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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
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VB.2016.00368
Urteil
der 4. Kammer
vom 23. November 2016
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter
André Moser, Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten
durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
Gebäudeversicherung des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Gebäudeschaden,
hat sich ergeben:
I.
A und B sind Eigentümer des in D gelegenen Wohnhauses
Vers.-Nr. 01. Am 17. August 2015 meldete A der Gebäudeversicherung
des Kantons Zürich einen am 14. August 2015 infolge eines Sturms am
Pultdach dieses Gebäudes entstandenen Schaden. Nach der Schadensabschätzung
durch einen Schätzer der kantonalen Gebäudeversicherung sowie einer
Begutachtung des Dachs durch das Ingenieurbüro E lehnte die Gebäudeversicherung
die Vergütung des Schadens am 28. August 2015 ab. Dagegen liessen A und B am
18. September 2015 Einsprache erheben und eine erneute Überprüfung der
Sachlage sowie die Übernahme der Kosten der Sanierung des Dachs ihres Wohnhauses
im Rahmen der gesetzlichen Deckung beantragen.
Nach Einholung einer Ergänzung des Gutachtens sowie einer
Stellungnahme von A und B hierzu wies die Gebäudeversicherung die Einsprache
mit Verfügung vom 12. November 2015 ab.
II.
Dagegen liessen A und B am 11. Dezember 2015 beim
Baurekursgericht rekurrieren, welches das Rechtsmittel mit Entscheid vom
26. Mai 2016 abwies.
III.
Am 24. Juni 2016 liessen A und B Beschwerde beim
Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge seien die
Entscheide der Vorinstanzen aufzuheben und sei die Gebäudeversicherung zu
verpflichten, die Kosten der Sanierung des Schadens am Dach ihres Hauses zu
übernehmen. Das Baurekursgericht beantragte am 7. Juli 2016 – ohne weitere
Bemerkungen – die Abweisung der Beschwerde. Darauf schloss auch die Gebäudeversicherung
mit Beschwerdeantwort vom 26. August 2016. Mit weiteren Stellungnahmen von
A und B vom 5. September 2016 sowie der Gebäudeversicherung vom 16.
September 2016 wurde an den jeweiligen Anträgen festgehalten.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Laut § 70 in Verbindung mit § 5
Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG,
LS 175.2) prüft das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit als solches von
Amts wegen. Diese ist betreffend Rekursentscheide des Baurekursgerichts etwa
auf dem hier interessierenden Gebiet gemäss § 76 des Gesetzes über die
Gebäudeversicherung vom 2. März 1975 (GebVG;
LS 862.1) in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a und
Abs. 3 Satz 1, 19a sowie §§ 41–44 VRG gegeben.
Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Aufgrund des Streitwerts – die Beschwerdeführenden
fordern Fr. 120'000.- – ist die vorliegende Beschwerde in Dreierbesetzung zu erledigen
(§ 38 Abs. 1 in Verbindung mit § 38b Abs. 1
lit. c VRG).
2.
2.1 Gemäss § 19 GebVG sind Gebäude gegen
Elementarschäden versichert, worunter unter anderem Schäden fallen, die durch
Sturmwind entstanden sind (Ziff. 1). Dies gilt aber grundsätzlich
nur für solche Schäden, welche in erster Linie auf das Elementarereignis
zurückzuführen sind. Nicht zu den Elementarschäden zu zählen und somit von der
Versicherungsdeckung ausgenommen sind daher nach § 20
Ziff. 3 GebVG
Schäden, die vorhersehbar waren und
deren Entstehung durch zumutbare Massnahmen hätte verhindert werden können, wie
Schäden zufolge schlechten Baugrunds, unfachgemässer oder unsolider Ausführung
oder Abdichtung oder mangelhaften Gebäudeunterhalts. Nach der in
Anlehnung an die bundesgerichtliche Rechtsprechung entwickelten Praxis des
Verwaltungsgerichts schliesst die genannte Bestimmung die
Ersatzpflicht mithin aus, wenn ein Schaden zwar
natürlich kausal auf ein Elementarereignis im Sinn von § 19 GebVG
zurückzuführen ist, der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis und
dem eingetretenen Schaden aber dadurch unterbrochen
wurde, dass der Eigentümer bzw. Bauunternehmer im Hinblick auf ein Elementarereignis, mit dem zu rechnen war, die Vorsichtsmassregeln nicht getroffen hat, die von einem sorgfältigen Eigentümer und Unternehmer zu erwarten und ihm zuzumuten sind (BGE 100 Ia 32
E. 3c; VGr, 5. Februar 2014, VB.2013.00580, E. 4.1
– 6. April 2005, VB.2004.00546, E. 4.1 – 25. Februar 2004,
VB.2003.00434, E. 4.2.1 – 3.
September 2003, VB.2003.00134, E. 6b;
vgl. ferner Dieter Gerspach in: Urs Glaus/Heinrich Honsell [Hrsg.],
Gebäudeversicherung, Basel 2009, S. 87).
Vorliegend ist unbestritten, dass der am Haus der
Beschwerdeführenden entstandene Schaden für sich genommen auf das versicherte
Elementarereignis Sturmwind im Sinn von § 19 Ziff. 1 GebVG
zurückzuführen ist. Beschwerdegegnerin und Vorinstanz erblicken darin jedoch
einen vorhersehbaren und vermeidbaren Schaden im Sinn von § 20
Ziff. 3 GebVG, weil dem Dach des betreffenden Gebäudes ein erheblicher
Konstruktionsmangel angehaftet habe, welcher den Kausalzusammenhang zwischen dem
Schaden und dem im Ereigniszeitpunkt herrschenden Sturmwind unterbrochen habe.
2.2 Die Frage, ob ein Konstruktionsmangel vorliegt, ist nach den Regeln der
Baukunde zu beurteilen. Hier sind neben den gesetzlichen Vorschriften vor allem
die gültigen Normen und Richtlinien der Fachorganisationen zu nennen (so zum
Beispiel jene des Schweizerischen Ingenieur- und Architektenvereins [SIA]).
Wird das Vorliegen eines Konstruktionsmangels bejaht, ist weiter abzuklären, ob
der Mangel entweder den Kausalzusammenhang zwischen Ereignis und Schaden
tatsächlich unterbrochen hat oder allenfalls bloss eine Mitursache des Schadens
darstellt, etwa wenn der Schaden auch ohne den Mangel in gleicher Art oder
allenfalls in geringerem Ausmass eingetreten wäre (vgl. zum Ganzen Gerspach,
S. 87). Nur im ersteren Fall ist von einer Unterbrechung des adäquaten Kausalzusammenhangs auszugehen und damit der Ausschlussgrund
des mangelnden Unterhalts im Sinn von § 20 Ziff. 3 GebVG erfüllt.
Nach dem – mangels eigener Beweislastregeln
– auch im Bereich des öffentlichen
Gebäudeversicherungsrechts massgeblichen Rechtsgrundsatz in Art. 8 des Zivilgesetzbuchs (SR 210) liegt dabei die Beweislast
für das Vorliegen des behaupteten Deckungsausschlusses bei der Gebäudeversicherung, während die
versicherte Person den (Gegen-)Beweis dafür zu erbringen hat, dass selbst ein
ordnungsgemäss erstellt bzw. unterhaltenes Gebäude dem Elementarereignis nicht
standgehalten hätte (vgl. VGr, 1. März 2012, VB.2011.00678, E. 3 [nicht unter www.vgrzh.ch publiziert]; vgl.
ferner Roland Schaer in: Glaus/Honsell, S. 186 f.).
Der Beweis gilt grundsätzlich immer
dann als erbracht, wenn die Entscheidinstanz aufgrund objektiver Gesichtspunkte von der Verwirklichung einer
Tatsache überzeugt ist und allfällig vorhandene Zweifel nicht als erheblich
erscheinen. Wo jedoch – wie häufig im Versicherungsrecht – ein strikter
Beweis (volle Überzeugung) nicht möglich oder nicht zumutbar ist, etwa weil der
Sachverhalt nur indirekt über Indizien bewiesen werden kann, genügt das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Überwiegend wahrscheinlich ist etwas dann, wenn für die Richtigkeit einer Sachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige
Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht
massgeblich in Betracht fallen (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014, § 7 N. 26–28 mit Hinweisen).
