|   | 

 

Druckansicht  
 
Geschäftsnummer: VB.2016.00400  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 15.08.2016
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 10.08.2017 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Widerruf der Niederlassungsbewilligung


Widerruf der Niederlassungsbewilligung wegen Straffälligkeit. Der Beschwerdeführer ist zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe (24 Monate) verurteilt worden und erfüllt damit einen Widerrufsgrund (E. 2). Kriterien der Verhältnismässigkeitsprüfung (E. 3). Es besteht ein grosses öffentliches Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers, nachdem er wiederholt sexuelle Handlungen an einem Kind, über einen Zeitraum von rund zwei Jahren, vorgenommen hat (E. 4.2). Der Beschwerdeführer lebt seit über 34 Jahren in der Schweiz und konnte sich in beruflicher Hinsicht integrieren. Eine über das Normale hinausgehende soziale Integration ist jedoch nicht erfolgt. Unüberwindbare Hindernisse für eine Wiedereingliederung liegen nicht vor und er ist mit den soziokulturellen Gegebenheiten sowie mit der Sprache seiner Heimat bestens vertraut (E. 5.2). Es liegt kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu seinen erwachsenen Kindern und zu seinen Enkelkindern vor. Die Beziehung zu seiner Ehefrau, welche seit über 32 Jahren in der Schweiz lebt, berufstätig ist und das Schweizer Bürgerrecht erworben hat, hat den Beschwerdeführer nicht von der Begehung der Straftaten abgehalten. Das Eheleben in der Schweiz führen zu können, hat er damit selbst aufs Spiel gesetzt. Der Ehefrau steht es zudem grundsätzlich frei, dem Beschwerdeführer in die gemeinsame Heimat zu folgen, was für sie nicht unzumutbar erscheint (E. 5.4). Abweisung.
 
Stichworte:
ABHÄNGIGKEITSVERHÄLTNIS
FREIHEITSSTRAFE
GENERALPRÄVENTION
ÖFFENTLICHES INTERESSE
RÜCKFALLGEFAHR
SEXUALDELIKT
STRAFFÄLLIGKEIT
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
VERSCHULDEN
WEGWEISUNG
WIDERRUF DER NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG
Rechtsnormen:
Art. 62 lit. b AuG
Art. 63 Abs. I lit. a AuG
Art. 96 Abs. I AuG
Art. 13 Abs. I BV
Art. 36 BV
Art. 121 Abs. III lit. a BV
Art. 8 Ziff. I EMRK
Art. 8 Abs. II EMRK
FZA
Art. 68a Abs. II StGB
§ 28 Abs. I VRG
§ 70 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

 

VB.2016.00400

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 16. November 2016

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Stefanie Peter.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

 

betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung,

 

 

 

hat sich ergeben:

I.  

A. A, geboren 1949, indischer Staatsangehöriger, reiste am 14. März 1982 zwecks Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit in die Schweiz ein. Am 27. Januar 1983 heiratete er in seiner Heimat die Landsfrau C, geboren 1954, welche am 30. September 1983 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz reiste. Aus dieser Ehe gingen die beiden Kinder D, geboren 1984, und E, geboren 1986, hervor. A ist seit dem 28. Februar 1992 im Besitz einer Niederlassungsbewilligung, seine beiden Kinder und seine Ehefrau haben mittlerweile das Schweizer Bürgerrecht.

B. A ist in der Schweiz straffällig geworden: Mit Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 2. April 2015 wurde er wegen mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, verurteilt. Aufgrund eines Auftrags des Migrationsamts des Kantons Zürich befragte die Kantonspolizei Zürich A und C am 29. Juli 2015 zur Gewährung des rechtlichen Gehörs hinsichtlich ausländerrechtlicher Entfernungsmassnahmen.

C. Mit Verfügung vom 5. Oktober 2015 widerrief das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung von A und wies ihn aus der Schweiz weg unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis am 5. Januar 2016. Sodann entzog es einem allfälligen Rekurs und dem Lauf der Rekursfrist die aufschiebende Wirkung.

II.  

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 8. Juni 2016 ab, soweit sie diesen nicht als gegenstandslos betrachtete.

III.  

Mit Beschwerde vom 11. Juli 2016 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid vollumfänglich aufzuheben und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung abzusehen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse. Weiter sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Während die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.

Mit Schreiben vom 14. September 2016 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich wurde A bestätigt, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zukommt und er den Ablauf des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

2.1 Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn der Betroffene zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen ihn eine strafrechtliche Massnahme im Sinn von Art. 64 oder Art. 61 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) angeordnet wurde (Art. 62 lit. b in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG]). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt als längerfristige Freiheitsstrafe eine solche von mehr als einem Jahr (BGE 135 II 377).

2.2 Der Beschwerdeführer ist am 2. April 2015 zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt worden. Ein Widerrufsgrund liegt deshalb offensichtlich vor und wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.

3.  

3.1 Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht zwingend zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Der Widerruf muss sich überdies als verhältnismässig erweisen (Art. 96 Abs. 1 AuG). Dabei sind die Schwere des Delikts und das Verschulden des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während diesem, der Grad seiner Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 139 I 145 E. 2.4; BGE 135 II 377 E. 4.3). Die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll nur mit Zurückhaltung widerrufen werden. Bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit ist dies jedoch selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn der Ausländer hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (BGE 139 I 16 E. 2.2.1). Bei schweren Straftaten und bei Rückfall bzw. wiederholter Delinquenz besteht regelmässig ein wesentliches öffentliches Interesse, die Anwesenheit eines Ausländers zu beenden, der auf diese Weise die öffentliche Sicherheit und Ordnung beeinträchtigt (BGE 139 I 31 E. 2.3.1).

3.2 Nach Art. 121 Abs. 3 lit. a der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV) verlieren Ausländer unabhängig von ihrem ausländerrechtlichen Status ihr Aufenthaltsrecht sowie alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz, wenn sie wegen eines vorsätzlichen Tötungsdelikts, wegen einer Vergewaltigung oder eines anderen schweren Sexualdelikts, wegen eines anderen Gewaltdelikts wie Raub, wegen Menschenhandels, Drogenhandels oder eines Einbruchsdelikts rechtskräftig verurteilt worden sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist diese Bestimmung zwar nicht unmittelbar anwendbar, doch ist den darin enthaltenen verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. der Anwendung von Art. 96 AuG insoweit Rechnung zu tragen, als dies zu keinem Widerspruch zu übergeordnetem Recht bzw. zu Konflikten mit dem Beurteilungsspielraum führt, den der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) den einzelnen Konventionsstaaten bei der Umsetzung ihrer Migrations- und Ausländerpolitik im Rahmen des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens belässt (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.2). Die von der Bundesversammlung in Umsetzung von Art. 121 Abs. 3–6 BV (Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer) am 20. März 2015 beschlossene Änderung des Strafgesetzbuchs (StGB), welche am 1. Oktober 2016 in Kraft trat, sieht vor, dass von einer Landesverweisung unter anderem abgesehen werden kann, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 68a Abs. 2 StGB). Auch wenn diese Bestimmungen im vorliegenden Verfahren nicht direkt anwendbar sind, zeigen sie doch den Willen des Gesetzgebers in Bezug auf die Auslegung von Art. 121 Abs. 3–6 BV auf. Die durch den Gesetzgeber vorgenommene Präzisierung von Art. 121 Abs. 3–6 BV und die ausdrücklich vorgesehene Ausnahme vom Wegweisungsautomatismus bei Vorliegen eines Härtefalls ist daher auch im migrationsrechtlichen Verfahren zu berücksichtigen.

3.3 Hat eine ausländische Person nahe Verwandte in der Schweiz, primär die Kernfamilie (d. h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern), ist die familiäre Beziehung zu diesen intakt und wird die Beziehung tatsächlich gelebt, kann es das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV garantierte Recht auf Achtung des Familienlebens verletzen, wenn ihr die Anwesenheit in der Schweiz untersagt wird. Die sich hier aufhaltende nahe verwandte Person muss dabei über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen, was der Fall ist, wenn sie das Schweizerbürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung bzw. eine Aufenthaltsbewilligung besitzt, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (BGE 135 I 143 E. 1.3.1; BGE 130 II 281 E. 3.1). Die in Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV statuierten Garantien des Privat- und Familienlebens gelten jedoch nicht absolut: So kann das Recht auf Achtung des Familienlebens nicht angerufen werden, wenn es den Familienmitgliedern ohne Weiteres zuzumuten ist, ihr Zusammenleben im Ausland fortzusetzen (BGE 137 I 247 E. 4.1.1). Ist eine gemeinsame Ausreise unzumutbar, kann das Recht auf Familienleben unter den Voraussetzungen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV eingeschränkt werden. Ein Eingriff ist hiernach gerechtfertigt, sofern er gesetzlich vorgesehen und verhältnismässig ist sowie einem legitimen Interesse des Staates entspricht (Botschaft des Bundesrats zum AuG vom 8. März 2002 [Botschaft zum AuG], BBl 2002, 3740). Es sind damit die im Spiel stehenden öffentlichen und privaten Interessen gegeneinander abzuwägen. Das öffentliche Interesse überwiegt, wenn die Massnahme durch ein "herausragendes soziales Bedürfnis" gerechtfertigt und in Bezug auf das rechtmässig verfolgte Ziel verhältnismässig erscheint bzw. einer "fairen" Interessenabwägung entspricht (BGE 140 I 145; BGr, 2. Dezember 2014, 2C_245/2014, E. 2.3). Die anzuwendenden Kriterien stimmen inhaltlich mit denjenigen überein, welche nach innerstaatlichem Recht zur Prüfung der Verhältnismässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Massnahme (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 AuG; BGr, 27. Februar 2014, 2C_718/2013, E. 3.1) zur Anwendung kommen: (1) Art und Schwere der vom Betroffenen begangenen Straftaten, wobei besonders ins Gewicht fällt, ob er diese als Jugendlicher oder als Erwachsener begangen und es sich dabei um Gewaltdelikte gehandelt hat oder nicht; (2) Dauer des Aufenthalts im Land; (3) seit der Tatbegehung verstrichene Zeit und das Verhalten des Betroffenen während dieser; (4) sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufenthaltsstaat und zum Herkunftsland; (5) gesundheitlichem Zustand sowie (6) mit der aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundenen Dauer der Fernhaltung. Ebenso ist die familiäre Situation des Betroffenen zu beachten, namentlich die Dauer seiner Ehe, die Staatsangehörigkeit sämtlicher beteiligter Personen sowie übrige Umstände, welche Rückschlüsse auf die effektive Natur der Paarbeziehung erlauben. Massgebend ist weiter, ob die Ehegattin bzw. der Ehegatte der betreffenden ausländischen Person bei Aufnahme der familiären Beziehung von deren deliktischen Handlungen gewusst hatte. Ferner spielt auch eine Rolle, welche Probleme die Ehegattin bzw. der Ehegatte bei einer gemeinsamen Ausreise ins Heimatland des Partners zu gewärtigen hätte (BGE 139 I 145 E. 2.4; BGr, 2. Dezember 2014, 2C_445/2014, E. 2.3). Dabei ist mit Blick auf das Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (KRK) auch dem Kindeswohl Rechnung zu tragen.

3.4 Ein Anwesenheitsrecht kann sich schliesslich auch aus dem Recht auf Achtung des Privatlebens (Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV) ergeben. Hierfür bedarf es besonders intensiver, über eine normale Integration hinausgehender privater Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw. entsprechender vertiefter sozialer Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich. Eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration genügen dagegen nicht (BGE 130 II 281 E 3.2.1; BGr, 22. No­vember 2006, 2A.500/2006, E. 2.3.2; BGr, 28. Oktober 2010, 2C_125/2010, E. 3.5).

4.  

4.1 Im Fall des Widerrufsgrunds der längerfristigen Freiheitsstrafe nach Art. 62 lit. b AuG ist die vom Strafgericht ausgesprochene Strafe Ausgangspunkt für das migrationsrechtliche Verschulden (BGE 134 II 10 E. 4.2; BGE 129 II 215 E. 3.1).

Der Beschwerdeführer wurde mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten bestraft. Das Strafmass von zwei Jahren Freiheitsstrafe indiziert bereits ein erhebliches migrationsrechtliches Verschulden, liegt es doch weit über der Grenze von einem Jahr, welche für die Möglichkeit des Widerrufs massgeblich ist.

4.2 Davon ausgehend sind die übrigen Umstände zu würdigen, welche mit der deliktischen Tätigkeit des Beschwerdeführers zusammenhängen und welche das öffentliche Interesse an einer Wegweisung erhöhen oder relativieren können. Massgebend für die Feststellung des öffentlichen Interesses an einer Wegweisung ist das deliktische Verhalten bis zum angefochtenen Urteil (Alter bei der jeweiligen Tatbegehung, Art, Anzahl und Frequenz der Delikte): Aus dieser Gesamtbetrachtung ergibt sich das migrationsrechtliche Verschulden (BGr, 31. Oktober 2014, 2C_159/2014, E. 4.1).

4.2.1 Der Beschwerdeführer wurde wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind verurteilt. Gemäss den Aussagen der Geschädigten und der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft suchte die Geschädigte den Beschwerdeführer für insgesamt 19 Mal im Zeitraum von September 2010 bis Juni 2012 für eine alternativmedizinische Behandlung auf. Der Beschwerdeführer nahm dabei ca. jedes zweite bis dritte Mal verschiedene sexuelle Handlungen mit der Geschädigten vor, indem er ihr Zungenküsse gab, sie auf die Brüste küsste, sie an der Vagina streichelte und seinen Finger in ihre Vagina einführte und mindestens vier bis fünf Mal an ihr Oralverkehr vollzog. Dies tat er, obwohl er wusste, dass es sich bei der Geschädigten, welche erst 12 bzw. 13 Jahre alt war, um ein Kind unter 16 Jahren handelte. Das Bezirksgericht Uster folgte dem Antrag der Anklage und erkannte den Beschwerdeführer der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind für schuldig. Der Beschwerdeführer selbst beantragte eine Schuldigsprechung und gab zudem zu Protokoll, dass die Aussagen der Geschädigten der Wahrheit entsprechen würden. Es ist davon auszugehen, dass allfällige schuldmildernde Umstände im strafgerichtlichen Urteil bereits berücksichtigt wurden, auch wenn dieses unbegründet ergangen ist (vgl. BGr, 27. November 2014, 2C_318/2014, E. 3.2.1). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kommt dem Schutz der sexuellen Integrität – namentlich von Kindern und Jugendlichen – ein hoher Stellenwert zu (BGr, 29. März 2016, 2C_787/2015, E. 4.3). Solche Sexualdelikte zählen zudem zu den in Art. 121 Abs. 3 lit. a BV genannten Anlasstaten, die nach dem Verfassungsgeber dazu führen sollen, dass der entsprechende Täter aus der Schweiz ausgewiesen und mit einem Einreiseverbot belegt wird (vgl. BGE 139 I 16 E. 4.1; BGr, 28. Oktober 2014, 2C_397/2014, E. 2.3). Das durch das Strafmass bereits indizierte erhebliche migrationsrechtliche Verschulden wird somit durch die Deliktart noch erschwert.

4.2.2 Der Beschwerdeführer wendet ein, dass die Vorinstanz ihre Sachverhaltsermittlung ungerechtfertigterweise auf die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft abstelle und diese relativ umfassend rezitiere. Eine Anklageschrift sei aber genau so parteiisch wie ein Plädoyer eines Verteidigers. Wegen des Grundsatzes "in dubio pro duriore" sei die Anklagebehörde zudem verpflichtet anzuklagen, auch wenn Zweifel darüber bestehen, ob der Beschuldigte den ihm vorgeworfenen Tatbestand mit Sicherheit erfüllt habe. Konsequenz davon sei, dass die Anklageschrift meist mehr Sachverhalte umfasse, als das Gericht dem Urteil schlussendlich zugrunde lege. Aus diesen Gründen sei ein ausschliessliches Abstellen auf die Anklageschrift nicht gerechtfertigt.

Der Beschwerdeführer verkennt, dass die Vorinstanz ihren Sachverhalt nicht auf die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft, sondern auf die Aussage der Geschädigten vom 9. April 2014 abstellte. Anlässlich der polizeilichen Befragung gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass die Aussagen der Geschädigten der Wahrheit entsprechen würden. Inwiefern die Aussage der Geschädigten keinen Aufschluss, insbesondere hinsichtlich der Art, Anzahl sowie der Frequenz der Taten geben soll, ist somit nicht nachvollziehbar. Die Sachverhaltsermittlung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden.

4.2.3 Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, dass dem Bericht von Dr. med. F ausdrücklich und dem Strafurteil des Bezirksgerichts Uster implizit zu entnehmen sei, dass keine Rückfallgefahr vorliege. So habe die Staatsanwaltschaft kein Gutachten über den Beschwerdeführer angeordnet, das urteilende Gericht habe den Beschwerdeführer nach der Verhandlung bedingt aus der Haft entlassen und lediglich eine minimale Probezeit von zwei Jahren ausgesprochen. Ausserdem habe er sich seit der Begehung der Straftaten vorbildlich verhalten.

Aus dem Zwischenbericht von Dr. F geht hervor, dass aktuell keine Rückfallgefahr bestehe, da beim Beschwerdeführer keine schizophrene Psychose bekannt sei. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers lässt sich daraus aber nicht ableiten, dass grundsätzlich von keiner Rückfallgefahr ausgegangen werden kann. Zum einen wird mit der Verwendung des Wortes "aktuell" die Prognose zeitlich beschränkt und zum anderen kann eine Rückfallgefahr auch ohne psychische Problematik beim Betroffenen vorliegen.

Dem vom Beschwerdeführer vorgebrachten Wohlverhalten kommt nur insoweit Bedeutung zu, als dass Rückschlüsse auf die Legalprognose gezogen werden können. Seit der Tatbegehung sind rund vier Jahre vergangen und seit dem Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 2. April 2015 befindet er sich zudem unter dem Druck der strafrechtlichen Probezeit und des hängigen ausländerrechtlichen Verfahrens. Der geringe zeitliche Abstand zur Tat lässt daher keine verlässliche Aussage über die Rückfallgefahr zu, weshalb der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten aus der Tatsache ableiten kann, dass er seit der Tat nicht wieder delinquiert hat.

Der Beschwerdeführer verkennt zudem, dass rechtsprechungsgemäss der Rückfallgefahr bzw. der Wahrscheinlichkeit eines künftigen Wohlverhaltens ausserhalb des Anwendungsbereichs des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen [FZA]) nicht dieselbe zentrale Bedeutung zukommt (BGr, 8. Januar 2015, 2C_84/2014, E. 4.3.3; BGr, 31. Juli 2012, 2C_282/2012, E. 2.5). Bei Drittstaatangehörigen darf auch generalpräventiven Gesichtspunkten Rechnung getragen werden (vgl. BGE 130 II 176; BGr, 27. November 2014, 2C_318/2014, E. 3.2.2; BGr, 11. Juli 2012, 2C_948/2011, E. 3.4.2). Bei schweren Straftaten besteht regelmässig ein wesentliches öffentliches Interesse daran, die Anwesenheit des Ausländers zu beenden (BGE 139 I 31 E. 2.3.1). Erst recht wenn Straftaten an Kindern und Jugendlichen verübt wurden, ist angesichts der durch den traumatisierenden Übergriff oftmals hervorgerufenen Entwicklungsstörungen und langjährigen, schweren psychischen Leiden der Betroffenen eine strenge Praxis gerechtfertigt und angezeigt (BGr, 24. März 2015, 2C_516/2014, E. 4.1).

4.3 Angesichts der Schwere der Tat und deren mehrfachen Begehung über einen Zeitraum von rund zwei Jahren hinweg vermag die Tatsache, dass es sich beim Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 2. April 2015 um die erste und einzige strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers in der Schweiz handelt, das öffentliche Interesse an einer Wegweisung nicht wesentlich zu mindern. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz zum Schluss gekommen ist, es bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers.

5.  

5.1 Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung sind die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers in Betracht zu ziehen. Als entgegenstehende private Interessen können etwa eine lange Anwesenheitsdauer in der Schweiz, die familiäre Situation bzw. die Beziehungsverhältnisse, die Arbeitssituation, die Integration, die finanzielle Lage, Sprachkenntnisse oder die bei einer Rückkehr in das Heimatland drohenden Nachteile ins Gewicht fallen. Angesichts der Schwere der Straffälligkeit des Beschwerdeführers müssten indes ausserordentliche Gründe vorliegen, damit die Interessensabwägung zu seinen Gunsten ausfallen würde.

5.2 Der Beschwerdeführer ist zwecks Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit im März 1982 im Alter von 33 Jahren in die Schweiz eingereist. Er lebt nun seit über 34 Jahren in der Schweiz und hat nach einer solch langen Anwesenheit zweifelsohne ein Interesse an einem weiteren Verbleib in der Schweiz. Der Beschwerdeführer ist pensioniert, arbeitete zuvor in einem Pflegeberuf  und zuletzt selbständig im Bereich der Alternativmedizin. In beruflicher Hinsicht konnte er sich demzufolge gut in die hiesige Gesellschaft integrieren. Neben seinem engsten Familienkreis verfügt der Beschwerdeführer kaum über vertiefte Beziehungen. Im persönlichen Schreiben an das Verwaltungsgericht vom 15. Juni 2016 behauptet er zwar, dass seine engen Freunde in der Schweiz leben, nennt dabei aber keine Namen. Auch den Akten sind keine stichhaltigen Hinweise zu entnehmen, die darauf schliessen lassen, dass eine über das Normale hinausgehende soziale Integration des Beschwerdeführers vorliege. Unüberwindbare Hindernisse für eine Wiedereingliederung in Indien sind nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer hat seine Kindheit, seine Jugend und einen Teil seines Erwachsenenlebens in Indien verbracht. Sechs von seinen Geschwistern leben nach wie vor in Indien. Zu ihnen und auch zu den Verwandten seiner Ehefrau pflegt der Beschwerdeführer einen guten Kontakt. Bis 2012 kehrte er zwei- bis dreimal Mal pro Jahr ferienhalber in sein Heimatland zurück. Zum damaligen Zeitpunkt wünschte sich das Ehepaar noch in die gemeinsame Heimat zurück zu gehen, um dort den Lebensabend zu verbringen. Zur Umsetzung dieses Wunsches reiste der Beschwerdeführer 2012 bis 2014 denn auch jeweils für sechs Monate nach Indien, wo er ein Haus besitzt und zu seinen dortigen Nachbarn einen sehr guten Kontakt pflege. Der Beschwerdeführer ist mit den soziokulturellen Gegebenheiten sowie mit der Sprache seiner Heimat bestens vertraut. Es ist daher kaum glaubhaft, dass seine Geschwister, Verwandte und Bekannte ihn bei einer Wiedereingliederung nicht unterstützen würden. Auch in finanzieller Hinsicht liegen keine Hinweise vor, welche eine Wiedereingliederung des Beschwerdeführers erschweren könnte. Eine (Re-)Integration in seine Heimat ist dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten ohne Weiteres zumutbar.

5.3 Die aus dem Zwischenbericht von Dr. F hervorgehenden drohenden psychischen Belastungen des Beschwerdeführers entsprechen weitgehend denjenigen psychischen Auswirkungen, welche eine drohende Wegweisung und Familientrennung üblicherweise mit sich bringt. Dem Bericht ist weiter zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer wegen solcher Leiden (noch) nicht behandelt werden muss. Konkrete Ausführungen dazu, dass sich diese psychischen Leiden beim Beschwerdeführer bewahrheiten werden, fehlen, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist (vgl. Art. 90 AuG).

5.4 Der Beschwerdeführer beruft sich sodann auf die enge Beziehung zu seiner Familie in der Schweiz. Mit seiner Ehegattin ist er seit mehr als 25 Jahren verheiratet; seine beiden erwachsenen Kinder, insbesondere seine Enkelkinder, seien auf seine Unterstützung angewiesen.

5.4.1 Nach konstanter Rechtsprechung umfasst der Schutzbereich des Familienlebens nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV in erster Linie die Kernfamilie (Ehegatten und minderjährige Kinder). In Bezug auf andere Beziehungen zwischen nahen Verwandten, namentlich solche von erwachsenen Kindern zu ihren Eltern, setzt die Berufung auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK voraus, dass die ausländische Person sich in einem besonderen, über die normalen affektiven Bindungen hinausgehenden Abhängigkeitsverhältnis zum Elternteil befindet (BGE 137 I 154 E. 3.4.2; 129 II 11; BGr, 5. Dezember 2013, 2C_546/2013, E. 4.1). Anhaltspunkte für solche aussergewöhnlichen Umstände wie etwa eine Behinderung oder eine schwere Krankheit sind vorliegend nicht vorhanden. Allerdings lebt der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau und der Familie seines erwachsenen Sohnes in einer Haushaltsgemeinschaft; dort beteiligt er sich auch an der Betreuung der Enkelkinder. Ein finanzieller Vorteil, wie er aus der geltend gemachten Kinderbetreuung durch die Grosseltern im Vergleich zu einer Fremdbetreuung resultiert, stellt keine Abhängigkeit im Sinn der erwähnten Rechtsprechung dar. Der Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK würde zu stark ausgeweitet, wenn erwachsene Kinder, welche in der Lage sind für ihren Unterhalt aufzukommen, aus dieser Bestimmung ein Recht auf Zusammenleben mit ihren Eltern ableiten könnten (BGr, 5. Dezember 2013, 2C_546/2013, E. 4.1). In welcher Form sich das Zusammenleben im gemeinsamen Haushalt gestaltet, legt der Beschwerdeführer hingegen nicht dar und ist für sich alleine nicht ausreichend, um ein genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung, welche unter den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fällt, geltend zu machen. Die Rechtsprechung zum erweiterten Familienbegriff findet vorliegend hinsichtlich der Beziehung des Beschwerdeführers zu seinen erwachsenen Kindern und zu seinen Enkelkindern somit keine Anwendung.

5.4.2 Ausserhalb des familiären Bereichs ist keine besonders ausgeprägte und über die üblichen privaten Beziehungen hinausgehende Verwurzelung des Beschwerdeführers in die hiesigen Verhältnisse ersichtlich, womit er keinen Aufenthaltsanspruch aus dem konventions- und verfassungsmässig garantierten Recht auf Privatleben (Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV) abzuleiten vermag.

5.4.3 Damit fällt nur die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Ehegattin unter den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV. Die Ehefrau des Beschwerdeführers lebt seit über 32 Jahren in der Schweiz, ist berufstätig und hat das Schweizer Bürgerrecht erworben. Sie stammt ebenfalls aus Indien, verbrachte dort ihre prägenden Kinder- und Jugendjahre und reiste erst im Alter von 29 Jahren in die Schweiz. Auch sie verbrachte ihre Ferien jeweils in Indien und pflegt nach wie vor einen guten Kontakt zu ihren eigenen Verwandten sowie zu denjenigen des Beschwerdeführers. Es steht ausser Frage, dass eine räumliche Trennung des Beschwerdeführers von seiner Ehefrau einen grossen Eingriff in das Familienleben darstellen würde, weil diesfalls die Beziehung nur noch unter erschwerten Bedingungen gelebt werden könnte. Die Beziehung zu seiner Ehefrau hat den Beschwerdeführer jedoch nicht davon abgehalten, sich wiederholt und über einen Zeitraum von rund zwei Jahren an einem Kind zu vergehen. Mit seinem Verhalten hat er die Möglichkeit, sein Eheleben in der Schweiz zu führen, selbst aufs Spiel gesetzt. Der Beschwerdeführer kann den Kontakt zu seiner Ehefrau sowie zu seinen erwachsenen Kindern und zu seinen Enkelkindern besuchsweise und mittels modernen Kommunikationsmitteln aufrechterhalten. Sodann steht es der Ehefrau grundsätzlich frei, ob sie in der Schweiz zu verbleiben oder zusammen mit dem Beschwerdeführer nach Indien auszureisen gewillt ist. Wie bereits erwähnt, stammt die Ehefrau aus derselben Region in Indien wie der Beschwerdeführer, sodass es für sie nicht als unzumutbar erscheint, ihrem Ehegatten ins Heimatland zu folgen, sollte sie sich zu einer freiwilligen Ausreise entschliessen.

5.5 Nach dem Gesagten liegt kein Verstoss gegen Bundes- und Konventionsrecht vor. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich als verhältnismässig.

6.  

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass in Anbetracht aller Umstände die von der Vorinstanz vorgenommene Interessenabwägung nicht zu beanstanden und auf ihre Erwägungen verwiesen werden kann (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG).  Auch wenn eine Rückkehr in sein Heimatland mit einer gewissen Härte verbunden ist, vermag der Beschwerdeführer keine privaten Interessen anzuführen, welche die aufgrund seiner schweren Delinquenz erheblichen sicherheitspolitischen Interessen an der Beendigung seines Aufenthalts zu überwiegen vermöchten. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung erweist sich damit als bundesrechts- und konventionskonform.  

Die Beschwerde ist damit abzuweisen.

7.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

8.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni2005 (BGG, SR 173.110) zu erheben (vgl. BGr, 18. Juni 2007, 2D_3/2007 beziehungs­weise 2C_126/2007, E. 2.2). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …