{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2016-12-07", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2016-00393_2016-12-07.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=216768&W10_KEY=13823237&nTrefferzeile=12&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "d53313135f684e2c2064230c0e052353"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2016.00393"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 07.12.2016  VB.2016.00393"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 07.12.2016  VB.2016.00393"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 07.12.2016  VB.2016.00393"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gesuch um Erteilung einer Arbeitsbewilligung | [Anspruch auf Zulassung zur Erwerbst\u00e4tigkeit gest\u00fctzt auf Art. 8 EMRK bzw. in Nachachtung von BGE 138 I 246] Im Landesrecht sind Arbeitsbewilligungen - mit Ausnahme der Grenzg\u00e4ngerbewilligung - stets an einen Aufenthaltstitel gekn\u00fcpft; das Ausl\u00e4ndergesetz sieht grunds\u00e4tzlich keine Arbeitsbewilligung mit selbst\u00e4ndigem Charakter vor (E. 2.4). Die Bereinigung der Situation langj\u00e4hrig in der Schweiz (illegal) anwesender, weggewiesener Asylsuchender durch deren Zulassung zu einer Erwerbst\u00e4tigkeit gest\u00fctzt auf Art. 8 EMRK kommt nur dann in Betracht, wenn dies weder h\u00e4rtefallrechtlich noch mittels vorl\u00e4ufiger Aufnahme erwirkt werden kann und wenn die ausl\u00e4ndische Person den Vollzug der Wegweisung nicht durch ihr eigenes Verhalten verhindert oder verz\u00f6gert; ein Anspruch aus Art. 8 EMRK auf Erteilung einer (blossen) Arbeitsbewilligung vermag mit anderen Worten allein bei sich der Wegweisung nicht widersetzenden Personen und lediglich dort Platz zu greifen, wo die landesrechtlichen M\u00f6glichkeiten zur (ersatzweisen) Regelung der Anwesenheit von nach negativem Asylentscheid in der Schweiz verbleibenden Personen ausgesch\u00f6pft wurden (E. 3.4). Vorliegend macht der Beschwerdef\u00fchrer nicht geltend, je das Migrationsamt ersucht zu haben, dem Staatssekretariat f\u00fcr Migration seine vorl\u00e4ufige Aufnahme zu beantragen. Er hat damit die landesrechtlichen M\u00f6glichkeiten zur Bereinigung seiner Situation nicht ausgesch\u00f6pft; ein Anspruch auf Zulassung zur Erwerbst\u00e4tigkeit gest\u00fctzt auf Art. 8 EMRK kommt daher (jedenfalls noch) nicht in Betracht (E. 3.5). Abweisung des Armenrechtsgesuchs. Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:47:23", "Checksum": "07654f1d12b7561a223f48f03ff72afe"}