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Geschäftsnummer: VB.2016.00379  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 21.02.2017
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Aufenthaltsbewilligung


Scheinehe Die Beschwerdeführerin stellte innert 2 Jahren 4 Gesuche zur Vorbereitung der Heirat mit 4 verschiedenen Männern. Den letzten Mann, einen hier niedergelassenen Landsmann, heiratete sie noch am selben Tag ihrer Wiedereinreise in die Schweiz. Aufgrund der in kurzer Zeit gestellten Gesuche und der schnellen Heirat bestanden zu Beginn der Ehe gewichtige Indizien für eine Scheinehe, ebenso aufgrund der Umstände des Kennenlernens. Indessen zeugen die geschilderten Eheprobleme im Zusammenhang mit dem Alkoholismus des Ehemanns von einer echten Ehe, die im Rahmen des Möglichen gelebt und durch das Alkoholproblem stark belastet wurde. Für die dreimonatige Trennung lagen wichtige Gründe im Sinn von Art. 49 AuG vor. Gutheissung.
 
Stichworte:
ALKOHOLABHÄNGIGKEIT
ALKOHOLSUCHT
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
GETRENNTLEBEN
SCHEINEHE
WICHTIGE GRÜNDE
Rechtsnormen:
Art. 43 Abs. I AuG
Art. 49 AuG
Art. 51 Abs. II lit. a AuG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

 

VB.2016.00379

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 21. Februar 2017

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Jsabelle Mayer.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

 

betreffend Aufenthaltsbewilligung,

 

 

 

hat sich ergeben:

I.  

A. A, geboren 1968, aus der Dominikanischen Republik, reiste am 21. September 2007 mit einem Visum in die Schweiz und ersuchte um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat mit einem hier aufenthaltsberechtigten Peruaner (C; geboren 1953). Nachdem sie die Schweiz am 16. Dezember 2007 wieder verlassen hatte, reiste sie am 30. Januar 2008 erneut ein, diesmal ohne Visum und zum Zweck der Vorbereitung der Heirat mit einem niedergelassenen Italiener (D; geboren 1949). Im Februar 2008 reiste A aus, um am 30. März 2008 wieder ohne Visum in die Schweiz zu gelangen. Um die Heirat mit einem niedergelassenen Brasilianer (E; geboren 1954) vorzubereiten, stellte sie ein neues Gesuch um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung. Schliesslich verliess sie abermals die Schweiz und kam – ohne Visum – am 16. Juli 2009 zurück, um F (geboren 1972) zu heiraten, einen hier niedergelassenen dominikanischen Landsmann. Am 22. November 2009 meldete sich A ins Ausland ab, nachdem ihr das Migrationsamt am 28. Oktober 2009 mitgeteilt hatte, dass sie zur Ausreise verpflichtet sei, da ihr bewilligungsfreier Aufenthalt in der Schweiz abgelaufen sei. Am 25. November 2009 stellte sie ein neues Gesuch um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Ehevorbereitung mit F. Mit Blick auf die bevorstehende Heirat liess das Migrationsamt die Stadtpolizei Zürich wegen Scheinehe ermitteln und den künftigen Ehemann einvernehmen. Als A am 22. Januar 2010 wieder in die Schweiz einreiste, heiratete sie noch am gleichen Tag F. Am 16. März 2010 wurde ihr eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehegatten erteilt.

B. Aus ihrer ersten Ehe mit G stammt der Sohn H, geboren 1991. Aus einer früheren Beziehung stammt sodann I, geboren 2000 in Lausanne. Die beiden Söhne leben bei der Grossmutter mütterlicherseits in der Dominikanischen Republik. Am 21. Juni 2013 stellte A ein Nachzugsgesuch für I. Das Verfahren ist weiterhin beim Migrationsamt hängig.

C. Im Juli 2012, Juni 2014, August 2014 und Oktober 2014 fanden an der jeweiligen Wohnstätte des Ehepaars A/F polizeiliche Kontrollen statt; zudem wurden die Ehegatten mehrmals zur Ehe und den Wohnverhältnissen befragt.

Mit Verfügung vom 23. Januar 2015 wies das Migrationsamt das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A ab und setzte ihr eine Frist bis 30. April 2015, um die Schweiz zu verlassen.

II.  

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 30. Mai 2016 ab, wobei sie A eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz bis 31. Juli 2016 ansetzte.

III.  

Mit Beschwerde vom 30. Juni 2016 beantragte A (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) dem Verwaltungsgericht, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und der Beschwerdegegner sei anzuweisen, ihr die Niederlassungsbewilligung zu erteilen; eventualiter sei ihr die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse.

Während die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung verzichtete, verzichtete das Migrationsamt auf Erstattung einer Beschwerdeantwort.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

2.1 Nach Art. 43 Abs. 1 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG) haben ausländische Ehegatten von in der Schweiz niedergelassenen Personen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Entscheidend ist nicht das formelle Eheband zwischen den Beteiligten, sondern der Bestand einer gelebten Wohn- und Ehegemeinschaft (BGE 136 II 113 E. 3.2). Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren haben Ehegatten Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung (Art. 43 Abs. 2 AuG). Die Ansprüche nach Art. 43 AuG erlöschen, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um Vorschriften des Ausländergesetzes über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen (Art. 51 Abs. 2 lit. a AuG). Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn sich nachträglich Indizien ergeben, welche die Ehe, auf die sich der Ausländer für die Aufenthaltsbewilligung berufen hat, als Scheinehe oder bloss aus fremdenpolizeilichen Gründen aufrechterhaltene Ehe erscheinen lassen (BGr, 16. Juli 2010, 2C_205/2010, E. 3.1).

2.2 Gemäss Art. 90 AuG und § 7 Abs. 2 VRG sind der gesuchstellende Ausländer und verfahrensbeteiligte Dritte verpflichtet, bei der Erstellung des bewilligungswesentlichen Sachverhalts mitzuwirken. Das Vorliegen einer Scheinehe oder einer nur aus ausländerrechtlichen Motiven aufrechterhaltenen Ehe entzieht sich hierbei in der Regel einem direkten Beweis, weil es sich dabei um innere Vorgänge handelt, die der Behörde nicht bekannt oder schwierig zu beweisen sind. Sie sind daher oft nur durch Indizien zu erstellen (vgl. BGE 122 II 289 E. 2b; BGr, 15. August 2012, 2C_3/2012, E. 4.1). Dabei liegt in der Natur des Indizienbeweises, dass mehrere Indizien, welche für sich allein noch nicht den Schluss auf das Vorliegen einer bestimmten Tatsache erlauben, in ihrer Gesamtheit die erforderliche Überzeugung vermitteln können. Zwar obliegt der Beweis für die Tatsachen, welche einen Entzug einer Bewilligung nach sich ziehen, grundsätzlich der Behörde. Weisen die Indizien indessen mit grosser Wahrscheinlichkeit auf eine Scheinehe hin, obliegt der Gegenbeweis dem betroffenen Ausländer (VGr, 22. Januar 2014, VB.2013.00586, E. 3.2; vgl. auch Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 7 N. 28).

2.3 Als Indiz für die Annahme einer Scheinehe gelten namentlich das Vorliegen eines erheblichen Altersunterschieds zwischen den Ehegatten und die Umstände des Kennen­lernens und der Beziehung, wie beispielsweise eine Heirat nach einer nur kurzen Bekanntschaft sowie geringe Kenntnisse über den Ehegatten. Auch der Umstand, dass der Ehegatte ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung hätte erlangen können, kann zumindest zu­sammen mit weiteren Indizien auf eine Scheinehe hinweisen (BGr, 29. August 2013, 2C_75/2013, E. 3.3). Weiter können widersprüchliche Aussagen der Beteiligten deren Glaubhaftigkeit herabsetzen und eine Ausländerrechtsehe nahelegen (vgl. BGr, 16. Juli 2010, 2C_205/2010, E. 3.2). Zu berücksichtigen sind auch die konkreten Wohnverhältnisse, namentlich wenn die Ehegatten nicht zusammenwohnen oder eine für das eheliche Zusammenwohnen ungeeignete Wohnung bezogen haben (VGr, 3. September 2014, VB.2014.00358, E. 3.1.4 sowie 3.2.5; vgl. auch BGr, 4. Juli 2002, 2A.324/2002, E. 2.2).

3.  

