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VB.2016.00402
Urteil
des Einzelrichters
vom 29. Juli 2016
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführer,
gegen
C, Beschwerdegegnerin,
Stadtpolizei F, Mitbeteiligte,
betreffend
Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz
hat sich ergeben: I. A. C und A leben in einer partnerschaftlichen Beziehung und zusammen mit den Töchtern von C – D (geb. 2005) und E (geb. 2010) – in F. B. Gestützt auf das Gewaltschutzgesetz vom 19. Juni 2006 (GSG) ordnete die Stadtpolizei F am 17. Juni 2016 gegenüber A für die Dauer von jeweils 14 Tagen die Wegweisung aus der Wohnung in F, ein Rayonverbot betreffend deren Umgebung und den Arbeitsort von C sowie ein Kontaktverbot gegenüber C und deren Töchter an. II. Mit Eingabe vom 28. Juni 2016 ersuchte C den Haftrichter am Bezirksgericht F um Verlängerung der Schutzmassnahmen um drei Monate und sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Da sich A im Ausland befand und nicht angehört werden konnte, verlängerte der Haftrichter die Schutzmassnahmen mit Verfügung vom 29. Juni 2016 zunächst vorläufig bis 4. Oktober 2016. A erhob dagegen am 5. Juli 2016 Einsprache mit dem Antrag, auf das Verlängerungsgesuch von C sei infolge Verspätung nicht einzutreten. Mit Verfügung vom 6. Juli 2016 bestätigte der Haftrichter indes die Schutzmassnahmen und verlängerte diese vollumfänglich bis 4. Oktober 2016. Vom Kontaktverbot ausgenommen seien Treffen im Rahmen von gerichtlichen Verhandlungen oder vor anderen Behörden, zu denen die Parteien vorgeladen würden. Die Verfahrenskosten auferlegte der Haftrichter A, Parteientschädigungen sprach er keine zu. III. A. Daraufhin erhob A am 12. Juli 2016 Beschwerde am Verwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung des Haftrichters vom 6. Juli 2016 sei aufzuheben, und auf das Gesuch um Verlängerung der Schutzmassnahmen sei nicht einzutreten; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von C. B. Am 15. Juli 2016 verzichtete der Haftrichter auf Vernehmlassung. Die Stadtpolizei F reichte am 18. Juli 2016 eine Stellungnahme ein. A nahm hierzu am 25. Juli 2016 Stellung. C liess sich nicht vernehmen. Der Einzerichter erwägt: 1. Gemäss § 11a Abs. 1 GSG ist das Verwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide zuständig, die vom Haftrichter in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes ergangen sind. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt, sodass die Beurteilung in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt. 2. 2.1 Gemäss § 3 Abs. 3 GSG gelten die [von der Polizei angeordneten] Schutzmassnahmen während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person. Nach § 6 Abs. 1 GSG kann die gefährdete Person innert acht Tagen nach Geltungsbeginn der Schutzmassnahmen beim Gericht um deren Verlängerung ersuchen. Wie schon im vorinstanzlichen Verfahren, macht der Beschwerdeführer nun auch mit Beschwerde geltend, die Beschwerdegegnerin habe die Verlängerung der Schutzmassnahmen zu spät beantragt; der Haftrichter hätte deshalb auf deren Gesuch nicht eintreten dürfen (siehe sogleich E. 2.2.2). 2.2 2.2.1 Der Haftrichter erwog, für den Beginn des Fristenlaufs zur Stellung des Verlängerungsgesuchs sei aufgrund von § 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 3 GSG der Zeitpunkt der Eröffnung der Verfügung 17. Juni 2016 an den Gesuchsgegner massgebend. Vorliegend sei es der Mitbeteiligten infolge der Auslandabwesenheit des Beschwerdeführers nicht möglich gewesen, diesem die Verfügung persönlich auszuhändigen. Sie sei ihm deshalb am 20. Juni 2016 von Wm G telefonisch eröffnet worden, was handschriftlich vermerkt worden sei. Beim vom Beschwerdeführer eingereichten Exemplar der Verfügung, welches er mit Datum 18. Juni 2016 unterzeichnet habe, müsse aufgrund der polizeilichen Angaben von einer Falschdatierung ausgegangen werden. An dieser Beurteilung ändere auch das E-Mail an Wm G, worin der Beschwerdeführer den Erhalt der Verfügung per 18. Juni 2016 bestätige, nichts, da dieses vom 28. Juni 2016 datiere. Folglich könne der Beschwerdeführer nicht belegen, dass er bereits vor dem 20. Juni 2016 Kenntnis von der Verfügung gehabt habe bzw. dass die Frist für das Verlängerungsgesuch bereits vor dem 20. Juni 2016 ausgelöst worden sei. Es sei dementsprechend davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer die Verfügung am 20. Juni 2016 mitgeteilt worden sei und die achttägige Frist mit der Eingabe vom 28. Juni 2016, die gleichentags der Post übergeben worden sei, gewahrt worden sei. 2.2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, von der Verfügung vom 17. Juni 2016 bereits am 18. Juni 2016 Kenntnis gehabt zu haben. Einerseits habe er die Verfügung damals zu Hause vorgefunden, andererseits sei er darüber noch an diesem Tag durch Wm mbA H telefonisch persönlich informiert worden. Am 20. Juni 2016 sei er von Wm G erneut telefonisch kontaktiert worden. Dabei sei vereinbart worden, dass er – der Beschwerdeführer – die schriftliche Anordnung der Schutzmassnahmen unterschriftlich bestätigen und per E-Mail (zurück)schicken solle. Er habe bestätigt, dass er die Anordnung bereits per 18. Juni 2016 zur Kenntnis genommen und seither auch beachtet habe. Die Verfügung sei ihm nicht von der Polizei zugeschickt worden, da er bereits darüber verfügt habe. Die Zustellung sei damit weder durch Wm mbA H noch durch Wm G erfolgt, sodass klar sei, dass sie auf anderem Weg zu ihm gelangt sei. Dies könne nur am 18. Juni 2016 geschehen sein, weil er die Schweiz noch an jenem Abend verlassen habe. Den Beginn der Frist für das Verlängerungsgesuch auf den Zeitpunkt der Eröffnung der Verfügung an ihn – den Beschwerdeführer – festzusetzen, wie dies der Haftrichter getan habe, sei nicht praktikabel. Massgebend müsse die Eröffnung an die Beschwerdegegnerin sein. So oder so sei das Gesuch nach dem Gesagten aber verspätet gestellt worden, da die Beschwerdegegnerin die Verfügung am 17. Juni 2016 ausgehändigt erhalten habe. In seiner Replik vom 25. Juli 2016 hält der Beschwerdeführer an diesen Darlegungen fest. 2.2.3 Die Mitbeteiligte führt in ihrer Vernehmlassung vom 18. Juli 2016 aus, die Verfügung vom 17. Juni 2016 sei dem Beschwerdeführer am 20. Juni 2016 telefonisch eröffnet und per E-Mail zugestellt worden. Die Beschwerdegegnerin sei ebenfalls am 20. Juni 2016 darüber orientiert worden, dass die Schutzmassnahmen ab diesem Datum zu laufen begännen. So wie es aussehe, habe der Beschwerdeführer die Verfügung aus der Wohnung der Beschwerdegegnerin entwendet und am 18. Juni 2016 selbständig unterschrieben, ohne Wissen der Polizei. Wm mbA H habe den Beschwerdeführer zwar am 18. Juni 2016 über das Mobiltelefon seiner Mutter kontaktiert, ihm aber nicht die Verfügung vom 17. Juni 2016 eröffnet, von der er gar keine Kenntnis gehabt habe. Vielmehr habe er einen Termin für eine schriftliche Befragung vereinbaren wollen. Erst am 20. Juni 2016 habe man aber mit dem Beschwerdeführer "vernünftig" reden können. 2.3 Aufgrund des klaren Wortlauts des Gesetzes (vorn E. 2.1.1) hat der Haftrichter zu Recht den Zeitpunkt der Eröffnung der Verfügung an die gefährdende Person bzw. den Gesuchsgegner (hier den Beschwerdeführer) für den Beginn des Fristenlaufs im Sinn von § 6 Abs. 1 GSG für massgebend erachtet. Daran vermögen auch die anderslautenden Angaben auf der Homepage der Kantonspolizei Zürich nichts zu ändern. Zwar macht der Beschwerdeführer berechtigterweise geltend, dass die gesetzlich vorgesehene Regelung in der Praxis in gewissen Fällen zu Problemen führen könnte. So ist die gefährdete Person darauf angewiesen, vom Datum der Eröffnung an die gefährdende Person Kenntnis zu erhalten, um den Ablauf der Frist zur Stellung des Verlängerungsgesuchs berechnen zu können. Vorliegend muss darauf indes bereits deshalb nicht weiter eingegangen werden, weil die Mitbeteiligte die Beschwerdegegnerin am 20. Juni 2016 tatsächlich über die Eröffnung an den Beschwerdeführer informierte (vorn E. 2.2.3). Dies wurde von der Beschwerdegegnerin so auch in ihrem Verlängerungsgesuch vom 28. Juni 2016 festgehalten. Aufgrund dieser Information der Mitbeteiligten erübrigt sich zugleich aber auch die Prüfung, an welchem Datum dem Beschwerdeführer die Verfügung vom 17. Juni 2016 effektiv eröffnet bzw. "mitgeteilt" wurde (§ 3 Abs. 3 GSG). Die Beschwerdegegnerin durfte nämlich hinsichtlich des Beginns der Frist von acht Tagen gemäss § 6 Abs. 1 GSG ohne Weiteres auf die ihr von der Mitbeteiligten als der zuständigen Behörde vorbehaltlos gemachten Angaben vertrauen (zu den Voraussetzungen des Vertrauensschutzes siehe Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. A., Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 627 ff., insbesondere Rz. 667 ff.). Ob die Auskunft richtig oder falsch war, ist dabei insofern von keiner Relevanz, als eine allfällige Unrichtigkeit für die Beschwerdegegnerin zweifellos nicht erkennbar gewesen wäre. Die privaten und öffentlichen Interessen am Schutz des Vertrauens in diese behördliche Auskunft, namentlich an der Wahrung der Möglichkeit, die gesetzlich vorgesehene Verlängerung zu beantragen, überwiegen die entgegenstehenden Interessen des Beschwerdeführers, baldmöglichst Klarheit über die Beendigung der Massnahme zu erhalten bzw. am Unterbleiben der Verlängerung deutlich. Dies umso mehr als die gefährdete Person zur Wahrung der Frist wie erwähnt darauf angewiesen ist, dass sie durch die Behörde über den Zeitpunkt der Mitteilung der Verfügung an die gefährdende Person informiert wird. Demzufolge wurde das Verlängerungsgesuch aber rechtzeitig gestellt und ist der Haftrichter zu Recht darauf eingetreten (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 704). 2.4 Der Beschwerdeführer geht in der Beschwerde und Replik ausdrücklich nicht auf den vom Haftrichter bejahten Fortbestand der Gefährdung der Beschwerdegegnerin und deren Töchter (§ 10 Abs. 1 GSG) ein, sondern macht lediglich geltend, er anerkenne die Darstellung der Beschwerdegegnerin über die Vorfälle vom 16. Juni 2016 und die behauptete Gefährdung nicht. Damit vermag er die Erwägungen des Haftrichters von vornherein nicht infrage zu stellen. Vielmehr mangelt es insofern schon an einer rechtsgenügenden Begründung (Alain Griffel in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 23 N. 17). 3. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdegegnerin hat keine solche beantragt. Demgemäss erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an … |