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Geschäftsnummer: VB.2016.00387  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 06.12.2016
Spruchkörper: 4. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Gebührenforderung/Vollstreckung


Die Beschwerdegegnerin stellte dem Beschwerdeführer für die "Anmeldung" zu einem Masterstudiengang eine Gebühr über Fr. 100.- in Rechnung und leitete eine Betreibung über den betreffenden Betrag ein. In diesem Betreibungsverfahren erhob der Beschwerdeführer Rechtsvorschlag, worauf ihn die Beschwerdegegnerin mit der Ausgangsverfügung zur Bezahlung von Fr. 100.- sowie Fr. 47.- verpflichtete und gleichzeitig den Rechtsvorschlag aufhob. Dem Verwaltungsgericht fehlt die sachliche Zuständigkeit für die materielle Behandlung des Löschungsbegehrens des Beschwerdeführers bzw. die Kompetenz, das zuständige Betreibungsamt entsprechend anzuweisen (E. 1.2). Der Beschwerdeführer schuldete der Beschwerdegegnerin mit Durchlaufen des Anmelde- bzw. Zulassungsverfahrens die Gebühr für die Einschreibung zum Aufnahmeverfahren in Höhe von Fr. 100.-. Indes durfte die Beschwerdegegnerin gestützt auf § 3 Abs. 2 der Studiengebührenverordnung im Folgejahr nicht nochmals eine Gebühr von Fr. 100.- erheben (E. 3.1 f.). Analoge Anwendung von Art. 87 Abs. 1 des Obligationenrechts (E. 3.2.3). Mit nachgewiesenermassen erfolgter Überweisung von Fr. 100.- auf das Konto der Beschwerdegegnerin vor Erlass der Ausgangsverfügung ist die in Betreibung gesetzte Forderung infolge Tilgung untergegangen (E. 3.3). Fehlen einer gesetzliche Grundlage zur Weiterverrechnung von für Adressauskünfte geschuldete Verwaltungs- bzw. Kanzleigebühren (E. 3.4). Verzugszinsen (E. 3.5). Gutheissung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist.
 
Stichworte:
AUSLEGUNG
BETREIBUNG
GEBÜHREN
LÖSCHUNG
RECHTSVORSCHLAG
STUDIENGEBÜHREN
TILGUNG
Rechtsnormen:
Art. 87 Abs. 1 OR
Art. 8a Abs. 3 lit. a SchKG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

 

VB.2016.00387

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 6. Dezember 2016

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften,

Beschwerdegegnerin,

 

 

 

betreffend Gebührenforderung/Vollstreckung,

hat sich ergeben:

I.  

A reichte der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (ZHAW) am 21. August 2014 ein ausgefülltes Anmeldeformular für den von dieser angebotenen Masterstudiengang "B" ein. Nach einer ersten Prüfung der Anmeldung fand am 8. September 2014 das Zulassungsgespräch statt. Drei Tage später wurde A seitens der ZHAW mitgeteilt, seine Anmeldung für das Studium mit Start im Herbstsemester 2014 könne nicht mehr berücksichtigt werden, da er zu lange mit einer definitiven Antwort bezüglich der Aufnahme des Studiums zugewartet habe und inzwischen auch der letztmögliche Zeitpunkt für eine Anmeldung verstrichen sei.

Am 16. September 2014 stellte die ZHAW A für die "Anmeldung" zum Masterstudiengang B eine Gebühr über Fr. 100.- in Rechnung und leitete im April 2015 eine Betreibung über den betreffenden Betrag ein. Im Rahmen dieses Betreibungsverfahrens erhob A Rechtsvorschlag, worauf ihn die ZHAW mit Verfügung vom 29. Oktober 2015 zur Bezahlung von Fr. 100.- nebst Zins zu 5 % seit 9. Oktober 2014 sowie Fr. 47.- verpflichtete und gleichzeitig den Rechtsvorschlag aufhob.

II.  

