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Geschäftsnummer: VB.2016.00390  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 26.10.2016
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 16.03.2017 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Aufenthaltsbewilligung


[Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung eines seit über 17 Jahre in der Schweiz lebenden Ausländers, welcher u.a. wegen eines schweren Betäubungsmitteldelikts straffällig geworden ist und hier zwei Kinder aus erster Ehe und zwei Kinder mit seiner heutigen Ehefrau hat.]

Mit der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 26 Monaten liegt offensichtlich ein Widerrufsgrund vor (E. 2.2). Das durch das Strafmass bereits indizierte erhebliche migrationsrechtliche Verschulden (E. 4.2) wird durch die Anzahl und Art der Delikte (Betäubungsmitteldelikt, Gewaltdelikt) sowie die bestehende Rückfallgefahr noch erschwert (E. 4.3). Es besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers (E. 4.4).

Der Beschwerdeführer lebt seit über 17 Jahren in der Schweiz, ist sprachlich integriert jedoch nicht in wirtschaftlicher (Sozialhilfebezug sowie massive Schulden) und sozialer Hinsicht (E. 5.2). Es sind keine unüberwindbare Hindernisse für eine Wiedereingliederung im Heimatland ersichtlich (E. 5.3). Seine Familie durfte vernünftigerweise nicht davon ausgehen, ihr Familienleben in der Schweiz leben zu können. Das öffentliche Interesse an einer Ausreise des Beschwerdeführers überwiegt den Interessen der Kinder, mit ihm hier aufwachsen zu können (E. 5.4.2.1). Durch seine Straffälligkeit liegt offensichtlich kein tadelloses Verhalten vor, weshalb er auch aus seiner Beziehung zu seinen Kindern aus erster Ehe keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ableiten kann (E. 5.4.2.2). Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers und erweist sich als verhältnismässig (E. 5.5).

Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
BETÄUBUNGSMITTELDELIKT
NICHTVERLÄNGERUNG
SCHULDEN
SOZIALHILFE
STRAFFÄLLIGKEIT
TADELLOSES VERHALTEN
WILLKÜR
Rechtsnormen:
Art. 33 Abs. III AuG
Art. 62 lit. b AuG
Art. 96 Abs. I AuG
Art. 13 BV
Art. 121 Abs. III lit. a BV
Art. 8 EMRK
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

 

VB.2016.00390

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 26. Oktober 2016

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

 

betreffend Aufenthaltsbewilligung,

 

 

 

hat sich ergeben:

I.  

A. A, geboren 1980, Staatsangehöriger von Mazedonien, reiste am 19. April 1993 als 13-Jähriger in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei den Eltern. Im Juli 1997 kehrte er nach Mazedonien zurück.

B. Am 6. August 1998 heiratete er in Mazedonien die gleichaltrige Landsfrau C, die eine Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich hat. Am 27. Februar 1999 reiste er in die Schweiz ein und erhielt im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung. Aus der Ehe gingen die Kinder D, geboren 1999, und E, geboren 2003 hervor. Gemäss dem Rapport der Kantonspolizei vom 18. Juni 2006 ist A seiner Ehefrau gegenüber im Zeitraum von Februar 2006 bis zum 15. Juni 2008 monatlich bis mehrmals wöchentlich tätlich geworden. Dabei habe er seiner Ehefrau bei der letzten Auseinandersetzung vom 15. Juni 2006 durch Schlagen, Treten, Stossen und Würgen folgende Verletzungen zugefügt: Prellmarken am Hals und Unterarm, kleiner Knorpelschaden in der Nase, Trommelfellrisse beidseits, am Hals strichförmige Einblutungen unter der Haut. Ausserdem habe er seiner Ehefrau gedroht, ihren Bruder und Vater umzubringen, sollte sie sich scheiden lassen sowie sie "kaputt" zu machen, sollte sie jemandem vom Vorgefallenen erzählen, was von ihm bestritten wurde. Der Strafantrag wurde in der Folge zurückgezogen. Von Juni 2006 bis Oktober 2009 lebten A und seine Ehefrau getrennt. A pflegte zu dieser Zeit eine aussereheliche Beziehung mit E. Am 22. August 2008 kam es zwischen ihm und seiner Lebensgefährtin zu einer handgreiflichen Auseinandersetzung. Der Vorfall führte zu einer Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung. In der Folge wohnte A wieder zeitweise mit seiner Ehefrau C zusammen. Am 19. August 2011 wurde im eheschutzrichterlichen Verfahren festgestellt, dass die Eheleute seit dem 7. Juni 2011 getrennt leben. Mit Urteil vom 6. Juni 2013 wurde die Ehe geschieden, die beiden Töchter wurden unter die elterliche Sorge der Mutter gestellt, A wurde ein Besuchsrecht zugesprochen und er wurde zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen von je Fr. 400.- verpflichtet. Beide Töchter haben eine Niederlassungsbewilligung. Die Aufenthaltsbewilligung von A wurde 3. März 2011 mit Gültigkeit bis am 26. Februar 2012 letztmals verlängert. Am 27. Januar 2012 reichte er ein Gesuch um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ein. Die Erteilung der Niederlassungsbewilligung war ihm am 15. März 2004 und am 1. März 2005 wegen seiner hohen Verschuldung verweigert worden.

C. Am 12. Dezember 2013 heiratete A die aus Serbien stammende Schweizer Bürgerin G, geboren 1987. Aus dieser Beziehung sind die Tochter H, geboren 2013, und der Sohn I, geboren 2014, entstanden. Beide Kinder haben das Schweizer Bürgerrecht.

D. A ist in der Schweiz straffällig geworden:

-       Mit Strafbefehl vom 9. Juni 2006 der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat wurde er wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln mit einer bedingten Busse von Fr. 1'000.-  (Probezeit von einem Jahr) bestraft.

-       Mit Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 20. Februar 2008 wurde er wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.- bestraft.

