{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "23.11.2016", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2016-00368_23-11-2016.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=216733&W10_KEY=4467075&nTrefferzeile=99&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "ef53d7be7c56ae8e18333174a5c613d9"}, "Num": [" VB.2016.00368"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 16..2.23.1  VB.2016.00368"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 16..2.23.1  VB.2016.00368"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 16..2.23.1  VB.2016.00368"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Geb\u00e4udeschaden | [Besch\u00e4digung eines Pultdachs infolge eines Sturmereignisses] Gem\u00e4ss \u00a7 19 GebVG sind Geb\u00e4ude gegen Elementarsch\u00e4den versichert, worunter unter anderem Sch\u00e4den fallen, die durch Sturmwind entstanden sind. Dies gilt aber grunds\u00e4tzlich nur f\u00fcr solche Sch\u00e4den, welche in erster Linie auf das Elementarereignis zur\u00fcckzuf\u00fchren sind. Nicht zu den Elementarsch\u00e4den zu z\u00e4hlen und somit von der Versicherungsdeckung ausgenommen sind daher nach \u00a7 20 Ziff. 3 GebVG Sch\u00e4den, die voraussehbar waren und deren Entstehung durch zumutbare Massnahmen h\u00e4tte verhindert werden k\u00f6nnen, wie etwa Sch\u00e4den zufolge unfachgem\u00e4sser oder unsolider Ausf\u00fchrung (E. 2.1). Das Dach des Wohnhauses der Beschwerdef\u00fchrenden wurde nicht nach den \u2013 zum Erstellungszeitpunkt anerkannten \u2013 Regeln der Baukunde errichtet und war infolge unsolider Bauausf\u00fchrung aussergew\u00f6hnlich anf\u00e4llig gegen\u00fcber Sch\u00e4den von der Art des eingetretenen (E. 3.1). Ein ordnungsgem\u00e4ss konstruiertes Dach von der Art des streitbetroffenen h\u00e4tte dem Sturmereignis standhalten k\u00f6nnen (E. 3.2). Der ad\u00e4quate Kausalzusammenhang zwischen Ereignis sowie eingetretenem und geltend gemachtem Schaden wurde folglich durch die Nichteinhaltung der \u2013 im Zeitpunkt der Erstellung des Geb\u00e4udes \u2013 anerkannten Regeln der Baukunde unterbrochen, sodass der Versicherungsausschlussgrund von \u00a7 20 Ziff. 3 GebVG vorliegt. Daran vermag auch der Umstand nichts zu \u00e4ndern, dass die Beschwerdef\u00fchrenden den Konstruktionsmangel nicht kannten, ansonsten die Geb\u00e4udeversicherung den Charakter einer Baumangelversicherung erhielte, was nicht im Interesse der Solidargemeinschaft liegen kann (E. 3.3). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 20:59:45", "Checksum": "86ee895cfadf62c59f979a0d64cb4919"}