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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
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VB.2016.00389
Urteil
der 2. Kammer
vom 16. November 2016
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin
Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin
Linda Rindlisbacher.
In Sachen
1. A,
2. B,
3. C,
alle vertreten durch RA D,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat
sich ergeben:
I.
A. A, geb.
1970, Staatangehöriger von Bangladesh, reiste am 27. Oktober 1997 in die
Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Am 19. November 1999 heiratete er
die Schweizerin E, zog sein Asylgesuch zurück und erhielt eine regelmässig
verlängerte Aufenthaltsbewilligung, am 1. März 2005 die
Niederlassungsbewilligung. Die Ehe A-E wurde am 10. Januar 2007
geschieden.
B. Am 2. März
2007 heiratete A in Bangladesh seine Landsfrau B, am 25. Dezember 2007
ging der Sohn C aus der Ehe hervor. Am 3./6. Mai 2015 stellten die
Eheleute A/B mit dem Sohn C ein Einreisegesuch zwecks Familiennachzugs zum
Ehemann bzw. Vater in die Schweiz. Das Migrationsamt des Kantons Zürich wies
die Gesuche mit Verfügung vom 13. November 2015 ab, da die Nachzugsfrist
verpasst sei und keine wichtigen Gründe für einen nachträglichen
Familiennachzug vorhanden seien.
II.
Hiergegen rekurrierten die Eheleute A/B sowie der Sohn C
am 11. Dezember 2015 bei der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion.
Diese wies das Rechtsmittel am 3. Juni 2016 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 5. Juli 2016 liessen die Eheleute
A/B sowie der Sohn C dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der
vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und "der Ehefrau und dem Sohn die
Einreise zum Verbleib beim Ehemann bzw. Vater im Rahmen des Familiennachzugs zu
bewilligen", unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners,
auch bezüglich des vorinstanzlichen Verfahrens.
Während die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf
Vernehmlassung verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das
Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung, und
die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden,
nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20
Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1
Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember
2005 (AuG) haben ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen.
Kinder unter zwölf Jahren haben zudem Anspruch auf Erteilung der
Niederlassungsbewilligung (Art. 42 Abs. 4 AuG). Der Anspruch auf Familiennachzug muss innerhalb von fünf
Jahren geltend gemacht werden, bei Kindern über zwölf Jahren innerhalb von
zwölf Monaten (Art. 47 Abs. 1 AuG). Die Nachzugsfrist von fünf Jahren gilt auch für Ehegatten
(BGr, 18. Mai 2015, 2C_914/2014, E. 4.1; 3. Oktober 2011, 2C_205/2011, E. 4.3; VGr, 20. August 2014,
VB.2014.00236, E. 2.1). Für das Nachzugsalter ist
der Zeitpunkt der Gesuchseinreichung massgeblich (vgl. BGr, 3. Oktober 2011, 2C_205/2011, E. 1; BGE
136 II 497 E. 3.7). Für Familienangehörige von
Ausländerinnen und Ausländern beginnen die Fristen mit der Erteilung der
Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung oder der Entstehung des Familienverhältnisses
(Art. 47 Abs. 3
lit. b AuG). Aufgrund der Übergangsbestimmung von
Art. 126 Abs. 3 AuG
beginnen die Fristen von Art. 47 Abs. 1 AuG jedoch mit dem Inkrafttreten des Ausländergesetzes am 1. Januar 2008 zu laufen, sofern vor diesem Zeitpunkt die Einreise
erfolgt oder das Familienverhältnis entstanden ist.
2.2
Der Beschwerdeführer Nr. 1 ist am 27. Oktober 1997 und damit
noch vor Inkrafttreten des Ausländergesetzes in die Schweiz eingereist und
verfügte seit dem 1. März 2005 über eine
Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich. Kraft Eheschlusses am 2. März 2007 bzw. Geburt des Sohnes C am 27. Dezember 2007 hat das Familienverhältnis des Ehemanns und Vaters zu
der um Nachzug ersuchenden Ehefrau und zum Sohn schon vor dem 1. Januar 2008,
d. h. schon im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Ausländergesetzes,
bestanden. Demzufolge ist für den Beginn der Fristberechnung nach Art. 47 Abs. 1 AuG auf die
Übergangsbestimmung in Art. 126 Abs. 3 AuG abzustellen. Der Fristenlauf hat daher am 1. Januar 2008 begonnen.
2.3
Für die Ehefrau gilt die Fünfjahresfrist von Art. 47 Abs. 1 AuG, weshalb das Gesuch um
deren Nachzug spätestens bis 31. Dezember 2012
hätte gestellt werden müssen (vgl. BGr, 18. Mai
2015, 2C_914/2014, E. 4.1; VGr, 20. August 2014, VB.2014.00236, E. 2.1).
Bis zu diesem Datum hätte nach dem Gesagten auch das Nachzugsgesuch für den
Sohn C gestellt werden müssen. Folglich sind
sämtliche, erst anfangs Mai 2015 gestellten Gesuche um Familiennachzug
verspätet erfolgt. Dies wird seitens der Beschwerdeführenden nicht bestritten.
3.
3.1
Wurden die Fristen von Art. 47 Abs. 1
AuG verpasst, sind gemäss Art. 47 Abs. 4 AuG wichtige familiäre
Gründe erforderlich, damit ein nachträglicher Familiennachzug bewilligt werden
kann. Nach dem Willen des Gesetzgebers bildet die Bewilligung des Nachzugs nach
Ablauf der Fristen die Ausnahme und nicht die Regel. Ein solcher Nachzug kommt
nicht in Betracht, wenn der Nachzugswillige die Einhaltung von Fristen, die ihm
die Zusammenführung der Gesamtfamilie ermöglicht hätte, versäumt hat und er
keine gewichtigen Gründe geltend macht, um erst später einen derartigen Nachzug
zu beantragen (BGr, 27. August 2015, 2C_176/2015, E. 3.3;
3. Oktober 2011, 2C_205/2011, E. 4.4). Namentlich dort, wo die Familie selber die Trennung freiwillig
herbeigeführt hat, bedarf es stichhaltiger Gründe, die zum Wohl der Familie
eine andere Lösung erforderlich machen.
Lebten Frau und Kinder bisher bereits im Ausland, getrennt von dem in der
Schweiz lebenden Vater, und können sie weiterhin dort leben, so wird ein nachträglicher
Nachzug verweigert (BGr, 18. Mai 2015, 2C_914/2014, E. 3.1;
3. Oktober 2011, 2C_205/2011, E. 4.5).
3.2 Wichtige familiäre Gründe, welche einen nachträglichen
Familiennachzug rechtfertigen, liegen unter anderem dann vor,
wenn das Kindswohl schwergewichtig nur durch einen Nachzug in die Schweiz
gewahrt werden kann (vgl. Art. 75 der Verordnung vom 24. Oktober 2007
über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE]; BGr, 12. Juni
2012, 2C_532/2012, E. 2.2.2 mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Dies ist
etwa der Fall, wenn die weiterhin notwendige Betreuung der Kinder im Herkunftsland
wegen des Tods oder Krankheit der betreuenden Person nicht mehr gewährleistet
ist (Botschaft vom 8. März 2002 zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen
und Ausländer, BBl 2002, 3709 ff., 3794). Nach
der Rechtsprechung ist jedoch nicht ausschliesslich
auf das Kindswohl abzustellen; es bedarf vielmehr einer Gesamtschau unter
Berücksichtigung aller relevanten Elemente im Einzelfall. Damit die persönliche
und familiäre Situation der Kinder und ihre Möglichkeiten der Integration in
der Schweiz umfassend berücksichtigt werden, sind namentlich ihr Alter, ihr
Ausbildungsniveau und ihre Sprachkenntnisse zu beachten. Je älter das Kind
ist, umso wahrscheinlicher erscheint die Gefahr einer Entwurzelung und der damit verbundenen Integrationsschwierigkeiten (BGE 133 II 6 E. 3.1.1).
Soll auch der betreuende Elternteil nachgezogen werden, ist für die Beurteilung
der wichtigen familiären Gründe auch für ihn eine Gesamtschau vorzunehmen (VGr,
19. November 2014, VB.2014.00509, E. 3.2).
3.3
Die Vorinstanz ging von intakten
Familienverhältnissen aus, die im Rahmen des bei Wohnsitzen in verschiedenen
Ländern Möglichen gelebt würden. Die räumliche Trennung seit dem Jahr
2007 hätten die Beschwerdeführenden freiwillig herbeigeführt: Schon zu einem Zeitpunkt, in
welchem die Nachzugsgesuche fristgerecht hätten gestellt werden können, sei die
finanzielle Situation des Beschwerdeführers Nr. 1 mit der heutigen vergleichbar
gewesen. Auch bezüglich der Wohnsituation hätte es der Beschwerdeführer Nr. 1
in der Hand gehabt, das Untermietverhältnis zu beenden und Umstände zu
schaffen, welche den fristgerechten Nachzug erlaubt hätten. In Bangladesh hätten
sich die Betreuungsverhältnisse nicht verändert – der Sohn C werde nach wie vor
von seiner Mutter persönlich betreut, besuche die Schule und wachse in einer
ihm vertrauten Umgebung mit zahlreichen Verwandten auf. Mit der Schweiz
verbinde C und seine Mutter – abgesehen vom Aufenthalt des Beschwerdeführers
Nr. 1 – nichts: Weder hätten sie die Schweiz je besucht noch spreche C
Deutsch. Einzig die Beschwerdeführerin habe einen Deutschkurs besucht. Die Voraussetzungen für einen nachträglichen Familiennachzug seien
somit nicht erfüllt.
3.4
Die Beschwerdeführenden wiederholen vor
Verwaltungsgericht über weite Teile die bereits vor Vorinstanz getätigten
Ausführungen: So sei der Beschwerdeführer Nr. 1 in beruflicher und
sozialer Hinsicht sehr eng mit der Schweiz verbunden, habe hier seine berufliche
Zukunftsperspektive. Er habe alles ihm Zumutbare getan, um möglichst rasch zu einer
angemessenen Familienwohnung zu kommen. Angesichts des Alters des Sohnes sei
nicht mit erheblichen Integrationsschwierigkeiten zu rechnen, die
Beschwerdeführerin habe durch den Besuch von Deutschkursen und eines
Kosmetikkurses und ihre hohe Integrationsbereitschaft nachgewiesen. Die
Verweigerung wäre zudem nur dann im Einklang mit den Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), wenn sie durch
ein herausragendes soziales Bedürfnis der Aufnahmegesellschaft gerechtfertigt erschiene.
Nachdem auch die Vorinstanz festhalte, dass dem Beschwerdeführer Nr. 1
eine Rückkehr nach Bangladesh nicht ohne Weiteres zumutbar sei, vereitle der
angefochtene Entscheid das Eheleben des Beschwerdeführers und seiner Frau wie
auch das Zusammenführen der Gesamtfamilie.
3.5
3.5.1
Vorliegend lebt das eine intakte Ehe führende Ehepaar seit neun Jahren
getrennt durch eine Distanz von rund 7'500 Kilometern in vollständig
unterschiedlichen Kulturen. Zu Recht ging die Vorinstanz davon aus, dass die
Fernbeziehung bzw. das damit verbundene Getrenntleben von den Ehegatten bewusst
eingegangen und auch über die Jahre freiwillig aufrechterhalten wurde. So ist
nicht ersichtlich, dass sich die Ehefrau gemeinsam mit dem Sohn C vor Ablauf der
Nachzugsfrist überhaupt darum bemüht hätte, in die Schweiz übersiedeln zu
können. Die beiden in Bangladesh verbliebenen Familienmitglieder haben den
Beschwerdeführer Nr. 1 in all den Jahren nicht einmal hier in der Schweiz
besucht. Weswegen die Vermieterschaft den besuchsweisen Aufenthalt der Ehefrau
und des Sohnes des Beschwerdeführers Nr. 1 in der Wohnung F-Strasse 01
hätte bewilligen müssen, ist nicht ersichtlich.
Der Sohn C spricht nicht
Deutsch, die Beschwerdeführerin weist einen einzigen Deutschkurs nach,
beginnend am 1. Oktober 2015 jedenfalls bis Ende November 2015. Sie belegt
weiter die Teilnahme an einem Kosmetikkurs in derselben zeitlichen Periode. Die
Bestätigungen beider Kurse sind nicht sehr aussagekräftig und sind für sich
entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden nicht geeignet, der
Beschwerdeführerin eine hohe Integrationsbereitschaft zu attestieren. Weiter
ist die Betreuungssituation des Sohnes in Bangladesh unverändert: Die
Beschwerdeführerin betreut den die dritte Klasse besuchenden und offenbar in
seinem sozialen Umfeld mit vielen Verwandten gut integrierten Sohn persönlich.
3.5.2
Der fristgerechte Nachzug soll vor allem an der Wohnsituation des
Beschwerdeführers Nr. 1 gescheitert sein. Tatsächlich hat der
Beschwerdeführer Nr. 1 erst am 12. Dezember 2014 mit Wirkung ab 1. Februar
2015 den Mietvertrag für die 3-Zimmerwohnung an der F-Strasse 01
abschliessen können. Bereits ab 1. Juni 2008 stand ihm jedoch die gesamte
Wohnung ausschliesslich zur Verfügung, allerdings als Untermieter von G. Eine
frühere Übertragung des Mietverhältnisses soll an der Weigerung der
Hauptmieterin G gescheitert sein. Welche Bemühungen der Beschwerdeführer Nr. 1
indessen vor dem Ablauf der Nachzugsfrist unternommen hat, um zeitgerecht zu
einer angemessenen Familienwohnung zu kommen, bleibt unklar. Weder sind Suchbemühungen
für eine angemessene (Familien-)Wohnung ausserhalb der Liegenschaft F-Strasse 01
dokumentiert noch sind Anstrengungen des Beschwerdeführers Nr. 1
nachgewiesen, mit der Hauptmieterin oder der Vermieterschaft zeitgereicht eine
Lösung zu finden. Die blosse Bestätigung eines Bekannten, er habe sich während
Jahren für den Beschwerdeführer Nr. 1 bei der Liegenschaftenverwaltung der
Stadt Zürich (als Vermieterin der Wohnung F-Strasse 01) eingesetzt, reicht
hierfür nicht aus.
3.5.3
Zusammenfassend präsentiert sich die Situation in Bangladesh gegenüber den
Verhältnissen während laufender Nachzugsfrist unverändert. Die Beschwerdeführenden
Nr. 2 und Nr. 3 können weiterhin in Bangladesh leben. Damit sind
keine stichhaltigen Gründe ersichtlich, welche zum Wohl der Familie eine
Übersiedlung in die Schweiz erforderlich machen würden. Dies führt gemäss der
zitierten Rechtsprechung zur Verweigerung des nachträglichen Familiennachzugs.
3.6
Selbst wenn keine wichtigen Gründe für den
nachträglichen Familiennachzug vorliegen, darf die Verweigerung des
Familiennachzugs nicht zu einem unverhältnismässigen
Eingriff in das Recht auf Familienleben gemäss Art. 8 der EMRK und
Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) führen.
Denn Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AuG ist
jeweils so zu handhaben, dass der Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach
Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV gewahrt wird (vgl. BGr,
20. Februar 2015, 2C_303/2014, E. 6.1). Bei der Beurteilung sind die von der Rechtsprechung entwickelten
Grundsätze zu berücksichtigen: So garantiert Art. 8 EMRK dem Ausländer
nicht das Recht, frei wählen zu können, wo er das Familienleben zu führen
gedenkt (vgl. BGr, 18. Mai 2015, 2C_914/2014, E. 4.3.1 auch zum Folgenden; EGMR, 28. November 1996, Ahmut vs. Niederlanden,
Rs. 21702/93, §§ 67–71; VGr,
5. Dezember 2013, VB.2013.00566, E. 2.4). Muss eine ausländische
Person, der eine fremdenpolizeiliche Bewilligung verweigert worden ist, das
Land verlassen oder wird einer ausländischen Person der Aufenthalt im Familiennachzug
verweigert, so haben dies ihre Angehörigen grundsätzlich hinzunehmen, wenn es
diesen "ohne Schwierigkeiten" möglich ist, zu ihr auszureisen (BGr,
3. April 2014, 2C_782/2013, E. 4.3). Eine Interessenabwägung nach
Art. 8 Ziff. 2 EMRK erübrigt sich unter diesen Umständen. Anders
verhält es sich, falls die Ausreise "nicht von vornherein ohne Weiteres zumutbar" erscheint. In diesem Fall ist
immer eine Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK geboten, welche sämtlichen Umständen des Einzelfalls
Rechnung trägt (zum Ganzen BGE 135 I 153 E. 2.1). In die Interessenabwägung miteinzufliessen
haben u. a. das
öffentliche Interesse an der Durchsetzung einer restriktiven
Einwanderungspolitik und das Ziel der möglichst frühzeitigen Integration sowie
die Integrationsbereitschaft (vgl. BGr, 18. Mai 2015, 2C_914/2014,
E. 4.3.3).
3.6.1
In dem von den Beschwerdeführenden angeführten "Vergleichsfall"
(VGr, 15. Juli 2015, VB.2015.00299) wurde einer Mutter und ihren drei
Kindern (Jahrgänge 1999, 2001, 2006) trotz fehlender wichtiger Gründe der
nachträgliche Familiennachzug zum Vater bewilligt, da ihm eine Ausreise in die
USA unter dem Blickwinkel von Art. 8 EMRK nicht von vornherein ohne Weiteres
zumutbar war. Das Paar war seit 1997 verheiratet. Im Jahr 2000 war die Familie
in die Schweiz übersiedelt, wobei die Mutter und die älteren Kinder die Schweiz
2003 wieder verliessen. Der Vater war seit 2005 im Besitz einer Niederlassungsbewilligung
und seit Januar 2015 Schweizer Bürger. Im Jahr 2014 reiste die Mutter mit den
drei Kindern in die Schweiz. Im Entscheidzeitpunkt lebten die Mutter und die
Kinder seit einem Jahr im Rahmen des gestatteten prozeduralen Aufenthalts in
der Schweiz beim Ehemann bzw. Vater. Das Verwaltungsgericht verneinte wichtige
Gründe im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AuG, da insbesondere keine
Veränderungen in der Betreuungssituation im Heimatland USA stattgefunden
hätten. Dem Vater, der ursprünglich aus einer Zürcher Familie stammte und seit
15 Jahren in der Schweiz lebte, eingebürgert war und hier das Schweizer
Familienunternehmen wieder aufbaute, erschien die Ausreise in die USA nicht von
vornherein ohne Weiteres zumutbar. Trotz Ermangelung wichtiger Gründe für den
Familiennachzug bestand kein überwiegendes öffentliches Interesse, den Familienmitgliedern
den Nachzug zu verweigern, zumal sowohl Mutter als auch Kinder innert kürzester
Zeit grössere Integrationsleistungen erbrachten. Unter anderem hatten alle
Kinder Deutschkurse besucht und spielten in lokalen Fussballclubs.
3.6.2
Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt weist indessen nur wenige
Parallelen zu dem am 15. Juli 2015 vom Verwaltungsgericht entschiedenen
Fall auf. So leben die Ehegatten lange Zeit getrennt bei gleichzeitig intakter
Ehe und ersucht ein beruflich hier integrierter Ehemann und Vater um Nachzug
seiner Ehefrau und eines Kindes. Gleichwohl bestehen erhebliche Unterschiede: Der
Beschwerdeführer Nr. 3 war – anders als die Kinder im zitierten Fall –
noch nie in der Schweiz und spricht nicht Deutsch. Während der Vater vorliegend
seit 2005 im Besitz einer Niederlassungsbewilligung ist, war der Vater im vergleichsweise
angerufenen Fall im Entscheidzeitpunkt Schweizer Bürger. Zudem hatten die
nachzuziehenden Familienmitglieder ihre Integrationsbereitschaft im Entscheidzeitpunkt
in erheblichem Ausmass nachgewiesen.
3.6.3
Im vorliegenden Fall befindet sich der Sohn C zwar in einem
anpassungsfähigen Alter. Durch die Übersiedlung in die Schweiz würde er
indessen ohne Not aus seiner vertrauten Umgebung herausgerissen. Obwohl C
tatsächlich erst knapp 9 Jahre alt ist, würde ein derartiges Vorgehen das
gesetzgeberische Ziel der möglichst frühzeitigen Integration durch die
Festsetzung von Nachzugsfristen unterlaufen. Die Integrationsbereitschaft der
beiden nachzuziehenden Familienangehörigen erscheint wenig klar: Sie haben sich
nie in der Schweiz aufgehalten, obwohl mindestens ein besuchsweiser Aufenthalt
bei der gegeben Sachlage naheliegend erscheint. Die Beschwerdeführerin Nr. 2
kann lediglich einen zeitlich begrenzten Deutschkurs nachweisen, dem Sohn C ist
die deutsche Sprache gänzlich unbekannt. Nachdem sich der Beschwerdeführer Nr. 1
umgekehrt besuchsweise immer wieder in Bangladesh aufgehalten hat und sich dort
seine Familie aufhält, ist er mit den Sitten und Gebräuchen seines Heimatlands
trotz der langen Abwesenheit nach wie vor vertraut. Damit ist es vertretbar,
die Beschwerdeführenden auf ein gemeinsames Familienleben in Bangladesh zu
verweisen, auch wenn dies für den Beschwerdeführer Nr. 1 vor allem
angesichts seines langeandauernden Aufenthalts in der Schweiz mit gewichtigen
Einschränkungen verbunden ist. Allenfalls, bei Weiterführung der bis anhin
freiwillig getrennten Wohnsitze, sind die Kontakte unter den
Beschwerdeführenden wie bis anhin im Rahmen von Besuchen und mittels der modernen
Kommunikationsmittel möglich. Bei der Gesamtbeurteilung des vorliegenden Falles
darf letztlich auch das öffentliche Interesse an der
Durchsetzung einer restriktiven Einwanderungspolitik verwiesen werden,
welches sich unter anderem in der Einhaltung der gesetzlichen Nachzugsfristen
konkretisiert (vgl. Ziff. 3.6 vorstehend).
Eine Verletzung von Art. 8
EMRK bzw. von Art. 13 Abs. 1 BV ist nicht ersichtlich.
Die Beschwerde ist demzufolge
abzuweisen.
4.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer Nr. 1 aufzuerlegen; eine Parteientschädigung steht den
Beschwerdeführenden nicht zu (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit
§ 65a Abs. 2 sowie § 17 Abs. 2 VRG). Angesichts dieses
Verfahrensausgangs sind die Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen
Verfahrens nicht zu beanstanden.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer Nr. 1 auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an …