{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2016-11-16", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2016-00389_2016-11-16.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=216718&W10_KEY=13823237&nTrefferzeile=36&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "35314467635e0c55f71bdc7fd1653dff"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2016.00389"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 16.11.2016  VB.2016.00389"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 16.11.2016  VB.2016.00389"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 16.11.2016  VB.2016.00389"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufenthaltsbewilligung | [Nachtr\u00e4glicher Familiennachzug.] Aufgrund der Einreise, Eheschluss und Geburt des Kindes vor Inkrafttretens des Ausl\u00e4ndergesetzes, hat der Fristenlauf gem\u00e4ss \u00dcbergangsbestimmung am 1. Januar 2008 begonnen. S\u00e4mtliche Gesuche um Familiennachzug sind unbestritten versp\u00e4tet erfolgt (E. 2). Es sind keine wichtigen Gr\u00fcnde ersichtlich, welche zum Wohl der Familie einen nachtr\u00e4glichen Familiennachzug rechtfertigen w\u00fcrden. Das eine intakte Ehe f\u00fchrende Ehepaar lebt freiwillig seit neun Jahren getrennt durch eine Distanz von rund 7500 Kilometern in vollst\u00e4ndig unterschiedlichen Kulturen. Die Situation im Heimatland hat sich nicht ver\u00e4ndert. Die Ehefrau und der Sohn k\u00f6nnen weiterhin dort leben. Dass dem Beschwerdef\u00fchrer ein fr\u00fcherer Familiennachzug aufgrund der Wohnsituation nicht m\u00f6glich gewesen sein soll, ist nicht nachgewiesen (E. 3.5).   In der Verweigerung des Familiennachzugs liegt kein unverh\u00e4ltnism\u00e4ssiger Eingriff in das Recht auf Familienleben vor. Es ist vertretbar, die Beschwerdef\u00fchrenden auf ein gemeinsames Familienleben im Heimatland zu verweisen oder die Kontakte wie bis anhin weiterzuf\u00fchren (E. 3.6.3). Abweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:46:54", "Checksum": "f463f69668fba1c3ce70e2f5c7343498"}