{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2016-10-26", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2016-00390_2016-10-26.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=216665&W10_KEY=13823237&nTrefferzeile=70&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "c49252a068e879260911db20c50c36ff"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2016.00390"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 26.10.2016  VB.2016.00390"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 26.10.2016  VB.2016.00390"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 26.10.2016  VB.2016.00390"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufenthaltsbewilligung | [Nichtverl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung eines seit \u00fcber 17 Jahre in der Schweiz lebenden Ausl\u00e4nders, welcher u.a. wegen eines schweren Bet\u00e4ubungsmitteldelikts straff\u00e4llig geworden ist und hier zwei Kinder aus erster Ehe und zwei Kinder mit seiner heutigen Ehefrau hat.] Mit der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 26 Monaten liegt offensichtlich ein Widerrufsgrund vor (E. 2.2). Das durch das Strafmass bereits indizierte erhebliche migrationsrechtliche Verschulden (E. 4.2) wird durch die Anzahl und Art der Delikte (Bet\u00e4ubungsmitteldelikt, Gewaltdelikt) sowie die bestehende R\u00fcckfallgefahr noch erschwert (E. 4.3). Es besteht ein gewichtiges \u00f6ffentliches Interesse an der Wegweisung des Beschwerdef\u00fchrers (E. 4.4). Der Beschwerdef\u00fchrer lebt seit \u00fcber 17 Jahren in der Schweiz, ist sprachlich integriert jedoch nicht in wirtschaftlicher (Sozialhilfebezug sowie massive Schulden) und sozialer Hinsicht (E. 5.2). Es sind keine un\u00fcberwindbare Hindernisse f\u00fcr eine Wiedereingliederung im Heimatland ersichtlich (E. 5.3). Seine Familie durfte vern\u00fcnftigerweise nicht davon ausgehen, ihr Familienleben in der Schweiz leben zu k\u00f6nnen. Das \u00f6ffentliche Interesse an einer Ausreise des Beschwerdef\u00fchrers \u00fcberwiegt den Interessen der Kinder, mit ihm hier aufwachsen zu k\u00f6nnen (E. 5.4.2.1). Durch seine Straff\u00e4lligkeit liegt offensichtlich kein tadelloses Verhalten vor, weshalb er auch aus seiner Beziehung zu seinen Kindern aus erster Ehe keinen Anspruch auf Verl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung ableiten kann (E. 5.4.2.2). Die Nichtverl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdef\u00fchrers und erweist sich als verh\u00e4ltnism\u00e4ssig (E. 5.5). Abweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:46:13", "Checksum": "24fbe2517ab09dba3b38e92048668c98"}