Dagegen rekurrierte A an die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen, wobei er im Rekurs vom 13. November 2015 bzw. mit Replik vom 6. Januar 2016 neben der Aufhebung der Verfügung der ZHAW vom 29. Oktober 2015 "die Sistierung der aufgelaufenen Kosten" und die Löschung der Betreibung beantragte. Die Rekurskommission wies das Rechtsmittel mit Beschluss vom 2. Juni 2016 ab (Dispositiv-Ziff. I) und auferlegte A in Dispositiv-Ziff. III die Kosten des Rekursverfahrens.

III.  

Am 29. Juni/2. Juli 2016 führte A Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit den folgenden Rechtsbegehren:

 "1.    Es wird beantragt die berechtigte unentgeltliche Rechtsführung rückwirkend sowie auf den ganzen folgenden Prozess zu erstrecken,

2.    die ursprüngliche Verfügung aufzuheben,

3.    die Forderung als nicht entstanden einzustufen und die Löschung der Betreibung zu diktieren."

Die Rekurskommission beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 20./21. Juli 2016 die Abweisung der Beschwerde und fügte ergänzend an, dass die von A im Rekurs verwendete Formulierung "Sistierung der laufenden Kosten" im vorliegenden Kontext nicht als Gesuch um unentgeltliche Prozessführung habe verstanden werden können und dieser zudem seine Mittellosigkeit auch nie belegt habe. Mit Beschwerdeantwort vom 31. August 2016 schloss die ZHAW ihrerseits auf Abweisung der Beschwerde.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Nach § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) prüft das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit von Amts wegen. Entscheide der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen sind nach § 36 Abs. 4 des Fachhochschulgesetzes vom 2. April 2007 (FaHG, LS 414.10) sowie § 41 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Satz 1 sowie § 19a VRG an das Verwaltungsgericht weiterziehbar. Der vorinstanzliche Beschluss betrifft zudem keine in den Ausnahmekatalog nach §§ 42–44 VRG fallende Materie (vgl. hierzu 1.2 Abs. 1).

1.2 Mit Blick auf die den Streitgegenstand definierende beschwerdegegnerische Verfügung vom 29. Oktober 2015 hat das Verwaltungsgericht vorliegend nicht nur einen Sachentscheid über die Verpflichtung zu einer Geldzahlung zu fällen, sondern zugleich als Rechtsöffnungsinstanz im Sinn von Art. 79 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) über die Aufhebung eines Rechtsvorschlags zu befinden (vgl. Tobias Jaag in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 30 N. 16). Heisst es die Beschwerde gut und weist es die Forderung über Fr. 100.- nebst Zins zu 5 % seit 9. Oktober 2014 sowie Fr. 47.- der Beschwerdegegnerin als Betreibungsgläubigerin vollumfänglich zurück, erscheint die dazugehörige Betreibung Nr. 01 des Betreibungsamts C nicht mehr in einer den Beschwerdeführer betreffenden Betreibungsauskunft (Art. 8a Abs. 3 lit. a SchKG); eine förmliche Aufhebung der Betreibung im Urteilsdispositiv ist für die Verweigerung des Einsichtsrechts Dritter nicht notwendig (vgl. zum Ganzen James Peter, Basler Kommentar, 2010, Art. 8a SchKG N. 19).

Art. 8 Abs. 3 lit. a SchKG bildet jedoch keine gesetzliche Grundlage, worauf gestützt das Verwaltungsgericht einem Betreibungsamt Anweisungen geben könnte, wie es der Beschwerdeführer hier verlangt. Die Anwendung von Art. 8 Abs. 3 lit. a SchKG steht vielmehr in der ausschliesslichen Kompetenz der Betreibungsbehörden, weshalb ein Begehren um "Löschung" eines Betreibungsregistereintrags, das heisst um Kennzeichnung des Eintrags mit einem entsprechenden Vermerk (BGE 121 III 81 E. 4a) bzw. um Nichtmitteilung eines Eintrags an Dritte, beim zuständigen Betreibungsamt direkt gestellt werden muss. Gegen dessen Entscheid ist die Beschwerde nach Art. 17 SchKG an die kantonale Aufsichtsbehörde zulässig (zum Ganzen BGr, 27. November 2014, 4A_440/2014, E. 4.2). Fehlt dem Verwaltungsgericht mithin diesbezüglich die sachliche Zuständigkeit für die materielle Behandlung des Löschungsbegehrens des Beschwerdeführers bzw. die Kompetenz, das zuständige Betreibungsamt entsprechend anzuweisen, ist auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten.

