des Gebäudes – anerkannten Regeln der Baukunde unterbrochen, sodass der Versicherungsausschlussgrund von § 20 Ziff. 3 GebVG vorliegt. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführenden den Konstruktionsmangel nicht kannten, ansonsten die Gebäudeversicherung den Charakter einer Baumangelversicherung erhielte, was nicht im Interesse der Solidargemeinschaft liegen kann (E. 3.3). Abweisung.
 
Stichworte:
ADÄQUATER KAUSALZUSAMMENHANG
BAUKUNDE
BAUMANGEL
BEWEISLASTREGEL
GEBÄUDESCHADEN
GLAUBHAFTMACHUNG
SIA-NORMEN
STURMWIND
UNTERBRUCH
Rechtsnormen:
§ 19 Ziff. 1 GebäuderversG
§ 20 Ziff. 3 GebäuderversG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

 

VB.2016.00368

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 23. November 2016

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.  

 

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

 

2.    B,                          

 

beide vertreten durch RA C,

Beschwerdeführende,

 

 

gegen

 

 

Gebäudeversicherung des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Gebäudeschaden,

hat sich ergeben:

I.  

A und B sind Eigentümer des in D gelegenen Wohnhauses Vers.-Nr. 01. Am 17. August 2015 meldete A der Gebäudeversicherung des Kantons Zürich einen am 14. August 2015 infolge eines Sturms am Pultdach dieses Gebäudes entstandenen Schaden. Nach der Schadensabschätzung durch einen Schätzer der kantonalen Gebäudeversicherung sowie einer Begutachtung des Dachs durch das Ingenieurbüro E lehnte die Gebäudeversicherung die Vergütung des Schadens am 28. August 2015 ab. Dagegen liessen A und B am 18. September 2015 Einsprache erheben und eine erneute Überprüfung der Sachlage sowie die Übernahme der Kosten der Sanierung des Dachs ihres Wohnhauses im Rahmen der gesetzlichen Deckung beantragen.

Nach Einholung einer Ergänzung des Gutachtens sowie einer Stellungnahme von A und B hierzu wies die Gebäudeversicherung die Einsprache mit Verfügung vom 12. November 2015 ab.

II.  

Dagegen liessen A und B am 11. Dezember 2015 beim Baurekursgericht rekurrieren, welches das Rechtsmittel mit Entscheid vom 26. Mai 2016 abwies.

III.  

Am 24. Juni 2016 liessen A und B Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge seien die Entscheide der Vorinstanzen aufzuheben und sei die Gebäudeversicherung zu verpflichten, die Kosten der Sanierung des Schadens am Dach ihres Hauses zu übernehmen. Das Baurekursgericht beantragte am 7. Juli 2016 – ohne weitere Bemerkungen – die Abweisung der Beschwerde. Darauf schloss auch die Gebäudeversicherung mit Beschwerdeantwort vom 26. August 2016. Mit weiteren Stellungnahmen von A und B vom 5. September 2016 sowie der Gebäudeversicherung vom 16. September 2016 wurde an den jeweiligen Anträgen festgehalten.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Laut § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) prüft das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit als solches von Amts wegen. Diese ist betreffend Rekursentscheide des Baurekursgerichts etwa auf dem hier interessierenden Gebiet gemäss § 76 des Gesetzes über die Gebäude­versicherung vom 2. März 1975 (GebVG; LS 862.1) in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Satz 1, 19a sowie §§ 41–44 VRG gegeben.

Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Aufgrund des Streitwerts – die Beschwerdeführenden fordern Fr. 120'000.- – ist die vorliegende Beschwerde in Dreierbesetzung zu erledigen (§ 38 Abs. 1 in Verbindung mit § 38b Abs. 1 lit. c VRG).

2.  

2.1 Gemäss § 19 GebVG sind Gebäude gegen Elementarschäden versichert, worunter unter anderem Schäden fallen, die durch Sturmwind entstanden sind (Ziff. 1). Dies gilt aber grundsätzlich nur für solche Schäden, welche in erster Linie auf das Elementarereignis zurückzuführen sind. Nicht zu den Elementarschäden zu zählen und somit von der Ver­sicherungsdeckung ausgenommen sind daher nach § 20 Ziff. 3 GebVG Schäden, die vorhersehbar waren und deren Entstehung durch zumutbare Massnahmen hätte verhindert werden können, wie Schäden zufolge schlechten Baugrunds, unfachgemässer oder unsolider Ausführung oder Abdichtung oder mangelhaften Gebäudeunterhalts. Nach der in Anlehnung an die bundesgerichtliche Rechtsprechung entwickelten Praxis des Verwaltungsgerichts schliesst die genannte Bestimmung die Ersatzpflicht mithin aus, wenn ein Schaden zwar natürlich kausal auf ein Elementarereignis im Sinn von § 19 GebVG zurückzuführen ist, der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis und dem eingetretenen Schaden aber dadurch unterbrochen wurde, dass der Eigentümer bzw. Bauunternehmer im Hinblick auf ein Elementarereignis, mit dem zu rechnen war, die Vorsichtsmassregeln nicht getroffen hat, die von einem sorgfältigen Eigentümer und Unternehmer zu erwarten und ihm zuzumuten sind (BGE 100 Ia 32 E. 3c; VGr, 5. Februar 2014, VB.2013.00580, E. 4.1 – 6. April 2005, VB.2004.00546, E. 4.1 – 25. Februar 2004, VB.2003.00434, E. 4.2.1 – 3. September 2003, VB.2003.00134, E. 6b; vgl. ferner Dieter Gerspach in: Urs Glaus/Heinrich Honsell [Hrsg.], Gebäudeversicherung, Basel 2009, S. 87).

Vorliegend ist unbestritten, dass der am Haus der Beschwerdeführenden entstandene Schaden für sich genommen auf das versicherte Elementarereignis Sturmwind im Sinn von § 19 Ziff. 1 GebVG zurückzuführen ist. Beschwerdegegnerin und Vorinstanz erblicken darin jedoch einen vorhersehbaren und vermeidbaren Schaden im Sinn von § 20 Ziff. 3 GebVG, weil dem Dach des betreffenden Gebäudes ein erheblicher Konstruktionsmangel angehaftet habe, welcher den Kausalzusammenhang zwischen dem Schaden und dem im Ereigniszeitpunkt herrschenden Sturmwind unterbrochen habe.

2.2 Die Frage, ob ein Konstruktionsmangel vorliegt, ist nach den Regeln der Baukunde zu beurteilen. Hier sind neben den gesetzlichen Vorschriften vor allem die gültigen Normen und Richtlinien der Fachorganisationen zu nennen (so zum Beispiel jene des Schweizerischen Ingenieur- und Architektenvereins [SIA]). Wird das Vorliegen eines Konstruktionsmangels bejaht, ist weiter abzuklären, ob der Mangel entweder den Kausalzusammenhang zwischen Ereignis und Schaden tatsächlich unterbrochen hat oder allenfalls bloss eine Mitursache des Schadens darstellt, etwa wenn der Schaden auch ohne den Mangel in gleicher Art oder allenfalls in geringerem Ausmass eingetreten wäre (vgl. zum Ganzen Gerspach, S. 87). Nur im ersteren Fall ist von einer Unterbrechung des adäquaten Kausalzusammenhangs auszugehen und damit der Ausschlussgrund des mangelnden Unterhalts im Sinn von § 20 Ziff. 3 GebVG erfüllt.

Nach dem – mangels eigener Beweislastregeln – auch im Bereich des öffentlichen Gebäudeversicherungsrechts massgeblichen Rechtsgrundsatz in Art. 8 des Zivilgesetzbuchs (SR 210) liegt dabei die Beweislast für das Vorliegen des behaupteten Deckungsausschlusses bei der Gebäudeversicherung, während die versicherte Person den (Gegen-)Beweis dafür zu erbringen hat, dass selbst ein ordnungsgemäss erstellt bzw. unterhaltenes Gebäude dem Elementarereignis nicht standgehalten hätte (vgl. VGr, 1. März 2012, VB.2011.00678, E. 3 [nicht unter www.vgrzh.ch publiziert]; vgl. ferner Roland Schaer in: Glaus/Honsell, S. 186 f.). Der Beweis gilt grundsätzlich immer dann als erbracht, wenn die Entscheidinstanz aufgrund objektiver Gesichtspunkte von der Verwirklichung einer Tatsache überzeugt ist und allfällig vorhandene Zweifel nicht als erheblich erscheinen. Wo jedoch – wie häufig im Versicherungsrecht – ein strikter Beweis (volle Überzeugung) nicht möglich oder nicht zumutbar ist, etwa weil der Sachverhalt nur indirekt über Indizien bewiesen werden kann, genügt das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Über­wiegend wahrscheinlich ist etwas dann, wenn für die Richtigkeit einer Sachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 7 N. 26–28 mit Hinweisen).

3.  

3.1 Wie aus dem von der Beschwerdegegnerin eingeholten Gutachten des Ingenieurbüros E vom 24. August bzw. 22. Oktober 2015 hervorgeht, setzt sich das als hinterlüftetes Pultdach konzipierte und als leichte Metallkonstruktion gestaltete Dach des beschwerdeführerischen Hauses aus einer oberen Dach- und einer unteren Dämmkonstruktion zusammen. Anlässlich des Sturmereignisses vom 14. August 2015 löste sich nun ein Teil der Dachkonstruktion vom Gebäude ab, wurde durch die Wucht des Windes umgebogen und kam auf der anderen Dachhälfte zu liegen. Nach Angaben des Gutachtens liegt die vorgefundene horizontale Bruchebene des Dachs im Lattenrost der Dämmebene zwischen den zwei angebrachten Lattungen, wobei die genauere Begutachtung des beschädigten Dachs offenbart habe, dass die massgebliche Befestigung zwischen den beiden Dämmlattungen zu schwach gewählt worden sei. So könne die Windbelastung für Vordächer an exponierten Lagen wie dem Standort des Wohnhauses der Beschwerde­führenden nach SIA-Norm 160, Ausgabe 1989, Einwirkung auf Tragwerke, in Extrem­fällen lokal auf Gebrauchsniveau bis zu 180 kg/m2 betragen. Unter Berücksichtigung des der Zugkraft entgegenwirkenden Eigengewichts des Dachs des beschwerdeführerischen Wohnhauses in der Bruchebene von 30 kg/m2 hätte dieses daher einer Sogkraft von 150 kg/m2 (auf Gebrauchsniveau) und damit einer Windgeschwindigkeit von 180 km/h standhalten müssen. Um dies zu gewährleisten, wären nach den damaligen Regeln der Baukunde zur Verbindung der beiden Holzlattungen pro Quadratmeter Einflussfläche vier der vom Dachdecker gewählten glatten Nägel erforderlich gewesen, da die zulässige Zugkraft eines solchen Nagels gemäss der im Erstellungszeitpunkt des beschwerdeführerischen Gebäudes geltenden SIA-Norm 164, Holzbau, bei 39 kg gelegen habe. Beim fraglichen Dach sei jedoch lediglich ein Nagel statt deren vier zur Verbindung der Lattungen angebracht worden. Damit liege die Belastung auf Gebrauch mit 150 kg eindeutig über dem zulässigen Mass von 39 kg; reisse der erste – konstruktionsbedingt am stärksten belastete – Randnagel aus, folge eine Überbelastung des Nachbarnagels und ergebe sich ein Dominoeffekt.

Das Gutachten erscheint in sich schlüssig und ohne Weiteres nachvollziehbar (vgl. zum Beweiswert von behördlich eingeholten Gutachten VGr, 15. Juli 2015, VB.2014.00469, E. 3). Die noch vor Vorinstanz bzw. im Einspracheverfahren vorgebrachten Einwände der Beschwerdeführenden eignen sich nicht, es grundsätzlich in Frage zu stellen. Die Beschwerdeführenden bestritten denn auch nicht – substanziiert – das Vorliegen des gutachterlich festgestellten Konstruktionsmangels, sondern machten stattdessen primär äussere Umstände geltend, welche den Schaden ebenfalls begünstigt haben sollen (geöffnete Fenster, Windrichtung im Zeitpunkt des Unwetters).

Damit hat die Beschwerdegegnerin den Nachweis erbracht, dass das Dach des Wohnhauses der Beschwerdeführenden nicht nach den – zum Erstellungszeitpunkt anerkannten – Regeln der Baukunde errichtet wurde und infolge unsolider Bauausführung aussergewöhnlich anfällig gegenüber Schäden von der Art des eingetretenen war, diesen mit anderen Worten besonders begünstigten.

3.2 Dagegen wenden die Beschwerdeführenden ein, dass ein allfälliger Baumangel am Hausdach durch die grosse Kraft des vorherrschenden Sturmwinds kausal überholt worden sei und daher nicht mehr zur Verweigerung der Schadendeckung führen dürfe. So liessen die von ihnen beigebrachten Fotos aus der "Sturmschneise D" keinen anderen Schluss zu, als dass der Sturmwind örtlich mit über 180 km/h gewütet habe.

3.2.1 Als Sturmwinde gelten regelmässig nur Winde, die eine bestimmte Stärke aufweisen. Diese wird nach der Geschwindigkeit gemessen, mit welcher sich der Wind fortbewegt. Oft und so auch vorliegend kann die Windgeschwindigkeit am Schadenort allerdings nicht konkret, sondern lediglich annäherungsweise etwa mittels Betrachtung des Schadenbilds der Umgebung festgestellt werden, befinden sich in unmittelbarer Nähe des versicherten Objekts doch keine (Wind-)Messstationen (vgl. Gerspach, S. 84 f. und 87; www.meteoschweiz.admin.ch > Mess- & Prognosesysteme > Bodenstationen > Automatisches Messnetz [auch zum Folgenden]).

An den nächstgelegenen Messstationen von Meteo Schweiz in F bzw. G wurden am 14. August 2015 lediglich Böenspitzen von 54 km/h (F) respektive 82 km/h (G, gemäss Meteo Schweiz an exponierter Lage 53 m über Boden) gemessen sowie Zehnminutenmittelwerte von maximal 27 km/h (F) bzw. 40 km/h (G). Bereits diese Werte lassen Zweifel daran aufkommen, dass es am fraglichen Tag in D zu Windgeschwindigkeiten von bis zu 150 km/h, geschweige denn 180 km/h gekommen sein soll, zumal Böenspitzen von über 160 km/h – wie aus der Windkarte der (mittlerweilen revidierten) SIA-Norm 261 (2003) hervorgeht – selbst in den dem Südwind ausgesetzten Föhntälern der Schweiz und den Übergangszonen der Alpen statistisch gesehen – wenn überhaupt – nur einmal in 50 Jahren auftreten (vgl. Präventionsstiftung der Kantonalen Gebäudeversicherungen, Sicherheit von Dächern und Fassaden bezüglich schadensverursachendem Wind, Bern 2010, S. 10 f.). Zum Beispiel wurden nach Angaben von Meteo Schweiz beim bekanntermassen äusserst schadensträchtigen Wintersturm Lothar im Jahr 1999 im Mittelland, so im frei gelegenen Kloten, maximale Böenspitzen von knapp über 130 km/h gemessen (www.slf.ch/schnee info/wochenbericht/2009-10/1215/foehn_meteoch_de).

Aber auch die von den Beschwerdeführenden zum Nachweis der behaupteten Windgeschwindigkeiten eingereichten Fotografien der Umgebung des Schadenorts legen nicht den Schluss nahe, dass dort während des Unwetters vom 14. August 2015 Böengeschwindigkeiten von mehr als 150 km/h vorgeherrscht hätten. Die Bilder zeigen neben dem von einem Dach herunterhängenden Teil einer Dachrinne, zwei nicht flächig abgedeckten Ziegeldächern, einem leicht eingedrückten Aluminiumfalttor sowie dem am Boden liegenden grossen Schiebetor einer Scheune hauptsächlich verschiedene – auch grössere – entwurzelte Bäume, einzelne abgeknickte Baumstämme sowie Waldabschnitte mit aufgearbeitetem Holz. Wie die Vorinstanz in diesem Zusammenhang zutreffend erwägt, weisen dabei weder die gezeigten Sachschäden auf Böenspitzen von über 151 km/h hin noch vermögen die eingereichten Fotografien von Vegetationsschäden – entgegen den Beschwerdeführenden – zu belegen, dass infolge des Sturmereignisses vom 14. August 2015 ganze Waldabschnitte entwurzelt oder ganze Waldschneisen geschlagen worden wären, was auf Windgeschwindigkeiten von deutlich über 180 km/h hindeutete. So lassen sich gemäss der von der Beschwerdegegnerin und der Präventionsstiftung der Kantonalen Gebäudeversicherungen zur Beschreibung möglicher Schadenwirkungen von Böen herangezogenen Skala der Tornado and Storm Research Organisation (Torro-Skala) bereits bei Böengeschwindigkeiten von zwischen 90 km/h und 118 km/h leichte Schäden an Dachziegeln und Verblechungen ausmachen, wohingegen erst grössere Schäden an Ziegeldächern sowie einzelne Schäden an strukturellen Elementen von Massivbauten auf Windgeschwindigkeiten zwischen 151 km/h und 184 km/h schliessen liessen (vgl. hierzu www.torro.org.uk, auch zum Folgenden). Auf Böengeschwindigkeiten dieses Ausmasses deutet gemäss Torro-Skala zudem regelmässig hin, dass zahlreiche Fahrzeuge umgeworfen sowie fahrende Autos von der Strasse gedrückt wurden. Derartiges wird indes vorliegend von den Beschwerdeführenden nicht – substanziiert – behauptet, und auch schwerere Beschädigungen von Ziegeldächern oder Schäden an strukturellen Elementen von Massivbauten in der Umgebung des Schadenorts sind nicht dargetan. Den Angaben der Beschwerdegegnerin zufolge wurden ihr denn auch aus der näheren Umgebung der Beschwerdeführenden keine namhaften Gebäudeschäden gemeldet. Wie diese im Gegenteil selbst anführen, sollen sogar ein an die Hausmauer ihres Wohnhauses angrenzendes Velounterstandzelt sowie die beiden grossen Bäume auf der südwestlichen Grenze ihres Grundstücks vom Sturm völlig unversehrt geblieben sein.

3.2.2 Was die von den Beschwerdeführenden dokumentierten Vegetationsschäden anbelangt, ist festzuhalten, dass nach der Torro-Skala ein Schadenbild mit einzelnen grösseren entwurzelten Bäumen bereits auf Böengeschwindigkeiten zwischen 151 km/h und 184 km/h schliessen lässt, schwerer Windbruch an freistehenden Bäumen und in Wäldern sogar auf solche zwischen 184 km/h und 220 km/h. Dies spräche an und für sich für die Argumentation der Beschwerdeführenden. Dabei gilt es jedoch zu bemerken, dass praktisch sämtliche der auf den von ihnen eingereichten Fotografien abgebildeten Bäume auf freiem Feld oder am Waldrand bzw. einer Lichtung und damit an windexponierter Stelle standen. Der Sturm ereignete sich zudem während der Vegetationszeit, womit die betroffenen Bäume ohnehin anfälliger auf Sturmschäden waren. Nicht bekannt ist ferner, ob es sich bei jenen um besonders labile respektive bereits geschädigte Exemplare handelte oder in Einzelfällen aufgrund anderer Umstände eine zusätzlich erhöhte Schadenanfälligkeit bestand (Bodenbeschaffenheit, Baumart usw.; vgl. www.waldwissen.net > Waldwirtschaft > Schadensmanagement > Wind, Schnee und Eis > Checkliste Sturmgefährdung). Besonders ins Auge sticht sodann, dass der Baumbestand – wie schon die Vorinstanz korrekt feststellte – nicht flächig geworfen bzw. gebrochen wurde, die eingereichten Fotografien vielmehr hauptsächlich Schäden an einzelnen freistehenden Bäumen oder einigen wenigen Bäumen in einem Waldabschnitt zeigen. Derartige Schäden sind nach der speziell für Sturmschäden im Wald entwickelten Skala von Schmidtke/Scherrer aber bereits nach Stürmen von Windgeschwindigkeiten zwischen 88 km/h und 118 km/h auszumachen (Hubertus Schmidtke/Hans-Ulrich Scherrer, Sturmschäden im Wald, Projektschlussbericht im Rahmen des nationalen Forschungsprogrammes "Klimaänderung und Naturkatastrophen in der Schweiz", Zürich 1997, S. 16; vgl. ferner auch Pierre Vanomsen, Der Einfluss der Durchforstung auf die Verankerung der Fichte hinsichtlich ihrer Sturm­resistenz, Zürich 2006, S. 27 f.).

Vor diesem Hintergrund erweist sich das von den Beschwerdeführenden gezeigte Vegetationsschadenbild jedenfalls nicht als derart schwer, dass auf Windgeschwindigkeiten von 180 km/h oder mehr geschlossen werden könnte. Unter diesem Umstand kann der Vorinstanz keine willkürliche Beweiswürdigung vorgeworfen werden, liegt eine solche doch nicht schon dann vor, wenn die gezogenen Schlüsse nicht mit der Darstellung der beschwerdeführenden Person übereinstimmen. Auch hat sich die Vorinstanz – entgegen den Beschwerdeführenden – eingehend mit den von ihnen eingereichten Fotografien auseinandergesetzt und keine Gehörsverletzung begangen, indem sie von der Durchführung eines – nicht beantragten – Augenscheins absah.

3.2.3 Soweit die Beschwerdeführenden schliesslich geltend machen, der Sturm habe "womöglich nicht flächendeckend und überall in der Sturmschneise" mit einer Stärke von über 180 km/h gewirkt, jedoch "jedenfalls – sehr wahrscheinlich in Form eines Microdownburst […] – an ihrer Hausdachecke dergestalt gewütet", ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass ein solches Szenario äusserst konstruiert erscheint. So lässt sich den von den Beschwerdeführenden eingereichten Unterlagen entnehmen, dass unter einem Microdownburst eine schwere Fallböe zu verstehen ist, die meist bei Gewittern auftritt, fünf bis fünfzehn Minuten andauert und einen Wirkungsbereich von 0,4 bis 4 km aufweist. Hätte sich daher am 14. August 2015 tatsächlich direkt über dem Haus der Beschwerdeführenden eine solche Fallböe entwickelt bzw. wäre eine solche unmittelbar auf dieses herabgesunken, wäre die nähere Umgebung des beschwerdeführerischen Grundstücks wohl ebenfalls in Mitleidenschaft gezogen worden, was unbestrittenermassen nicht der Fall ist. Das konkrete Schadensbild lässt denn auch vielmehr darauf schliessen, dass der an dem fraglichen Tag herrschende Wind bzw. eine Windböe nicht von oben, sondern seitlich über sowie unter den Dachüberstand des beschwerdeführerischen Wohnhauses strömte und die dadurch verursachenden Druck- sowie Sogkräfte dazu führten, dass sich eine Ecke der Oberdachkonstruktion von der Dämmkonstruktion löste, was wiederum den im Gutachten genannten Dominoeffekt auslöste.

Damit gelingt den Beschwerdeführenden der Nachweis nicht, dass das Sturmereignis vom 14. August 2015 von einer solchen Intensität war, dass auch ein ordnungsgemäss konstruiertes Dach von der Art des streitbetroffenen ihm nicht hätte standhalten können.

3.3 Die Beschwerdeführenden berufen sich im Weiteren darauf, sie hätten das Haus erst wenige Monate vor dem Sturmereignis erworben und nicht erkannt bzw. nicht mit zumutbaren Massnahmen erkennen können, dass die Baute einen derartigen Konstruktionsmangel zwischen Ober- und Unterdach aufgewiesen habe. Hierfür hätte – so die Beschwerdeführenden weiter – ohne jeden erkennbaren Anlass oder Indizien für den versteckten Mangel das Dach aufgetan und am betreffenden Ort zerstört werden müssen.

Es trifft zu, dass die Beschwerdegegnerin die Versicherungsleistung gestützt auf § 70 GebVG kürzen kann, wenn die versicherte Person den Schadenfall schuldhaft herbeigeführt hat. Im vorliegenden Fall ist aber strittig, ob der Gebäudeschaden durch ein versichertes Ereignis in Form eines Sturmwinds verursacht worden oder im Wesentlichen auf eine andere Ursache, das heisst auf einen Konstruktionsmangel im Sinn von § 20 Ziff. 3 GebVG, zurückzuführen ist, sodass der Gebäudeschaden nicht versichert ist. Entgegen den Beschwerdeführenden stellt sich die Schuldfrage in diesem Zusammenhang nicht bzw. kann offenbleiben, wer für den Konstruktionsfehler verantwortlich ist. Etwas anderes lässt sich auch aus dem Wortlaut von § 20 Ziff. 3 GebVG bzw. dem darin genannten Kriterium der fehlenden Vermeidbarkeit des Schadens nicht ableiten, kommt es bei der Frage, ob der Schaden vermeidbar war, doch wie bereits gesagt (2.1) nicht allein auf die subjektiven Möglichkeiten und Fähigkeiten der Grundeigentümerin bzw. des Grundeigentümers an, sondern auch auf diejenigen des beteiligten Bauunternehmens (vgl. BGE 100 Ia 32 E. 3 zu § 10 Abs. 1 des Gesetzes über die Gebäudeversicherung vom 28. Januar 1934 [ZG 1 485 ff.], auch zum Folgenden). Eine Vergütung wäre vorliegend nach § 20 Ziff. 3 GebVG mithin nur dann geschuldet, wenn der seinerzeit mit der Erstellung des Dachs des beschwerdeführerischen Wohnhauses betraute Bauunternehmer im Hinblick auf ein Elementarereignis Sturmwind, mit dem unstreitig zu rechnen war, diejenigen Vorsichtsmassregeln getroffen hätte, die zum damaligen Zeitpunkt von einem sorgfältigen Unternehmer zu erwarten waren. Für diese Rechtsauffassung spricht denn auch, dass Schäden, die durch fehlerhafte bauliche Konstruktion verursacht wurden, auch in der privaten Elementarschadenversicherung gemäss ausdrücklicher Regelung generell – unabhängig von einem Verschulden der versicherten Person – nicht zu den versicherten Elementarschäden zählen (vgl. Art. 173 Abs. 3 lit. a der Aufsichtsverordnung vom 5. November 2005 [SR 961.011]). Obwohl die Regelungen der privaten Elementarschadenversicherung für die öffentlichrechtliche Gebäudeversicherung nicht direkt massgeblich sind, erscheint es nämlich sinnvoll, von einer in sich kohärenten Gesamtassekuranz auszugehen, bei der privat- und öffentlichrechtliche Gebäudeversicherungen ein logisches Ganzes bilden und identische Rechtsbegriffe verwenden (vgl. BGr, 11. Dezember 2007, 2C_214/2007, E. 5.3).

Dieses Ergebnis mag aus Sicht der Beschwerdeführenden zwar stossend erscheinen; wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, erhielte die Gebäudeversicherung, würde sie einen solchermassen voraussehbaren sowie – zumindest seitens des bauausführenden Unternehmens – klar vermeidbaren Schaden entschädigen, aber den Charakter einer Baumangelversicherung, was nicht im Interesse der Solidargemeinschaft liegen kann.

3.4 Zusammenfassend ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass ein ordnungsgemäss konstruiertes bzw. erstelltes Dach dem Sturmwind vom 14. August 2015 standgehalten hätte. Der adäquate Kausalzusammenhang zwischen diesem und dem eingetretenen und von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Schaden wurde durch die Nichteinhaltung der – im Zeitpunkt der Erstellung des Gebäudes – anerkannten Regeln der Baukunde unterbrochen. Damit liegt der Versicherungsausschlussgrund von § 20 Ziff. 3 GebVG vor.

4.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

5.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den gemeinsam vorgehenden, unterliegenden Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung füreinander je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 sowie Abs. 4 und § 14 VRG; Plüss, § 14 N. 11); eine Parteientschädigung ist ihnen nicht zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    6'500.--;  die übrigen Kosten betragen:
Fr.      180.--   Zustellkosten,
Fr.   6'680.--   Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung füreinander je zur Hälfte auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (SR 173.110) erhoben werden. Die Beschwerde ist innert  Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, , einzureichen.

6.    Mitteilung an…