|
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
|
|

|
VB.2016.00400
Urteil
der 2. Kammer
vom 16. November 2016
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin
Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin
Stefanie Peter.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Widerruf
der Niederlassungsbewilligung,
hat sich ergeben:
I.
A.
A, geboren 1949, indischer Staatsangehöriger, reiste
am 14. März 1982 zwecks Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit in
die Schweiz ein. Am 27. Januar 1983 heiratete er in seiner Heimat die
Landsfrau C, geboren 1954, welche am 30. September 1983 im Rahmen des
Familiennachzugs in die Schweiz reiste. Aus dieser Ehe gingen die beiden Kinder
D, geboren 1984, und E, geboren 1986, hervor. A ist seit dem 28. Februar
1992 im Besitz einer Niederlassungsbewilligung, seine beiden Kinder und seine
Ehefrau haben mittlerweile das Schweizer Bürgerrecht.
B.
A ist in der Schweiz straffällig geworden: Mit Urteil
des Bezirksgerichts Uster vom 2. April 2015 wurde er wegen mehrfachen
sexuellen Handlungen mit einem Kind zu einer bedingten Freiheitsstrafe von
24 Monaten, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, verurteilt.
Aufgrund eines Auftrags des Migrationsamts des Kantons Zürich befragte die
Kantonspolizei Zürich A und C am 29. Juli 2015 zur Gewährung des rechtlichen
Gehörs hinsichtlich ausländerrechtlicher Entfernungsmassnahmen.
C.
Mit Verfügung vom 5. Oktober 2015 widerrief das
Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung von A und wies ihn aus der Schweiz
weg unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis am 5. Januar 2016. Sodann
entzog es einem allfälligen Rekurs und dem Lauf der Rekursfrist die
aufschiebende Wirkung.
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die
Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 8. Juni 2016 ab, soweit sie
diesen nicht als gegenstandslos betrachtete.
III.
Mit Beschwerde vom 11. Juli 2016 liess A
dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid
vollumfänglich aufzuheben und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, vom Widerruf
der Niederlassungsbewilligung abzusehen; alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse. Weiter sei der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Während die Sicherheitsdirektion auf
Vernehmlassung verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.
Mit Schreiben vom 14. September 2016
des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich wurde A bestätigt, dass der
Beschwerde die aufschiebende Wirkung zukommt und er den Ablauf des Verfahrens
in der Schweiz abwarten dürfe.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und
die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht
aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1
in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1 Die
Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn der Betroffene zu einer
längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen ihn eine
strafrechtliche Massnahme im Sinn von Art. 64 oder Art. 61 des Strafgesetzbuchs
vom 21. Dezember 1937 (StGB) angeordnet wurde
(Art. 62 lit. b in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1
lit. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG]). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung
gilt als längerfristige Freiheitsstrafe eine solche von mehr als einem Jahr
(BGE 135 II 377).
2.2 Der
Beschwerdeführer ist am 2. April 2015 zu einer Freiheitsstrafe von
24 Monaten verurteilt worden. Ein Widerrufsgrund liegt deshalb
offensichtlich vor und wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.
3.
3.1 Das
Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht zwingend zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung.
Der Widerruf muss sich überdies als verhältnismässig erweisen (Art. 96
Abs. 1 AuG). Dabei sind die Schwere des Delikts und das
Verschulden des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das
Verhalten des Ausländers während diesem, der Grad seiner Integration bzw. die
Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihm und seiner Familie drohenden
Nachteile zu berücksichtigen (BGE 139 I 145 E. 2.4; BGE 135 II 377
E. 4.3). Die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich schon
seit langer Zeit hier aufhält, soll nur mit Zurückhaltung widerrufen werden.
Bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit ist dies jedoch selbst dann
nicht ausgeschlossen, wenn der Ausländer hier geboren ist und sein ganzes
bisheriges Leben im Land verbracht hat (BGE 139 I 16 E. 2.2.1). Bei
schweren Straftaten und bei Rückfall bzw. wiederholter Delinquenz besteht
regelmässig ein wesentliches öffentliches Interesse, die Anwesenheit eines
Ausländers zu beenden, der auf diese Weise die öffentliche Sicherheit und
Ordnung beeinträchtigt (BGE 139 I 31 E. 2.3.1).