-       Mit Strafbefehl des Untersuchungsrichteramtes II Emmental-Oberaargau vom 7. Dezember 2009 wurde er wegen Verletzung von Verkehrsregeln, Fahrens ohne Führerausweis oder trotz Entzugs, Anstiftung zur falschen Anschuldigung und Anstiftung zu Irreführung der Rechtspflege mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 80.- und einer Busse von Fr. 400.- bestraft.

-       Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 25. Juni 2010 wurde er wegen wiederholten Fahrens in fahrunfähigem Zustand, einfacher Körperverletzung (zum Nachteil der Lebensgefährtin E) und mehrfacher Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten (Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 7. Dezember 2009, Probezeit von vier Jahren) und einer Busse von Fr. 500.- bestraft.

-       Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 22. Mai 2012 wurde er wegen Verbrechens gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel vom 3. Oktober 1951 (BetmG) im Sinn von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 26 Monaten (Zusatzstrafe zum Urteil vom 25. Juni 2010, 17 Monate bedingt vollziehbar, Probezeit von drei Jahren) bestraft.

E. Mit Verfügung vom 25. August 2015 wies das Migrationsamt des Kantons Zürich das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A ab und wies ihn aus der Schweiz weg.

II.  

Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 1. Juni 2016 ab.

III.  

Am 4. Juli 2016 erhob A Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, der Entscheid der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion vom 1. Juni 2016 sei vollumfänglich aufzuheben und es sei ihm die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Die Rekursabteilung verzichtete auf Vernehmlassung. Das Migrationsamt liess sich nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung, und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

2.1 Die Aufenthaltsbewilligung kann widerrufen bzw. nicht verlängert werden, wenn der Betroffene zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen ihn eine strafrechtliche Massnahme im Sinn von Art. 64 oder Art. 61 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) angeordnet wurde (Art. 62 lit. b und Art. 33 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG]). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt als längerfristige Freiheitsstrafe eine solche von mehr als einem Jahr (BGE 135 II 377).

2.2 Der Beschwerdeführer ist am 22. Mai 2012 zu einer Freiheitsstrafe von 26 Monaten verurteilt worden. Ein Widerrufsgrund liegt somit offensichtlich vor.

Der Beschwerdeführer macht indes geltend, die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung sei willkürlich erfolgt, indem das Migrationsamt in Kenntnis sämtlicher Vorstrafen seine Aufenthaltsbewilligung verlängert habe. Diese Behauptung erweist sich als falsch. Der Beschwerdeführer wurde nicht, wie von ihm dargelegt, letztmals am 31. Mai 2009 strafrechtlich verurteilt, sondern die verfahrensauslösende Verurteilung erfolgte am 22. Mai 2012. Das Migrationsamt hatte somit bei der letztmaligen Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung am 3. März 2011 keine Kenntnis von diesem Urteil.

3.  

3.1 Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht zwingend zur Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Der Widerruf muss sich überdies als verhältnismässig erweisen (Art. 96 Abs. 1 AuG). Dabei sind die Schwere des Delikts und das Verschulden des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während diesem, der Grad seiner Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 139 I 145; BGE 135 II 377). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind umso strengere Anforderungen an eine fremdenpolizeiliche Massnahme zu stellen, je länger eine ausländische Person in der Schweiz anwesend war. Die Aufenthaltsberechtigung eines Ausländers, der sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll aus Gründen der Verhältnismässigkeit nur mit Zurückhaltung widerrufen oder nicht mehr verlängert werden. Allerdings ist dies bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn er hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (BGE 139 I 31 E. 2.3; BGE 139 I 16 E. 2.2.1; BGE 135 II 377 E. 4.3). Zu berücksichtigen ist auch, in welchem Alter die ausländische Person eingereist ist (BGE 125 II 521 E. 2b). Neben der Dauer des Aufenthalts und dem Alter bei der Einreise ist bei der Interessenabwägung auch der bisherige, nach dem nationalen Recht mehr oder weniger gefestigte Aufenthaltsstatus zu berücksichtigen (BGr, 4. Dezember 2014, 2C_573/2014, E. 3.3 mit Hinweis auf das Urteil des EGMR  Jeunesse gegen Niederlande vom 3. Oktober 2014 [12738/10] § 108; BGr, 13. Februar 2015, 2C_685/2014, E. 5.3). Die Schranken der Verhältnismässigkeit sind daher bei der Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung in der Regel weniger hoch als beim Widerruf einer Niederlassungsbewilligung (BGr, 18. Dezember 2014, 2C_91/2014, E. 5.1). Hinsichtlich der familiären Verhältnisse sind neben der Dauer der ehelichen Beziehung jene Gesichtspunkte relevant, die Rückschlüsse auf die Intensität der Ehe zulassen, namentlich die Geburt und das Alter allfälliger Kinder sowie die Kenntnis der Tatsache, dass die Beziehung wegen der Straftat unter Umständen nicht in der Schweiz gelebt werden kann (BGE 135 II 377 E. 4.3).

3.2 Nach Art. 121 Abs. 3 lit. a BV verlieren Ausländer unabhängig von ihrem ausländerrechtlichen Status ihr Aufenthaltsrecht sowie alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz, wenn sie wegen eines vorsätzlichen Tötungsdelikts, wegen einer Vergewaltigung oder eines anderen schweren Sexualdelikts, wegen eines anderen Gewaltdelikts wie Raub, wegen Menschenhandels, Drogenhandels oder eines Einbruchsdelikts rechtskräftig verurteilt worden sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist diese Bestimmung zwar nicht unmittelbar anwendbar, doch ist den darin enthaltenen verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. der Anwendung von Art. 96 AuG insoweit Rechnung zu tragen, als dies zu keinem Widerspruch zu übergeordnetem Recht bzw. zu Konflikten mit dem Beurteilungsspielraum führt, den der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) den einzelnen Konventionsstaaten bei der Umsetzung ihrer Migrations- und Ausländerpolitik im Rahmen des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens belässt (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.2).

Hat eine ausländische Person nahe Verwandte in der Schweiz, primär die Kernfamilie (d. h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern), ist die familiäre Beziehung zu diesen intakt und wird die Beziehung tatsächlich gelebt, kann es das in Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) garantierte Recht auf Achtung des Familienlebens verletzen, wenn ihr die Anwesenheit in der Schweiz untersagt wird. Die sich hier aufhaltende nahe verwandte Person muss dabei über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen, was der Fall ist, wenn sie das Schweizerbürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung bzw. eine Aufenthaltsbewilligung besitzt, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (BGE 135 I 143; BGE 130 II 281). Die in Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV statuierten Garantien des Privat- und Familienlebens gelten jedoch nicht absolut: So kann das Recht auf Achtung des Familienlebens nicht angerufen werden, wenn es den Familienmitgliedern ohne Weiteres zuzumuten ist, ihr Zusammenleben im Ausland fortzusetzen (BGE 137 I 247 E. 4.1.1). Ist eine gemeinsame Ausreise unzumutbar, kann das Recht auf Familienleben unter den Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 2 EMRK und Art. 36 BV eingeschränkt werden. Ein Eingriff ist hiernach gerechtfertigt, sofern er gesetzlich vorgesehen und verhältnismässig ist sowie einem legitimen Interesse des Staates entspricht (Botschaft des Bundesrats zum AuG vom 8. März 2002 [Botschaft zum AuG], BBl 2002, 3740). Es sind damit die im Spiel stehenden öffentlichen und privaten Interessen gegeneinander abzuwägen. Das öffentliche Interesse überwiegt, wenn die Massnahme durch ein "herausragendes soziales Bedürfnis" gerechtfertigt und in Bezug auf das rechtmässig verfolgte Ziel verhältnismässig erscheint bzw. einer "fairen" Interessenabwägung entspricht (BGE 140 I 145; BGr, 2. Dezember 2014, 2C_245/2014, E. 2.3). Die anzuwendenden Kriterien stimmen inhaltlich mit denjenigen überein, welche nach innerstaatlichem Recht zur Prüfung der Verhältnismässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Massnahme (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 AuG; BGr, 27. Februar 2014, 2C_718/2013, E. 3.1) zur Anwendung kommen, und bestehen aus: (1) Art und Schwere der vom Betroffenen begangenen Straftaten, wobei besonders ins Gewicht fällt, ob er diese als Jugendlicher oder als Erwachsener begangen und es sich dabei um Gewaltdelikte gehandelt hat oder nicht; (2) Dauer des Aufenthalts im Land; (3) seit der Tatbegehung verstrichene Zeit und das Verhalten des Betroffenen während dieser; (4) sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufenthaltsstaat und zum Herkunftsland; (5) gesundheitlichem Zustand sowie (6) mit der aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundenen Dauer der Fernhaltung. In Fällen, die sowohl das Familienleben als auch die Zuwanderung betreffen, hängt der Umfang der Pflicht, ausländische Familienmitglieder auf dem Staatsgebiet dulden bzw. ihnen den Aufenthalt ermöglichen zu müssen, jeweils von den Umständen des Einzelfalls ab (EGMR-Urteile Nunez gegen Norwegen vom 28. Juni 2011 [Nr. 55597/09] § 70; Darren Omoregie gegen Norwegen vom 31. Juli 2008 [Nr. 265/07] § 57). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte verlangt dabei eine Gesamtbetrachtung, wobei der Grad der konkreten Beeinträchtigung des Familienlebens, der Umstand, ob und wieweit dieses in zumutbarer Weise im Heimatstaat oder allenfalls in einem Drittstaat gelebt werden kann, sowie die Natur der Bindungen zum und im Aufenthaltsstaat ins Gewicht fallen. Von wesentlicher Bedeutung ist zudem, ob Gründe der Migrationsregulierung (illegaler Aufenthalt usw.), andere Motive zum Schutz der öffentlichen Ordnung oder solche des wirtschaftlichen Wohlergehens des Landes der Bewilligung entgegenstehen. Von besonderem Gewicht erscheint schliesslich, ob die betroffenen Personen aufgrund ihres migrationsrechtlichen Status vernünftigerweise davon ausgehen durften, ihr Familienleben künftig im Konventionsstaat pflegen zu können. Ist dies nicht der Fall, bedarf es besonderer Umstände, damit Art. 8 EMRK den einzelnen Staat verpflichten kann, die Anwesenheit von Familienangehörigen zu dulden (etwa schutzwürdiger Kindsinteressen). Es ist dabei mit Blick auf das Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (KRK) auch dem Kindeswohl Rechnung zu tragen (vgl. zum Ganzen BGE 139 I 145; BGr, 2. Dezember 2014, 2C_445/2014, E. 2.3).

4.  

4.1 Ausgangspunkt für das migrationsrechtliche Verschulden ist – im Fall des Wider­rufsgrunds der längerfristigen Freiheitsstrafe nach Art. 62 lit. b AuG – die vom Strafgericht ausgesprochene Strafe (BGE 134 II 10 E. 4.2; BGE 129 II 215 E. 3.1). In einem zweiten Schritt ist das deliktische Verhalten bis zum angefochtenen Urteil zu würdigen, wobei das Alter bei der jeweiligen Tatbegehung sowie die Art, Anzahl und Frequenz der Delikte zu berücksichtigen ist. Aus dieser Gesamtbetrachtung ergibt sich das migrationsrechtliche Verschulden (BGr, 31. Oktober 2014, 2C_159/2014, E. 4.1).

4.2 Der Beschwerdeführer wurde zu einer (teilbedingten) Freiheitsstrafe von 26 Monaten bestraft, was bereits ein erhebliches migrationsrechtliches Verschulden indiziert, liegt das Strafmass doch weit über der Grenze von einem Jahr, welche für die Möglichkeit des Widerrufs massgeblich ist.

4.3 Davon ausgehend sind die übrigen Umstände zu würdigen, welche mit der deliktischen Tätigkeit des Beschwerdeführers zusammenhängen und welche das öffentliche Interesse an einer Wegweisung erhöhen oder relativieren können.

4.3.1 Der Beschwerdeführer wurde wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gestraft. Er hat die eingeklagten Sachverhalte eingestanden, weshalb ein abgekürztes Verfahren durchgeführt werden konnte und kein begründetes Urteil vorliegt. Das Urteil stützt sich auf folgenden Sachverhalt: Der Beschwerdeführer beobachtete Ende März/Anfangs April 2009, wie ein Unbekannter im Lichtschacht eines Gebäudes etwas deponierte und verschwand. Er schaute nach und entdeckte einen Plastiksack mit Heroingemisch von einem im Nachhinein nicht mehr eruierbaren, aber aufgrund der späteren Reklamationen der Abnehmer schlechten Reinheitsgehalt von max. 15 % sowie zwei sog. Fingerlinge mit Kokaingemisch. Der zu dieser Zeit arbeitslose Beschwerdeführer beschloss, dieses Heroin- bzw. Kokaingemisch zu entwenden und gewinnbringend zu verkaufen. Die Menge der späteren Verkäufe betrug ca. 420 bis 425 Gramm Heroingemisch (60 Gramm gab er aufgrund der schlechten Qualität gratis ab) und ca. 20 bis max. 24 Gramm Kokaingemisch. Er erzielt damit rund Fr. 20'000.-. Nachdem er keine Drogen mehr zum Verkauf hatte, vermittelte er seine Kunden einem ihm bekannten Dealer. Für diese Vermittlung erhielt er kein Geld oder sonstige Entschädigung. Der Beschwerdeführer hat damit den nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (qualifiziertes Betäubungsmitteldelikt) massgebenden Grenzwert von 12 Gramm Heroin und 18 Gramm Kokain um ein Vielfaches überschritten und hat mit diesen Mengen die Gesundheit vieler Menschen gefährdet (vgl. BGE 120 IV 334; BGE 109 IV 143 E. 3a). Die Beeinträchtigung wesentlicher Rechtsgüter kommt denn auch in der Verurteilung zu 26 Monaten Freiheitsentzug zum Ausdruck. Die begangene Rechtsgutverletzung wiegt schwer, erachtet das Bundesgericht doch in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des EGMR (EGMR, 26. Juni 2014, Gablishvili gegen Russland, § 50; 15. November 2012, Kissiwa Koffi gegen Schweiz, § 65; 23. Juni 2008, Maslov gegen Österreich, § 80; 13. Februar 2001, Ezzouhdi gegen Frankreich, § 34 ff.; 19. Februar 1998, Dalia gegen Frankreich, § 54) den Drogenhandel angesichts der Gefährdung der öffentlichen Gesundheit als schwere Straftat, die ein hohes öffentliches Interesse an einer Ausweisung bzw. Fernhaltung des Täters begründet. Der Drogenhandel ist zudem eine der in Art. 121 Abs. 3 BV genannten Anlasstaten, die nach dem Verfassungsgeber dazu führen soll, dass die entsprechende Täterin aus der Schweiz ausgewiesen und mit einem Einreiseverbot belegt wird (vgl. BGE 139 I 16; BGr, 28. Okto­ber 2014, 2C_397/2014, E. 2.3). Sodann ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass allfällige schuldmildernde Umstände wie die vorgebrachte finanzielle Notlage im strafgerichtlichen Urteil bereits berücksichtigt  wurden, auch wenn dieses unbegründet ergangen ist (vgl. BGr, 27. November 2014, 2C_318/2014, E. 3.2.1). Das durch das Strafmass bereits indizierte erhebliche migrationsrechtliche Verschulden wird somit durch die Deliktart noch erschwert.

4.3.2 Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer bereits früher strafrechtlich in Erscheinung getreten ist: Im Juni 2006 und im Februar 2008 wurde er wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln, im Dezember 2009 wegen Verletzung von Verkehrsregeln, Fahrens ohne Führerausweis oder trotz Entzugs, Anstiftung zur falschen Anschuldigung und Anstiftung zur Irreführung der Rechtspflege und im Juni 2010 wegen wiederholten Fahrens in fahrunfähigem Zustand, einfacher Körperverletzung (zum Nachteil der Lebensgefährtin E) und mehrfacher Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung schuldig befunden. Ins Gewicht fällt insbesondere die einfache Körperverletzung. Die Verurteilung basierte auf folgendem Sachverhalt: Der Beschwerdeführer schlug seine damalige Lebensgefährtin E am Morgen des 22. Au­gust 2008 zuerst vor dem Haus zweimal mit der Faust und sodann im Schlafzimmer erneut mit der Faust und trat sie mit dem Fuss gegen den Kopf und den Rücken. Die Lebensgefährtin erlitt durch die Schläge und Tritte eine Wandfraktur der Kieferhöhle mit Fraktureinstrahlung in die Augenhöhle rechts und Einblutung in die Augenhöhle rechts, einen Nasenbeinbruch, diverse Prellungen und Blutergüsse im Gesichtsbereich, eine Unter- und Oberlippenschwellung mit Hautverletzungen und eine Blutung aus den Nasenlöchern, ein grosses Hämatom am Rücken rechts, ein Hämatom am linken Oberarm, ein Hämatom unterhalb des Halses und unterhalb der Brust links. E musste sich während 24 Stunden einer neurologischen Überwachung unterziehen und war bis zum 3. September 2008 arbeitsunfähig. Das Obergericht befand das objektive Tatverschulden aufgrund der brutalen Gewalt, welche als Folge auch zu schwereren, bleibenden Verletzungen hätte führen können, als schwer. Das Gewaltdelikt begründet angesichts des hohen konventionsrechtlichen Stellenwerts des Schutzes des Lebens gegen deliktische Gefährdung (Art. 2 EMRK) ebenfalls ein erhebliches öffentliches Interesse am Widerruf der fremdenpolizeilichen Bewilligung. Mit seiner wiederholten und teilweise schweren Straffalligkeit erfüllte der Beschwerdeführer einen breiten Deliktskatalog und hat damit gegenüber der hiesigen Rechtsordnung eine gleichgültige Haltung gezeigt. Er liess sich dabei weder durch Verurteilungen (Bussen, Geld- und Freiheitsstrafen) noch von Probezeiten beeindrucken. Dieses Verhalten lässt auf ein schweres Verschulden schliessen. Er demonstrierte hierdurch eine inakzeptable Geringschätzung gegenüber der schweizerischen Rechtsordnung im Allgemeinen und der Gesundheit anderer Menschen im Besonderen.

4.3.3 Hinsichtlich der Rückfallgefahr ergibt sich Folgendes: Seit dem Urteil vom 22. Mai 2012 ist kein weiteres Strafurteil gegen den Beschwerdeführers ergangen. Der Beschwerdeführer befand sich indes zeitweise im Vollzug, weshalb die straffreie Zeit insofern zu relativieren ist. Aktuell läuft ein Strafverfahren wegen Betrugsverdacht und des Verdachts der Veruntreuung gegen den Beschwerdeführer. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers muss sich die Rückfallgefahr nicht zwingend auf weitere Straftaten derselben Art beziehen, sondern ist eine solche auch dann zu bejahen, wenn die Gefahr weniger schwerer Straftaten droht (vgl. BGr, 19. August 2013, 2C_236/2013, E. 6.4). Aufgrund der mehrfachen einschlägigen Delinquenz (Strassenverkehrsgesetz), der Begehung neuer Straftaten während der Probezeit und der Tatsache, dass alle bislang durch den Staat ergriffenen Massnahmen und Sanktionen sich bislang als wirkungslos erwiesen, kann ein Rückfall (für weniger schwer zu gewichtende Delikte) unabhängig vom Ausgang des laufenden Strafverfahrens nicht ausgeschlossen werden. Bei ausländischen Personen, welche sich nicht auf das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen [FZA]) berufen können, kommt der Rückfallgefahr zwar nur eine untergeordnete Bedeutung zu, da abgesehen von der aktuellen Gefährdung auch generalpräventive Gesichtspunkte berücksichtigt werden dürfen (vgl. BGE 130 II 176; BGr, 1. Februar 2016, 2C_608/2015, E. 3; 13. Februar 2015, 2C_685/2014, E. 6.1.2). Eine bestehende Rückfallgefahr wirkt sich jedoch zusätzlich erschwerend auf das migrationsrechtliche Verschulden aus.

4.4 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Freiheitsstrafe von 26 Monaten ein erhebliches migrationsrechtliches Verschulden indiziert, welches durch die Anzahl und Art der Delikte (Betäubungsmitteldelikt, Gewaltdelikt) noch erschwert wird. Da sich der Beschwerdeführer weder von Bussen, Geldstrafen noch von Probezeiten von weiterer Delinquenz abhalten liess, entsteht von ihm das Bild eines uneinsichtigen Gewohnheitsverbrechers, der die ihm gewährten Chancen nicht zu nutzen vermochte, und bei welchem die in einem Rechtsstaat zur Verfügung stehenden Sanktionen wirkungslos sind. Es besteht damit ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers.

5.  

5.1 Dem öffentlichen Fernhalteinteresse sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüberzustellen. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung sind die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers in Betracht zu ziehen. Als entgegenstehende private Interessen können etwa eine lange Anwesenheitsdauer in der Schweiz, die familiäre Situation bzw. die Beziehungsverhältnisse, die Arbeitssituation, die Integration, die finanzielle Lage, Sprachkenntnisse oder die bei einer Rückkehr in das Heimatland drohenden Nachteile ins Gewicht fallen.

5.2 Der Beschwerdeführer hielt sich erstmals 1993 bis 1997 bei seinen Eltern in der Schweiz auf. Als 17-Jähriger kehrte er in sein Heimatland zurück. Nach erfolgter Heirat kehrte er Anfang 1999 in die Schweiz zurück. Er lebt seit nunmehr über 17 Jahren ununterbrochen in der Schweiz (insgesamt rund 21 Jahre) und hat nach einer solch langen Anwesenheit zweifelsohne ein grosses Interesse an einem weiteren Verbleib in der Schweiz. Trotz der langen Anwesenheit kann gleichwohl nicht von einer starken Verwurzelung gesprochen werden: Einerseits liegt keine besondere wirtschaftliche Integration vor. Der Beschwerdeführer hat keine Berufslehre absolviert. Nach seiner Rückkehr ins Heimatland führte er für kurze Zeit ein eigenes Café. Zurück in der Schweiz war er im Gastgewerbe erwerbstätig und sodann, unterbrochen von Zeitspannen der Stellensuche, bei verschiedenen Unternehmen als Angelernter im Baugewerbe (Gipser- und Malerarbeiten). Im Herbst 2004 trat er eine Arbeitsstelle bei der Arbeitsvermittlungsfirma J AG in K, an und im Juli 2006 eine auf vier Monate befristete Stelle bei der L GmbH in U. Danach war er wieder auf Stellensuche. Ab Ende 2006 nahm er erstmals finanzielle Unterstützungsleistungen der Sozialhilfe in Anspruch. Ab Oktober 2007 war er kurzfristig als Lüftungsmonteur bei der M GmbH in N und ab November 2007 bei der O GmbH in P tätig. Eigenen Angaben zufolge war er vom 20. Februar 2009 als Inhaber der Einzelfirma "Q, N" selbständig erwerbstätig. Alsdann war er gemäss eigenen Angaben vom 25. Februar 2011 Inhaber und Arbeitnehmer der "R GmbH, K". Am 8. März 2012 wurde über die GmbH der Konkurs eröffnet, welcher mangels Aktiven eingestellt wurde. In der Folge wurde die "R GmbH, K" im Handelsregister gelöscht. Im Juli 2012 gründete er als einziger Gesellschafter die "S GmbH". Am 5. Februar 2014 wurde auch über diese GmbH der Konkurs eröffnet, welcher mangels Aktiven eingestellt wurde. In der Folge wurde auch die "S GmbH" im Handelsregister gelöscht. Der Beschwerdeführer wurde am 27. Februar 2014 als einziges Mitglied des Verwaltungsrates der T AG mit Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragen. Am 22. September 2015 wurde der Konkurs über die AG eröffnet, welcher mangels Aktiven eingestellt wurde. Am 9. März 2016 wurde die T AG im Handelsregister gelöscht. Der Beschwerdeführer ging nach dem Gesagten zwar regelmässig einer Erwerbstätigkeit nach, konnte seinen Lebensunterhalt jedoch nicht immer selber finanzieren und musste mit Sozialhilfe in der Höhe von Fr. 12'856.- unterstützt werden. Darüber hinaus hat er Schulden. Gemäss Betreibungsregisterauszug vom 14. April 2015 wurden gegen den Beschwerdeführer 24 Betreibungen im Gesamtbetrag von über Fr. 92'600.- eingeleitet. Zudem bestehen zahlreiche Verlustscheine. Es kann ihm daher keine gute Integration in wirtschaftlicher Hinsicht attestiert werden. Sodann verfügt er neben seinem engsten Familienkreis kaum über vertiefte Beziehungen in der Schweiz. Hierzu befragt gab er anlässlich der mündlichen Gewährung des rechtlichen Gehörs am 22. Juli 2014 an, dass er hier keine Freunde habe. Seine Frau und seine Kinder seien "sein bester Freund". Andere interessierten ihn nicht. Von einer über das Normale hinausgehenden sozialen Integration ist daher nicht auszugehen. Hingegen ist unbestritten von einer guten sprachlichen Integration auszugehen.

5.3 Demgegenüber sind weder in wirtschaftlicher noch sozialer Hinsicht unüberwindbare Hindernisse für eine Wiedereingliederung in Mazedonien ersichtlich. Der Beschwerdeführer ist in Mazedonien aufgewachsen und ist als 13-Jähriger in die Schweiz gekommen. Im Alter von 17 Jahren kehrte er in sein Heimatland zurück und führte dort ein eigenes Café, bis er mit beinahe 19 Jahren wieder Wohnsitz in der Schweiz nahm. Seither lebt er ununterbrochen in der Schweiz. Er hat somit seine Kindheit und den Grossteil seiner Jugend in Mazedonien verbracht. Seine Eltern, seine Grossmutter, ein Onkel und eine Tante leben dort. Er hat den Kontakt zu seinen Angehörigen im Heimatland aufrechterhalten und seine Kinder aus erster Ehe regelmässig zu seiner Familie im Heimatland in die Ferien geschickt. Es ist somit davon auszugehen, dass er mit den soziokulturellen Gegebenheiten wie auch mit der Sprache seiner Heimat vertraut ist. Der Beschwerdeführer hat hier regelmässig im Baugewerbe gearbeitet, in den letzten Jahren unter eigener Firma. Er verfügt somit über jahrelange Berufserfahrung, weshalb es ihm möglich sein sollte, auch in seiner Heimat in diesem Gewerbe eine Anstellung zu finden und eine neue Existenz zu gründen. Seine dort lebende Familie wird ihm bei der Wiedereingliederung helfen können. Eine Rückkehr ins Heimatland erscheint ihm daher grundsätzlich als zumutbar.

5.4  

Es bleibt zu prüfen, ob sich die Wegweisung aus der Schweiz aufgrund seiner langen Anwesenheit und seiner familiären Beziehungen als bundes- oder konventionsrechtswidrig erweist.

5.4.1 Ausserhalb des familiären Bereichs ist keine besonders ausgeprägte und über die üblichen privaten Beziehungen hinausgehende Verwurzelung des Beschwerdeführers in die hiesigen Verhältnisse ersichtlich, womit er keinen Aufenthaltsanspruch aus dem konventions- und verfassungsmässig garantierten Recht auf Privatleben (Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV) abzuleiten vermag (BGE 126 II 377 E. 2c.aa).

5.4.2 Grundsätzlich unter den Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV fallen die Beziehungen zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau, den beiden gemeinsamen Kindern sowie den beiden minderjährigen Kindern aus erster Ehe. Die Beziehung des Beschwerdeführers zu seinem Stiefsohn wird mangels eines substanziiert geltend gemachten besonderen Abhängigkeitsverhältnisses nicht durch das Recht auf Familienleben geschützt (BGE 137 I 351 E. 3.4; BG, 25. November 2015, 2C_1047/2015, E. 2.2).

5.4.2.1 Der Beschwerdeführer ist mit einer aus Serbien stammenden Schweizerin verheiratet und führt mit ihr unbestrittenermassen eine nahe und echte Familienbeziehung. Unbestritten ist ebenfalls, dass er mit den zwei gemeinsamen Kindern, Tochter H, geboren 2013, und Sohn I, geboren 2014, sowie seinem 10-jährigen Stiefsohn V eine intakte Beziehung führt und auch finanziell für die Kinder aufkommt. Er gibt an, dass seine zweite Ehefrau mit ihren serbischen Wurzeln in Mazedonien sozialen Vorurteilen ausgesetzt sein würde. Für den 10-jährigen Sohn aus ihrer ersten Ehe sei ein Leben in Mazedonien zudem nicht zumutbar und verstosse gegen das Kindeswohl. Eine Ausreise aus der Schweiz wäre für seine Ehefrau zweifellos mit grossen Nachteilen verbunden. Die beiden gemeinsamen Kinder befinden sich hingegen noch in einem anpassungsfähigen Alter. Ob seiner Familie die Ausreise zumutbar ist, kann indes letztlich offengelassen werden, da sich die Wegweisung auch als bundes- und konventionskonform erweist, sollte seiner Familie eine Ausreise nicht zumutbar sein. Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, mussten die Eheleute im Zeitpunkt der Heirat am 12. Dezember 2013 wissen, dass das Familienleben unter Umständen nicht in der Schweiz würde gelebt werden können. Der Beschwerdeführer war zu diesem Zeitpunkt bereits rechtskräftig zu einer (teilbedingten) Freiheitsstrafe von 26 Monaten verurteilt worden, und ihm wurde am 1. November 2012 das rechtliche Gehör i.S. Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung gewährt. Wenn die betroffenen Personen vernünftigerweise nicht davon ausgehen durften, ihr Familienleben künftig im Konventionsstaat pflegen zu können, bedarf es besonderer Umstände, damit Art. 8 EMRK den einzelnen Staat verpflichten kann, die Anwesenheit von Familienangehörigen zu dulden (vgl. BGE 139 I 330). Solche können sich unter anderem aufgrund einer Gefährdung des Kindeswohls ergeben (vgl. EGMR-Urteil, Nunez gegen Norwegen, vom 28. Juni 2011 [Nr. 55597/09] § 84). Dass das Kindeswohl im Fall einer Trennung der Kernfamilie konkret gefährdet wäre, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer weder substanziiert aufgezeigt noch belegt. Das Gericht verkennt nicht, dass die Kinder des Beschwerdeführers ein vorrangig zu berücksichtigendes Interesse daran haben, künftig mit ihrem Vater aufzuwachsen. Gemäss Art. 3 KRK ist das Kindeswohl ein Gesichtspunkt, welcher bei allen diese betreffenden staatlichen Massnahmen vorrangig zu berücksichtigen ist. Auch wenn dem Interesse an einer intakten Eltern-Kind-Beziehung im Rahmen der Prüfung der Verhältnismässigkeit einer aufenthaltsverweigernden Massnahme eine gewichtige Bedeutung zukommt, überwiegt bei schwerer bzw. häufiger Delinquenz das öffentliche Interesse an einer Ausreise des Straftäters das Interesse eines Kindes, mit diesem Elternteil hier aufwachsen zu können (vgl. BGr, 25. November 2014, 2C_503/2014, E. 4.4.3 mit weiteren Hinweisen). Die Aufnahme des Familienlebens in Mazedonien würde für die Ehefrau wie auch für die Kinder zwar bedeuten, faktisch auf die Ausübung ihrer aus der schweizerischen Staatsbürgerschaft fliessenden Rechte zu verzichten. Selbst bei einem Einbezug spezifischer bürgerrechtlicher Überlegungen vermögen jedoch die zahlreichen und teilweise schweren Delikte als schwere Beeinträchtigungen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit die mit der Ausreise für die Familienangehörigen schweizerischer Staatsbürgerschaft verbundenen Folgen (Beeinträchtigung der Niederlassungsfreiheit, Ausweisungsverbot, späteres Wiedereinreiserecht; BGE 137 I 247 E. 4.2) zu rechtfertigen (vgl. BGr, 25. November 2014, 2C_503/2014, E. 4.4.4). Die begangenen Delikte begründen somit ein hohes und vorliegend diejenigen der Ehefrau und der Kinder überwiegendes öffentliches Interesse an einer Ausreise des Beschwerdeführers, zumal ihnen nicht verwehrt wird, dem Beschwerdeführer nach Mazedonien zu folgen. Sollte es die Ehefrau vorziehen, mit den Kindern in der Schweiz zu bleiben, kann der Kontakt zwischen den Eheleuten und den Kindern mit gelegentlichen Besuchen und den heute zur Verfügung stehenden Kommunikationsmitteln aufrechterhalten werden. Auch der Hinweis, eine Wegweisung würde zu einer Sozialhilfeabhängigkeit der Ehefrau führen, da diese seit der Geburt des jüngsten Sohnes nicht mehr arbeiten könne, führt zu keinem anderen Resultat, zumal vom Beschwerdeführer erwartet werden kann, dass er seine Familie auch von seinem Heimatland aus finanziell unterstützt.

Die vorliegende Fallkonstellation (Freiheitsstrafe von 26 Monaten bzw. Freiheitsstrafen von insgesamt drei Jahren) entspricht im Übrigen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, die bei Betäubungsmitteldelikten in vergleichbaren Konstellationen (Ehefrau und Kinder mit Schweizer Bürgerrecht; für die Familie Ausreise in Heimat des Ehemanns/Vaters nicht zumutbar) den Widerruf bzw. die Nichtverlängerung der Bewilligung regelmässig bestätigt hat (z.B. BGr, 15. Januar 2015, 2C_519/2014 [3 Jahre Freiheitsstrafe]; 20. Juni 2014, 2C_983/2013 [4 1/2 Jahre Freiheitsstrafe]; 6. Juni 2014, 2C_1071/2013 [3 Jahre Frei-
heitsstrafe]; 3. Dezember 2013, 2C_586/2013 [3 Jahre Freiheitsstrafe]; 30. Juli 2012, 2C_141/2012 [3 Jahre Freiheitsstrafe]; 25. Juli 2012, 2C_934/2011 [insgesamt 29 1/2 Mo­nate Freiheitsstrafe]; 30. August 2011, 2C_295/2011 [3 Jahre Freiheitsstrafe]).

5.4.2.2 Es bleibt zu prüfen, ob eine Wegweisung aufgrund der Beziehung zu seinen beiden minderjährigen Kindern aus erster Ehe gegen das Recht auf Familie verstösst. Gemäss bundesgerichtlicher Praxis kann der nicht sorge- bzw. obhutsberechtigte ausländische Elternteil den Kontakt zu seinem Kind von vornherein nur in beschränktem Rahmen pflegen, nämlich durch die Ausübung des ihm eingeräumten Besuchsrechts. Um dieses wahrnehmen zu können, ist in der Regel keine dauernde Anwesenheit im Gastland erforderlich. Unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf Familienleben nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK ist es grundsätzlich ausreichend, wenn das Besuchsrecht im Rahmen von Kurzaufenthalten vom Ausland aus ausgeübt werden kann, wobei allenfalls die Modalitäten des Besuchsrechts entsprechend auszugestalten sind. Ein weitergehender Anspruch kann nur in Betracht fallen, wenn in affektiver und wirtschaftlicher Hinsicht eine besonders enge Beziehung zum Kind besteht, diese Beziehung wegen der Distanz zum Herkunftsland der ausländischen Person praktisch nicht aufrechterhalten werden könnte und deren bisheriges Verhalten in der Schweiz zu keinerlei Klagen Anlass gegeben hat (sog. "tadelloses Verhalten"; zum Ganzen vgl. BGE 139 I 315 E. 2.2; BGE 120 Ib 1 E. 3c; BGr, 10. März 2016, 2C_947/2015, E. 3.2.2). Das Bundesgericht hat das Kriterium des tadellosen Verhaltens bisher streng gehandhabt und diesbezüglich seine Praxis nicht relativiert (vgl. BGE 139 I 315 E. 2.5). Es hat diese jüngst einzig bei einer ausländischen Person etwas abgeschwächt, die nicht mehr im gemeinsamen Haushalt mit dem schweizerischen Ehegatten lebte, jedoch über das Kind mit schweizerischer Nationalität – ohne es in der Obhut zu haben – wegen der fortbestehenden (formellen) Ehebeziehung noch die elterliche Sorge ausübte und zudem die Beziehung zum Kind tatsächlich sehr eng war (Treffen mehrere Male pro Woche; BGE 140 I 145 E. 4.3 und 4.4). Die Praxis, in Bezug auf das Kriterium des tadellosen Verhaltens gewisse "untergeordnete" Vorkommnisse abweichend von BGE 139 I 315 in einer Gesamtbetrachtung etwas weniger stark zu gewichten, kommt nur in spezifischen Fällen bzw. bei besonderen Umständen infrage; diese müssen es ausnahmsweise rechtfertigen, allfällige (untergeordnete) Verstösse gegen die öffentliche Ordnung (bspw. untergeordnete ausländer- oder ordnungsrechtliche Delinquenz; kurzer, unverschuldeter Sozialhilfebezug) nicht notwendigerweise so stark zu gewichten, dass sie zum Vornherein die anderen Kriterien (Grad der tatsächlichen affektiven und wirtschaftlichen Intensität der Beziehung zum Kind, zivilrechtliche Regelung der familiären Verhältnisse, Dauer der Beziehung und des Aufenthalts, Grad der Integration aller Beteiligten, Kindesinteresse usw.) aufzuwiegen vermögen (vgl. BGr, 3. Juni 2015, 2C_728/2014, E. 4.1). Gemäss der strengen Praxis des Bundesgerichts in Bezug auf das Kriterium "tadelloses Verhalten" wiegt der nicht untergeordnete Verstoss gegen die öffentliche Ordnung die anderen Kriterien (Grad der tatsächlichen affektiven und wirtschaftlichen Intensität der Beziehung zum Kind, zivilrechtliche Regelung der familiären Verhältnisse, Dauer der Beziehung und des Aufenthalts, Grad der Integration aller Beteiligten, Kindesinteresse usw.) von vornherein auf (vgl. BGE 139 I 315, E. 2.5; BGr, 3. Juni 2015, 2C_728/2014, E. 4.1).

Die Kinder D, geboren 1999, und E, geboren 2003, leben gemäss Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Uster vom 13. Juni 2013 unter der alleinigen elterlichen Sorge der Kindsmutter. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers liegt somit kein gemeinsames Sorgerecht vor. Dem Beschwerdeführer wurde ein gerichtsübliches Besuchsrecht eingeräumt, welches der Beschwerdeführer gemäss eigener Darstellung anfangs regelmässig wahrnahm, und nachdem es zu Schwierigkeiten mit seiner Ex-Ehefrau gekommen sei, nur noch ab und zu; er telefoniere jedoch oft mit ihnen. Gemäss Angaben der Ex-Ehefrau ist die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführern und den Kindern gut, er betreue sie einmal im Monat für zwei Tage und telefoniere öfters mit ihnen. Es ist von einer noch hinreichend engen affektiven Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und den Kindern aus erster Ehe auszugehen. Fraglich ist, ob eine solch enge Beziehung auch in wirtschaftlicher Hinsicht besteht. Der Beschwerdeführer wäre gemäss Scheidungsurteil verpflichtet, Unterhaltsbeiträge von monatlich Fr. 800.- zu entrichten. Unbestrittenermassen zahlt er indes monatlich nur Fr. 400.-. Bei dieser relativ geringen finanziellen Unterstützung ist auf eine nicht sehr enge Beziehung in wirtschaftlicher Hinsicht zu schliessen. Hinzu kommt, dass das Verhalten des Beschwerdeführers sich nicht als tadellos erweist. Der Beschwerdeführer musste zeitweise von der Sozialhilfe unterstützt werden und ist vor allem mehrfach und teilweise schwer strafrechtlich in Erscheinung getreten (vgl. E. 5.1.1 und E. 4 vorstehend). Er hat sich damit offensichtlich nicht "tadellos" verhalten. Er kann damit nach dem Gesagten auch aus seiner Beziehung zu seinen Kindern aus erster Ehe keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung aus Art. 8 Ziff. 1 EMRK ableiten.

5.4.3 Die dadurch resultierenden Erschwernisse in der Wahrnehmung des Familienlebens hat sich der Beschwerdeführer durch seine fortgesetzte und schwere Delinquenz selber zuzuschreiben. Der Beschwerdeführer wird allenfalls um die Neuerteilung einer Bewilligung nachsuchen können, sollte der Bewilligungsanspruch künftig fortbestehen und dannzumal davon auszugehen sein, dass er sich in seiner Heimat bewährt hat und von ihm keine Gefahr mehr für die hiesige Sicherheit und Ordnung ausgeht (vgl. BGr, 24. Mai 2013, 2C_1170/2012, E. 3 und 4; 2. April 2013, 2C_487/2012, E. 3–5).

5.5 Nach dem Gesagten liegt kein Verstoss gegen Bundes- und Konventionsrecht vor. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers und erweist sich als verhältnismässig.

6.  

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass ein erhebliches öffentliches Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers besteht. Auch wenn eine Rückkehr in sein Heimatland mit einer gewissen Härte verbunden ist, vermag der Beschwerdeführer keine privaten Interessen anzuführen, welche die aufgrund seiner schweren Delinquenz erheblichen sicherheitspolitischen Interessen an der Beendigung seines Aufenthalts zu überwiegen vermöchten. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung erweist sich damit als bundesrechts- und konventionskonform.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

7.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …