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Geschäftsnummer: VB.2016.00389  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 16.11.2016
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 23.06.2017 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Aufenthaltsbewilligung


[Nachträglicher Familiennachzug.] Aufgrund der Einreise, Eheschluss und Geburt des Kindes vor Inkrafttretens des Ausländergesetzes, hat der Fristenlauf gemäss Übergangsbestimmung am 1. Januar 2008 begonnen. Sämtliche Gesuche um Familiennachzug sind unbestritten verspätet erfolgt (E. 2). Es sind keine wichtigen Gründe ersichtlich, welche zum Wohl der Familie einen nachträglichen Familiennachzug rechtfertigen würden. Das eine intakte Ehe führende Ehepaar lebt freiwillig seit neun Jahren getrennt durch eine Distanz von rund 7500 Kilometern in vollständig unterschiedlichen Kulturen. Die Situation im Heimatland hat sich nicht verändert. Die Ehefrau und der Sohn können weiterhin dort leben. Dass dem Beschwerdeführer ein früherer Familiennachzug aufgrund der Wohnsituation nicht möglich gewesen sein soll, ist nicht nachgewiesen (E. 3.5). In der Verweigerung des Familiennachzugs liegt kein unverhältnismässiger Eingriff in das Recht auf Familienleben vor. Es ist vertretbar, die Beschwerdeführenden auf ein gemeinsames Familienleben im Heimatland zu verweisen oder die Kontakte wie bis anhin weiterzuführen (E. 3.6.3). Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
FAMILIENNACHZUG
NACHTRÄGLICHER FAMILIENNACHZUG
NACHZUGSFRIST
ÜBERGANGSBESTIMMUNG
Rechtsnormen:
Art. 42 Abs. I AuG
Art. 42 Abs. IV AuG
Art. 47 Abs. I AuG
Art. 47 Abs. IV AuG
Art. 126 Abs. III AuG
Art. 13 BV
Art. 8 EMRK
Art. 75 VZAE
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

 

VB.2016.00389

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 16. November 2016

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.  

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

 

2.    B,

 

3.    C,

 

alle vertreten durch RA D,

Beschwerdeführende,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

A. A, geb. 1970, Staatangehöriger von Bangladesh, reiste am 27. Oktober 1997 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Am 19. November 1999 heiratete er die Schweizerin E, zog sein Asylgesuch zurück und erhielt eine regelmässig verlängerte Aufenthaltsbewilligung, am 1. März 2005 die Niederlassungsbewilligung. Die Ehe A-E wurde am 10. Januar 2007 geschieden.

B. Am 2. März 2007 heiratete A in Bangladesh seine Landsfrau B, am 25. Dezember 2007 ging der Sohn C aus der Ehe hervor. Am 3./6. Mai 2015 stellten die Eheleute A/B mit dem Sohn C ein Einreisegesuch zwecks Familiennachzugs zum Ehemann bzw. Vater in die Schweiz. Das Migrationsamt des Kantons Zürich wies die Gesuche mit Verfügung vom 13. November 2015 ab, da die Nachzugsfrist verpasst sei und keine wichtigen Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug vorhanden seien.

II.  

Hiergegen rekurrierten die Eheleute A/B sowie der Sohn C am 11. Dezember 2015 bei der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion. Diese wies das Rechtsmittel am 3. Juni 2016 ab.

III.  

Mit Beschwerde vom 5. Juli 2016 liessen die Eheleute A/B sowie der Sohn C dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und "der Ehefrau und dem Sohn die Einreise zum Verbleib beim Ehemann bzw. Vater im Rahmen des Familiennachzugs zu bewilligen", unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners, auch bezüglich des vorinstanzlichen Verfahrens.

Während die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.

 

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung, und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

2.1  Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG) haben ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Kinder unter zwölf Jahren haben zudem Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung (Art. 42 Abs. 4 AuG). Der Anspruch auf Familiennachzug muss innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden, bei Kindern über zwölf Jahren innerhalb von zwölf Monaten (Art. 47 Abs. 1 AuG). Die Nachzugsfrist von fünf Jahren gilt auch für Ehegatten (BGr, 18. Mai 2015, 2C_914/2014, E. 4.1; 3. Oktober 2011, 2C_205/2011, E. 4.3; VGr, 20. August 2014, VB.2014.00236, E. 2.1). Für das Nachzugsalter ist der Zeitpunkt der Gesuchseinreichung massgeblich (vgl. BGr, 3. Oktober 2011, 2C_205/2011, E. 1; BGE 136 II 497 E. 3.7). Für Familienangehörige von Ausländerinnen und Ausländern beginnen die Fristen mit der Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung oder der Entstehung des Familienverhältnisses (Art. 47 Abs. 3 lit. b AuG). Aufgrund der Übergangsbestimmung von Art. 126 Abs. 3 AuG beginnen die Fristen von Art. 47 Abs. 1 AuG jedoch mit dem Inkrafttreten des Ausländergesetzes am 1. Januar 2008 zu laufen, sofern vor diesem Zeitpunkt die Einreise erfolgt oder das Familienverhältnis entstanden ist.

2.2 Der Beschwerdeführer Nr. 1 ist am 27. Oktober 1997 und damit noch vor Inkrafttreten des Ausländergesetzes in die Schweiz eingereist und verfügte seit dem 1. März 2005 über eine Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich. Kraft Eheschlusses am 2. März 2007 bzw. Geburt des Sohnes C am 27. Dezember 2007 hat das Familienverhältnis des Ehemanns und Vaters zu der um Nachzug ersuchenden Ehefrau und zum Sohn schon vor dem 1. Januar 2008, d. h. schon im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Ausländergesetzes, bestanden. Demzufolge ist für den Beginn der Fristberechnung nach Art. 47 Abs. 1 AuG auf die Übergangsbestimmung in Art. 126 Abs. 3 AuG abzustellen. Der Fristenlauf hat daher am 1. Januar 2008 begonnen.

2.3 Für die Ehefrau gilt die Fünfjahresfrist von Art. 47 Abs. 1 AuG, weshalb das Gesuch um deren Nachzug spätestens bis 31. Dezember 2012 hätte gestellt werden müssen (vgl. BGr, 18. Mai 2015, 2C_914/2014, E. 4.1; VGr, 20. August 2014, VB.2014.00236, E. 2.1). Bis zu diesem Datum hätte nach dem Gesagten auch das Nachzugsgesuch für den Sohn C gestellt werden müssen. Folglich sind sämtliche, erst anfangs Mai 2015 gestellten Gesuche um Familiennachzug verspätet erfolgt. Dies wird seitens der Beschwerdeführenden nicht bestritten.

3.  

3.1 Wurden die Fristen von Art. 47 Abs. 1 AuG verpasst, sind gemäss Art. 47 Abs. 4 AuG wichtige familiäre Gründe erforderlich, damit ein nachträglicher Familiennachzug bewilligt werden kann. Nach dem Willen des Gesetzgebers bildet die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Fristen die Ausnahme und nicht die Regel. Ein solcher Nachzug kommt nicht in Betracht, wenn der Nachzugswillige die Einhaltung von Fristen, die ihm die Zusammenführung der Gesamtfamilie ermöglicht hätte, versäumt hat und er keine gewichtigen Gründe geltend macht, um erst später einen derartigen Nachzug zu beantragen (BGr, 27. August 2015, 2C_176/2015, E. 3.3; 3. Oktober 2011, 2C_205/2011, E. 4.4). Namentlich dort, wo die Familie selber die Trennung freiwillig herbeigeführt hat, bedarf es stichhaltiger Gründe, die zum Wohl der Familie eine andere Lösung erforderlich machen.
Lebten Frau und Kinder bisher bereits im Ausland, getrennt von dem in der Schweiz lebenden Vater, und können sie weiterhin dort leben, so wird ein nachträglicher Nachzug verweigert (BGr, 18. Mai 2015, 2C_914/2014, E. 3.1; 3. Oktober 2011, 2C_205/2011, E. 4.5).