1.3 Mit der genannten Einschränkung ist auf das Rechtsmittel einzutreten, da die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Insbesondere ist entgegen der Vermutung der Beschwerdegegnerin auch den bei juristischen Laien – wie dem Beschwerdeführer – herabgesetzten Anforderungen an die Beschwerdebegründung Genüge getan (vgl. Alain Griffel, Kommentar VRG, § 23 N. 17).

1.4 Der Einzelrichter entscheidet kraft des § 38b Abs. 1 lit. c sowie Abs. 2 f. VRG gerichtsintern über Rechtsmittel, die – so vorliegend – sich nicht gegen den Regierungsrat wenden und keine prinzipielle Bedeutung sowie einen Fr. 20'000.- nicht übersteigenden Streitwert aufweisen.

2.  

2.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst in formeller Hinsicht, die Vorinstanz habe unter Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör – sein vom 15. November 2015 datierendes separates, als "Ergänzung Einsprache gegen Verfügung der ZHAW vom 29.10.2015" betiteltes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht behandelt und ihm ohne nähere Prüfung die Verfahrenskosten auferlegt.

2.2 Zweifelhaft ist, ob die Vorinstanz das fragliche Schreiben überhaupt in Empfang genommen hat; denn weder scheint ihr dessen Inhalt bekannt zu sein noch findet sich in den vorinstanzlichen Akten eine Kopie davon. Es wäre daher am Beschwerdeführer, den Zustellungsnachweis zu erbringen. In Anbetracht der nachfolgenden Erwägungen kann die Frage, ob das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege tatsächlich in den Empfangsbereich der Vorinstanz gelangte und sie dieses hätte behandeln müssen, indes offenbleiben und entsprechend von einer Beweisergänzung abgesehen werden.

3.  

3.1 Nach § 30 f. FaHG werden die von den Studierenden zu entrichtenden Gebühren durch Verordnung des Regierungsrats bestimmt; so hat dieser nach § 30 Abs. 1 FaHG an ordentlichen Gebühren neben Studiensemestergebühren, Prüfungsgebühren sowie Gebühren für Eignungsabklärungen insbesondere Einschreibegebühren von Fr. 100.- bis Fr. 200.- festzulegen (lit. a).

Gestützt auf die Ermächtigung in den §§ 30 und 31 FaHG erliess der Regierungsrat am 16. Juli 2008 die Verordnung über die Studiengebühren an der Zürcher Fachhochschule (Studiengebührenverordnung [LS 414.20]), deren § 2 unter anderem bestimmt, dass für das Aufnahmeverfahren in die Bachelor- und Masterstudiengänge eine Gebühr von Fr. 100.- für die Einschreibung zum Aufnahmeverfahren erhoben wird (lit. a). Eine Gebühr gleichen Umfangs ist sodann für die Einschreibung in die Bachelor- und Masterstudiengänge geschuldet  3 Abs. 1 der Studiengebührenverordnung). Wer sich nach erfolgreich absolviertem Aufnahmeverfahren auf den nächstmöglichen Termin für den Studiengang einschreibt, bezahlt nach § 3 Abs. 2 der Studiengebührenverordnung keine Einschreibe­gebühr.

3.2 Unter Berufung auf die letztgenannte Bestimmung macht der Beschwerdeführer geltend, er habe sich im August 2014 und damit nach Ablauf der Anmeldefrist für einen Studienbeginn im Herbst 2014 für den von der Beschwerdegegnerin angebotenen Masterstudiengang B angemeldet und erst vier Tage vor Semesterbeginn das Aufnahmegespräch absolviert. Der nächstmögliche Termin für den Studienbeginn im Sinn von § 3 Abs. 2 der Studiengebührenverordnung sei daher im Herbst 2015 gewesen. Diesen Termin habe er wahrgenommen und sich im auf die Anmeldung folgenden Jahr für das Herbstsemester 2015 eingeschrieben, weshalb er in den Genuss einer Gebührenbefreiung komme. Mit Bezahlung der Einschreibegebühr über Fr. 100.- im Juni 2015 sei er seiner Zahlungsverpflichtung demnach vollumfänglich nachgekommen und die in Betreibung gesetzte Forderung damit "als nicht entstanden einzustufen".

Der Beschwerdeführer scheint damit die Auffassung zu vertreten, § 3 Abs. 2 der Studiengebührenverordnung sei dahingehend auszulegen, dass die Gebühr von Fr. 100.- für die Einschreibung zum Aufnahmeverfahren nach § 2 lit. a der Studiengebührenverordnung nicht zu bezahlen habe, wer sich nach erfolgreich absolviertem Aufnahmeverfahren auf den nächstmöglichen Termin für einen Studiengang einschreibe. Dem ist nicht zu folgen, kann die Bestimmung mit Blick auf ihren systematischen Zusammenhang doch nur so interpretiert werden, dass – bezugnehmend auf § 3 Abs. 1 der Studiengebührenverordnung auf die Erhebung der dort vorgesehenen Gebühr für die Einschreibung in einen Bachelor- oder Masterstudiengang verzichtet wird, soweit die in Abs. 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Hierfür spricht auch, dass die §§ 2 und 3 der Studiengebührenverordnung nicht unter einer einheitlichen Marginalie stehen, indem Letzerer die "Einschreibung" zum Studium und Ersterer das vorgelagerte "Aufnahmeverfahren" zum Regelungsgegenstand hat (vgl. Marginalien). Auf den vorliegenden Fall bezogen bedeutet dies, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin mit Durchlaufen des Anmelde- bzw. Zulassungsverfahrens nach Art. 10 des Reglements der Hochschulleitung der Beschwerdegegnerin zur Zulassung, Immatrikulation und Exmatrikulation an der ZHAW vom 1. März 2012 (Zulassungsreglement, abrufbar unter www.zhaw.ch > Studium > Vor dem Studium > Was muss ich wissen > Zulassung) die Gebühr nach § 2 lit. a der Studiengebührenverordnung in Höhe von Fr. 100.- schuldete.

Fraglich und zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdegegnerin im Folgejahr abermals eine Gebühr von Fr. 100.- erheben durfte oder ob mit dem Beschwerdeführer davon ausgegangen werden kann, er habe sich auf den nach erfolgreichem Durchlaufen des Aufnahmeverfahrens nächstmöglichen Termin für den Masterstudiengang B eingeschrieben, sodass die in Betreibung gesetzte Forderung der Beschwerdegegnerin mit nachgewiesenermassen erfolgter Überweisung von Fr. 100.- auf das Konto der Beschwerdegegnerin am 15. Juni 2015 vor Erlass der Ausgangsverfügung infolge Tilgung untergegangen wäre. Dabei ist der Vollständigkeit halber anzumerken, dass sich sowohl die Beschwerdegegnerin als auch die Vorinstanz auf eine Diskussion betreffend Einschreibung auf den nächstmöglichen Termin für den Studiengang einliessen, wodurch sie selbst den Streitgegenstand des Rekursverfahrens auf die Bezahlung der Einschreibegebühren (gemäss §§ 2 und 3 der Studiengebührenverordnung) insgesamt ausweiteten, weshalb auch im Beschwerdeverfahren keine isolierte Betrachtung der Einzelgebühren vorzunehmen, sondern nebst der Gebühr für das Aufnahmeverfahren auch jene für die Einschreibung auf ihre Begründetheit hin zu überprüfen ist.

3.2.1 Gemäss Art. 14 Abs. 1 des Zulassungsreglements erfolgt die Immatrikulation für einen bestimmten Studiengang jeweils per 1. August und 1. Februar. Sie setzt insbesondere ein erfolgreich abgeschlossenes Zulassungs- bzw. Immatrikulationsverfahren voraus (vgl. Art. 12 lit. a des Zulassungsreglements), welches mit der Anmeldung eröffnet wird (Art. 7 des Zulassungsreglements). Die Anmeldung ins Bachelorstudium hat dabei nach Art. 8 Abs. 1 Satz 1 des Zulassungsreglements mit Beginn im Herbstsemester bis 30. April, mit Beginn im Frühlingssemester bis 30. September zu erfolgen. Die Departemente können für die Masterstudiengänge spätere Termine festlegen (Art. 8 Abs. 1 Satz 2 des Zulassungsreglements). Nach Ablauf der Anmeldetermine kann ein begründeter Antrag auf nachträgliche Anmeldung bei der Studienleitung gestellt werden (Art. 8 Abs. 3 des Zulassungsreglements). Eine Abmeldung nach erfolgter Immatrikulation wiederum hat gemäss Art. 12a des Zulassungsreglements für das Herbstsemester bis Ende Kalenderwoche 33 und für das Frühlingssemester bis Ende Kalenderwoche 3 bei der zuständigen Stelle des Studiengangs zu erfolgen.

Nachdem die Module des Masterstudiengangs B gemäss der einschlägigen Studienordnung der ZHAW in der Regel einmal jährlich angeboten werden, kann das Studium lediglich im Herbstsemester aufgenommen werden. Im Zeitpunkt der Anmeldung des Beschwerdeführers für den Masterstudiengang B am 21. August 2014 war der ordentliche Termin für die Einschreibung für den gewünschten Studiengang daher bereits verstrichen. Nächstmöglicher Termin für eine Immatrikulation des Beschwerdeführers im Sinn von § 3 Abs. 2 der Studiengebührenverordnung war der 1. August 2015, sodass die Voraussetzungen für eine Gebührenbefreiung im Zeitpunkt seiner (effektiven) Immatrikulation grundsätzlich gegeben waren.

3.2.2 Dem halten Beschwerdegegnerin und Vorinstanz entgegen, der Beschwerdeführer habe sein Studium bereits auf das Herbstsemester 2014 aufnehmen wollen oder diese Absicht zumindest mit seinem Verhalten zu verstehen gegeben. Dies wäre aus Sicht der Beschwerdegegnerin auch möglich gewesen, stehe es ihr doch frei, nach Ablauf der Anmeldefrist zusätzliche Studierende anzunehmen oder nicht. Der nächstmögliche Termin für eine Einschreibung im Sinn von § 3 Abs. 2 der Studiengebührenverordnung sei daher im Zeitpunkt der Anmeldung am 21. August 2014 noch nicht verstrichen gewesen. Wenn der Beschwerdeführer nun behaupte, er könne nicht darauf behaften werden, selbst der Auffassung gewesen zu sein, der nächstmögliche Termin für eine Immatrikulation sei noch im Herbst 2014 gewesen, verstosse er gegen Treu und Glauben. Daraus folge, dass ihm die Beschwerdegegnerin die Einschreibegebühr zu Recht auferlegt habe.

Nach Art. 9 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) sind staatliche Organe, nach Art. 5 Abs. 3 BV staatliche Organe und Private zum Handeln nach Treu und Glauben aufgerufen. In Form des Verbots widersprüchlichen Verhaltens und als Verbot des Rechtsmissbrauchs verbietet der Grundsatz von Treu und Glauben dabei sowohl den staatlichen Behörden wie auch den Privaten, sich in ihren öffentlichrechtlichen Beziehungen widersprüchlich zu verhalten. Die verfassungsrechtliche Bindung an den Vertrauensgrundsatz ist allerdings asymmetrisch ausgestaltet: Die staatlichen Organe dürfen sich nicht in gleichem Masse auf privates Verhalten verlassen bzw. berufen wie umgekehrt die Privaten auf behördliches Verhalten. Die Berufung auf das Verbot widersprüchlichen Verhaltens gegenüber den Privaten läuft auf eine Verkürzung von deren gesetzlicher Rechtsposition hinaus; insbesondere bei passivem Verhalten der Privaten ist Zurückhaltung angebracht (vgl. zum Ganzen BGr, 9. Juli 2015, 2C_334/2014, E. 2.5.1 f. mit Hinweisen; René Wiederkehr/Paul Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Bd. I, Bern 2012, Rz. 2132 f.). Diese Zurückhaltung lassen Vorinstanz und Beschwerdegegnerin vorliegend vermissen. Entgegen ihrem Dafürhalten liess der Beschwerdeführer nämlich weder in seiner Anmeldung vom 21. August 2014 noch in dem dieser beigefügten Motivationsschreiben eine klare Absicht erkennen, das Studium bereits auf das Herbstsemester 2014 aufnehmen zu wollen: Auf dem von ihm im August 2014 eingereichten Anmeldeformular steht denn auch eingangs auf der ersten Seite hervorgehoben, dass Anmeldeschluss der 30. Juni 2014 sei; zusätzlich findet sich auf der zweitletzten Seite unter dem Feld für Datum und Unterschrift der Hinweis, das ausgedruckte und ausgefüllte Formular müsse bis spätestens 15. Mai 2014 beim Sekretariat der Beschwerdegegnerin eingegangen sein. Einen begründeten Antrag des Beschwerdeführers auf nachträgliche Anmeldung enthält aber weder das Anmeldeformular noch sein Motivationsschreiben; gegenteils wird in Letzterem um "ordentliche Zulassung" ersucht. Der Folgesatz, worin um eine "Vorprüfung" gebeten wird, "ob die formellen und zeitlichen Rahmenbedingungen einen Studienbeginn diesen Jahres erlauben", lässt weder auf einen diesbezüglichen Bindungswillen schliessen noch kann darin ein begründeter Antrag auf nachträgliche Anmeldung erblickt werden.

Angesichts dieser unklaren Formulierung und des Fehlens eines ausdrücklichen Gesuchs im Sinn von Art. 8 Abs. 3 des Zulassungsreglements wäre es an der Beschwerdegegnerin gewesen nachzuhaken, was der Beschwerdeführer genau beabsichtigte, bzw. ihn auf den Ablauf sowohl der Anmelde- wie auch der Einschreibefrist hinzuweisen. Dass sie dies getan hätte, geht aus den Akten nicht hervor und wird von der Beschwerdegegnerin auch nicht behauptet. Zwar folgte der Anmeldung ein Schriftenwechsel zwischen der Beschwerdegegnerin und dem Beschwerdeführer unter dem von Ersterem gewählten Titel "Anmeldung Master 2014"; in den betreffenden E-Mails ging es jedoch einzig um das Nachreichen fehlender Unterlagen und die Vereinbarung eines Termins für das Zulassungsgespräch. Stattgefunden hat das Gespräch schliesslich am 8. September 2014 und damit nicht nur bloss eine Woche vor Semesterbeginn, sondern auch mehr als drei Wochen nach dem letztmöglichen Termin für eine Abmeldung nach erfolgter Immatrikulation (Art. 12a des Zulassungsreglements). Der erste Satz eines Schreibens des Studiengangsekretariats im Anschluss an das Zulassungsgespräch legt dabei den Schluss nahe, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen des Gesprächs vom 8. September 2014 der Vorschlag unterbreitet worden war, das Studium trotz Ablauf sämtlicher offizieller Fristen bereits am 15. September 2014 aufzunehmen, er sich aber eine Bedenkfrist ausgehandelt hat. Als sich der Beschwerdeführer in der Folge nicht meldete, ging die Beschwerdegegnerin – zu Recht – davon aus, der Beschwerdeführer beabsichtige nicht, ihr Angebot für einen Studienbeginn auf das Herbstsemester 2014 anzunehmen.

Vor diesem Hintergrund kann dem Beschwerdeführer kein treuwidriges Verhalten vorgeworfen werden. Angesichts der klaren reglementarischen Vorgaben konnte er nicht damit rechnen, noch im Jahr seiner Anmeldung zum Studium zugelassen zu werden. Dass ihm die Beschwerdegegnerin gleichwohl Gelegenheit hierzu bot, darf ihm nicht zum Nachteil gereichen, hat er im Vorfeld doch weder um eine solche Gelegenheit ersucht noch von ihr Gebrauch gemacht.

3.2.3 Der Beschwerdeführer hat sich demzufolge nach erfolgreich absolviertem Aufnahmeverfahren auf den nächstmöglichen Termin für den Masterstudiengang B eingeschrieben, sodass er die ihm von der Beschwerdegegnerin am 29. Mai 2015 in Rechnung gestellte Einschreibegebühr von Fr. 100.- nach § 3 Abs. 2 der Studiengebührenverordnung nicht zu bezahlen hatte bzw. hat.

Mit Fug liesse sich nun argumentieren, dass die auf die Rechnungsstellung folgende Begleichung dieser ungerechtfertigten Forderung durch den Beschwerdeführer am 15. Juni 2015 grundsätzlich nichts am Bestand der in Betreibung gesetzten Forderung über Fr. 100.- an Gebühren für die Einschreibung zum Aufnahmeverfahren zu ändern vermochte. Indes lässt die Überweisung des Beschwerdeführers über Fr. 100.- auf das Konto der Beschwerdegegnerin keine Rückschlüsse zu, welche Schuld ihr gegenüber mit der Zahlung getilgt werden sollte. In analoger Anwendung von Art. 87 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR, SR 220) war die Zahlung daher an die fällige und in Betreibung gesetzte Forderung der Beschwerdegegnerin anzurechnen. Nachdem die massgeblichen öffentlichrechtlichen Bestimmungen keine Tilgungsordnung enthalten, erscheint ein solches Zurückgreifen auf die privatrechtlich vorgesehene Tilgungsreihenfolge in Art. 87 OR vorliegend sachgerecht und zulässig, zumal diese auf die mutmasslichen Interessen des Schuldners ausgerichtet ist (vgl. so auch betreffend Beitragszahlungen für die Alters- und Hinterlassenenversicherung BGE 119 V 389, 114 V 78, 112 V 6; für eine analoge Anwendung von Art. 87 OR auf öffentlichrechtliche Verbindlichkeiten ferner Rolf Weber, Berner Kommentar, 2005, Art. 87 OR N. 8 in Verbindung mit Art. 86 OR N. 9). Die Beschwerdegegnerin hatte die nachweislich irrtümlich bzw. aufgrund einer unrichtigen Information ihrerseits erfolgte Leistung des Beschwerdeführers daher zur Tilgung der in Betreibung gesetzten Forderung heranzuziehen (vgl. Weber, Art. 87 N. 6).

3.3 Damit war die Forderung der Beschwerdegegnerin über Fr. 100.- an Gebühren für die Einschreibung zum Aufnahmeverfahren jedenfalls im Verfügungszeitpunkt infolge Tilgung untergegangen.

3.4 Was den zusätzlich in Betreibung gesetzten Betrag von Fr. 47.- für eingeholte Adressauskünfte anbelangt, geht aus der Ausgangsverfügung vom 29. Oktober 2015 nicht hervor, auf welche gesetzliche Grundlage die Beschwerdegegnerin ihre diesbezügliche – nicht näher substanziierte – Forderung abstütze. Dass eine entsprechende Befugnis der Beschwerdegegnerin zur Weiterverrechnung von für Adressauskünfte geschuldete Verwaltungs- bzw. Kanzleigebühren in rechtssatzmässiger Form festgelegt wäre, ist denn auch nicht ersichtlich (vgl. zum Erfordernis der gesetzlichen Grundlage von Kausalabgaben René Wiederkehr/Paul Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Bd. II, Bern 2014, Rz. 1050 ff.; auch in dem gestützt auf § 32 FaHG von der Hochschulleitung der Beschwerdegegnerin erlassenen Reglement Gebühren und Kostenbeiträge im Bereich grundständige Lehre und Weiterbildung vom 24. Oktober 2008 findet sich keine Bestimmung hierzu, abrufbar unter www.zhaw.ch > Studium > Vor dem Studium > Was muss ich wissen > Studiengebühren). Eine Zahlungspflicht des Beschwerdeführers liesse sich auch nur schwerlich begründen. Soweit aus der in diesem Punkt lediglich summarisch begründeten Ausgangsverfügung hervorgeht, holte die Beschwerdegegnerin nach einer Wohnsitzverlegung des Beschwerdeführers aus eigenem Interesse bei der zuständigen Behörde des Kantons D mehrere kostenpflichtige Adressauskünfte ein, um ihm die Gebühren für die Einschreibung zum Aufnahmeverfahren von Fr. 100.- in Rechnung stellen zu können. Die Auskünfte wurden weder auf Veranlassung des Beschwerdeführers eingeholt noch gab dieser durch sein Verhalten unmittelbar Anlass hierzu, befand er sich doch nicht etwa in einem verfahrensrechtlichen Verhältnis mit entsprechender Melde- bzw. Erreichbarkeitspflicht.

