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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
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VB.2016.00394
Urteil
der 1. Kammer
vom 20. Dezember 2016
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach
Schmid, Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiber Martin Tanner.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
1.1 C,
1.2 D,
2. Gemeinderat Birmensdorf,
vertreten durch RA E,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend
Baubewilligung,
hat
sich ergeben:
I.
Mit Beschluss vom 7. September 2015 erteilte der
Gemeinderat Birmensdorf C und D die Bewilligung für den Bau eines
Einfamilienhauses auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der F-Strasse 02 in
Birmensdorf.
II.
Dagegen rekurrierte A am 16. Oktober 2015 an das
Baurekursgericht des Kantons Zürich. Dieses wies mit Entscheid vom
10. Juni 2016 sein Rechtsmittel ab.
III.
Am 6. Juli 2016 führte A Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und stellte folgende Anträge:
"1. Es sei der Entscheid […] des Baurekursgerichts vom
10. Juni 2016 und mit diesem die Baubewilligung des Gemeinderates
Birmensdorf vom 7. September 2015 aufzuheben;
2. unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich Mehrwertsteuerzuschlag)
sowohl für das vorliegende als auch das vorinstanzliche Verfahren zulasten der
Beschwerdegegner."
Das
Baurekursgericht liess sich am 18. Juli 2016 mit dem Schluss auf Abweisung
der Beschwerde vernehmen. C und D stellten am 23. August 2016 den Antrag,
der Beschwerde keine Folge zu leisten. Der Gemeinderat Birmensdorf beantragte
am 12. September 2016, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf
einzutreten sei, unter Kosten- und eventualiter auch Entschädigungsfolgen
zulasten von A. Dieser hielt in seiner Replik vom 26. September 2016 an
seinen Anträgen fest. Das Gleiche tat der Gemeinderat Birmensdorf in seiner
Duplik vom 31. Oktober 2016.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Die
private Beschwerdegegnerschaft ist Eigentümerin der an der F-Strasse 02 gelegenen
Parzelle Kat.-Nr. 01. Das heutige Baugrundstück 01 umfasst zum einen das
ehemalige Grundstück Kat.-Nr. 03 und zum anderen einen Teil des ehemaligen
Grundstückes Kat.-Nr. 04, welches früher der Gemeinde Birmensdorf gehört
hatte. Im südwestlichen Teil der jetzigen Parzelle Kat.-Nr. 01 steht ein
Einfamilienhaus. Die Bauherrschaft möchte auf dem nordöstlichen Teil dieser
Parzelle ein zweites Einfamilienhaus errichten. Danach soll die Parzelle
Kat.-Nr. 01 in die künftigen Parzellen Kat.-Nr. 05 (mit bestehendem
Einfamilienhaus) sowie Kat.-Nr. 06 (mit künftigem Einfamilienhaus) unterteilt
werden.
1.2 Die
Bauparzelle gehörte im Jahr 1992 zum Quartierplanverfahren G. In Bezug auf
die damals der Gemeinde Birmensdorf gehörende Parzelle Kat.-Nr. 04 hielt
der technische Bericht zum amtlichen Quartierplan in Ziffer 4.2 Folgendes
fest:
" Die
Neuzuteilung Kat.-Nr. 04 der Politischen Gemeinde ist nicht überbaubar und
dient als öffentlich zugänglicher Ort mit Aussicht über das Dorf der gesamten
Bevölkerung. Das Grundstück wird verkleinert und der bestehenden Topographie
(Hangkante) angepasst."
Weiter wird in der dem technischen Bericht angehängten
Grundeigentümertabelle die damalige Parzelle Kat.-Nr. 04 als
"Aussichtsgrundstück" bezeichnet. Am 22. Januar 2014 verkaufte
die politische Gemeinde Birmensdorf der privaten Beschwerdegegnerschaft 125
Quadratmeter der früheren Parzelle Kat.-Nr. 04 zu einem Preis von
Fr. 1'000.- pro Quadratmeter.
2.
2.1 Der
Beschwerdeführer macht geltend, das Grundstück altKat.-Nr. 04 habe sich im
Zeitpunkt der Quartierplanfestsetzung im Eigentum der Gemeinde Birmensdorf
befunden. Es habe sich bereits damals um eine besondere Aussichtslage
gehandelt. Dem technischen Quartierplanbericht sei zu entnehmen, dass dieses Grundstück
nicht überbaubar sei und als öffentlich zugänglicher Ort mit seiner Aussicht
der gesamten Bevölkerung dienen solle. Das Grundstück sei verkleinert und der
bestehenden Topographie (Hangkante) angepasst worden. Bei diesem Grundstück
handle es sich um ein Schutzobjekt im Sinn von § 203 Abs. 1 lit. b
des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG). Die Festlegung
im technischen Bericht gelte somit als planerische Massnahme nach § 205
lit. a PBG.
2.2 Aussichtslagen
und Aussichtspunkte können Objekte des Natur- und Heimatschutzes sein
(§ 203 Abs. 1 lit. b PBG). Ihr Schutz erfolgt gemäss
§ 205 PBG durch Massnahmen des Planungsrechts (lit. a),
Verordnung (lit. b), Verfügung (lit. c) sowie Vertrag (lit. d).
Während für den Naturschutz vor allem die Freihaltezone (§ 39 PBG)
und für den Heimatschutz die Kern- und Quartiererhaltungszone (§ 50 und
§ 50a PBG) zur Verfügung stehen, wird der planerische Aussichtsschutz
in § 75 PBG geregelt: Danach kann die Bau- und Zonenordnung für im
Zonenplan bezeichnete Lagen Anordnungen treffen, welche die Aussicht oder die
Sicht auf besondere Geländeformen sichern. Der Zonenplan der Gemeinde
Birmensdorf kennt einen solchen planerischen Aussichtsschutz bloss für das –
soweit ersichtlich – namenlose Strässchen, welches entlang der nördlichen
Bauparzellengrenze verläuft. Demgegenüber ist die Bauparzelle selbst im
Zonenplan weder ganz noch teilweise als Aussichtsgrundstück vermerkt. Die
Erwähnung der Aussichtsparzelle im technischen Bericht vermag den gemäss
§ 75 PBG erforderlichen Zonenplaneintrag nicht zu ersetzen. Damit
liegt keine planungsrechtliche Schutzmassnahme im Sinn von § 205
lit. a in Verbindung mit § 75 PBG vor.
2.3 Zu prüfen
bleibt, ob der technische Bericht als Schutzverfügung im Sinn von § 205
lit. c PBG zu qualifizieren ist. § 10 Abs. 1 der Natur- und
Heimatschutzverordnung vom 20. Juli 1977 (KNHV) umschreibt den
erforderlichen Inhalt einer solchen Schutzmassnahme wie folgt: Diese hat das
Schutzobjekt abzugrenzen oder zu umschreiben, Art und Umfang des Schutzes festzulegen
und, soweit dies nach der Natur der Anordnung nötig ist, Pflege und Unterhalt
zu regeln. Die eingangs zitierte Passage aus dem technischen Bericht hält bloss
fest, dass die frühere Parzelle Kat.-Nr. 04 der Bevölkerung als
Aussichtsgrundstück dienen solle, weshalb es an die Topographie angepasst werde.
Demgegenüber äussert sich der Bericht weder zum Schutzumfang noch zu dessen Unterhalt.
Ferner nimmt er auch keinen Bezug auf die einschlägigen, vorstehend zitierten
Gesetzes- und/oder Verordnungsbestimmungen. Somit ist die Parzelle
aKat.-Nr. 04 auch nicht mittels Verfügung unter Schutz gestellt worden.
2.4 Unerheblich
ist im vorliegenden Zusammenhang, ob die Parzelle aKat.-Nr. 04 damals
richtigerweise mit Quartierplan- und Erschliessungskosten hätte belastet werden
müssen. Es ist nicht Aufgabe des vorliegenden Baubewilligungsverfahrens, eine
solche Neuverlegung der Kosten vorzunehmen. Schliesslich fehlen auch in
materieller Hinsicht Anhaltspunkte für eine Schutzwürdigkeit des fraglichen
Parzellenteils. Zur Begründung kann auf die entsprechende Erwägung der
Vorinstanz verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1
Satz 2 VRG): Die Gemeinde Birmensdorf hat mit dem erwähnten namenlosen
Strässchen dem Wunsch nach Aussichtsschutz genügend Rechnung getan.
3.
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.
4.
Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm nicht zu. Mangels eines
entsprechenden Antrags und mangels eines besonderen Aufwands ist eine Entschädigung
auch nicht der privaten Beschwerdegegnerschaft zuzusprechen (§ 17
Abs. 2 f. VRG). Sodann hat die lokale Baubehörde im Streit
zwischen zwei privaten Parteien praxisgemäss keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], Zürich etc. 2014,
§ 17 N. 93 ff.).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 170.-- Zustellkosten,
Fr. 5'170.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Parteientschädigungen
werden nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an …