3.2 Wichtige familiäre Gründe, welche einen nachträglichen Familiennachzug rechtfertigen, liegen unter anderem dann vor, wenn das Kindswohl schwergewichtig nur durch einen Nachzug in die Schweiz gewahrt werden kann (vgl. Art. 75 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE]; BGr, 12. Juni 2012, 2C_532/2012, E. 2.2.2 mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Dies ist etwa der Fall, wenn die weiterhin notwendige Betreuung der Kinder im Herkunftsland wegen des Tods oder Krankheit der betreuenden Person nicht mehr gewährleistet ist (Botschaft vom 8. März 2002 zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, BBl 2002, 3709 ff., 3794). Nach der Rechtsprechung ist jedoch nicht ausschliesslich auf das Kindswohl abzustellen; es bedarf vielmehr einer Gesamtschau unter Berücksichtigung aller relevanten Elemente im Einzelfall. Damit die persönliche und familiäre Situation der Kinder und ihre Möglichkeiten der Integration in der Schweiz umfassend berücksichtigt werden, sind namentlich ihr Alter, ihr Ausbildungs­niveau und ihre Sprachkenntnisse zu beachten. Je älter das Kind ist, umso wahrscheinlicher erscheint die Gefahr einer Entwurzelung und der damit verbundenen Integrationsschwierigkeiten (BGE 133 II 6 E. 3.1.1). Soll auch der betreuende Elternteil nachgezogen werden, ist für die Beurteilung der wichtigen familiären Gründe auch für ihn eine Gesamtschau vorzunehmen (VGr, 19. November 2014, VB.2014.00509, E. 3.2).

3.3 Die Vorinstanz ging von intakten Familienverhältnissen aus, die im Rahmen des bei Wohnsitzen in verschiedenen Ländern Möglichen gelebt würden. Die räumliche Trennung seit dem Jahr 2007 hätten die Beschwerdeführenden freiwillig herbeigeführt: Schon zu einem Zeitpunkt, in welchem die Nachzugsgesuche fristgerecht hätten gestellt werden können, sei die finanzielle Situation des Beschwerdeführers Nr. 1 mit der heutigen vergleichbar gewesen. Auch bezüglich der Wohnsituation hätte es der Beschwerdeführer Nr. 1 in der Hand gehabt, das Untermietverhältnis zu beenden und Umstände zu schaffen, welche den fristgerechten Nachzug erlaubt hätten. In Bangladesh hätten sich die Betreuungsverhältnisse nicht verändert – der Sohn C werde nach wie vor von seiner Mutter persönlich betreut, besuche die Schule und wachse in einer ihm vertrauten Umgebung mit zahlreichen Verwandten auf. Mit der Schweiz verbinde C und seine Mutter – abgesehen vom Aufenthalt des Beschwerdeführers Nr. 1 – nichts: Weder hätten sie die Schweiz je besucht noch spreche C Deutsch. Einzig die Beschwerdeführerin habe einen Deutschkurs besucht. Die Voraussetzungen für einen nachträglichen Familiennachzug seien somit nicht erfüllt.

3.4 Die Beschwerdeführenden wiederholen vor Verwaltungsgericht über weite Teile die bereits vor Vorinstanz getätigten Ausführungen: So sei der Beschwerdeführer Nr. 1 in beruflicher und sozialer Hinsicht sehr eng mit der Schweiz verbunden, habe hier seine berufliche Zukunftsperspektive. Er habe alles ihm Zumutbare getan, um möglichst rasch zu einer angemessenen Familienwohnung zu kommen. Angesichts des Alters des Sohnes sei nicht mit erheblichen Integrationsschwierigkeiten zu rechnen, die Beschwerdeführerin habe durch den Besuch von Deutschkursen und eines Kosmetikkurses und ihre hohe Integrationsbereitschaft nachgewiesen. Die Verweigerung wäre zudem nur dann im Einklang mit den Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), wenn sie durch ein herausragendes soziales Bedürfnis der Aufnahmegesellschaft gerechtfertigt erschiene. Nachdem auch die Vorinstanz festhalte, dass dem Beschwerdeführer Nr. 1 eine Rückkehr nach Bangladesh nicht ohne Weiteres zumutbar sei, vereitle der angefochtene Entscheid das Eheleben des Beschwerdeführers und seiner Frau wie auch das Zusammenführen der Gesamtfamilie.

3.5  

3.5.1 Vorliegend lebt das eine intakte Ehe führende Ehepaar seit neun Jahren getrennt durch eine Distanz von rund 7'500 Kilometern in vollständig unterschiedlichen Kulturen. Zu Recht ging die Vorinstanz davon aus, dass die Fernbeziehung bzw. das damit verbundene Getrenntleben von den Ehegatten bewusst eingegangen und auch über die Jahre freiwillig aufrechterhalten wurde. So ist nicht ersichtlich, dass sich die Ehefrau gemeinsam mit dem Sohn C vor Ablauf der Nachzugsfrist überhaupt darum bemüht hätte, in die Schweiz übersiedeln zu können. Die beiden in Bangladesh verbliebenen Familienmitglieder haben den Beschwerdeführer Nr. 1 in all den Jahren nicht einmal hier in der Schweiz besucht. Weswegen die Vermieterschaft den besuchsweisen Aufenthalt der Ehefrau und des Sohnes des Beschwerdeführers Nr. 1 in der Wohnung F-Strasse 01 hätte bewilligen müssen, ist nicht ersichtlich.

Der Sohn C spricht nicht Deutsch, die Beschwerdeführerin weist einen einzigen Deutschkurs nach, beginnend am 1. Oktober 2015 jedenfalls bis Ende November 2015. Sie belegt weiter die Teilnahme an einem Kosmetikkurs in derselben zeitlichen Periode. Die Bestätigungen beider Kurse sind nicht sehr aussagekräftig und sind für sich entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden nicht geeignet, der Beschwerdeführerin eine hohe Integrationsbereitschaft zu attestieren. Weiter ist die Betreuungssituation des Sohnes in Bangladesh unverändert: Die Beschwerdeführerin betreut den die dritte Klasse besuchenden und offenbar in seinem sozialen Umfeld mit vielen Verwandten gut integrierten Sohn persönlich.

3.5.2 Der fristgerechte Nachzug soll vor allem an der Wohnsituation des Beschwerdeführers Nr. 1 gescheitert sein. Tatsächlich hat der Beschwerdeführer Nr. 1 erst am 12. Dezember 2014 mit Wirkung ab 1. Februar 2015 den Mietvertrag für die 3-Zimmerwohnung an der F-Strasse 01 abschliessen können. Bereits ab 1. Juni 2008 stand ihm jedoch die gesamte Wohnung ausschliesslich zur Verfügung, allerdings als Untermieter von G. Eine frühere Übertragung des Mietverhältnisses soll an der Weigerung der Hauptmieterin G gescheitert sein. Welche Bemühungen der Beschwerdeführer Nr. 1 indessen vor dem Ablauf der Nachzugsfrist unternommen hat, um zeitgerecht zu einer angemessenen Familienwohnung zu kommen, bleibt unklar. Weder sind Suchbemühungen für eine angemessene (Familien-)Wohnung ausserhalb der Liegenschaft F-Strasse 01 dokumentiert noch sind Anstrengungen des Beschwerdeführers Nr. 1 nachgewiesen, mit der Hauptmieterin oder der Vermieterschaft zeitgereicht eine Lösung zu finden. Die blosse Bestätigung eines Bekannten, er habe sich während Jahren für den Beschwerdeführer Nr. 1 bei der Liegenschaftenverwaltung der Stadt Zürich (als Vermieterin der Wohnung F-Strasse 01) eingesetzt, reicht hierfür nicht aus.

3.5.3 Zusammenfassend präsentiert sich die Situation in Bangladesh gegenüber den Verhältnissen während laufender Nachzugsfrist unverändert. Die Beschwerdeführenden Nr. 2 und Nr. 3 können weiterhin in Bangladesh leben. Damit sind keine stichhaltigen Gründe ersichtlich, welche zum Wohl der Familie eine Übersiedlung in die Schweiz erforderlich machen würden. Dies führt gemäss der zitierten Rechtsprechung zur Verweigerung des nachträglichen Familiennachzugs.

3.6 Selbst wenn keine wichtigen Gründe für den nachträglichen Familiennachzug vorliegen, darf die Verweigerung des Familiennachzugs nicht zu einem unverhältnis­mässigen Eingriff in das Recht auf Familienleben gemäss Art. 8 der EMRK und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) führen. Denn Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AuG ist jeweils so zu handhaben, dass der Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV gewahrt wird (vgl. BGr, 20. Februar 2015, 2C_303/2014, E. 6.1). Bei der Beurteilung sind die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zu berücksichtigen: So garantiert Art. 8 EMRK dem Ausländer nicht das Recht, frei wählen zu können, wo er das Familienleben zu führen gedenkt (vgl. BGr, 18. Mai 2015, 2C_914/2014, E. 4.3.1 auch zum Folgenden; EGMR, 28. November 1996, Ahmut vs. Niederlanden, Rs. 21702/93, §§ 67–71; VGr, 5. Dezember 2013, VB.2013.00566, E. 2.4). Muss eine ausländische Person, der eine fremdenpolizeiliche Bewilligung verweigert worden ist, das Land verlassen oder wird einer ausländischen Person der Aufenthalt im Familiennachzug verweigert, so haben dies ihre Angehörigen grundsätzlich hinzunehmen, wenn es diesen "ohne Schwierigkeiten" möglich ist, zu ihr auszureisen (BGr, 3. April 2014, 2C_782/2013, E. 4.3). Eine Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK erübrigt sich unter diesen Umständen. Anders verhält es sich, falls die Ausreise "nicht von vorn­herein ohne Weiteres zumutbar" erscheint. In diesem Fall ist immer eine Interessen­abwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK geboten, welche sämtlichen Umständen des Einzelfalls Rechnung trägt (zum Ganzen BGE 135 I 153 E. 2.1). In die Interessen­abwägung miteinzufliessen haben u. a. das öffentliche Interesse an der Durchsetzung einer restriktiven Einwanderungspolitik und das Ziel der möglichst frühzeitigen Integration sowie die Integrationsbereitschaft (vgl. BGr, 18. Mai 2015, 2C_914/2014, E. 4.3.3).

3.6.1 In dem von den Beschwerdeführenden angeführten "Vergleichsfall" (VGr, 15. Juli 2015, VB.2015.00299) wurde einer Mutter und ihren drei Kindern (Jahrgänge 1999, 2001, 2006) trotz fehlender wichtiger Gründe der nachträgliche Familiennachzug zum Vater bewilligt, da ihm eine Ausreise in die USA unter dem Blickwinkel von Art. 8 EMRK nicht von vornherein ohne Weiteres zumutbar war. Das Paar war seit 1997 verheiratet. Im Jahr 2000 war die Familie in die Schweiz übersiedelt, wobei die Mutter und die älteren Kinder die Schweiz 2003 wieder verliessen. Der Vater war seit 2005 im Besitz einer Niederlassungsbewilligung und seit Januar 2015 Schweizer Bürger. Im Jahr 2014 reiste die Mutter mit den drei Kindern in die Schweiz. Im Entscheidzeitpunkt lebten die Mutter und die Kinder seit einem Jahr im Rahmen des gestatteten prozeduralen Aufenthalts in der Schweiz beim Ehemann bzw. Vater. Das Verwaltungsgericht verneinte wichtige Gründe im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AuG, da insbesondere keine Veränderungen in der Betreuungssituation im Heimatland USA stattgefunden hätten. Dem Vater, der ursprünglich aus einer Zürcher Familie stammte und seit 15 Jahren in der Schweiz lebte, eingebürgert war und hier das Schweizer Familienunternehmen wieder aufbaute, erschien die Ausreise in die USA nicht von vornherein ohne Weiteres zumutbar. Trotz Ermangelung wichtiger Gründe für den Familiennachzug bestand kein überwiegendes öffentliches Interesse, den Familienmitgliedern den Nachzug zu verweigern, zumal sowohl Mutter als auch Kinder innert kürzester Zeit grössere Integrationsleistungen erbrachten. Unter anderem hatten alle Kinder Deutschkurse besucht und spielten in lokalen Fussballclubs.

3.6.2 Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt weist indessen nur wenige Parallelen zu dem am 15. Juli 2015 vom Verwaltungsgericht entschiedenen Fall auf. So leben die Ehegatten lange Zeit getrennt bei gleichzeitig intakter Ehe und ersucht ein beruflich hier integrierter Ehemann und Vater um Nachzug seiner Ehefrau und eines Kindes. Gleichwohl bestehen erhebliche Unterschiede: Der Beschwerdeführer Nr. 3 war – anders als die Kinder im zitierten Fall – noch nie in der Schweiz und spricht nicht Deutsch. Während der Vater vorliegend seit 2005 im Besitz einer Niederlassungsbewilligung ist, war der Vater im vergleichsweise angerufenen Fall im Entscheidzeitpunkt Schweizer Bürger. Zudem hatten die nachzuziehenden Familienmitglieder ihre Integrationsbereitschaft im Entscheidzeitpunkt in erheblichem Ausmass nachgewiesen.

3.6.3 Im vorliegenden Fall befindet sich der Sohn C zwar in einem anpassungsfähigen Alter. Durch die Übersiedlung in die Schweiz würde er indessen ohne Not aus seiner vertrauten Umgebung herausgerissen. Obwohl C tatsächlich erst knapp 9 Jahre alt ist, würde ein derartiges Vorgehen das gesetzgeberische Ziel der möglichst frühzeitigen Integration durch die Festsetzung von Nachzugsfristen unterlaufen. Die Integrationsbereitschaft der beiden nachzuziehenden Familienangehörigen erscheint wenig klar: Sie haben sich nie in der Schweiz aufgehalten, obwohl mindestens ein besuchsweiser Aufenthalt bei der gegeben Sachlage naheliegend erscheint. Die Beschwerdeführerin Nr. 2 kann lediglich einen zeitlich begrenzten Deutschkurs nachweisen, dem Sohn C ist die deutsche Sprache gänzlich unbekannt. Nachdem sich der Beschwerdeführer Nr. 1 umgekehrt besuchsweise immer wieder in Bangladesh aufgehalten hat und sich dort seine Familie aufhält, ist er mit den Sitten und Gebräuchen seines Heimatlands trotz der langen Abwesenheit nach wie vor vertraut. Damit ist es vertretbar, die Beschwerdeführenden auf ein gemeinsames Familienleben in Bangladesh zu verweisen, auch wenn dies für den Beschwerdeführer Nr. 1 vor allem angesichts seines langeandauernden Aufenthalts in der Schweiz mit gewichtigen Einschränkungen verbunden ist. Allenfalls, bei Weiterführung der bis anhin freiwillig getrennten Wohnsitze, sind die Kontakte unter den Beschwerdeführenden wie bis anhin im Rahmen von Besuchen und mittels der modernen Kommunikationsmittel möglich. Bei der Gesamtbeurteilung des vorliegenden Falles darf letztlich auch das öffentliche Interesse an der Durchsetzung einer restriktiven Einwanderungspolitik verwiesen werden, welches sich unter anderem in der Einhaltung der gesetzlichen Nachzugsfristen konkretisiert (vgl. Ziff. 3.6 vorstehend).

Eine Verletzung von Art. 8 EMRK bzw. von Art. 13 Abs. 1 BV ist nicht ersichtlich.

Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

4.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer Nr. 1 aufzuerlegen; eine Parteientschädigung steht den Beschwerdeführenden nicht zu (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 sowie § 17 Abs. 2 VRG). Angesichts dieses Verfahrensausgangs sind die Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens nicht zu beanstanden.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.   2'000.--;  die übrigen Kosten betragen:
Fr.        60.--   Zustellkosten,
Fr.    2'060.--   Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer Nr. 1 auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil  kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …