{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2016-07-29", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2016-00402_2016-07-29.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=216476&W10_KEY=13823239&nTrefferzeile=61&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "8301e9ad4e2ac5ff17ca1caddfb205f9"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2016.00402"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 29.07.2016  VB.2016.00402"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 29.07.2016  VB.2016.00402"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 29.07.2016  VB.2016.00402"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz\rGS160057 | Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz. Der Haftrichter hat zu Recht den Zeitpunkt der Er\u00f6ffnung der Verf\u00fcgung der Polizei an die gef\u00e4hrdende Person f\u00fcr den Beginn des Fristenlaufs des Verl\u00e4ngerungsgesuchs f\u00fcr massgebend erachtet. Zwar kann diese Regelung in der Praxis zu Problemen f\u00fchren, ist doch die gef\u00e4hrdete Person darauf angewiesen, vom Datum der Er\u00f6ffnung an die gef\u00e4hrdende Person Kenntnis zu erhalten, um den Ablauf der Frist zur Stellung des Verl\u00e4ngerungsgesuchs berechnen zu k\u00f6nnen. Vorliegend muss darauf indes nicht weiter eingegangen werden, weil die Polizei die Beschwerdegegnerin tats\u00e4chlich \u00fcber die Er\u00f6ffnung an den Beschwerdef\u00fchrer informierte. Aufgrund dieser Information er\u00fcbrigt sich auch die Pr\u00fcfung, an welchem Datum dem Beschwerdef\u00fchrer die Verf\u00fcgung der Polizei effektiv er\u00f6ffnet wurde. Die Beschwerdegegnerin durfte n\u00e4mlich hinsichtlich des Beginns der Frist gem\u00e4ss \u00a7 6 Abs. 1 GSG ohne Weiteres auf die Angaben der Polizei vertrauen. Ob die Auskunft richtig oder falsch war, ist dabei insofern von keiner Relevanz, als eine allf\u00e4llige Unrichtigkeit f\u00fcr die Beschwerdegegnerin nicht erkennbar gewesen w\u00e4re. Die privaten und \u00f6ffentlichen Interessen am Schutz des Vertrauens in die Auskunft, namentlich an der Wahrung der M\u00f6glichkeit, die gesetzlich vorgesehene Verl\u00e4ngerung zu beantragen, \u00fcberwiegen die entgegenstehenden Interessen des Beschwerdef\u00fchrers, baldm\u00f6glichst Klarheit \u00fcber die Beendigung der Massnahme zu erhalten bzw. am Unterbleiben der Verl\u00e4ngerung deutlich. Dies umso mehr als die gef\u00e4hrdete Person zur Wahrung der Frist eben darauf angewiesen ist, dass sie durch die Beh\u00f6rde \u00fcber den Zeitpunkt der Mitteilung der Verf\u00fcgung an die gef\u00e4hrdende Person informiert wird. Demzufolge wurde das Verl\u00e4ngerungsgesuch aber rechtzeitig gestellt und ist der Haftrichter zu Recht darauf eingetreten (E. 2.3). Hinsichtlich des vom Haftrichter bejahten Fortbestands der Gef\u00e4hrdung der Beschwerdegegnerin und deren T\u00f6chter mangelt es der Beschwerdeschrift an einerrechtsgen\u00fcgenden Begr\u00fcndung (E. 2.4).\r\rAbweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:44:36", "Checksum": "fa7e569c7f519e0647e1ecfda9d39a53"}