3.2 Nach Art. 121 Abs. 3 lit. a der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV) verlieren Ausländer unabhängig von ihrem ausländerrechtlichen
Status ihr Aufenthaltsrecht sowie alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der
Schweiz, wenn sie wegen eines vorsätzlichen Tötungsdelikts, wegen einer Vergewaltigung
oder eines anderen schweren Sexualdelikts, wegen eines anderen Gewaltdelikts
wie Raub, wegen Menschenhandels, Drogenhandels oder eines Einbruchsdelikts
rechtskräftig verurteilt worden sind. Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts ist diese Bestimmung zwar nicht unmittelbar anwendbar, doch ist
den darin enthaltenen verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen im Rahmen der
Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. der Anwendung von
Art. 96 AuG insoweit Rechnung zu tragen, als dies zu keinem Widerspruch zu
übergeordnetem Recht bzw. zu Konflikten mit dem Beurteilungsspielraum führt,
den der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) den einzelnen
Konventionsstaaten bei der Umsetzung ihrer Migrations- und Ausländerpolitik im
Rahmen des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens belässt (vgl. BGE
139 I 31 E. 2.3.2). Die von der
Bundesversammlung in Umsetzung von Art. 121 Abs. 3–6 BV (Ausschaffung
krimineller Ausländerinnen und Ausländer) am 20. März 2015 beschlossene
Änderung des Strafgesetzbuchs (StGB), welche am 1. Oktober 2016 in Kraft
trat, sieht vor, dass von einer Landesverweisung unter anderem abgesehen werden
kann, wenn diese für den Ausländer einen schweren
persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der
Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib
in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von
Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind
(Art. 68a Abs. 2 StGB). Auch wenn
diese Bestimmungen im vorliegenden Verfahren nicht direkt anwendbar sind,
zeigen sie doch den Willen des Gesetzgebers in Bezug auf die Auslegung von
Art. 121 Abs. 3–6 BV auf. Die durch den Gesetzgeber vorgenommene Präzisierung
von Art. 121 Abs. 3–6 BV und die ausdrücklich vorgesehene Ausnahme
vom Wegweisungsautomatismus bei Vorliegen eines Härtefalls ist daher auch im
migrationsrechtlichen Verfahren zu berücksichtigen.
3.3 Hat eine
ausländische Person nahe Verwandte in der Schweiz, primär die Kernfamilie (d. h. die Gemeinschaft der
Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern), ist die familiäre Beziehung zu
diesen intakt und wird die Beziehung tatsächlich gelebt, kann es das in
Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV garantierte
Recht auf Achtung des Familienlebens verletzen, wenn ihr die Anwesenheit in der
Schweiz untersagt wird. Die sich hier aufhaltende nahe verwandte Person muss
dabei über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen, was der Fall ist, wenn
sie das Schweizerbürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung bzw. eine
Aufenthaltsbewilligung besitzt, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch
beruht (BGE 135 I 143 E. 1.3.1; BGE 130 II 281 E. 3.1). Die in Art. 8
Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV statuierten Garantien des Privat-
und Familienlebens gelten jedoch nicht absolut: So kann das Recht auf Achtung
des Familienlebens nicht angerufen werden, wenn es den Familienmitgliedern ohne
Weiteres zuzumuten ist, ihr Zusammenleben im Ausland fortzusetzen (BGE 137 I
247 E. 4.1.1). Ist eine gemeinsame Ausreise unzumutbar, kann das Recht auf
Familienleben unter den Voraussetzungen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36
BV eingeschränkt werden. Ein Eingriff ist hiernach gerechtfertigt, sofern er
gesetzlich vorgesehen und verhältnismässig ist sowie einem legitimen Interesse
des Staates entspricht (Botschaft des Bundesrats zum AuG vom 8. März 2002
[Botschaft zum AuG], BBl 2002, 3740). Es sind damit die im Spiel stehenden
öffentlichen und privaten Interessen gegeneinander abzuwägen. Das
öffentliche Interesse überwiegt, wenn die Massnahme durch ein "herausragendes
soziales Bedürfnis" gerechtfertigt und in Bezug auf das rechtmässig
verfolgte Ziel verhältnismässig erscheint bzw. einer "fairen"
Interessenabwägung entspricht (BGE 140 I 145; BGr, 2. Dezember 2014,
2C_245/2014, E. 2.3). Die anzuwendenden Kriterien stimmen inhaltlich mit
denjenigen überein, welche nach innerstaatlichem Recht zur Prüfung der
Verhältnismässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Massnahme (Art. 5
Abs. 2 BV; Art. 96 AuG; BGr, 27. Februar 2014, 2C_718/2013,
E. 3.1) zur Anwendung kommen: (1) Art und Schwere der vom Betroffenen
begangenen Straftaten, wobei besonders ins Gewicht fällt, ob er diese als
Jugendlicher oder als Erwachsener begangen und es sich dabei um Gewaltdelikte
gehandelt hat oder nicht; (2) Dauer des Aufenthalts im Land; (3) seit
der Tatbegehung verstrichene Zeit und das Verhalten des Betroffenen während
dieser; (4) sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufenthaltsstaat
und zum Herkunftsland; (5) gesundheitlichem Zustand sowie (6) mit der
aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundenen Dauer der Fernhaltung. Ebenso ist
die familiäre Situation des Betroffenen zu beachten, namentlich die Dauer
seiner Ehe, die Staatsangehörigkeit sämtlicher beteiligter Personen sowie
übrige Umstände, welche Rückschlüsse auf die effektive Natur der Paarbeziehung
erlauben. Massgebend ist weiter, ob die Ehegattin bzw. der Ehegatte der
betreffenden ausländischen Person bei Aufnahme der familiären Beziehung von deren
deliktischen Handlungen gewusst hatte. Ferner spielt auch eine Rolle, welche
Probleme die Ehegattin bzw. der Ehegatte bei einer gemeinsamen Ausreise ins
Heimatland des Partners zu gewärtigen hätte (BGE 139 I 145 E. 2.4; BGr,
2. Dezember 2014, 2C_445/2014, E. 2.3). Dabei ist mit Blick
auf das Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (KRK)
auch dem Kindeswohl Rechnung zu tragen.
3.4 Ein
Anwesenheitsrecht kann sich schliesslich auch aus dem Recht auf Achtung des Privatlebens
(Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV) ergeben. Hierfür bedarf es
besonders intensiver, über eine normale Integration hinausgehender privater
Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw. entsprechender
vertiefter sozialer Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen
Bereich. Eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration
genügen dagegen nicht (BGE 130 II 281 E 3.2.1; BGr, 22. November
2006, 2A.500/2006, E. 2.3.2; BGr, 28. Oktober 2010, 2C_125/2010,
E. 3.5).
4.
4.1 Im Fall des Widerrufsgrunds der längerfristigen Freiheitsstrafe nach
Art. 62 lit. b AuG ist die vom Strafgericht ausgesprochene Strafe
Ausgangspunkt für das migrationsrechtliche Verschulden (BGE 134 II 10
E. 4.2; BGE 129 II 215 E. 3.1).
Der Beschwerdeführer wurde mit einer bedingten
Freiheitsstrafe von 24 Monaten bestraft. Das Strafmass von zwei Jahren
Freiheitsstrafe indiziert bereits ein erhebliches migrationsrechtliches Verschulden,
liegt es doch weit über der Grenze von einem Jahr, welche für die Möglichkeit
des Widerrufs massgeblich ist.
4.2 Davon ausgehend sind die übrigen Umstände zu würdigen, welche mit der
deliktischen Tätigkeit des Beschwerdeführers zusammenhängen und welche das
öffentliche Interesse an einer Wegweisung erhöhen oder relativieren können. Massgebend
für die Feststellung des öffentlichen Interesses an einer Wegweisung ist das
deliktische Verhalten bis zum angefochtenen Urteil (Alter bei der jeweiligen
Tatbegehung, Art, Anzahl und Frequenz der Delikte): Aus dieser
Gesamtbetrachtung ergibt sich das migrationsrechtliche Verschulden (BGr, 31. Oktober
2014, 2C_159/2014, E. 4.1).
4.2.1 Der Beschwerdeführer wurde wegen
mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind verurteilt. Gemäss den Aussagen
der Geschädigten und der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft suchte die
Geschädigte den Beschwerdeführer für insgesamt 19 Mal im Zeitraum von
September 2010 bis Juni 2012 für eine alternativmedizinische Behandlung auf.
Der Beschwerdeführer nahm dabei ca. jedes zweite bis dritte Mal verschiedene
sexuelle Handlungen mit der Geschädigten vor, indem er ihr Zungenküsse gab, sie
auf die Brüste küsste, sie an der Vagina streichelte und seinen Finger in ihre
Vagina einführte und mindestens vier bis fünf Mal an ihr Oralverkehr vollzog.