3.1 Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, die Ehe A/F sei nur zum Schein eingegangen worden. Den Ehegatten habe der Willen gefehlt, eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft im Sinn einer affektiven, sexuellen und seelisch-geistigen Gemeinschaft zu begründen bzw. zu führen. Vielmehr sei in der Ehe ein weiterer Versuch der Beschwerdeführerin zu erblicken, sich die Anwesenheit in der Schweiz zu sichern, namentlich auch in Bezug auf den anbegehrten Familiennachzug ihres Sohns I. Vor der Heirat mit F habe sie als Drittstaatsangehörige versucht, innerhalb von zehn Monaten drei verschiedene, im Kanton Zürich anwesenheitsberechtigte Ausländer zu heiraten. Der Eheschluss mit F sei nach einer sehr kurzen und oberflächlichen Bekanntschaft erfolgt. Einzig durch die Heirat mit einem hier Niedergelassenen habe sich die Möglichkeit der erstmaligen Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung eröffnet. Der Ehemann falle sodann in die Gruppe der Personen, die von Ausländerinnen bevorzugt für die Eingehung einer Scheinehe ausgesucht würden: Der geschiedene F sei in der Vergangenheit straffällig geworden und sei mit Sozialhilfegeldern unterstützt worden. Im Zeitpunkt der Heirat sei er erwerbslos gewesen und habe Arbeitslosentaggelder bezogen; seinen finanziellen Verpflichtungen sei er mit Mühe nachgekommen. Zu den Umständen des Kennenlernens seiner Ehefrau bestehe ein unauflösbarer Widerspruch zwischen den früheren und späteren Angaben von F. Auch die Angaben der Ehegatten anlässlich der Einvernahmen vom Juli 2012 hierzu seien widersprüchlich. Trotz der damals seit mehr als zweieinhalb Jahre langen formell bestehenden und in dieser Zeit angeblich gelebten bestehenden Wohn- und Lebensgemeinschaft hätten sie auffallend wenig zu den persönlichen Verhältnissen des Ehepartners zu berichten gewusst und insbesondere keine nähere Kenntnisse über die Familienverhältnisse und das Vorleben des Ehepartners gehabt. Bis zu diesem Zeitpunkt hätten sie noch nie gemeinsame Ferien verbracht und die Dominikanische Republik jeweils getrennt voneinander besucht. Ungeachtet des Zusammenlebens würden diese Indizien deutlich darauf hinweisen, dass sie effektiv keine echte Ehe führten, sondern eine Zweckgemeinschaft bildeten, wovon beide in finanzieller (bezüglich Teilung der Lebenshaltungskosten) und die Beschwerdeführerin in ausländerrechtlicher Hinsicht profitierten.

