{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "05.10.2016", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2016-00377_05-10-2016.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=216602&W10_KEY=4467076&nTrefferzeile=71&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "297d09a86522ef507139de4c70871ab5"}, "Num": [" VB.2016.00377"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 16..2.05.1  VB.2016.00377"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 16..2.05.1  VB.2016.00377"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 16..2.05.1  VB.2016.00377"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA | Keine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA nach Verlust der Arbeitnehmereigenschaft. Keine H\u00e4rtefallbewilligung aus medizinischen oder pers\u00f6nlichen Gr\u00fcnden. Der Beschwerdef\u00fchrer hat seinen Status als Arbeitnehmender verloren, da er seit mehr als zwei Jahren keiner Erwerbst\u00e4tigkeit mehr nachgegangen ist und keine dauernde Arbeitsunf\u00e4higkeit vorlag. Er ist auf Sozialhilfe angewiesen. Keine freiz\u00fcgigkeitsrechtlichen Aufenthaltsanspr\u00fcche (E. 3). Aufgrund des Stellenverlusts und seiner dauernden und erheblichen Sozialhilfeabh\u00e4ngigkeit, sind Widerrufsgr\u00fcnde nach AUG 62 lit. e und lit. d gegeben (E. 4.2). Kein pers\u00f6nlich schwerwiegender H\u00e4rtefall aus medizinischen Gr\u00fcnden: Der Beschwerdef\u00fchrer vermag nicht dazulegen, weshalb er aufgrund seiner Krebserkrankung unabdingbar auf die F\u00fcrsorge seiner hier lebenden Schwester angewiesen ist noch legt er dar, in welcher Form die F\u00fcrsorge durch seine Schwester erfolgt. Keine substanziierte Begr\u00fcndung, aus welchen Gr\u00fcnden er nicht reisef\u00e4hig sein soll. Eine Behandlung seiner Leiden ist auch in seiner Heimat, in Italien, gew\u00e4hrleistet (E. 4.3.3). Auch sonst ist kein pers\u00f6nlicher H\u00e4rtefall zu bejahen: Trotz zehnj\u00e4hrigem Aufenthalt in der Schweiz hat sich der Beschwerdef\u00fchrer nicht erfolgreich integriert (sozialhilfeabh\u00e4ngig, offene Verlustscheine, Straff\u00e4lligkeit, kaum Deutschkenntnisse). Er legt nicht dar, inwiefern zu seinen hier lebenden Geschwistern ein besonderes Abh\u00e4ngigkeitsverh\u00e4ltnis vorliegen soll. Erst im Alter von 38 Jahren reiste der Beschwerdef\u00fchrer in die Schweiz und es liegen keine Hinweise vor, dass eine Wiedereingliederung in Italien gef\u00e4hrdet w\u00e4re (E. 4.3.4). Vollzug der Wegweisung (E. 4.4). Gutheissung Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (E. 5). Abweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:44:32", "Checksum": "17ab6d2d012ea7ca90d817eaa30319c7"}