3.
3.1
Wie aus dem von der Beschwerdegegnerin eingeholten
Gutachten des Ingenieurbüros E vom 24. August bzw. 22. Oktober 2015 hervorgeht, setzt sich das als
hinterlüftetes Pultdach konzipierte und als leichte
Metallkonstruktion gestaltete Dach des
beschwerdeführerischen Hauses aus einer oberen Dach- und einer unteren Dämmkonstruktion zusammen. Anlässlich des Sturmereignisses
vom 14. August 2015 löste sich nun ein Teil der Dachkonstruktion vom Gebäude ab, wurde durch die Wucht
des Windes umgebogen und kam auf der anderen
Dachhälfte zu liegen. Nach Angaben des Gutachtens
liegt die vorgefundene horizontale Bruchebene des Dachs im Lattenrost der
Dämmebene zwischen den zwei angebrachten Lattungen, wobei die genauere
Begutachtung des beschädigten Dachs offenbart habe, dass die massgebliche
Befestigung zwischen den beiden Dämmlattungen zu schwach gewählt worden sei. So
könne die Windbelastung für Vordächer an exponierten Lagen wie dem Standort des
Wohnhauses der Beschwerdeführenden
nach SIA-Norm 160, Ausgabe 1989, Einwirkung auf Tragwerke, in Extremfällen lokal auf Gebrauchsniveau bis zu 180 kg/m2 betragen. Unter Berücksichtigung des der Zugkraft
entgegenwirkenden Eigengewichts des Dachs des beschwerdeführerischen Wohnhauses
in der Bruchebene von 30 kg/m2 hätte
dieses daher einer Sogkraft von 150 kg/m2 (auf
Gebrauchsniveau) und damit einer Windgeschwindigkeit von 180 km/h standhalten müssen. Um dies zu gewährleisten, wären nach den damaligen
Regeln der Baukunde zur Verbindung der beiden Holzlattungen pro Quadratmeter
Einflussfläche vier der vom Dachdecker gewählten
glatten Nägel erforderlich gewesen, da die zulässige
Zugkraft eines solchen Nagels gemäss der im
Erstellungszeitpunkt des beschwerdeführerischen Gebäudes geltenden
SIA-Norm 164, Holzbau, bei 39 kg gelegen habe. Beim fraglichen Dach sei jedoch
lediglich ein Nagel statt deren vier zur Verbindung der Lattungen angebracht
worden. Damit liege die Belastung auf Gebrauch mit 150 kg eindeutig über
dem zulässigen Mass von 39 kg; reisse der erste –
konstruktionsbedingt am stärksten belastete – Randnagel aus,
folge eine Überbelastung des Nachbarnagels und ergebe sich ein Dominoeffekt.
Das Gutachten erscheint in sich
schlüssig und ohne Weiteres nachvollziehbar (vgl. zum Beweiswert von behördlich
eingeholten Gutachten VGr, 15. Juli 2015, VB.2014.00469,
E. 3). Die noch vor Vorinstanz bzw. im Einspracheverfahren
vorgebrachten Einwände der Beschwerdeführenden eignen sich nicht, es grundsätzlich in Frage zu stellen. Die Beschwerdeführenden
bestritten denn auch nicht – substanziiert – das Vorliegen des gutachterlich
festgestellten Konstruktionsmangels, sondern machten stattdessen primär äussere
Umstände geltend, welche den Schaden ebenfalls begünstigt haben sollen
(geöffnete Fenster, Windrichtung im Zeitpunkt des Unwetters).
Damit hat die Beschwerdegegnerin den Nachweis erbracht,
dass das Dach des Wohnhauses der Beschwerdeführenden nicht nach den – zum
Erstellungszeitpunkt anerkannten – Regeln der Baukunde errichtet wurde und
infolge unsolider Bauausführung aussergewöhnlich anfällig gegenüber Schäden von
der Art des eingetretenen war, diesen mit anderen Worten besonders
begünstigten.