Die polizeilichen Kontrollen hätten sodann Folgendes ergeben: Als die Kantonspolizei Zürich am 28. Juni 2014 an der Mietwohnung des Ehepaars an der K-Strasse 01 in L einen Besuch abgestattet habe, sei nur die Beschwerdeführerin angetroffen worden. Der Augenschein habe keine Hinweise darauf ergeben, dass sie dort gemeinsam mit einer anderen Person bzw. einem Mann zusammenwohne. An der Einvernahme vom 4. Juli 2014 habe sie angegeben, dass schon seit Langem ein eheliches Problem bestehe, da der Ehemann zu viel trinke. Bevor sie im April 2014 in ihre Heimat gereist sei, sei der Ehemann aus der ehelichen Wohnung ausgezogen und habe seine Sachen aus der Wohnung geholt. Die Kosten für die Wohnung würden weiterhin geteilt. Ihr Mann sei Alkoholiker. Anlässlich eines weiteren Besuchs der Kantonspolizei Zürich am 20. August 2014 sei ebenfalls nur die Beschwerdeführerin zugegen gewesen. Allerdings hätten sich Kleider und Effekten des Ehemanns in der Wohnung befunden. Die Beschwerdeführerin habe den Polizisten mitgeteilt, dass der Ehemann seit einem Monat wieder mit ihr zusammenlebe. Häufig komme er jedoch betrunken in den Morgenstunden nach Hause. Der Ehemann habe an seiner Befragung vom 22. August 2014 ausgeführt, er habe "das Problem mit dem Alkohol". Wegen der Schulden trinke er "jeden Tag vier bis sieben Halbliter Bier, am Wochenende mehr"; er trinke nur nach der Arbeit. Der Alkoholkonsum habe ihn vergesslich gemacht. Im April 2014 sei er aus der ehelichen Wohnung ausgezogen und von Mai bis Juli 2014 hätten sie getrennt gelebt. Als die Polizei am 28. Oktober 2014 das Ehepaar erneut besucht habe, habe die Polizei den Ehemann betrunken vor dem Fernseher vorgefunden. Die Ehefrau habe angegeben, die eheliche Wohn- und Lebensgemeinschaft bestehe weiterhin. Da der Ehemann meistens oder häufig betrunken sei und schnarche, müsse er im Gästezimmer übernachten. Er komme lediglich zu ihr ins Schlafzimmer, um geschlechtlich mit ihr zu verkehren. Nach dem Gesagten bestünden erhebliche Zweifel daran, dass die Eheleute gemeinsam an die K-Strasse 01 in L gezogen seien. Folglich sei es im Frühjahr 2014 auch nicht zu einer kurzen Aufhebung der ehelichen Wohngemeinschaft gekommen. Offenkundig hätten die Ehegatten Vorkehrungen getroffen, um der Polizei den Anschein einer tatsächlich gelebten ehelichen Wohn- und Lebensgemeinschaft zu vermitteln. Die eingereichten Fotos seien zudem nicht geeignet, um das von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Alkoholproblem ihres Ehemanns zu belegen oder zumindest glaubhaft zu machen. Daran ändere auch der Zahlungsbefehl betreffend eine Forderung der Zentralen Ausnüchterungsstelle nichts. Es könne somit lediglich davon ausgegangen werden, dass der Ehemann gelegentlich übermässig dem Alkohol zugesprochen habe, was das Vorhandensein eines der medizinischen Behandlung bedürftigen Alkoholproblems ausschliesse. Die Beschwerdeführerin habe sich im Rahmen der ehelichen Beistandspflicht offenbar nicht ernsthaft um das Wohl des Ehegatten gekümmert und ihn auf dem Weg aus der angeblichen Sucht nicht in zumutbarer und möglicher Art und Weise unterstützt und begleitet. Dass die Ehefrau ihrem Ehemann während dessen Aufenthalten in der Dominikanischen Republik mehrfach Geldbeträge von insgesamt Fr. 4'958.- überwiesen habe, erscheine weniger als Ausfluss der ehelichen Unterstützung, sondern eher als Teil der (mutmasslich regelmässig geleisteten) Abgeltung für die Eingehung einer Scheinehe. Insgesamt liessen all diese Indizien auf eine Scheinehe schliessen.

3.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, nach wie vor mit ihrem Ehemann in intakter ehelicher Gemeinschaft zusammenzuwohnen. Sie lebe nun schon seit rund sechseinhalb Jahren mit ihrem Ehemann zusammen und bilde mit ihm eine monogame, auf Dauer angelegte, wirtschaftliche und spirituelle Lebensgemeinschaft. Daran vermöchten auch die Umstände der Eheschliessung nichts ändern; insbesondere könne aufgrund der anschliessend tatsächlich gelebten Verhältnisse nicht mehr von einer Scheinehe ausgegangen werden. Wohl habe sie innert kurzer Zeit mehrere Gesuche zwecks Vorbereitung der Ehe eingereicht. Indessen sei nicht berücksichtigt worden, dass sie alle Gesuche selber und freiwillig zurückgezogen habe, was zeige, dass sie keine Scheinehe mit den jeweiligen Männern habe eingehen wollen. Dass ihr Ehemann aufgrund seines vorehelichen Verhaltens zur bevorzugten Gruppe von Personen für Scheinehen zähle und von ihr in finanzieller oder sonstiger Art für die Ehe entschädigt worden sein soll, sei vollkommen unzutreffend. Während der Ehe sei er stets erwerbstätig gewesen und arbeite nun seit sechs Jahren ununterbrochen für denselben Arbeitgeber. Seine Schulden habe er bis Ende 2014 vollumfänglich abzahlen können. Dass sie allenfalls indirekt dazu einen Beitrag leistete, könne ihr nicht zum Vorwurf gereichen, da dies Ausfluss ihrer ehelichen Beistandspflicht sei und zeige, dass sie und ihr Ehemann eine wirtschaftliche Einheit darstellen. Auch sei der Ehemann seit der Eheschliessung nicht mehr straffällig geworden, habe keine Drogen mehr konsumiert, habe keine Sozialhilfe mehr beziehen müssen und seine Schulden via Lohnpfändung abbezahlt. Einzig den massiven Alkoholkonsum habe er noch nicht in den Griff bekommen. Gegen eine Scheinehe spreche auch der Altersunterschied von lediglich vier Jahren und dass sie und ihr Ehemann aus dem gleichen Herkunftsland kämen und dieselbe Muttersprache sprächen. Unberücksichtigt sei auch geblieben, dass sie seit sechseinhalb Jahren eine eheliche Gemeinschaft bildeten, mit Ausnahme eines begründeten Unterbruchs von drei Monaten. Auch seien keine ausserehelichen Beziehungen geführt worden. Sodann hätten die polizeilichen Abklärungen keine klaren Hinweise für eine Scheinehe hervorgebracht: Die Polizisten, welche am 3. Juli 2012 an der N-Strasse 02 in O eine Kontrolle durchgeführt hätten, seien zum Schluss gekommen, dass sie und ihr Ehemann dort tatsächlich zusammenwohnen würden. In Bezug auf die Befragung des Ehemanns am 9. Juli 2012 lasse der Beschwerdegegner unberücksichtigt, dass er aufgrund seines massiven und aktenkundigen Alkoholproblems Erinnerungslücken habe und nicht nur den Namen der Trauzeugen vergessen habe, sondern das Alter seiner eigenen Eltern nicht mehr gekannt habe. Dass bei übermässigem Alkoholkonsum über mehrere Jahre Erinnerungslücken entstünden, sei eine logische Folge davon. Er habe Schwierigkeiten, sich an Gegebenheiten aus seinem Leben oder Namen zu erinnern. Sodann könne nicht per se davon ausgegangen werden, dass Ehepaare vertiefte Kenntnisse über das Vorleben des Partners haben müssten, zumal wenn – wie hier – die früheren Beziehungen oder die Vergangenheit nicht gerade erfreulich seien. Sodann sei die fehlende Anwesenheit des Ehemanns anlässlich der Kontrolle vom Juni 2014 von beiden Eheleuten übereinstimmend damit erklärt worden, dass der Ehemann wegen seines Alkoholproblems von April bis Juli 2014 vorübergehend aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen sei. Sie habe ihrem Ehemann wegen des Alkoholproblems ein Ultimatum gestellt. Schon vor dem vorübergehenden Auszug aus der ehelichen Wohnung sei sein Zustand höchst prekär gewesen: Er habe sich tage- und nächtelang in der Stadt Zürich und Umgebung herumgetrieben, ohne dass sie gewusst hätte, wo er war oder wie es ihm ging. Gemäss Auszug aus dem Polis-Register der Stadtpolizei Zürich vom 5. Februar 2015 habe der Ehemann damals sogar wegen Trunkenheit festgenommen werden und einige Zeit in der zentralen Ausnüchterungsstelle zubringen müssen. Wenn der Ehemann überhaupt nach Hause gekommen sei, so habe er auf dem Sofa gelegen und übermässig Alkohol konsumiert. In jener Zeit habe sie ihn nicht mehr ins Schlafzimmer gelassen. Überdies habe sie sich psychologische Unterstützung geholt, um die Eheprobleme zu behandeln. Der Ehemann schlafe heute noch auf dem Sofa oder im Gästezimmer, wenn er stark alkoholisiert sei. Für das vorübergehende Getrenntleben hätten also wichtige Gründe bestanden. Dass alkoholisierte und schnarchende Ehemänner auf das Sofa verbannt würden, sei auch in Schweizer Ehen verbreitet und üblich. Ab Juli 2014 habe der Ehemann wieder zuhause gelebt; entsprechend habe man anlässlich der Kontrolle am 20. August 2014 männliche Kleider und Effekten vorgefunden. An der letzten Kontrolle vom 28. Oktober 2014 habe die Polizei den Ehemann betrunken vor dem Fernseher angetroffen. Die Echtheit der Ehe könnten mehrere Freunde und Kollegen sowie Nachbarn als Zeugen bestätigen. Schliesslich seien die überwiesenen Geldbeträge an den Ehemann während dessen Ferien Ausdruck der ehelichen Beistandspflicht. Insgesamt liege keine klare Indizienlage vor, die für eine Scheinehe spreche.

4.  

4.1 Vorab ist auf die Umstände des Kennenlernens und die Heirat des Ehepaars A/F einzugehen:

Die Beschwerdeführerin hat innert zwei Jahren vier Gesuche zur Vorbereitung der Heirat mit vier verschiedenen Männern gestellt. Den Letzten, F, hat sie noch am Tag ihrer Wiedereinreise in die Schweiz geheiratet. Mit der Ehe zum hier niedergelassenen Landsmann konnte sich die Beschwerdeführerin ein Anwesenheitsrecht sichern. Aufgrund der in kurzer Zeit gestellten Gesuche und der schnellen Heirat lag im Zeitpunkt der Heirat ein gewichtiges Indiz für eine Scheinehe vor. In Bezug auf das Kennenlernen bestehen ebenfalls Ungereimtheiten: An der Befragung vom 19. Januar 2010 führte der künftige Ehemann aus, die Beschwerdeführerin vor zwei oder zweieinhalb Jahren in ihrer Heimat kennengelernt zu haben. Etwa zwei Jahre später sei sie in die Schweiz gekommen und habe sich bei ihm gemeldet. Vor vier Monaten hätten sie sich zur Heirat entschlossen. Über den Treffpunkt und den Ablauf der drei Tage später stattfindenden Hochzeit oder die Trauzeugen konnte er keine Auskunft geben. Ebenso nicht über den Aufenthaltsort seiner künftigen Ehefrau. Als er am 9. Juli 2012 erneut befragt wurde, gab der Ehemann an, seine Frau im Jahr 2008 in der P-Bar am Q-Platz in Zürich kennengelernt zu haben. In der gleichen Befragung führte er aus, die Zeit des Kennenlernens sei für die Heirat ausreichend gewesen, da sie sich schon zwei Jahre gekannt hätten. Auch nach zweieinhalb Jahren Ehe konnte der Ehemann nicht sagen, wie alt die Kinder der Beschwerdeführerin sind und ob sie schon einmal verheiratet gewesen ist. Den Namen seines Untervermieters an der N-Strasse 02 in O, der mit seiner Ehefrau und ihm in der gleichen Wohnung lebte, konnte er ebenfalls nicht nennen. Die Beschwerdeführerin ihrerseits gab an, ihren Ehemann im Jahr 2008 in Zürich beim Bahnhof kennengelernt zu haben. Dort seien sie miteinander ins Gespräch gekommen. Als gemeinsame Bekannte gab sie das Ehepaar R/T an, das Ehepaar, bei welchem sie an der N-Strasse 02 zur Untermiete wohnten. Im Gegensatz zu ihrem Ehemann, welcher angab, dass die Beschwerdeführerin einen Cousin namens S in der Schweiz habe, erklärte die Beschwerdeführerin, sie habe keine Verwandte in der Schweiz. Der Ehemann wiederum gab sowohl am 9. Juli 2012 als auch am 22. August 2014 zu Protokoll, die Trauzeugen seien S und seine Frau gewesen; auf Vorhalt des Namens der Frau, erklärte er, dies sei wohl die Frau von S. Auffallend an den Aussagen ist, dass der Ehemann sich zwar an gewisse Namen erinnern kann, diese dann in den einzelnen Befragungen jedoch in falschen Bezug setzt ("S": einmal der Trauzeuge, einmal der Cousin der Beschwerdeführerin). Unklar bleibt, ob sich die Eheleute ursprünglich in der Dominikanischen Republik kennengelernt haben oder ob sie sich – wie später beide angeben – im Jahr 2008 in Zürich kennenlernten. Unerklärlich erscheint, warum der Ehemann den Namen seines Untervermieters nicht nennen konnte, obwohl er mit ihm sechs Monate zusammenlebte. Trotz der Ungereimtheiten finden sich auch verschiedene Übereinstimmungen in den Aussagen der Ehepartner: z. B. Traufeier in einem Restaurant am Q-Platz bzw. in einem Restaurant neben der P-Bar; keine gemeinsamen Ferien; Freizeit (Fernsehen); monatlicher Mietzins N-Strasse 02 von Fr. 500.-; Schulden/Betreibungen des Ehemanns; Trinkverhalten; Namen der Schwiegereltern; Namen der Kinder der Beschwerdeführerin (Ehemann); Beruf des Ehepartners; Regelung der finanziellen Verhältnisse; finanzielle Unterstützung der Familie im Heimatland. Auch wenn in den Befragungen vom 19. Januar 2010 und vom 9. Juli 2012 teils widersprüchliche Aussagen gemacht wurden und der Ehemann verschiedene Erinnerungslücken aufweist, so sind doch viele Antworten der Eheleute stimmig. Die oben zusammengefassten Aussagen lassen daher keinen Schluss auf eine Scheinehe zu.

Auch die erste Wohnungskontrolle an der N-Strasse 02 in O am 3. Juli 2012 deutet nicht auf eine Scheinehe hin: Zwar konnte der Ehemann nicht angetroffen werden. Jedoch gab der Untervermieter T an, die Eheleute würden im Sinn einer Übergangslösung seit ca. sechs Monaten bei ihnen wohnen. Zum Ehemann habe er keinen grossen Kontakt, da dieser viel arbeite. Die Polizisten stellten sodann fest, dass sich im Zimmer des Ehepaars ein Doppelbett befunden habe und diverse Kartonschachteln mit Effekten des Ehepaars gefüllt gewesen seien. Die Ehefrau habe an den Ehemann adressierte Briefpost vorweisen können sowie gemeinsame Fotos und Körperpflegeartikel des Ehemanns. Dies spricht für eine gelebte Ehe.

4.2  

4.2.1 An der Wohnungskontrolle vom 28. Juni 2014 konnte nur die Ehefrau angetroffen werden. An der polizeilichen Befragung vom 4. Juli 2014 gab die Ehefrau an, der Ehemann habe aufgrund seiner Alkoholprobleme den gemeinsamen Haushalt im April 2014 verlassen. Sie könne nicht sagen, wo er sich gerade befinde. Den Kontakt mit ihm habe sie aufrechterhalten: Zuletzt habe sie ihn am letzten Montag gesehen; danach hätten sie telefoniert. Bevor er allerdings wieder nach Hause komme, müsse sie ihm eine Lektion erteilen. Es sei so, dass er Alkoholiker sei. Er müsse sich mässigen können. Sie habe Angst vor ihm, wenn er betrunken sei. Auf die Zukunft angesprochen, führte sie aus, sie hoffe, dass sich ihr Ehemann ändere und sich Hilfe hole. Wenn er wolle, dass sie wie eine Familie leben und das Kind hierherkomme, müsse er mit dem Trinken aufhören. Er liebe sie und sie ihn auch. Am 22. August 2014 wurde auch der Ehemann befragt. Er räumte ein, Alkohol zu konsumieren. Er trinke jeden Tag vier bis sieben Halbliter Bier, am Wochenende mehr. Die Schulden hätten dazu geführt, dass er ein Problem mit Alkohol habe. Bald seien die Schulden abbezahlt. Seit einem Monat sei er wieder zuhause an der K-Strasse 01 in L. Zuvor habe er Probleme mit seiner Ehefrau gehabt und sei nach Zürich gegangen. Er sei von Mai bis Juli 2014 weg gewesen. Wenn er trinke, schlafe er vor dem Fernseher. Er schlafe praktisch immer vor dem Fernseher. Manchmal schlafe er auch bei der Beschwerdeführerin. Meistens lasse er sie schlafen. Sie würden versuchen, dass ihre Beziehung wieder besser klappe und würden auch öfters zusammen schlafen. Die Zukunft stelle er sich gemeinsam mit seiner Frau in L vor. Er müsse seinen Alkoholkonsum kontrollieren. An der letzten polizeilichen Kontrolle vom 28. Oktober 2014 konnte der Ehemann alkoholisiert vor dem Fernseher angetroffen werden. Die Ehefrau erwähnte gegenüber der Polizei, er müsse im Zimmer nebenan nächtigen, weil er häufig betrunken sei und schnarche. Er komme nur zum Vollzug des Geschlechtsverkehrs zu ihr hinüber.

4.2.2 Die Ehefrau schilderte lebensnah, weshalb es aufgrund des Alkoholismus des Ehemanns zu einer vorübergehenden Trennung gekommen ist. Auch der Ehemann bestätigte, der eheliche Haushalt sei für ca. drei bis vier Monate bzw. von Mai bis Juli 2014 aufgegeben worden. Aus den Akten geht augenscheinlich hervor, dass der Ehemann nicht bloss "gelegentlich übermässig dem Alkohol zugesprochen hat, was das Vorhandensein eines der medizinischen Behandlung bedürftigen Alkoholproblems ausschliesst", wie die Vorinstanz ausführte. Am 11. Juni 2014 wurde dem Ehemann Rechnung von der Zentralen Ausnüchterungsstelle gestellt. Für die Forderung musste er schliesslich betrieben werden. Die Vor­instanz verharmloste den Alkoholkonsum des Ehemanns der Beschwerdeführerin, welcher sein Alkoholproblem bis heute nicht im Griff hat. Im Weiteren erscheint es nicht gerechtfertigt, der Beschwerdeführerin vorzuwerfen, sich im Rahmen der ehelichen Beistandspflicht nicht ernsthaft um das Suchtproblem ihres Ehemanns gekümmert zu haben. Das Verhalten ihres Ehemanns hat die Beschwerdeführerin, welche bereits an der ersten Befragung vom 9. Juli 2012 ausführte, sie möge es nicht, dass ihr Mann trinke, nicht zu verantworten. Im Zusammenhang mit Eheproblemen, u. a. im Zusammenhang mit dem Alkoholkonsum des Ehemanns, hat die Beschwerdeführerin sodann im Oktober und November 2014 eine Psychotherapeutin aufgesucht. Die Beschwerdeführerin habe die Behandlung beendet, als sich der Alkoholkonsum verringert habe und sich die Beziehung verbessert habe, erklärte die betreuende Psychologin U in ihren Schreiben vom 27. Juni 2016. Für die vorübergehende Trennung lagen somit wichtige Gründe im Sinn von Art. 49 AuG vor. Entgegen der Schlussfolgerung der Vorinstanz liegen denn auch nicht genügend Indizien für eine Scheinehe vor: Im Gegenteil zeugen die geschilderten Eheprobleme wegen des Alkoholismus des Ehemanns von einer echten Ehe, welche durch das Alkoholproblem stark belastet wurde. Wäre die Ehe nicht gelebt worden, so hätte die Beschwerdeführerin dem Ehemann auch kein Ultimatum zur Verbesserung ansetzen müssen. Unter diesen Umständen erscheint es auch nachvollziehbar, dass die Eheleute in getrennten Zimmern nächtigten. Für eine echte Ehe spricht sodann auch, dass die Eheleute in finanzieller Hinsicht eine Wirtschaftsgemeinschaft bildeten, indem sie für die Aufwendungen gemeinsam aufkamen. Dass die Beschwerdeführerin an den Ehemann während dessen Aufenthalt in der Dominikanischen Republik im Jahr 2012 und 2014 Geldbeträge überwies, erscheint nicht aussergewöhnlich und kann nicht als – späte – Zahlungen für eine Scheinehe interpretiert werden. Nach dem Gesagten lagen zwar zu Beginn der Ehe durchaus Indizien für das Eingehen einer Scheinehe vor; dass die Ehe im Rahmen des Möglichen gelebt wurde, wird gerade durch die Probleme im Zusammenhang mit dem Alkoholismus des Ehemanns deutlich. Bei dieser Sachlage ist die Beschwerde im Hinblick auf die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gutzuheissen.

4.3 Die Beschwerdeführerin beantragt vor Verwaltungsgericht erstmals die Erteilung der Niederlassungsbewilligung.

Streitgegenstand ist die im Rechtsmittelbegehren enthaltene Rechtsfolgebehauptung im Rahmen des Umfangs der angefochtenen Verfügung. Prozessthema kann nur sein, was auch Gegenstand der vorinstanzlichen Verfügung war beziehungsweise nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (VGr, 3. Dezember 2015, VB.2015.00335, E. 3.2 ff.; 26. August 2015, VB.2015.00325, E. 2.1; 2. Oktober 2013, VB.2013.00335, E. 1.1.1; 12. September 2012, VB.2012.00394, E. 1.2). Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war einzig die Frage, ob der Beschwerdeführerin die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern sei. Auf das Begehren der Beschwerdeführerin, es sei ihr die Niederlassungsbewilligung zu erteilen, ist daher nicht einzutreten.

5.  

Somit wird das Migrationsamt angewiesen, der Beschwerdeführerin die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Hat das Migrationsamt erneut über die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf die Ehe der Beschwerdeführerin mit F zu befinden, rechtfertigt es sich, die Eheverhältnisse nochmals einer eingehenden Prüfung zu unterziehen.

6.  

Die Beschwerdeführerin obsiegt sowohl im Rekursverfahren als auch im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungs­gericht, weshalb die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens ausgangsgemäss dem Beschwerdegegner aufzuerlegen sind (§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG, teilweise in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Desgleichen hat der Beschwerdegegner für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Der Entscheid der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion vom 30. Mai 2016 wird aufgehoben. Das Migrationsamt wird angewiesen, die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin zu verlängern.

2.    Die Kosten des Rekursverfahrens werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

5.    Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'000.- (inkl. MWST) zu bezahlen.

6.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an …