Eine Weiterverrechnung der im Zusammenhang mit der Einholung von Adressausauskünften entstandenen Kosten wäre schliesslich auch nicht unter dem Titel Rechnungsstellungs- bzw. Inkassoaufwand im Zusammenhang mit der Geltendmachung der Hauptforderung möglich. Anders als die Pflicht zur Leistung von Verzugszinsen für öffentlichrechtliche Forderungen, welche als allgemeiner Rechtsgrundsatz gilt, bedarf eine solche zur Belastung eines Schuldners bzw. einer Schuldnerin mit Mahngebühren und Inkassokosten ebenfalls einer – vorliegend nicht gegebenen (vgl. §§ 30 f. FaHG in Verbindung mit §§ 1 f. der Studiengebührenverordnung; §§ 29 ff. VRG; §§ 1 ff. der Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden vom 30. Juni 1966 [LS 682]) – gesetzlichen Grundlage. Nicht zu den Betreibungskosten zählend, könnten die betreffenden Ausgaben dem Beschwerdeführer zudem auch nicht einfach gestützt auf Art. 68 Abs. 1 SchKG in der Betreibung über die Hauptforderung überwälzt werden (vgl. Frank Emmel, Basler Kommentar, 2010, Art. 68 SchKG N. 2 f. und18).

3.5 Eine Pflicht des Beschwerdeführers zur Leistung der bis zur Tilgung der Forderung der Beschwerdegegnerin im Juni 2015 aufgelaufenen Verzugszinsen wiederum setzte voraus, dass der Beschwerdeführer zuvor gemahnt worden wäre. Dass sie die Gebührenforderung in diesem Sinn beim Beschwerdeführer eingefordert hätte, zeigt die Beschwerdegegnerin indes nicht substanziiert auf, sodass die Verfügung vom 29. Oktober 2015 auch in diesem Umfang aufzuheben ist.

4.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist.

Der Entscheid der Vorinstanz vom 2. Juni 2016 und die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 29. Oktober 2015 sind entsprechend aufzuheben.

5.  

5.1 Ausgangsgemäss erscheint der Beschwerdeführer sowohl im vorinstanzlichen Verfahren als auch vor Verwaltungsgericht überwiegend obsiegend, weshalb die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind (§ 13 Abs. 2 Satz 1, teilweise in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 66).

5.2 Weil dem Beschwerdeführer für das verwaltungsgerichtliche Verfahren keine Gerichtskosten aufzuerlegen sind, ist sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben. Gleich zu verfahren wäre mit einem entsprechenden vor Vorinstanz gestellten Gesuch des Beschwerdeführers (oben 2).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 29. Oktober 2015 und Dispositiv-Ziff. I des Entscheids der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen vom 2. Juni 2016 werden aufgehoben.

In Abänderung von Dispositiv-Ziff. III des Rekursentscheids werden die Kosten des Rekursverfahrens der Beschwerdegegnerin auferlegt.

2.    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    100.--     Zustellkosten,
Fr.    600.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (SR 173.110) erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an…