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VB.2016.00371
Urteil
der 2. Kammer
vom 5. Oktober 2016
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung, hat sich ergeben: I. A. A, geboren 1963, Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina, heiratete am 20. März 2003 die ursprünglich aus Bosnien und Herzegowina stammende Schweizer Bürgerin C, geboren 1983. Am 19. August 2003 reiste er in die Schweiz ein und erhielt im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung. Am 12. August 2008 wurde ihm die Niederlassungsbewilligung erteilt. Mit Mutationsmeldung vom 26. November 2008 teilte das Meldeamt D dem Migrationsamt mit, dass die Ehegattin per 1. Dezember 2008 an der E-Strasse 01 in F gemeldet sei. In der Folge befragte das Migrationsamt die Ehefrau schriftlich zur Trennung. Am 22. Juni 2009 erhielt das Migrationsamt Kenntnis, dass mit Urteil vom 8. Juni 2009 des Bezirksgerichts Bülach festgestellt wurde, dass A nicht der Vater der am 8. Dezember 2008 von C geborenen Tochter G ist. Am 10. November 2010 wurde die Ehe geschieden. B. 25. Juni 2013 ersuchte A um Verlängerung der Kontrollfrist der Niederlassungsbewilligung. Im Rahmen dieser Überprüfung nahm das Migrationsamt Akteneinsicht in die Protokolle der beiden zivilrechtlichen Verhandlungen. Gestützt auf weitere Abklärungen stellte das Migrationsamt fest, dass A der Bruder der Mutter von C ist und er folglich seine Nichte geheiratet hatte. Eine Anfrage bei der Schweizer Botschaft in Sarajevo ergab, dass gemäss dem für den Eheschliessungsort seit dem Jahr 2002 geltenden Familiengesetz eine Ehe zwischen Onkel und Nichte nicht zulässig war (Art. 33 des Familiengesetzes der Republik Serbien vom 27. August 2002). Weitere Abklärungen beim Vermieter (und gleichzeitig Arbeitgeber des Ehemanns von der Schwester von A) der ehelichen Wohnung ergaben, dass in dieser Wohnung auch noch die Schwester von A und ihr Ehemann wohnen. Am 2. Dezember 2013 wurde C betreffend das Eheverhältnis befragt. Sie gab auf Vorhalt zu, dass A ihr Onkel sei, den sie seit ihrer Kindheit gekannt habe. Bereits im Jahre 2004 habe sie mit H (dem biologischen Vater ihrer Tochter G) an der E-Strasse 01 in F gewohnt. C. Mit Verfügung vom 1. Juni 2015 widerrief das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung von A und wies ihn aus der Schweiz weg. II. Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 25. Mai 2016 ab. III. Mit Beschwerde vom 27. Juni 2016 beantragte A, der Entscheid der Rekursabteilung vom 25. Mai 2016 sei vollumfänglich aufzuheben, das Migrationsamt sei anzuweisen, ihm die Niederlassungsbewilligung zu belassen, eventualiter sei das Migrationsamt anzuweisen ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Es sei ihm für das Verfahren vor Verwaltungsgericht und das vorangegangene Rekursverfahren eine angemessene Entschädigung für die Anwaltskosten gestützt auf § 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuzusprechen. Während die Rekursabteilung auf Vernehmlassung verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen. Die Kammer erwägt: 1. Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, -über- oder -unterschreitung, und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). 2. 2.1 Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn der Ausländer im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat (Art. 62 lit. a in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG]). Dieser Widerrufsgrund ist unter anderem dann erfüllt, wenn ein Ausländer den Behörden zur Sicherung seines Aufenthalts ein intaktes Eheleben mit einem Schweizer Bürger vorspielt, obwohl die Ehe ausschliesslich aus ausländerrechtlichen Motiven geschlossen und zu keinem Zeitpunkt tatsächlich gelebt worden ist (vgl. BGr, 16. Juli 2010, 2C_205/2010, E. 3.1). 2.2 Das Vorliegen einer Scheinehe entzieht sich in der Regel einem direkten Beweis, weil es sich dabei um innere Vorgänge handelt, die der Behörde nicht bekannt oder schwierig zu beweisen sind. Sie sind daher oft nur durch Indizien zu erstellen (vgl. BGE 122 II 289 E. 2b; BGr, 15. August 2012, 2C_3/2012, E. 4.1). Dabei liegt in der Natur des Indizienbeweises, dass mehrere Indizien, welche für sich allein noch nicht den Schluss auf das Vorliegen einer bestimmten Tatsache erlauben, in ihrer Gesamtheit die erforderliche Überzeugung vermitteln können. 2.3 Die Ausländerin oder der Ausländer ist verpflichtet, den Behörden wahrheitsgetreu über alles Auskunft zu geben, was für den Bewilligungsentscheid massgebend sein kann (Art. 90 AuG). Wesentlich sind dabei nicht nur Umstände, nach denen die Fremdenpolizei ausdrücklich fragt, sondern auch solche, von denen die Gesuchstellerin wissen muss, dass sie für den Bewilligungsentscheid massgeblich sein könnten. Dieser Widerrufsgrund ist unter anderem dann erfüllt, wenn eine Ausländerin den Behörden zur Sicherung ihres Aufenthalts ein intaktes Eheleben mit einem Schweizer Bürger vorspielt, obwohl die Ehe nicht (mehr) tatsächlich gelebt wird oder wenn die Existenz ausserehelicher Kinder verschwiegen wird (BGr, 17. Januar 2013, 2C_291/2012, E. 3.2 f.; 24. Januar 2012, 2C_595/2011, E. 3.3; 2. Dezember 2011, 2C_403/2011, E. 3.3.2; VGr, 10. Februar 2015, VB.2014.00687, E. 2.1). 3. 3.1 Im vorliegenden Fall ergeben sich aus den Akten zahlreiche Hinweise für eine Scheinehe: Der Beschwerdeführer reiste im August 2003 in die Schweiz und erhielt nur aufgrund der Heirat mit seiner 20 Jahre jüngeren Nichte ein ordnungsgemässes Bleiberecht. Er kannte seine Nichte seit ihrer Geburt und die Nichte war zum Zeitpunkt der Heirat gerade einmal 20 Jahre alt. Nebst dem grossen Altersunterschied und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer ohne die Heirat keine Anwesenheitsbewilligung in der Schweiz erhalten hätte, bildet die Verwandtschaft und insbesondere deren Verschweigen im Bewilligungsverfahren ein sehr starkes Indiz für das Vorliegen einer Scheinehe. Die Ex-Ehefrau sagte gegenüber der Polizei zwar aus, dass sie mit ihrem Onkel zusammen gewesen sei, er indes wegen seinen in der Schweiz lebenden Geschwistern hier leben wolle und sie bereits im Jahr 2004 mit ihrem Freund an der E-Strasse in F gewohnt habe, welcher auch der Vater ihrer im Jahre 2008 geborenen Tochter sei. Ob eine Scheinehe vorliegt, kann indes trotz der (nicht abschliessend aufgezählten) zahlreichen Indizien letztlich dahingestellt bleiben. Jedenfalls bestand die Ehe mit der schweizerischen Ehefrau schon lange vor Erteilung der Niederlassungsbewilligung nur formell und wurde vom Beschwerdeführer zum alleinigen Zweck aufrecht erhalten, die Erteilung der Niederlassungsbewilligung zu erwirken. Der Beschwerdeführer hat überdies bereits anlässlich der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung eine wesentliche Tatsache verschwiegen: Auch wenn eine Heirat zwischen Onkel und Nichte in der Schweiz – im Gegensatz zu Bosnien und Herzegowina – nicht mehr verboten ist (Gesetzesänderung per 1. Januar 2000), liefert die Verwandtschaft offensichtlich einen konkreten starken Hinweis auf das Vorliegen einer Scheinehe, was Anlass zu weiteren Abklärungen gegeben hätte. Je nach Ergebnis der Abklärungen hätte der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Bewilligung gehabt, nicht erforderlich ist praxisgemäss, dass die Bewilligung bei richtigen und vollständigen Angaben notwendigerweise zu verweigern gewesen wäre (vgl. BGr, 15. Januar 2016, 2C_562/2015, E. 3.2; 2. Dezember 2011, 2C_403/2011, E. 3.3.1). Der Beschwerdeführer gibt denn auch zu, die Behörden wissentlich getäuscht zu haben und mit seinem Verhalten den Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a i. V. m. Art. 62 lit. a AuG gesetzt zu haben. 3.2 Ein Widerrufsgrund führt nicht zwingend zum Widerruf. Der Widerruf und die Wegweisung müssen sich auch als verhältnismässig erweisen. Der heute 53-jährige Beschwerdeführer reiste im August 2003 im Alter von 40 Jahren in die Schweiz ein und hält sich somit seit rund 13 Jahren ordnungsgemäss und ununterbrochen in der Schweiz auf. Davor hielt er sich seinen Angaben zufolge bereits von 1987 bis 1991 jeweils während drei Sommermonaten und von 1992 bis 1997 jeweils von Anfang Dezember bis Ende August als Saisonnier in der Schweiz auf. Auch wenn er sich damit während insgesamt über 20 Jahren (immer wieder) in der Schweiz aufgehalten hat, ist seine relativ lange Aufenthaltsdauer insofern zu relativieren, als er während den gut neun Jahren als Saisonnier auch stets monatelang in seinem Heimatland verweilte und seine Anwesenheit in der Folge im Wesentlichen auf der Irreführung der Fremdenpolizei beruhte. Praxisgemäss kommt solchen Perioden bei der Bestimmung der massgeblichen Anwesenheitsdauer bloss geringeres Gewicht zu (vgl. BGr, 27. Januar 2016, 2C_868/2015; 22. Januar 2015, 2C_530/2014, E. 4.4; 24. September 2013, 2C_23/2013, E. 3, 30. August 2012, 2C_535/2012, E. 3.4; 11. Februar 2010, 2C_559/2009, E. 2.4). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, sein täuschendes Verhalten dürfe im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung nicht (noch einmal) zu seinem Nachteil beachtet werden, verkennt er, dass bei Beurteilung der Verhältnismässigkeit einer Fernhaltemassnahme eine einzelfallbezogene Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen vorzunehmen ist (vgl. Art. 96 AuG; BGr, 21. Februar 2012, 2C_679/2011, E. 3.1; 27. März 2009, 2C_793/2008, E. 2.1 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer hat bereits zum Zeitpunkt der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung verschwiegen, dass er mit seiner Ex-Ehefrau verwandt ist und die Behörden danach jahrelang über die nur formell bestehende Ehe getäuscht. In Kenntnis der tatsächlichen Gegebenheiten wäre dem Beschwerdeführer mutmasslich weder die Aufenthaltsbewilligung noch die Niederlassungsbewilligung erteilt worden, was erschwerend auf das migrationsrechtliche Verschulden wirkt. Im Rahmen der Interessenabwägung ist dies (negativ) mitzuberücksichtigen. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers besteht schliesslich auch kein Zusammenhang zwischen dem öffentlichen Interesse am Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung und der Verfahrensdauer. Er kann daher aus dem Umstand, dass das Migrationsamt rund eineinhalb Jahre seit Kenntnis des rechtserheblichen Sachverhalts bis zum Verfügungserlass zuwartete, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Den grössten Teil seines Lebens und insbesondere die prägenden Kindheits- und Jugendjahre hat er in seinem Herkunftsland verbracht. Er ist somit mit den soziokulturellen Gegebenheiten wie auch mit der Sprache seiner Heimat bestens vertraut. Es dürfte ihm daher nicht schwerfallen, sich erneut in die dortigen Verhältnisse zu integrieren. Die finanzielle Unabhängigkeit, die straf- und betreibungsrechtliche Unbescholtenheit ebenso wie die Sprachkenntnisse sind zwar durchaus zugunsten des Beschwerdeführers zu werten, vermögen aber letztlich das öffentliche Interesse an der Fernhaltung einer ausländischen Person, welche die Migrationsbehörde bewusst in einen Grundlagenirrtum versetzte, um auf diese Weise ein Bleiberecht zu erlangen, nicht aufzuwiegen. Die Wegweisung und der Widerruf sind somit auch verhältnismässig. 3.3 Mit dem Vorliegen eines Widerrufsgrunds fallen zudem auch nacheheliche Aufenthaltsansprüche nach Art. 50 AuG von vornherein ausser Betracht (Art. 51 Abs. 2 lit. b AuG). Ebenso kann der Beschwerdeführer keinen Aufenthaltsanspruch aus Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ableiten (Schutz des Privatlebens). Aus einer rein faktischen Anwesenheit kann im Licht von Art. 8 Ziff. 1 EMRK grundsätzlich kein Aufenthaltsrecht abgeleitet werden. Zu verlangen wäre eine besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Bindung gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw. eine entsprechend vertiefte soziale Beziehung zum ausserfamiliären oder ausserhäuslichen Bereich (BGE 130 II 281 E. 3.2.1). Eine über die berufliche Integration hinausgehende Verwurzelung in der Schweiz wird nicht geltend gemacht. Der Beschwerdeführer hat folglich keinen Anspruch auf eine Anwesenheitsbewilligung in der Schweiz. 3.4 Schliesslich fällt aufgrund des Vorliegens eines Widerrufsgrundes auch die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach pflichtgemässem Ermessen ausser Betracht (Art. 33 Abs. 3 AuG). Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer entgegen seiner Ansicht folglich auch zu Recht keine Bewilligung nach pflichtgemässem Ermessen erteilt. 3.5 Schliesslich beantragt der Beschwerdeführer eventualiter noch die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Nachdem der Beschwerdeführer den Widerrufsgrund nach Art. 63 lit. a i. V. m. Art. 62 lit. a AuG gesetzt hat und der Widerruf verhältnismässig ist, sind auch die Voraussetzungen zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nicht erfüllt (vgl. BGr, 18. Juni 2015, 2C_200/2015, E. 4). Der Eventualantrag ist damit ebenfalls abzuweisen. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 4. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a VRG), und es steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Gleiches gilt für die Parteientschädigung für das Rekursverfahren. 5. Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zu erheben (vgl. BGr, 18. Juni 2007, 2D_3/2007 bzw. 2C_126/2007, E. 2.2). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an … |