3.2
Dagegen wenden die Beschwerdeführenden ein, dass
ein allfälliger Baumangel am Hausdach durch die grosse Kraft des
vorherrschenden Sturmwinds kausal überholt worden sei und daher nicht mehr zur
Verweigerung der Schadendeckung führen dürfe. So liessen die von ihnen
beigebrachten Fotos aus der "Sturmschneise D" keinen anderen Schluss
zu, als dass der Sturmwind örtlich mit über 180 km/h gewütet habe.
3.2.1
Als Sturmwinde gelten regelmässig nur Winde, die eine bestimmte Stärke
aufweisen. Diese wird nach der Geschwindigkeit gemessen, mit welcher sich der
Wind fortbewegt. Oft und so auch vorliegend kann die Windgeschwindigkeit
am Schadenort allerdings nicht konkret, sondern lediglich annäherungsweise etwa
mittels Betrachtung des Schadenbilds der Umgebung festgestellt werden, befinden
sich in unmittelbarer Nähe des versicherten
Objekts doch keine (Wind-)Messstationen (vgl. Gerspach, S. 84 f. und 87;
www.meteoschweiz.admin.ch > Mess- & Prognosesysteme > Bodenstationen
> Automatisches Messnetz [auch zum Folgenden]).
An den nächstgelegenen
Messstationen von Meteo Schweiz in F bzw. G wurden am 14. August 2015
lediglich Böenspitzen von 54 km/h (F) respektive 82 km/h (G, gemäss Meteo
Schweiz an exponierter Lage 53 m über Boden) gemessen sowie Zehnminutenmittelwerte
von maximal 27 km/h (F) bzw. 40 km/h (G). Bereits diese Werte lassen
Zweifel daran aufkommen, dass es am fraglichen Tag in D zu
Windgeschwindigkeiten von bis zu 150 km/h, geschweige denn 180 km/h
gekommen sein soll, zumal Böenspitzen von über 160 km/h – wie aus der
Windkarte der (mittlerweilen revidierten) SIA-Norm 261 (2003) hervorgeht – selbst
in den dem Südwind ausgesetzten Föhntälern der Schweiz und den Übergangszonen
der Alpen statistisch gesehen – wenn überhaupt – nur einmal in 50 Jahren
auftreten (vgl. Präventionsstiftung der Kantonalen Gebäudeversicherungen, Sicherheit
von Dächern und Fassaden bezüglich schadensverursachendem Wind, Bern 2010,
S. 10 f.). Zum Beispiel wurden nach Angaben von Meteo Schweiz beim bekanntermassen
äusserst schadensträchtigen Wintersturm Lothar im Jahr 1999 im Mittelland, so
im frei gelegenen Kloten, maximale Böenspitzen von knapp über 130 km/h
gemessen (www.slf.ch/schnee info/wochenbericht/2009-10/1215/foehn_meteoch_de).
Aber auch die von den Beschwerdeführenden zum Nachweis der
behaupteten Windgeschwindigkeiten eingereichten Fotografien der Umgebung des
Schadenorts legen nicht den Schluss nahe, dass dort während des Unwetters vom
14. August 2015 Böengeschwindigkeiten von mehr als 150 km/h
vorgeherrscht hätten. Die Bilder zeigen neben dem von einem Dach
herunterhängenden Teil einer Dachrinne, zwei nicht flächig abgedeckten Ziegeldächern,
einem leicht eingedrückten Aluminiumfalttor sowie dem am Boden liegenden
grossen Schiebetor einer Scheune hauptsächlich verschiedene – auch grössere –
entwurzelte Bäume, einzelne abgeknickte Baumstämme sowie Waldabschnitte mit
aufgearbeitetem Holz. Wie die Vorinstanz in diesem Zusammenhang zutreffend
erwägt, weisen dabei weder die gezeigten Sachschäden auf Böenspitzen von über
151 km/h hin noch vermögen die eingereichten Fotografien von Vegetationsschäden
– entgegen den Beschwerdeführenden – zu belegen, dass infolge des Sturmereignisses
vom 14. August 2015 ganze Waldabschnitte entwurzelt oder ganze
Waldschneisen geschlagen worden wären, was auf Windgeschwindigkeiten von
deutlich über 180 km/h hindeutete. So lassen sich gemäss der von der Beschwerdegegnerin
