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Geschäftsnummer: VB.2016.00394  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 20.12.2016
Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 22.05.2017 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:

Baubewilligung


Die blosse Erwähnung einer Aussichtsparzelle im technischen Bericht eines Quartierplans vermag den gemäss § 205 lit. a in Verbindung mit § 75 PBG erforderlichen Zonenplaneintrag nicht zu ersetzen (E. 2.2). Abweisung.
 
Stichworte:
AUSSICHTSGRUNDSTÜCK
AUSSICHTSLAGE
PLANERISCHER AUSSICHTSSCHUTZ
Rechtsnormen:
§ 75 PBG
§ 203 Abs. I lit. b PBG
§ 205 PBG
§ 205 lit. a PBG
§ 205 lit. c PBG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

 

VB.2016.00394

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 1. Kammer

 

 

 

vom 20. Dezember 2016

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiber Martin Tanner.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

1.1  C,

 

1.2  D,

 

2.    Gemeinderat Birmensdorf,

vertreten durch RA E,

Beschwerdegegnerschaft,

 

 

betreffend Baubewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

Mit Beschluss vom 7. September 2015 erteilte der Gemeinderat Birmensdorf C und D die Bewilligung für den Bau eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der F-Strasse 02 in Birmensdorf.

II.  

Dagegen rekurrierte A am 16. Oktober 2015 an das Baurekursgericht des Kantons Zürich. Dieses wies mit Entscheid vom 10. Juni 2016 sein Rechtsmittel ab.

III.  

Am 6. Juli 2016 führte A Beschwerde beim Verwaltungsgericht und stellte folgende Anträge:

"1.   Es sei der Entscheid […] des Baurekursgerichts vom 10. Juni 2016 und mit diesem die Baubewilligung des Gemeinderates Birmensdorf vom 7. September 2015 aufzuheben;

  2.  unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich Mehrwertsteuerzuschlag) sowohl für das vorliegende als auch das vorinstanzliche Verfahren zulasten der Beschwerdegegner."

 

Das Baurekursgericht liess sich am 18. Juli 2016 mit dem Schluss auf Abweisung der Beschwerde vernehmen. C und D stellten am 23. August 2016 den Antrag, der Beschwerde keine Folge zu leisten. Der Gemeinderat Birmensdorf beantragte am 12. September 2016, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und eventualiter auch Entschädigungsfolgen zulasten von A. Dieser hielt in seiner Replik vom 26. September 2016 an seinen Anträgen fest. Das Gleiche tat der Gemeinderat Birmensdorf in seiner Duplik vom 31. Oktober 2016.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Die private Beschwerdegegnerschaft ist Eigentümerin der an der F-Strasse 02 gelegenen Parzelle Kat.-Nr. 01. Das heutige Baugrundstück 01 umfasst zum einen das ehemalige Grundstück Kat.-Nr. 03 und zum anderen einen Teil des ehemaligen Grundstückes Kat.-Nr. 04, welches früher der Gemeinde Birmensdorf gehört hatte. Im südwestlichen Teil der jetzigen Parzelle Kat.-Nr. 01 steht ein Einfamilienhaus. Die Bauherrschaft möchte auf dem nordöstlichen Teil dieser Parzelle ein zweites Einfamilienhaus errichten. Danach soll die Parzelle Kat.-Nr. 01 in die künftigen Parzellen Kat.-Nr. 05 (mit bestehendem Einfamilienhaus) sowie Kat.-Nr. 06 (mit künftigem Einfamilienhaus) unterteilt werden.

1.2 Die Bauparzelle gehörte im Jahr 1992 zum Quartierplanverfahren G. In Bezug auf die damals der Gemeinde Birmensdorf gehörende Parzelle Kat.-Nr. 04 hielt der technische Bericht zum amtlichen Quartierplan in Ziffer 4.2 Folgendes fest:

" Die Neuzuteilung Kat.-Nr. 04 der Politischen Gemeinde ist nicht überbaubar und dient als öffentlich zugänglicher Ort mit Aussicht über das Dorf der gesamten Bevölkerung. Das Grundstück wird verkleinert und der bestehenden Topographie (Hangkante) angepasst."

 

Weiter wird in der dem technischen Bericht angehängten Grundeigentümertabelle die damalige Parzelle Kat.-Nr. 04 als "Aussichtsgrundstück" bezeichnet. Am 22. Januar 2014 verkaufte die politische Gemeinde Birmensdorf der privaten Beschwerdegegnerschaft 125 Quadratmeter der früheren Parzelle Kat.-Nr. 04 zu einem Preis von Fr. 1'000.- pro Quadratmeter.

2.  

2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, das Grundstück altKat.-Nr. 04 habe sich im Zeitpunkt der Quartierplanfestsetzung im Eigentum der Gemeinde Birmensdorf befunden. Es habe sich bereits damals um eine besondere Aussichtslage gehandelt. Dem technischen Quartierplanbericht sei zu entnehmen, dass dieses Grundstück nicht überbaubar sei und als öffentlich zugänglicher Ort mit seiner Aussicht der gesamten Bevölkerung dienen solle. Das Grundstück sei verkleinert und der bestehenden Topographie (Hangkante) angepasst worden. Bei diesem Grundstück handle es sich um ein Schutzobjekt im Sinn von § 203 Abs. 1 lit. b des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG). Die Festlegung im technischen Bericht gelte somit als planerische Massnahme nach § 205 lit. a PBG.

2.2 Aussichtslagen und Aussichtspunkte können Objekte des Natur- und Heimatschutzes sein (§ 203 Abs. 1 lit. b PBG). Ihr Schutz erfolgt gemäss § 205 PBG durch Massnahmen des Planungsrechts (lit. a), Verordnung (lit. b), Verfügung (lit. c) sowie Vertrag (lit. d). Während für den Naturschutz vor allem die Freihaltezone (§ 39 PBG) und für den Heimatschutz die Kern- und Quartiererhaltungszone (§ 50 und § 50a PBG) zur Verfügung stehen, wird der planerische Aussichtsschutz in § 75 PBG geregelt: Danach kann die Bau- und Zonenordnung für im Zonenplan bezeichnete Lagen Anordnungen treffen, welche die Aussicht oder die Sicht auf besondere Geländeformen sichern. Der Zonenplan der Gemeinde Birmensdorf kennt einen solchen planerischen Aussichtsschutz bloss für das – soweit ersichtlich – namenlose Strässchen, welches entlang der nördlichen Bauparzellengrenze verläuft. Demgegenüber ist die Bauparzelle selbst im Zonenplan weder ganz noch teilweise als Aussichtsgrundstück vermerkt. Die Erwähnung der Aussichtsparzelle im technischen Bericht vermag den gemäss § 75 PBG erforderlichen Zonenplaneintrag nicht zu ersetzen. Damit liegt keine planungsrechtliche Schutzmassnahme im Sinn von § 205 lit. a in Verbindung mit § 75 PBG vor.

2.3 Zu prüfen bleibt, ob der technische Bericht als Schutzverfügung im Sinn von § 205 lit. c PBG zu qualifizieren ist. § 10 Abs. 1 der Natur- und Heimatschutzverordnung vom 20. Juli 1977 (KNHV) umschreibt den erforderlichen Inhalt einer solchen Schutzmassnahme wie folgt: Diese hat das Schutzobjekt abzugrenzen oder zu umschreiben, Art und Umfang des Schutzes festzulegen und, soweit dies nach der Natur der Anordnung nötig ist, Pflege und Unterhalt zu regeln. Die eingangs zitierte Passage aus dem technischen Bericht hält bloss fest, dass die frühere Parzelle Kat.-Nr. 04 der Bevölkerung als Aussichtsgrundstück dienen solle, weshalb es an die Topographie angepasst werde. Demgegenüber äussert sich der Bericht weder zum Schutzumfang noch zu dessen Unterhalt. Ferner nimmt er auch keinen Bezug auf die einschlägigen, vorstehend zitierten Gesetzes- und/oder Verordnungsbestimmungen. Somit ist die Parzelle aKat.-Nr. 04 auch nicht mittels Verfügung unter Schutz gestellt worden.

2.4 Unerheblich ist im vorliegenden Zusammenhang, ob die Parzelle aKat.-Nr. 04 damals richtigerweise mit Quartierplan- und Erschliessungskosten hätte belastet werden müssen. Es ist nicht Aufgabe des vorliegenden Baubewilligungsverfahrens, eine solche Neuverlegung der Kosten vorzunehmen. Schliesslich fehlen auch in materieller Hinsicht Anhaltspunkte für eine Schutzwürdigkeit des fraglichen Parzellenteils. Zur Begründung kann auf die entsprechende Erwägung der Vorinstanz verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG): Die Gemeinde Birmensdorf hat mit dem erwähnten namenlosen Strässchen dem Wunsch nach Aussichtsschutz genügend Rechnung getan.

3.  

Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.

4.  

Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm nicht zu. Mangels eines entsprechenden Antrags und mangels eines besonderen Aufwands ist eine Entschädigung auch nicht der privaten Beschwerdegegnerschaft zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 f. VRG). Sodann hat die lokale Baubehörde im Streit zwischen zwei privaten Parteien praxisgemäss keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], Zürich etc. 2014, § 17 N. 93 ff.).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 5'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    170.--     Zustellkosten,
Fr. 5'170.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …