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Geschäftsnummer: VB.2016.00393  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 07.12.2016
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 22.05.2017 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Gesuch um Erteilung einer Arbeitsbewilligung


[Anspruch auf Zulassung zur Erwerbstätigkeit gestützt auf Art. 8 EMRK bzw. in Nachachtung von BGE 138 I 246]

Im Landesrecht sind Arbeitsbewilligungen - mit Ausnahme der Grenzgängerbewilligung - stets an einen Aufenthaltstitel geknüpft; das Ausländergesetz sieht grundsätzlich keine Arbeitsbewilligung mit selbständigem Charakter vor (E. 2.4). Die Bereinigung der Situation langjährig in der Schweiz (illegal) anwesender, weggewiesener Asylsuchender durch deren Zulassung zu einer Erwerbstätigkeit gestützt auf Art. 8 EMRK kommt nur dann in Betracht, wenn dies weder härtefallrechtlich noch mittels vorläufiger Aufnahme erwirkt werden kann und wenn die ausländische Person den Vollzug der Wegweisung nicht durch ihr eigenes Verhalten verhindert oder verzögert; ein Anspruch aus Art. 8 EMRK auf Erteilung einer (blossen) Arbeitsbewilligung vermag mit anderen Worten allein bei sich der Wegweisung nicht widersetzenden Personen und lediglich dort Platz zu greifen, wo die landesrechtlichen Möglichkeiten zur (ersatzweisen) Regelung der Anwesenheit von nach negativem Asylentscheid in der Schweiz verbleibenden Personen ausgeschöpft wurden (E. 3.4). Vorliegend macht der Beschwerdeführer nicht geltend, je das Migrationsamt ersucht zu haben, dem Staatssekretariat für Migration seine vorläufige Aufnahme zu beantragen. Er hat damit die landesrechtlichen Möglichkeiten zur Bereinigung seiner Situation nicht ausgeschöpft; ein Anspruch auf Zulassung zur Erwerbstätigkeit gestützt auf Art. 8 EMRK kommt daher (jedenfalls noch) nicht in Betracht (E. 3.5).

Abweisung des Armenrechtsgesuchs.
Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird.
 
Stichworte:
ARBEITSBEWILLIGUNG
Rechtsnormen:
Art. 8 EMRK
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

 

VB.2016.00393

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 7. Dezember 2016

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser, Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Gerichtsschreiberin Eva Heierle.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A,
vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Amt für Wirtschaft und Arbeit,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Gesuch um Arbeitsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

A. Der Ausländer A hält sich seit dem Jahr 2000 in der Schweiz auf. Im Jahr 2002 wies das Bundesamt für Flüchtlinge sein Asylgesuch ab; am 4. September jenen Jahres wurde er aus der Schweiz weggewiesen. Eine Beschwerde gegen den abweisenden Asylentscheid wurde von der Asylrekurskommission ebenfalls im Jahr 2002 abgewiesen. In den Jahren 2006 und 2010 ersuchte A erfolglos um Wiedererwägung des asylrechtlichen Entscheids; im Jahr 2011 scheiterte ein Gesuch um Erteilung einer asylrechtlichen Härtefallbewilligung.

B. Am 3. September 2015 liess A das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) des Kantons Zürich um Erteilung einer Arbeitsbewilligung sowie Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege und -vertretung ersuchen. Am 25. September 2015 ergänzte er sein Gesuch dahingehend, dass eventualiter seine Berechtigung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit festzustellen sei. Mit Verfügung vom 3. November 2015 lehnte das AWA das Gesuch ab und auferlegte der "gesuchstellende[n] Firma" für diesen Entscheid eine Bearbeitungsgebühr von Fr. 100.-.

II.  

A liess am 3. Dezember 2015 bei der Volkswirtschaftsdirektion rekurrieren und im Wesentlichen beantragen, unter Entschädigungsfolge sei ihm eine Arbeitsbewilligung zu erteilen, eventualiter festzustellen, dass er zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt sei, und ihm für das erstinstanzliche wie auch das Rekursverfahren unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sowie ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person seines Vertreters zu bestellen. Die Volkswirtschaftsdirektion hiess den Rekurs mit Verfügung vom 6. Juni 2016 im Sinn ihrer Erwägungen teilweise gut, soweit sie darauf eintrat, und wies die Sache zu neuem Entscheid über die Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege und -vertretung für das erstinstanzliche Verfahren an das AWA zurück. In der Hauptsache (nämlich betreffend die beantragte Arbeitsbewilligung bzw. die Feststellung der Berechtigung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit) wies sie den Rekurs ab. Weiter wies sie das Armenrechtsgesuch für das Rekursverfahren ab, auferlegte A die Rekurskosten von total Fr. 1'121.- zu drei Vierteln bzw. im Umfang von Fr. 840.75 und sprach ihm keine Parteientschädigung zu.

III.  

A liess am 4. Juli 2016 Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei ihm eine Arbeitsbewilligung zu erteilen, eventualiter festzustellen, dass er zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt sei, subeventualiter festzustellen, dass das ihm auferlegte Arbeitsverbot Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskommission (EMRK, SR 0.101) verletze, subsubeventualiter die Sache "zur Durchführung eines ordnungsgemässen Verfahrens an die Vorinstanz bzw. den Beschwerdegegner zurückzuweisen", ihm für das Rekursverfahren unentgeltliche Rechtspflege sowie -vertretung zu gewähren und seien "[d]er Beschwerdegegner sowie die Vorinstanz bzw. die Staatskasse […] unabhängig vom Verfahrensausgang zu verpflichten, dem Beschwerdeführer bzw. dem Unterzeichneten eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 507.95 inklusive 8% MWST zu bezahlen"; in prozessualer Hinsicht ersuchte er für das Beschwerdeverfahren um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in der Person seines Rechtsvertreters. Am 26. Juli 2016 reichte er ein weiteres Dokument ein. Die Volkswirtschaftsdirektion verzichtete am 29. August 2016 unter Verweis auf ihre Ausführungen in der angefochtenen Verfügung ausdrücklich auf Vernehmlassung. Das AWA schloss mit Beschwerdeantwort vom 5. September 2016 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Entschädigungsfolge. A nahm hierzu am 12. September 2016 Stellung. Am 3. Oktober 2016 reichte der Vertreter von A eine Honorarnote sowie ein weiteres Dokument ein.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit gemäss § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) von Amts wegen. Erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion etwa betreffend eine ausländerrechtliche Bewilligung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit können nach § 41 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Satz 1, 19a, 19b Abs. 2 lit. b Ziff. 1 sowie §§ 42–44 e contrario VRG mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden.

1.2 Der Beschwerdeführer beantragt, es sei festzustellen, dass das ihm auferlegte Arbeitsverbot Art. 8 EMRK verletze. Gegenstand eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens kann nur sein, was auch Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war bzw. bei richtiger Gesetzesauslegung hätte sein müssen (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 45; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 52 N. 11). Schon weil es an einem entsprechenden Antrag im Rekursverfahren fehlte, lässt sich auf das Feststellungsbegehren des Beschwerdeführers nicht eintreten.

Im Übrigen fehlte es vorliegend auch am notwendigen Feststellungsinteresse (vgl. hierzu Jürg Bosshart/Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19 N. 25; VGr, 18. Dezember 2013, VB.2013.00731, E. 1.2 Abs. 2, sowie 21. November 2012, VB.2012.00705, E. 4 Abs. 1; BGr, 26. April 2012, 2C_459/2011, in BGE 138 I 246 nicht publizierte E. 1.2.1). Dies gilt gleichfalls für die beantragte Feststellung, dass der Beschwerdeführer zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt sei.

1.3  

1.3.1 Der Beschwerdeführer beantragt, es sei ihm unabhängig vom Verfahrensausgang eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 507.95 "inklusive 8 % MWST" zuzusprechen. Aus der Beschwerdebegründung erhellt, dass dies mit der Kostenauflage des erstinstanzlichen Verfahrens zulasten der gesuchstellenden Firma bzw. des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers und den hiergegen von diesem unternommenen Anstrengungen zusammenhängt. Die Beschwerde rügt insofern zunächst, die Vorinstanz habe sich mit der strittigen Kostenauflage zu Unrecht nicht befasst bzw. hätte diese unabhängig vom Ausgang des Rekursverfahrens aufheben müssen. Dem kann schon deshalb nicht gefolgt werden, weil der Beschwerdeführer – an sich freilich zu Recht (sogleich 1.3.2) –  keinen entsprechenden Rekursantrag stellte. Hinzu kommt Folgendes:

1.3.2 Die Ausgangsverfügung hält fest, es werde eine Bearbeitungsgebühr von Fr. 100.- erhoben, für welche ausschliesslich die gesuchstellende Firma hafte. Der Betrag sei mittels Einzahlungsschein einer beigefügten Rechnung zu bezahlen. Als Adressat sowohl der Ausgangsverfügung als auch der dieser beiliegenden Rechnung wird der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aufgeführt. Der erstinstanzliche Kostenentscheid richtete sich demnach nicht gegen den Beschwerdeführer, dessen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das erstinstanzliche Verfahren damit im Übrigen gegenstandslos wurde, sondern gegen seinen Vertreter persönlich. Dieser hätte daher – in eigenem Namen – gegen die nunmehr beanstandete Kostenauflage vorgehen können bzw. müssen. Demgegenüber wurde der Beschwerdeführer durch die streitige Kostenauflage nicht beschwert; ein eigener, persönlicher und praktischer Nutzen des Beschwerdeführers an einer Aufhebung des Kostenentscheids ist zu verneinen, weshalb die Vorinstanz mangels Rechtsschutzinteresses insoweit auf einen Rekurs gar nicht hätte eintreten können.

1.3.3 Was das sinngemässe Ersuchen um Schadenersatz für die vom Rechtsanwalt in Zusammenhang mit der Kostenauflage – in eigenem Interesse – getätigten Bemühungen angeht, so lässt sich ein entsprechendes Begehren allenfalls erstmals in der Rekursreplik vom 28. Januar 2016 erblicken, während es wiederum an einem fristgerecht erhobenen Rekursbegehren fehlt (vgl. Alain Griffel, Kommentar VRG, § 23 N. 4 f., 12, 16 und 23). Ohnehin wäre zu dessen Behandlung sodann der Zivilrichter berufen (vgl. § 19 Abs. 1 lit. a des Haftungsgesetzes vom 14. September 1969 [LS 170.1]).

1.3.4 Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Ausgangsverfügung im Kostenpunkt ebenso wenig überprüfte wie einen allfälligen Anspruch des Beschwerdeführers auf Schadenersatz zufolge durch seinen Anwalt unternommener Schritte gegen die diesem auferlegte Bearbeitungsgebühr. Auch lässt sich infolge der Fixierung des Streitgegenstands bzw. mangels materieller Beschwer insoweit nicht auf die Beschwerde eintreten (vgl. Donatsch, § 50 N. 11 in Verbindung mit § 20a N. 9 f.; ferner Bertschi, § 49 N. 2 in Verbindung mit § 21 N. 16)

1.4 Da die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist mit den genannten Einschränkungen auf das Rechtsmittel einzutreten.

2.  

2.1 Während der ersten drei Monate nach dem Einreichen eines Asylgesuchs dürfen Asylsuchende keine Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 43 Abs. 1 Satz 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Hernach kann der zuständige Kanton ihnen eine solche gestatten, falls die asylrechtlichen Voraussetzungen (Art. 43 Abs. 1–3 AsylG) erfüllt sind und die Wirtschafts- und Arbeitslage die Arbeitsaufnahme erlaubt, das Gesuch eines Arbeitgebers nach Art. 18 lit. b des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) vorliegt und die Lohn- und Arbeitsbedingungen gemäss Art. 22 AuG sowie der Vorrang nach Art. 21 AuG eingehalten werden (Art. 52 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Die Bewilligung zur Erwerbstätigkeit erlischt nach Ablauf der mit dem rechtskräftigen negativen Ausgang des Asylverfahrens festgesetzten Ausreisefrist, selbst wenn ein ausserordentliches Rechtsmittelverfahren eingeleitet und der Vollzug der Wegweisung ausgesetzt wurde (Art. 43 Abs. 2 Satz 1 AsylG).

Am 4. September 2002 wurde der Beschwerdeführer asylrechtlich aus der Schweiz weggewiesen; er hat das Land zu verlassen und unterliegt dem Arbeitsverbot des Art. 43 Abs. 2 AsylG.

2.2 Ein Kanton kann mit Zustimmung des Staatssekretariats für Migration gestützt auf Art. 14 Abs. 2 AsylG einer ihm nach dem Asylgesetz zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung erteilen, welche es jener ermöglicht, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen; für die Gewährung einer sogenannten asylrechtlichen Härtefallbewilligung ist erforderlich, dass sich die betroffene Person seit Einreichung des Asylgesuchs mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhält (lit. a), ihr Aufenthaltsort den Behörden immer bekannt war (lit. b), wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (lit. c) und keine Widerrufsgründe im Sinn des Art. 62 AuG vorliegen (lit. d). Die Gesetzgebung geht grundsätzlich davon aus, dass sich eine Besserstellung bezüglich der Zulassung zur Erwerbstätigkeit vor der Anerkennung eines Härtefalls nicht rechtfertigt, weil ansonsten namentlich für weggewiesene Asylsuchende, welche verpflichtet sind, die Schweiz zu verlassen, ein gegenteiliger Anreiz und ein Grund geschaffen würde, im Land zu verbleiben und die Rückschaffungsbemühungen der Behörden zu erschweren (BGE 138 I 246 E. 2.2).

Nach Darstellung des Beschwerdeführers ersuchte er im Jahr 2011 erfolglos um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 14 Abs. 2 AsylG. Er verfügt entsprechend nicht über eine ihn zur Erwerbstätigkeit berechtigende Härtefall- bzw. Aufenthaltsbewilligung.

2.3 Ist der Vollzug der Weg- oder Ausweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das Staatssekretariat für Migration die vorläufige Aufnahme (Art. 83 Abs. 1 AuG). Diese bildet eine – grundsätzlich zeitlich beschränkte – Ersatzmassnahme, wenn der Vollzug der Wegweisung undurchführbar erscheint (BGE 138 I 246 E. 2.3, auch zum Nachstehenden). Sie tritt neben die Wegweisung und berührt deren Bestand nicht, sondern setzt ihn voraus. Die vorläufige Aufnahme stellt keine Aufenthaltsbewilligung dar, sondern einen vorübergehenden Status, der die Anwesenheit regelt, solange der Wegweisungsvollzug nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich erscheint. Eine entsprechende Unmöglichkeit liegt nur bei objektiven Hindernissen vor; es muss klar erkennbar sein, dass der Vollzug der Wegweisung aus technischen oder rechtlichen Gründen auf nicht absehbare Zeit unmöglich sein wird, wobei die Ursachen ausserhalb des Einflussbereichs der betroffenen Person liegen müssen. Der Vollzug der Wegweisung gilt entsprechend dann als unmöglich, wenn die weggewiesene Person sich allen vom Kanton hierfür angeordneten Massnahmen unterzogen hat, die Unmöglichkeit des Vollzugs schon ein Jahr dauerte und absehbar erscheint, dass die Vollzugsmassnahmen weiterhin nicht zum Erfolg führen werden. Die kantonalen Behörden können vorläufig aufgenommenen Personen unabhängig von Arbeitsmarkt- und Wirtschaftslage eine Bewilligung zur Erwerbstätigkeit erteilen (Art. 85 Abs. 6 AuG). Erforderlich bleibt indessen, dass ein Gesuch eines Arbeitgebers vorliegt und die Lohn- und Arbeitsbedingungen eingehalten werden.

Soweit ersichtlich, haben bis anhin weder das Staatssekretariat für Migration die vorläufige Aufnahme verfügt noch wurde diesem seitens des Kantons Zürich eine solche beantragt. Derartiges macht der Beschwerdeführer denn auch ebenso wenig geltend wie dass er das Migrationsamt je ersucht habe, dem Staatssekretariat für Migration seine vorläufige Aufnahme zu beantragen.

2.4 Nach dem Gesagten verfügt der Beschwerdeführer in der Schweiz weder über eine Aufenthaltsbewilligung noch wurde seine Anwesenheit ersatzweise bzw. vorübergehend geregelt. Auch wird weder geltend gemacht noch ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Erteilung einer Anwesenheitsbewilligung hätte. Die Zulassung zu einem Aufenthalt in der Schweiz mit Erwerbstätigkeit in Anwendung der Art. 18 ff. AuG kommt daher gemäss Art. 14 Abs. 1 AsylG vorliegend nicht in Betracht.

Eine Arbeitsbewilligung mit selbstständigem Charakter sieht das Ausländergesetz sodann nicht vor (Tamara Nüssle in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.] Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 33 N. 6); vielmehr sind Arbeitsbewilligungen – mit Ausnahme der hier nicht interessierenden Grenzgängerbewilligung – stets an einen Aufenthaltstitel geknüpft (Philipp Egli/Tobias Meyer in: Caroni/Gächter/Thurnherr, Art. 11 N. 2).

3.  

3.1 Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, dass er in der Schweiz über kein Anwesenheitsrecht verfügt und keine entsprechende Ersatzmassnahme besteht. Er machte und macht indessen geltend, es sei ihm gestützt auf Art. 8 EMRK bzw. nach der in BGE 138 I 246 E. 3.3 dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Arbeitsbewilligung zu erteilen; mit anderen Worten verlangt er nicht etwa ein Aufenthaltsrecht oder seine vorläufige Aufnahme, sondern einzig eine Arbeitsbewilligung bzw. die Berechtigung zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit.

3.2 Das Bundesgericht hat im genannten Entscheid (BGE 138 I 246) im Wesentlichen Folgendes erwogen:

 "3.2.1 […] Die EMRK verschafft praxisgemäss keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt oder auf einen besonderen Aufenthaltstitel […]. Sie hindert die Konventionsstaaten nicht daran, den Aufenthalt auf ihrem Staatsgebiet zu regeln und die Anwesenheit ausländischer Personen unter Beachtung überwiegender Interessen des Familien- und Privatlebens gegebenenfalls auch wieder zu beenden […]. Dabei darf mitberücksichtigt werden, ob der Aufenthalt im Land rechtmässig war oder nicht […]. Das vom Beschwerdeführer angerufene, durch Art. 8 EMRK geschützte Recht zur freien Gestaltung der Lebensführung steht unter einem entsprechenden migrationsrechtlichen Vorbehalt. Zwar impliziert die Möglichkeit, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, auch die Chance, Beziehungen zu anderen aufzubauen und seinen Lebensunterhalt zu verdienen, um das Privatleben nach den eigenen Vorstellungen gestalten zu können, weshalb das Ergreifen eines Berufs und die Möglichkeit, erwerbstätig zu sein, Teil des durch Art. 8 EMRK geschützten Privatlebens bilden kann […]. Dies führt indessen nicht dazu, dass auch jegliche asyl- oder ausländerrechtliche Beschränkung der Erwerbstätigkeit bereits in den Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK fiele. Hiervon ist nur auszugehen, wenn der (weitere) Aufenthalt im Konventionsstaat rechtlich oder zumindest faktisch derart gesichert erscheint, dass das entsprechende Privatleben auch tatsächlich dort gelebt wird […]. Abgewiesene Asylbewerber verfügen über keinen rechtmässigen Aufenthaltstitel im Land, weshalb die damit verbundene Weigerung, ihnen eine Arbeitsbewilligung zu erteilen, regelmässig nicht in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fällt.

       3.2.2 Ein entsprechender Anspruch gälte im Übrigen nicht absolut: Gestützt auf Art. 8 Ziff. 2 EMRK ist ein Eingriff in das durch Ziff. 1 geschützte Rechtsgut statthaft, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesellschaft und Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Die Konvention verlangt eine Abwägung der sich gegenüberstehenden privaten Inter­essen an der Bewilligungserteilung einerseits und den öffentlichen an deren Verweigerung andererseits, wobei Letztere in dem Sinne überwiegen müssen, dass sich der Eingriff in einer demokratisch-rechtsstaatlichen Ordnung als notwendig zu erweisen hat […]. Die entsprechenden Voraussetzungen sind hinsichtlich des asylrechtlichen Arbeitsverbots in Art. 43 AsylG erfüllt: Als schutzwürdiges öffentliches Interesse fällt auch das Durchsetzen einer restriktiven Einwanderungspolitik in Betracht. Eine solche ist mit Blick auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen schweizerischer und ausländischer Wohnbevölkerung, auf die Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für die Eingliederung der in der Schweiz bereits ansässigen Ausländer und die Verbesserung der Arbeitsmarktstruktur sowie auf eine möglichst ausgeglichene Beschäftigung im Lichte von Art. 8 Ziff. 2 EMRK zulässig […]. Abgewiesene Asylbewerber verfügen über keine Berechtigung, sich weiter im Land aufzuhalten, womit sie sich von den Asylsuchenden unterscheiden, die von Gesetzes wegen für die Dauer des Verfahrens in der Schweiz verbleiben dürfen […]. Das Arbeitsverbot von Art. 43 Abs. 2 AsylG unterstreicht die Pflicht, das Land verlassen zu müssen. Würde dem Weggewiesenen eine Arbeitserlaubnis erteilt, stünde dies im Widerspruch zum Wegweisungsentscheid. Das Erwerbsverbot nach Art. 43 Abs. 2 AsylG bildet eine geeignete Massnahme, um die Konsequenzen des negativen Asylentscheids (Wegweisung) umzusetzen und keine zusätzlichen Anreize für einen rechtswidrigen Verbleib in der Schweiz zu geben. Der damit verbundene Eingriff in allenfalls durch Art. 8 EMRK geschützte Positionen ist regelmässig erforderlich, da eine mildere Massnahme, etwa eine befristete Arbeitsbewilligung, den Wegweisungsentscheid bzw. dessen Vollzug ebenso infrage stellen würde. Für Härtefälle (Art. 14 Abs. 2 AsylG) bzw. Situationen, in denen eine Rückkehr oder Ausreise objektiv unmöglich erscheint (vgl. Art. 83 AuG) bestehen Sondernormen, welche die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zulassen […], womit die Schweiz allfälligen diesbezüglich bestehenden staatlichen Schutzpflichten konventionskonform nachkommt.

       3.3

       3.3.1 Unter diesen Umständen kann die Verhältnismässigkeit bzw. die Zumutbarkeit der Verweigerung einer konkreten Arbeitsbewilligung nach der Wegweisung im asylrechtlichen Kontext nur in ausserordentlichen Situationen dennoch problematisch erscheinen. Auf den Schutz des Privat- und Familienlebens können sich in Ausnahmesituationen […] auch Personen berufen, deren Anwesenheit rechtlich nicht geregelt ist bzw. die allenfalls über kein (gefestigtes) Aufenthaltsrecht verfügen, deren Anwesenheit aber faktisch als Realität hingenommen wird bzw. aus objektiven Gründen hingenommen werden muss."

3.3 Das Bundesgericht hält in BGE 138 I 246 weiter fest, soweit das asylrechtliche Arbeitsverbot in einem Mass in das Recht eines abgewiesenen Asylbewerbers auf Privatleben eingreife, welches geeignet sei, den normalerweise im Rahmen von Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigten Sinn und Zweck der Regelung des Art. 43 Abs. 2 AsylG in Frage zu stellen, könne das öffentliche Interesse an der Sicherstellung des Asylverfahrens und am Vollzug entsprechender negativer Entscheide das private Interesse, hier erwerbstätig zu sein und nicht allein von Nothilfe leben zu müssen, nur dann überwiegen, wenn mit dem Vollzug des Wegweisungsentscheids (noch) in absehbarer Zeit gerechnet werden könne bzw. wenn der Betroffene den Vollzug der Wegweisung bewusst selber weiter verzögere (E. 3.3.2). Entsprechend kommt es im beurteilten Fall zum Schluss, soweit der – noch als möglich erachtete – Wegweisungsvollzug nicht innert absehbarer Zeit durchgeführt werden könne, sei eine vorläufige Aufnahme oder die Erteilung einer asylrechtlichen Härtefallbewilligung zu prüfen (E. 3.3.4, auch zum Nachstehenden). (Erst) wenn die Behörden bei ihren Vollzugsbemühungen ein weiteres Mal scheitern sollten und die Situation nicht härtefallrechtlich oder im Rahmen einer vorläufigen Aufnahme bereinigt werden könne, überwiege das private Interesse des abgewiesenen Asylsuchenden, sich von der Nothilfe lösen und einer Beschäftigung nachgehen zu können, das öffentliche Interesse, ihm mit der Erwerbsmöglichkeit keinen Anreiz zu bieten, illegal im Land zu verbleiben.

3.4 Nach dem Gesagten kommt eine Bereinigung bzw. Verbesserung der Situation langjährig in der Schweiz anwesender, weggewiesener Asylsuchender wie derjenigen des Beschwerdeführers durch Zulassung zu einer Erwerbstätigkeit gestützt auf Art. 8 EMRK nur dann in Betracht, wenn dies weder härtefallrechtlich noch mittels vorläufiger Aufnahme erwirkt werden kann und wenn die ausländische Person den Vollzug der Wegweisung nicht durch ihr eigenes Verhalten verhindert bzw. verzögert. Ein einschlägiger Anspruch aus Art. 8 EMRK vermag mit anderen Worten bloss bei sich der Wegweisung nicht widersetzenden Personen und lediglich dort Platz zu greifen, wo die Möglichkeiten des Landesrechts ausgeschöpft wurden.

3.5 Für die Bereinigung der Situation von Personen, deren Anwesenheit in der Schweiz sich infolge bestimmter Wegweisungshindernisse wie namentlich der – vorliegend geltend gemachten – Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs nicht beenden lässt, sieht das Ausländergesetz die ersatzweise Regelung der Anwesenheit mittels vorläufiger Aufnahme vor und stellt hierfür ein gesetzlich geregeltes Verfahren zur Verfügung (vgl. Art. 83 Abs. 1 und 6 AuG; vgl. auch oben 2.3). Wie erwähnt macht der Beschwerdeführer nicht geltend, dass er das Migrationsamt je ersucht habe, dem Staatssekretariat für Migration seine vorläufige Aufnahme zu beantragen, und will er solches im vorliegenden Verfahren auch nicht erreichen. Er hat damit die Möglichkeiten des Landesrechts zur Bereinigung seiner Situation nicht ausgeschöpft. Darauf lässt sich indes nicht verzichten. Auch musste bzw. konnte der Beschwerdegegner im Rahmen eines nur die Zulassung zum Arbeitsmarkt betreffenden Verfahrens nicht vorfrageweise prüfen, ob Vollzugshindernisse bestünden bzw. der Vollzug der Wegweisung (noch) möglich sei, weil das Ausländergesetz hierfür ein besonderes Verfahren bzw. die vorläufige Aufnahme vorsieht.

Nach dem Gesagten kommt die Erteilung einer Arbeitsbewilligung gestützt auf Art. 8 EMRK bzw. in Abweichung von Art. 43 Abs. 2 AsylG vorliegend (jedenfalls noch) nicht in Betracht, da die landesrechtlichen Möglichkeiten zur (ersatzweisen) Regelung der Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz (und einem damit in Zusammenhang stehenden Zugang zum Arbeitsmarkt) noch nicht ausgeschöpft bzw. geprüft wurden. Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass er jederzeit ein entsprechendes Ersuchen einreichen kann, namentlich (beim kantonalen Migrationsamt) ein solches um Beantragung seiner vorläufigen Aufnahme beim Staatssekretariat für Migration.

Weil dem Beschwerdeführer damit (jedenfalls noch) kein Anspruch auf unmittelbare Erteilung einer vom Anwesenheitsstatus unabhängigen Arbeitsbewilligung erwächst, kann offenbleiben, ob der Schutzbereich des Art. 8 EMRK vorliegend überhaupt berührt ist, nachdem nicht bekannt ist, aus welchen – allenfalls vom Beschwerdeführer zu vertretenden – Gründen die Wegweisung bislang nicht vollzogen werden konnte. Auch braucht nicht näher geprüft zu werden, inwieweit und gegebenenfalls unter welchen ergänzenden Voraussetzungen und/oder Bedingungen eine auf Art. 8 EMRK gestützte Zulassung zur blossen Erwerbstätigkeit überhaupt in Betracht käme. Immerhin scheint fraglich, dass eine trotz negativem Asylentscheid (illegal) in der Schweiz verbleibende Person wie der Beschwerdeführer restriktionslos und namentlich ohne dass ein (konkretes) Gesuch eines Arbeitgebers im Sinn des Art. 18 lit. b AuG vorliegen müsste, zur Teilnahme am Arbeitsmarkt zugelassen werden könnte bzw. müsste, würde sie damit doch besser gestellt als eine vorläufig aufgenommene Person, deren Anwesenheit immerhin ersatzweise geregelt wurde (oben 2.3).

4.  

Der Beschwerdeführer verlangt die Modifikation des vorinstanzlichen Kostenentscheids sowie die Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege und -vertretung für das Rekursverfahren.

4.1 Die Vorinstanz hat im Rahmen der Verteilung der Rekurskosten im Wesentlichen berücksichtigt, dass der Rekurs teilweise gutgeheissen und die Sache zur Behandlung des Armenrechtsgesuchs an den Beschwerdegegner zurückgewiesen, hinsichtlich des auf Erteilung einer Arbeitsbewilligung gerichteten Hauptbegehrens indes abgewiesen wurde. Entgegen der Kritik der Beschwerde ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz von einem überwiegenden Unterliegen des Beschwerdeführers ausging und ihm deshalb ¾ der Rekurskosten auferlegte; eine solche Kostenverteilung in Anwendung des nach § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG in erster Linie massgeblichen Unterliegerprinzips ist grundsätzlich nicht rechtsverletzend. Vorliegend gilt es indes zu beachten, dass die Vorinstanz an anderer Stelle festhielt, dass sich der Beschwerdegegner mit der zentralen Argumentation des Beschwerdeführers, wonach ihm aus Art. 8 EMRK ein Anspruch auf Erteilung einer Arbeitsbewilligung erwachse, erstmals in der Rekursantwort auseinandergesetzt und seine Begründungspflicht bzw. den Gehörsanspruch des Beschwerdeführers verletzt habe. Vor diesem Hintergrund erschiene es an sich naheliegend, den Anteil der vom Beschwerdegegner zu tragenden Kosten aus Billigkeitsgründen zu erhöhen (vgl. Plüss, § 13 N. 64). Bei einer Kostenverteilung (auch) unter Billigkeitsüberlegungen drängte es sich allerdings vorliegend auf, zu Lasten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, dass seine Rekursbegehren aussichtslos erschienen (dazu sogleich 4.2). Ebenso gälte es zu beachten, als eine Rückweisung der Sache zur Behandlung des Ersuchens um unentgeltliche Rechtspflege an sich gar nicht hätte erfolgen sollen, nachdem der Beschwerdeführer durch den erstinstanzlichen Kostenentscheid gar nicht beschwert wurde bzw. sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das erstinstanzliche Verfahren an sich hätte als gegenstandslos geworden abgeschrieben werden müssen (oben 1.3.2) und dass sich auf das Feststellungsbegehren des Beschwerdeführers an sich nicht hätte eintreten lassen (vgl. oben 1.2 Abs. 2 am Ende). Insgesamt erweist sich der vorinstanzliche Kostenentscheid nicht als rechtsverletzend. Solches gilt auch für die Verweigerung einer Parteientschädigung.

4.2 Das Armenrechtsgesuch des Beschwerdeführers für das Rekursverfahren wurde von der Vorinstanz abgewiesen, weil sein Antrag auf Erteilung einer Arbeitsbewilligung als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden müsse. Der Beschwerdeführer wendet zunächst ein, eine offensichtliche Aussichtslosigkeit sei schon deshalb zu verneinen, weil die Vorinstanz den Rekurs teilweise gutgeheissen habe. Dabei verkennt er, dass die Volkswirtschaftsdirektion diesem Umstand bereits im Rahmen der Kostenverteilung Rechnung trug und ihm die Rekurskosten nur anteilsmässig auferlegte. Dass die Vorinstanz den Rekurs in der Hauptsache als offensichtlich aussichtslos einschätzte, ist vertretbar, geht doch aus dem vom Beschwerdeführer bereits im Rekursverfahren ausführlich referierten Entscheid des Bundesgerichts klar hervor, dass die Erteilung einer blossen Arbeitsbewilligung gestützt auf Art. 8 EMRK, das heisst ohne (ersatzweise) Regelung der Anwesenheit, erst dann in Betracht fällt, wenn die landesrechtlichen Möglichkeiten zur (ersatzweisen) Bereinigung der Situation einer trotz negativem Asylentscheid bzw. asylrechtlicher Wegweisung langjährig in der Schweiz verbleibenden Person ausgeschöpft sind, was im Fall des Beschwerdeführers unbestrittenermassen nicht erfolgte und von diesem im erstinstanzlichen bzw. im Rekursverfahren auch nicht angestrebt wurde. Weiter fehlte es im Rekursverfahren an einem für das Behandeln des Feststellungsbegehrens erforderlichen besonderen Interesse und hätte die Vorinstanz auch hinsichtlich der Verweigerung der Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege für das erstinstanzliche Verfahren nicht auf den Rekurs eintreten sollen. Soweit es um die vom Beschwerdegegner nicht gewährte unentgeltliche Rechtspflege für das erstinstanzliche Verfahren geht, ist schliesslich nicht von in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht besonderen Schwierigkeiten auszugehen, welche den Beizug eines Rechtsvertreters erfordert hätten. Die Vorinstanz durfte daher das Armenrechtsgesuch des Beschwerdeführers (umfassend) abweisen.

5.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

6.  

6.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen; eine Parteientschädigung ist ihm nicht zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG). Zu prüfen bleibt sein Gesuch um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege und -vertretung für das Beschwerdeverfahren.

6.2 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unent­geltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46). Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16 N. 20).

6.3 Die vorliegende Beschwerde muss als offensichtlich aussichtslos beurteilt werden. So lässt sich auf einen Teil der Begehren nicht eintreten (oben 1.2 f.). In der Hauptsache muss sich der Beschwerdeführer mehr noch als im Rekursverfahren vorwerfen lassen, eine Arbeitsbewilligung gestützt auf eine ihm nicht dienende Rechtsgrundlage bzw. die Rechtsprechung dazu verlangt zu haben, weil aus dem angerufenen Entscheid bzw. dessen Darlegung in der Beschwerde selbst klar hervorgeht, dass er die Anspruchsvoraussetzungen (zumindest noch) nicht erfüllt; dem Beschwerdeführer musste klar sein, dass er nicht ernsthaft mit der Erteilung einer Arbeitsbewilligung gestützt auf Art. 8 EMRK rechnen konnte, nachdem bislang jedenfalls nicht geprüft worden war, seine trotz asylrechtlicher Wegweisung langjährig weiterbestehende Anwesenheit hierzulande (ersatzweise) zu regeln. Demzufolge ist das Gesuch um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege und -vertretung für das verwaltungsgerichtliche Verfahren abzuweisen.

6.4 Vorliegend beantragt (auch) der Beschwerdegegner die Zusprechung einer Entschädigung. Gestützt auf § 17 Abs. 2 lit. a VRG hat das Gemeinwesen in der Regel keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, weil das Erheben und Beantworten von Rechtsmitteln zu den angestammten amtlichen Aufgaben gehört und die Behörden gegenüber den Privaten meist über einen Wissensvorsprung verfügen (RB 2008 Nr. 18 E. 2.3.1; Plüss, § 17 N. 51). Gegenwärtig besteht kein Anlass, von diesem Grundsatz abzuweichen. Nach § 17 Abs. 2 lit. b VRG kann einem Gemeinwesen sodann eine Entschädigung bei offensichtlich unbegründeten Rechtsbegehren zugesprochen werden. Auch dies rechtfertigt sich jedoch hier nicht, erscheinen die Begehren zwar als offensichtlich aussichtslos, aber (noch) nicht als offensichtlich unbegründet bzw. mutwillig, weshalb (auch) dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung zu verwehren ist (vgl. Plüss, § 17 N. 60).

7.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern:

Soweit hinsichtlich Erwerbstätigkeit ein Bewilligungsanspruch geltend gemacht werden will, lässt sich Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) erheben (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG; ablehnend BGr, 21. Mai 2013, 2C_468/2013, E. 2, auch zum Weiteren). Ansonsten kommt bloss die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG in Betracht (einschränkend BGr, 18. September 2009, 2C_583/2009, E. 2). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, muss dies laut Art. 119 Abs. 1 BGG in der gleichen Rechtsschrift geschehen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    140.--     Zustellkosten,
Fr. 2'640.--     Total der Kosten.

3.    Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung wird abgewiesen.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.    Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 7 Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an…