{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "15.08.2016", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2016-00400_15-08-2016.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=216713&W10_KEY=4467077&nTrefferzeile=24&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "3d81ba23ec896a6d2c733038667c4792"}, "Num": [" VB.2016.00400"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 16..2.15.0  VB.2016.00400"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 16..2.15.0  VB.2016.00400"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 16..2.15.0  VB.2016.00400"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Widerruf der Niederlassungsbewilligung | Widerruf der Niederlassungsbewilligung wegen Straff\u00e4lligkeit. Der Beschwerdef\u00fchrer ist zu einer l\u00e4ngerfristigen Freiheitsstrafe (24 Monate) verurteilt worden und erf\u00fcllt damit einen Widerrufsgrund (E. 2). Kriterien der Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeitspr\u00fcfung (E. 3). Es besteht ein grosses \u00f6ffentliches Interesse an der Wegweisung des Beschwerdef\u00fchrers, nachdem er wiederholt sexuelle Handlungen an einem Kind, \u00fcber einen Zeitraum von rund zwei Jahren, vorgenommen hat (E. 4.2). Der Beschwerdef\u00fchrer lebt seit \u00fcber 34 Jahren in der Schweiz und konnte sich in beruflicher Hinsicht integrieren. Eine \u00fcber das Normale hinausgehende soziale Integration ist jedoch nicht erfolgt. Un\u00fcberwindbare Hindernisse f\u00fcr eine Wiedereingliederung liegen nicht vor und er ist mit den soziokulturellen Gegebenheiten sowie mit der Sprache seiner Heimat bestens vertraut (E. 5.2). Es liegt kein besonderes Abh\u00e4ngigkeitsverh\u00e4ltnis zu seinen erwachsenen Kindern und zu seinen Enkelkindern vor. Die Beziehung zu seiner Ehefrau, welche seit \u00fcber 32 Jahren in der Schweiz lebt, berufst\u00e4tig ist und das Schweizer B\u00fcrgerrecht erworben hat, hat den Beschwerdef\u00fchrer nicht von der Begehung der Straftaten abgehalten. Das Eheleben in der Schweiz f\u00fchren zu k\u00f6nnen, hat er damit selbst aufs Spiel gesetzt. Der Ehefrau steht es zudem grunds\u00e4tzlich frei, dem Beschwerdef\u00fchrer in die gemeinsame Heimat zu folgen, was f\u00fcr sie nicht unzumutbar erscheint (E. 5.4). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:44:20", "Checksum": "6b4c13b28296f004f5917682687bef47"}