Dies tat er, obwohl er wusste, dass es sich bei der Geschädigten, welche erst
12 bzw. 13 Jahre alt war, um ein Kind unter 16 Jahren handelte. Das
Bezirksgericht Uster folgte dem Antrag der Anklage und erkannte den Beschwerdeführer
der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind für schuldig. Der Beschwerdeführer
selbst beantragte eine Schuldigsprechung und gab zudem zu Protokoll, dass die
Aussagen der Geschädigten der Wahrheit entsprechen würden. Es ist davon auszugehen,
dass allfällige schuldmildernde Umstände im strafgerichtlichen Urteil bereits
berücksichtigt wurden, auch wenn dieses unbegründet ergangen ist (vgl. BGr, 27. November
2014, 2C_318/2014, E. 3.2.1). Gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung kommt dem Schutz der sexuellen Integrität – namentlich von
Kindern und Jugendlichen – ein hoher Stellenwert zu (BGr, 29. März 2016,
2C_787/2015, E. 4.3). Solche Sexualdelikte zählen zudem
zu den in Art. 121 Abs. 3 lit. a BV genannten Anlasstaten, die
nach dem Verfassungsgeber dazu führen sollen, dass der entsprechende Täter aus
der Schweiz ausgewiesen und mit einem Einreiseverbot belegt wird (vgl. BGE 139
I 16 E. 4.1; BGr, 28. Oktober 2014, 2C_397/2014, E. 2.3). Das
durch das Strafmass bereits indizierte erhebliche migrationsrechtliche Verschulden
wird somit durch die Deliktart noch erschwert.
4.2.2 Der Beschwerdeführer wendet ein, dass
die Vorinstanz ihre Sachverhaltsermittlung ungerechtfertigterweise auf die
Anklageschrift der Staatsanwaltschaft abstelle und diese relativ umfassend
rezitiere. Eine Anklageschrift sei aber genau so parteiisch wie ein Plädoyer eines
Verteidigers. Wegen des Grundsatzes "in dubio pro duriore" sei die
Anklagebehörde zudem verpflichtet anzuklagen, auch wenn Zweifel darüber
bestehen, ob der Beschuldigte den ihm vorgeworfenen Tatbestand mit Sicherheit
erfüllt habe. Konsequenz davon sei, dass die Anklageschrift meist mehr
Sachverhalte umfasse, als das Gericht dem Urteil schlussendlich zugrunde lege. Aus
diesen Gründen sei ein ausschliessliches Abstellen auf die Anklageschrift nicht
gerechtfertigt.
Der
Beschwerdeführer verkennt, dass die Vorinstanz ihren Sachverhalt nicht auf die
Anklageschrift der Staatsanwaltschaft, sondern auf die Aussage der Geschädigten
vom 9. April 2014 abstellte. Anlässlich der polizeilichen Befragung gab
der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass die Aussagen der Geschädigten der
Wahrheit entsprechen würden. Inwiefern die Aussage der Geschädigten keinen
Aufschluss, insbesondere hinsichtlich der Art, Anzahl sowie der Frequenz der
Taten geben soll, ist somit nicht nachvollziehbar. Die Sachverhaltsermittlung
der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden.
4.2.3 Weiter bringt der Beschwerdeführer vor,
dass dem Bericht von Dr. med. F ausdrücklich und dem Strafurteil des
Bezirksgerichts Uster implizit zu entnehmen sei, dass keine Rückfallgefahr
vorliege. So habe die Staatsanwaltschaft kein Gutachten über den Beschwerdeführer
angeordnet, das urteilende Gericht habe den Beschwerdeführer nach der
Verhandlung bedingt aus der Haft entlassen und lediglich eine minimale
Probezeit von zwei Jahren ausgesprochen. Ausserdem habe er sich seit der Begehung
der Straftaten vorbildlich verhalten.
Aus dem
Zwischenbericht von Dr. F geht hervor, dass aktuell keine Rückfallgefahr
bestehe, da beim Beschwerdeführer keine schizophrene Psychose bekannt sei. Entgegen
der Auffassung des Beschwerdeführers lässt sich daraus aber nicht ableiten,
dass grundsätzlich von keiner Rückfallgefahr ausgegangen werden kann. Zum einen
wird mit der Verwendung des Wortes "aktuell" die Prognose zeitlich
beschränkt und zum anderen kann eine Rückfallgefahr auch ohne psychische Problematik
beim Betroffenen vorliegen.
Dem vom
Beschwerdeführer vorgebrachten Wohlverhalten kommt nur insoweit Bedeutung zu,
als dass Rückschlüsse auf die Legalprognose gezogen werden können. Seit der
Tatbegehung sind rund vier Jahre vergangen und seit dem Urteil des
Bezirksgerichts Uster vom 2. April 2015 befindet er sich zudem unter dem
Druck der strafrechtlichen Probezeit und des hängigen ausländerrechtlichen Verfahrens.
Der geringe zeitliche Abstand zur Tat lässt daher keine verlässliche Aussage
über die Rückfallgefahr zu, weshalb der Beschwerdeführer nichts zu seinen
Gunsten aus der Tatsache ableiten kann, dass er seit der Tat nicht wieder
delinquiert hat.
Der Beschwerdeführer
verkennt zudem, dass rechtsprechungsgemäss der Rückfallgefahr bzw. der Wahrscheinlichkeit
eines künftigen Wohlverhaltens ausserhalb des Anwendungsbereichs des Abkommens
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen
Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom
21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen [FZA]) nicht dieselbe zentrale Bedeutung
zukommt (BGr, 8. Januar 2015, 2C_84/2014, E. 4.3.3; BGr,
31. Juli 2012, 2C_282/2012, E. 2.5). Bei Drittstaatangehörigen darf
auch generalpräventiven Gesichtspunkten Rechnung getragen werden (vgl. BGE 130
II 176; BGr, 27. November 2014, 2C_318/2014, E. 3.2.2; BGr, 11. Juli
2012, 2C_948/2011, E. 3.4.2). Bei schweren Straftaten besteht regelmässig
ein wesentliches öffentliches Interesse daran, die Anwesenheit des Ausländers
zu beenden (BGE 139 I 31 E. 2.3.1). Erst recht wenn Straftaten an Kindern
und Jugendlichen verübt wurden, ist angesichts der durch den traumatisierenden
Übergriff oftmals hervorgerufenen Entwicklungsstörungen und langjährigen,
schweren psychischen Leiden der Betroffenen eine strenge Praxis gerechtfertigt
und angezeigt (BGr, 24. März 2015, 2C_516/2014, E. 4.1).
4.3 Angesichts der Schwere der Tat und deren mehrfachen Begehung über einen
Zeitraum von rund zwei Jahren hinweg vermag die Tatsache, dass es sich beim
Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 2. April 2015 um die erste und
einzige strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers in der Schweiz
handelt, das öffentliche Interesse an einer Wegweisung nicht wesentlich zu
mindern. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz zum Schluss
gekommen ist, es bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse an der Wegweisung
des Beschwerdeführers.
5.
5.1 Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit des Widerrufs der
Niederlassungsbewilligung sind die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers
in Betracht zu ziehen. Als entgegenstehende private Interessen können etwa eine
lange Anwesenheitsdauer in der Schweiz, die familiäre Situation bzw. die
Beziehungsverhältnisse, die Arbeitssituation, die Integration, die finanzielle
Lage, Sprachkenntnisse oder die bei einer Rückkehr in das Heimatland drohenden
Nachteile ins Gewicht fallen. Angesichts der Schwere der Straffälligkeit des
Beschwerdeführers müssten indes ausserordentliche Gründe vorliegen, damit die
Interessensabwägung zu seinen Gunsten ausfallen würde.
5.2 Der Beschwerdeführer ist zwecks Aufnahme einer unselbständigen
Erwerbstätigkeit im März 1982 im Alter von 33 Jahren in die Schweiz eingereist.
Er lebt nun seit über 34 Jahren in der Schweiz und hat nach einer solch
langen Anwesenheit zweifelsohne ein Interesse an einem weiteren Verbleib in der
Schweiz. Der Beschwerdeführer ist pensioniert, arbeitete zuvor in einem
Pflegeberuf und zuletzt selbständig im Bereich der Alternativmedizin. In
beruflicher Hinsicht konnte er sich demzufolge gut in die hiesige Gesellschaft
integrieren. Neben seinem engsten Familienkreis verfügt der Beschwerdeführer
kaum über vertiefte Beziehungen. Im persönlichen Schreiben an das Verwaltungsgericht
vom 15. Juni 2016 behauptet er zwar, dass seine engen Freunde in der
Schweiz leben, nennt dabei aber keine Namen. Auch den Akten sind keine
stichhaltigen Hinweise zu entnehmen, die darauf schliessen lassen, dass eine
über das Normale hinausgehende soziale Integration des Beschwerdeführers
vorliege. Unüberwindbare Hindernisse für eine Wiedereingliederung in Indien
sind nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer hat seine Kindheit, seine Jugend
und einen Teil seines Erwachsenenlebens in Indien verbracht. Sechs von seinen
Geschwistern leben nach wie vor in Indien. Zu ihnen und auch zu den Verwandten
seiner Ehefrau pflegt der Beschwerdeführer einen guten Kontakt. Bis 2012 kehrte
er zwei- bis dreimal Mal pro Jahr ferienhalber in sein Heimatland zurück. Zum
damaligen Zeitpunkt wünschte sich das Ehepaar noch in die gemeinsame Heimat
zurück zu gehen, um dort den Lebensabend zu verbringen. Zur Umsetzung dieses
Wunsches reiste der Beschwerdeführer 2012 bis 2014 denn auch jeweils für sechs
Monate nach Indien, wo er ein Haus besitzt und zu seinen dortigen Nachbarn
einen sehr guten Kontakt pflege. Der Beschwerdeführer ist mit den
soziokulturellen Gegebenheiten sowie mit der Sprache seiner Heimat bestens
vertraut. Es ist daher kaum glaubhaft, dass seine Geschwister, Verwandte und
Bekannte ihn bei einer Wiedereingliederung nicht unterstützen würden. Auch in
finanzieller Hinsicht liegen keine Hinweise vor, welche eine Wiedereingliederung
des Beschwerdeführers erschweren könnte. Eine (Re-)Integration in seine Heimat
ist dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten ohne Weiteres zumutbar.
5.3 Die aus dem Zwischenbericht von Dr. F hervorgehenden drohenden
psychischen Belastungen des Beschwerdeführers entsprechen weitgehend denjenigen
psychischen Auswirkungen, welche eine drohende Wegweisung und Familientrennung
üblicherweise mit sich bringt. Dem Bericht ist weiter zu entnehmen, dass der
Beschwerdeführer wegen solcher Leiden (noch) nicht behandelt werden muss.
Konkrete Ausführungen dazu, dass sich diese psychischen Leiden beim
Beschwerdeführer bewahrheiten werden, fehlen, weshalb darauf nicht näher
einzugehen ist (vgl. Art. 90 AuG).
5.4 Der Beschwerdeführer beruft sich sodann auf die enge Beziehung zu
seiner Familie in der Schweiz. Mit seiner Ehegattin ist er seit mehr als
25 Jahren verheiratet; seine beiden erwachsenen Kinder, insbesondere seine
Enkelkinder, seien auf seine Unterstützung angewiesen.
5.4.1 Nach konstanter Rechtsprechung umfasst
der Schutzbereich des Familienlebens nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw.
Art. 13 Abs. 1 BV in erster Linie die Kernfamilie (Ehegatten und
minderjährige Kinder). In Bezug auf andere Beziehungen zwischen nahen Verwandten,
namentlich solche von erwachsenen Kindern zu ihren Eltern, setzt die Berufung
auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK voraus, dass die ausländische Person sich in
einem besonderen, über die normalen affektiven Bindungen hinausgehenden
Abhängigkeitsverhältnis zum Elternteil befindet (BGE 137 I 154 E. 3.4.2;
129 II 11; BGr, 5. Dezember 2013, 2C_546/2013, E. 4.1). Anhaltspunkte
für solche aussergewöhnlichen Umstände wie etwa eine Behinderung oder eine
schwere Krankheit sind vorliegend nicht vorhanden. Allerdings lebt der Beschwerdeführer
mit seiner Ehefrau und der Familie seines erwachsenen Sohnes in einer Haushaltsgemeinschaft;
dort beteiligt er sich auch an der Betreuung der Enkelkinder. Ein finanzieller
Vorteil, wie er aus der geltend gemachten Kinderbetreuung durch die Grosseltern
im Vergleich zu einer Fremdbetreuung resultiert, stellt keine Abhängigkeit im
Sinn der erwähnten Rechtsprechung dar. Der Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK
würde zu stark ausgeweitet, wenn erwachsene Kinder, welche in der Lage sind für
ihren Unterhalt aufzukommen, aus dieser Bestimmung ein Recht auf Zusammenleben
mit ihren Eltern ableiten könnten (BGr, 5. Dezember 2013, 2C_546/2013, E. 4.1).
In welcher Form sich das Zusammenleben im gemeinsamen Haushalt gestaltet, legt
der Beschwerdeführer hingegen nicht dar und ist für sich alleine nicht
ausreichend, um ein genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung,
welche unter den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fällt, geltend zu machen.
Die Rechtsprechung zum erweiterten Familienbegriff findet vorliegend
hinsichtlich der Beziehung des Beschwerdeführers zu seinen erwachsenen Kindern
und zu seinen Enkelkindern somit keine Anwendung.
5.4.2 Ausserhalb des familiären Bereichs ist
keine besonders ausgeprägte und über die üblichen privaten Beziehungen
hinausgehende Verwurzelung des Beschwerdeführers in die hiesigen Verhältnisse
ersichtlich, womit er keinen Aufenthaltsanspruch aus dem konventions- und
verfassungsmässig garantierten Recht auf Privatleben (Art. 8 Ziff. 1
EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV) abzuleiten vermag.
5.4.3 Damit fällt nur die Beziehung des
Beschwerdeführers zu seiner Ehegattin unter den Schutzbereich von Art. 8
Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV. Die Ehefrau des Beschwerdeführers
lebt seit über 32 Jahren in der Schweiz, ist berufstätig und hat das
Schweizer Bürgerrecht erworben. Sie stammt ebenfalls aus Indien, verbrachte
dort ihre prägenden Kinder- und Jugendjahre und reiste erst im Alter von
29 Jahren in die Schweiz. Auch sie verbrachte ihre Ferien jeweils in
Indien und pflegt nach wie vor einen guten Kontakt zu ihren eigenen Verwandten
sowie zu denjenigen des Beschwerdeführers. Es steht ausser Frage, dass eine
räumliche Trennung des Beschwerdeführers von seiner Ehefrau einen grossen
Eingriff in das Familienleben darstellen würde, weil diesfalls die Beziehung
nur noch unter erschwerten Bedingungen gelebt werden könnte. Die Beziehung zu
seiner Ehefrau hat den Beschwerdeführer jedoch nicht davon abgehalten, sich
wiederholt und über einen Zeitraum von rund zwei Jahren an einem Kind zu
vergehen. Mit seinem Verhalten hat er die Möglichkeit, sein Eheleben in der
Schweiz zu führen, selbst aufs Spiel gesetzt. Der Beschwerdeführer kann den
Kontakt zu seiner Ehefrau sowie zu seinen erwachsenen Kindern und zu seinen
Enkelkindern besuchsweise und mittels modernen Kommunikationsmitteln aufrechterhalten.
Sodann steht es der Ehefrau grundsätzlich frei, ob sie in der Schweiz zu
verbleiben oder zusammen mit dem Beschwerdeführer nach Indien auszureisen
gewillt ist. Wie bereits erwähnt, stammt die Ehefrau aus derselben Region in
Indien wie der Beschwerdeführer, sodass es für sie nicht als unzumutbar
erscheint, ihrem Ehegatten ins Heimatland zu folgen, sollte sie sich zu einer
freiwilligen Ausreise entschliessen.
5.5 Nach dem Gesagten liegt kein Verstoss gegen Bundes- und
Konventionsrecht vor. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die
Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich als verhältnismässig.
6.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass in
Anbetracht aller Umstände die von der Vorinstanz vorgenommene Interessenabwägung
nicht zu beanstanden und auf ihre Erwägungen verwiesen werden kann (§ 70
in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Auch wenn eine
Rückkehr in sein Heimatland mit einer gewissen Härte verbunden ist, vermag der
Beschwerdeführer keine privaten Interessen anzuführen, welche die aufgrund
seiner schweren Delinquenz erheblichen sicherheitspolitischen Interessen an der
Beendigung seines Aufenthalts zu überwiegen vermöchten. Der Widerruf der
Niederlassungsbewilligung erweist sich damit als bundesrechts- und
konventionskonform.
Die Beschwerde ist damit abzuweisen.
7.
Ausgangsgemäss sind die
Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und ist ihm keine
Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).
8.
Zur Rechtsmittelbelehrung des
nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch
geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni2005
(BGG, SR 173.110) zu erheben (vgl. BGr, 18. Juni 2007, 2D_3/2007 beziehungsweise
2C_126/2007, E. 2.2). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen,
hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1
BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an …