{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "04.08.2016", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2016-00372_04-08-2016.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=216629&W10_KEY=4467077&nTrefferzeile=29&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "a1f45f59daf5da6dbe62ba540d605fcc"}, "Num": [" VB.2016.00372"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 16..2.04.0  VB.2016.00372"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 16..2.04.0  VB.2016.00372"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 16..2.04.0  VB.2016.00372"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Meldeauflage | Meldeauflage wegen Gewaltt\u00e4tigkeiten anl\u00e4sslich von Sportveranstaltungen. Bei der Beurteilung von polizeilichen Massnahmen gem\u00e4ss dem Konkordat \u00fcber Massnahmen gegen Gewalt anl\u00e4sslich von Sportveranstaltungen sind die Erkenntnisse aus dem konnexen Strafverfahren zu ber\u00fccksichtigen. Hierf\u00fcr kann das Verwaltungsgericht die Akten des Strafverfahrens beiziehen und zwar schon vor dem rechtskr\u00e4ftigen Abschluss des Strafverfahrens. Eine rechtskr\u00e4ftige strafrechtliche Verurteilung wird f\u00fcr den Nachweis gewaltt\u00e4tigen Verhaltens im Sinn von Art. 3 des Konkordats nicht verlangt. Die der angefochtenen Meldeauflage zugrunde gelegte Sachverhaltsdarstellung wird durch die Aussagen des Beschwerdef\u00fchrers im Strafverfahren und das in den Akten vorhandene Bildmaterial im Wesentlichen best\u00e4tigt. Aus den polizeilichen Anzeigerapporten und den bisherigen Untersuchungen der Staatsanwaltschaft kommt ein nach Art. 3 des Konkordats hinreichender Verdacht gewaltt\u00e4tigen Verhaltens zum Ausdruck (E. 4.3). Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen zum Erlass einer Meldeauflage erf\u00fcllt. Insbesondere handelt es sich bei den dem Beschwerdef\u00fchrer nachgewiesenen Gewaltt\u00e4tigkeiten nicht mehr um leichte Delikte, f\u00fcr welche nach dem neuen Konkordatsrecht noch ein Rayonverbot als mildeste Massnahme auszusprechen w\u00e4re. Dem Beschwerdef\u00fchrer werden strafbare Handlungen gegen Leib und Leben sowie den \u00f6ffentlichen Frieden vorgeworden, welche die Intensit\u00e4t von blossen T\u00e4tlichkeiten \u00fcberschreiten und daher eine Meldeauflage erfordern. Auch in zeitlicher Hinsicht bewegt sich die angeordnete Meldeauflage im Ermessen der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz. Aus inhaltlicher Sicht schr\u00e4nkt die bisherige Umsetzung der Meldeauflage durch die Beschwerdegegnerin, welche bei s\u00e4mtlichen Ausw\u00e4rtsspielen zwei Meldezeiten vorschreibt, die Bewegungsfreiheit des Beschwerdef\u00fchrers teilweise \u00fcberm\u00e4ssig ein. Die Beschwerdegegnerin erkennt in ihrer Beschwerdeantwort jedoch selbst eine mildere Vorgehensweise, mit welcherdie Ziele des Konkordats erreicht werden k\u00f6nnen. Eine Anpassung der Meldeauflage ist dazu nicht erforderlich (E. 5.3).\r\rAbweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:44:18", "Checksum": "dc282d155429dbf272562cf8c9a99f8a"}