{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "05.10.2016", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2016-00371_05-10-2016.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=216611&W10_KEY=4467076&nTrefferzeile=67&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "9a7cd5b51bd2f62687022c7b64d834fb"}, "Num": [" VB.2016.00371"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 16..2.05.1  VB.2016.00371"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 16..2.05.1  VB.2016.00371"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 16..2.05.1  VB.2016.00371"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Widerruf der Niederlassungsbewilligung | [Widerruf der Niederlassungsbewilligung eines Ausl\u00e4nders, welcher seine Nichte geheiratet hat.] Trotz der zahlreichen Hinweise f\u00fcr eine Scheinehe kann letztlich offenbleiben, ob eine Scheinehe vorliegt, da der Beschwerdef\u00fchrer im Bewilligungsverfahren wesentliche Tatsachen verschwiegen hat. Die Ehe mit der schweizerischen Ehefrau bestand schon lange vor Erteilung der Niederlassungsbewilligung nur formell. Zudem hat er bereits anl\u00e4sslich der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung verschwiegen, dass er mit seiner Ehefrau verwandt ist (Onkel/Nichte) (E: 3.1).  Der Widerruf erweist sich auch als verh\u00e4ltnism\u00e4ssig. Die lange Aufenthaltsdauer von insgesamt \u00fcber 20 Jahren ist insoweit zu relativieren, als dass er w\u00e4hrend neun Jahren als Saisonnier hier war und seine Anwesenheit in der Folge im Wesentlichen auf der Irref\u00fchrung der Fremdenpolizei beruhte. Praxisgem\u00e4ss kommt solchen Perioden bei der Bestimmung der massgeblichen Anwesenheitsdauer bloss geringeres Gewicht zu. Demgegen\u00fcber erscheint die R\u00fcckkehr als zumutbar (E. 3.2).  Eine besonders intensive, \u00fcber eine normale Integration hinausgehende private Bindung gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw. entsprechend vertiefte soziale Beziehung zum ausserfamili\u00e4ren oder ausserh\u00e4uslichen Bereich, liegt nicht vor. Es besteht kein Aufenthaltsanspruch aus dem Schutz des Privatlebens (E. 3.3).  Abweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:44:34", "Checksum": "d04803e7da88c95390b5601890643f09"}