und der Präventionsstiftung der Kantonalen Gebäudeversicherungen zur
Beschreibung möglicher Schadenwirkungen von Böen herangezogenen Skala der
Tornado and Storm Research Organisation (Torro-Skala) bereits bei Böengeschwindigkeiten
von zwischen 90 km/h und 118 km/h leichte Schäden an Dachziegeln und
Verblechungen ausmachen, wohingegen erst grössere Schäden an Ziegeldächern
sowie einzelne Schäden an strukturellen Elementen von Massivbauten auf
Windgeschwindigkeiten zwischen 151 km/h und 184 km/h schliessen
liessen (vgl. hierzu www.torro.org.uk, auch zum Folgenden). Auf
Böengeschwindigkeiten dieses Ausmasses deutet gemäss Torro-Skala zudem regelmässig
hin, dass zahlreiche Fahrzeuge umgeworfen sowie fahrende Autos von der Strasse
gedrückt wurden. Derartiges wird indes vorliegend von den Beschwerdeführenden
nicht – substanziiert – behauptet, und auch schwerere Beschädigungen von
Ziegeldächern oder Schäden an strukturellen Elementen von Massivbauten in der
Umgebung des Schadenorts sind nicht dargetan. Den Angaben der Beschwerdegegnerin
zufolge wurden ihr denn auch aus der näheren Umgebung der Beschwerdeführenden
keine namhaften Gebäudeschäden gemeldet. Wie diese im Gegenteil selbst
anführen, sollen sogar ein an die Hausmauer ihres Wohnhauses angrenzendes Velounterstandzelt
sowie die beiden grossen Bäume auf der südwestlichen Grenze ihres Grundstücks
vom Sturm völlig unversehrt geblieben sein.
3.2.2
Was die von den Beschwerdeführenden dokumentierten Vegetationsschäden anbelangt,
ist festzuhalten, dass nach der Torro-Skala ein Schadenbild mit einzelnen
grösseren entwurzelten Bäumen bereits auf Böengeschwindigkeiten zwischen
151 km/h und 184 km/h schliessen lässt, schwerer Windbruch an
freistehenden Bäumen und in Wäldern sogar auf solche zwischen 184 km/h und 220
km/h. Dies spräche an und für sich für die Argumentation der
Beschwerdeführenden. Dabei gilt es jedoch zu bemerken, dass praktisch sämtliche
der auf den von ihnen eingereichten Fotografien abgebildeten Bäume auf freiem
Feld oder am Waldrand bzw. einer Lichtung und damit an windexponierter Stelle
standen. Der Sturm ereignete sich zudem während der Vegetationszeit, womit die
betroffenen Bäume ohnehin anfälliger auf Sturmschäden waren. Nicht bekannt ist
ferner, ob es sich bei jenen um besonders labile respektive bereits geschädigte
Exemplare handelte oder in Einzelfällen aufgrund anderer Umstände eine
zusätzlich erhöhte Schadenanfälligkeit bestand (Bodenbeschaffenheit, Baumart usw.;
vgl. www.waldwissen.net > Waldwirtschaft > Schadensmanagement >
Wind, Schnee und Eis > Checkliste Sturmgefährdung). Besonders ins Auge
sticht sodann, dass der Baumbestand – wie schon die Vorinstanz korrekt
feststellte – nicht flächig geworfen bzw. gebrochen wurde, die eingereichten
Fotografien vielmehr hauptsächlich Schäden an einzelnen freistehenden Bäumen
oder einigen wenigen Bäumen in einem Waldabschnitt zeigen. Derartige Schäden
sind nach der speziell für Sturmschäden im Wald entwickelten Skala von
Schmidtke/Scherrer aber bereits nach Stürmen von Windgeschwindigkeiten zwischen
88 km/h und 118 km/h auszumachen (Hubertus Schmidtke/Hans-Ulrich
Scherrer, Sturmschäden im Wald, Projektschlussbericht im Rahmen des nationalen
Forschungsprogrammes "Klimaänderung und Naturkatastrophen in der
Schweiz", Zürich 1997, S. 16; vgl. ferner auch Pierre Vanomsen, Der
Einfluss der Durchforstung auf die Verankerung der Fichte hinsichtlich ihrer
Sturmresistenz, Zürich 2006, S. 27 f.).
Vor diesem Hintergrund erweist
sich das von den Beschwerdeführenden gezeigte Vegetationsschadenbild jedenfalls
nicht als derart schwer, dass auf Windgeschwindigkeiten von 180 km/h oder
mehr geschlossen werden könnte. Unter diesem Umstand kann der Vorinstanz keine
willkürliche Beweiswürdigung vorgeworfen werden, liegt eine solche doch nicht
schon dann vor, wenn die gezogenen Schlüsse nicht mit der Darstellung der beschwerdeführenden
Person übereinstimmen. Auch hat sich die Vorinstanz – entgegen den
Beschwerdeführenden – eingehend mit den von ihnen eingereichten Fotografien
auseinandergesetzt und keine Gehörsverletzung begangen, indem sie von der
Durchführung eines – nicht beantragten – Augenscheins absah.
3.2.3
Soweit die Beschwerdeführenden schliesslich geltend machen, der Sturm habe
"womöglich nicht flächendeckend und überall in der Sturmschneise" mit
einer Stärke von über 180 km/h gewirkt, jedoch "jedenfalls – sehr wahrscheinlich
in Form eines Microdownburst […] – an ihrer Hausdachecke dergestalt
gewütet", ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass ein solches Szenario
äusserst konstruiert erscheint. So lässt sich den von den Beschwerdeführenden
eingereichten Unterlagen entnehmen, dass unter einem Microdownburst eine
schwere Fallböe zu verstehen ist, die meist bei Gewittern auftritt, fünf bis
fünfzehn Minuten andauert und einen Wirkungsbereich von 0,4 bis 4 km aufweist.
Hätte sich daher am 14. August 2015 tatsächlich direkt über dem Haus der
Beschwerdeführenden eine solche Fallböe entwickelt bzw. wäre eine solche
unmittelbar auf dieses herabgesunken, wäre die nähere Umgebung des
beschwerdeführerischen Grundstücks wohl ebenfalls in Mitleidenschaft gezogen
worden, was unbestrittenermassen nicht der Fall ist. Das konkrete Schadensbild
lässt denn auch vielmehr darauf schliessen, dass der an dem fraglichen Tag herrschende
Wind bzw. eine Windböe nicht von oben, sondern seitlich über sowie unter den
Dachüberstand des beschwerdeführerischen Wohnhauses strömte und die dadurch verursachenden
Druck- sowie Sogkräfte dazu führten, dass sich eine Ecke der Oberdachkonstruktion
von der Dämmkonstruktion löste, was wiederum den im Gutachten genannten Dominoeffekt
auslöste.
Damit gelingt den Beschwerdeführenden der Nachweis nicht,
dass das Sturmereignis vom 14. August 2015 von einer solchen Intensität
war, dass auch ein ordnungsgemäss konstruiertes Dach von der Art des
streitbetroffenen ihm nicht hätte standhalten können.
3.3
Die Beschwerdeführenden berufen sich im Weiteren darauf, sie hätten das Haus erst wenige Monate vor dem
Sturmereignis erworben und nicht erkannt bzw. nicht mit zumutbaren
Massnahmen erkennen können, dass die Baute einen derartigen Konstruktionsmangel
zwischen Ober- und Unterdach aufgewiesen habe. Hierfür hätte – so die Beschwerdeführenden
weiter – ohne jeden erkennbaren Anlass oder Indizien für den versteckten Mangel
das Dach aufgetan und am betreffenden Ort zerstört werden müssen.
Es trifft zu, dass die Beschwerdegegnerin die
Versicherungsleistung gestützt auf § 70 GebVG kürzen kann, wenn die
versicherte Person den Schadenfall schuldhaft herbeigeführt hat. Im
vorliegenden Fall ist aber strittig, ob der Gebäudeschaden durch ein versichertes
Ereignis in Form eines Sturmwinds verursacht worden oder im Wesentlichen auf
eine andere Ursache, das heisst auf einen Konstruktionsmangel im Sinn von
§ 20 Ziff. 3 GebVG, zurückzuführen ist, sodass der Gebäudeschaden
nicht versichert ist. Entgegen den Beschwerdeführenden stellt sich die Schuldfrage
in diesem Zusammenhang nicht bzw. kann offenbleiben, wer für den
Konstruktionsfehler verantwortlich ist. Etwas anderes lässt sich auch aus dem
Wortlaut von § 20 Ziff. 3 GebVG bzw. dem darin genannten Kriterium
der fehlenden Vermeidbarkeit des Schadens nicht ableiten, kommt es bei der
Frage, ob der Schaden vermeidbar war, doch wie bereits gesagt (2.1) nicht
allein auf die subjektiven Möglichkeiten und Fähigkeiten der Grundeigentümerin
bzw. des Grundeigentümers an, sondern auch auf diejenigen des beteiligten
Bauunternehmens (vgl. BGE 100 Ia 32 E. 3 zu § 10
Abs. 1 des Gesetzes über die Gebäudeversicherung vom
28. Januar 1934 [ZG 1 485 ff.], auch
zum Folgenden). Eine Vergütung wäre vorliegend nach § 20 Ziff. 3 GebVG
mithin nur dann geschuldet, wenn der seinerzeit mit
der Erstellung des Dachs des beschwerdeführerischen Wohnhauses betraute Bauunternehmer im Hinblick auf ein Elementarereignis
Sturmwind, mit dem unstreitig zu rechnen
war, diejenigen Vorsichtsmassregeln getroffen hätte,
die zum damaligen Zeitpunkt von
einem sorgfältigen Unternehmer zu erwarten waren. Für
diese Rechtsauffassung spricht denn auch, dass Schäden, die
durch fehlerhafte bauliche Konstruktion verursacht wurden, auch in der privaten
Elementarschadenversicherung gemäss ausdrücklicher Regelung generell
– unabhängig von einem Verschulden der versicherten
Person – nicht zu den versicherten Elementarschäden
zählen (vgl. Art. 173 Abs. 3
lit. a der Aufsichtsverordnung
vom 5. November 2005 [SR 961.011]). Obwohl
die Regelungen der privaten Elementarschadenversicherung für
die öffentlichrechtliche Gebäudeversicherung nicht direkt massgeblich sind, erscheint es nämlich sinnvoll, von einer
in sich kohärenten Gesamtassekuranz auszugehen, bei der privat- und
öffentlichrechtliche Gebäudeversicherungen ein logisches Ganzes bilden und
identische Rechtsbegriffe verwenden (vgl. BGr, 11. Dezember 2007,
2C_214/2007, E. 5.3).
Dieses Ergebnis mag aus Sicht der Beschwerdeführenden zwar
stossend erscheinen; wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, erhielte die
Gebäudeversicherung, würde sie einen solchermassen voraussehbaren sowie –
zumindest seitens des bauausführenden Unternehmens – klar vermeidbaren Schaden
entschädigen, aber den Charakter einer Baumangelversicherung, was nicht im
Interesse der Solidargemeinschaft liegen kann.
3.4
Zusammenfassend ist mit der Vorinstanz davon
auszugehen, dass ein ordnungsgemäss konstruiertes bzw. erstelltes Dach dem Sturmwind vom 14. August 2015 standgehalten hätte.
Der adäquate Kausalzusammenhang zwischen diesem und dem eingetretenen und von
den Beschwerdeführenden geltend gemachten Schaden wurde durch die
Nichteinhaltung der – im Zeitpunkt der Erstellung des Gebäudes – anerkannten
Regeln der Baukunde unterbrochen. Damit liegt der Versicherungsausschlussgrund von § 20
Ziff. 3 GebVG vor.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
5.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den
gemeinsam vorgehenden, unterliegenden Beschwerdeführenden unter solidarischer
Haftung füreinander je zur Hälfte aufzuerlegen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1
sowie Abs. 4 und § 14 VRG; Plüss, § 14 N. 11); eine
Parteientschädigung ist ihnen nicht zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 6'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 180.-- Zustellkosten,
Fr. 6'680.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung füreinander je
zur Hälfte auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (SR 173.110) erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
, einzureichen.
6. Mitteilung an…