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Geschäftsnummer: VB.2016.00403  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 03.08.2016
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz GS160014


Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz: Beschwerde gegen die Verlängerung des Rayon- und Kontaktverbots gegenüber der Ehefrau und den drei gemeinsamen Kindern. Der Beschwerdeführer verzichtete ausdrücklich auf eine Anhörung durch das Zwangsmassnahmengericht. Dennoch erhielt er Gelegenheit, sich im Rahmen eines Telefongesprächs zum Verlängerungsgesuch der Beschwerdegegnerin zu äussern, die darüber erstellte Aktennotiz zu prüfen und zu korrigieren bzw. zu ergänzen. Keine Verletzung des Anspruchs auf vorgängige Äusserung durch die Vorinstanz (E. 2.1). Abweisung des Antrags auf eine öffentliche bzw. mündliche Verhandlung im Sinn von Art. 6 Ziff. 1 EMRK, da der Beschwerdeführer vor der gerichtlichen Vorinstanz auf eine solche bzw. auf seine Anhörung verzichtete und das Verwaltungsgericht vorliegend den relevanten Sachverhalt angesichts der unsubstanziierten Sachverhaltsrügen des Beschwerdeführers weder zu überprüfen noch (z.B. durch zusätzliche Beweismassnahmen) zu untersuchen braucht (E. 2.2-2.4). Es ist nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht die Sachverhaltsdarstellungen der Beschwerdegegnerin als glaubhaft erachtete und von einem Fall häuslicher Gewalt ausging (E. 5.3). Ein Fortbestand der Gefährdung ist aufgrund des hängigen Eheschutzverfahrens, den Verstössen des Beschwerdeführers gegen das Kontaktverbot sowie der angespannten Situation zwischen den Parteien ebenfalls glaubhaft (E. 5.4). Da die Kinder in den die Gewaltschutzmassnahmen auslösenden Vorfall involviert waren und die beiden älteren Töchter die Auseinandersetzung zwischen ihren Eltern direkt miterlebt haben, sind sie als gefährdete Personen im Sinn des GSG zu qualifizieren (E. 6.1). Die Verlängerung des Kontaktverbots gegenüber den Kindern erweist sich als verhältnismässig. Es obliegt den zuständigen Behörden, eine allfällige Besuchsregelung anzuordnen (E. 6.2). Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für die Beschwerdegegnerin (E. 7.2). Abweisung. Gewährung URV.
 
Stichworte:
ANHÖRUNG
BETRETVERBOT
ELTERN-KIND-BEZIEHUNG
FAMILIENLEBEN
FORTBESTAND DER GEFÄHRDUNG
GEWALTSCHUTZ
GEWALTSCHUTZMASSNAHMEN
HÄUSLICHE GEWALT
KIND/-ER
KONTAKTVERBOT
ÖFFENTLICHE VERHANDLUNG
POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT
RAYONVERBOT
RECHTLICHES GEHÖR
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
Rechtsnormen:
Art. 29 Abs. II BV
Art. 6 Ziff. I EMRK
Art. 2 GSG
Art. 6 Abs. I GSG
Art. 9 Abs. III GSG
Art. 10 Abs. I GSG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2016.00403

 

Urteil

 

 

des Einzelrichters

 

 

vom 3. August 2016

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiberin Danielle Schneider.

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

gegen

 

 

C, vertreten durch RA D,

Beschwerdegegnerin,

 

und

 

 

Kantonspolizei Zürich,

Mitbeteiligte,

 

 

betreffend Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz
GS160014,


hat sich ergeben:

I.  

A. A (geboren 1983) und C (geboren 1985) sind seit August 2007 verheiratet und haben drei gemeinsame Kinder, E (geboren 2010), F (geboren 2012) sowie G (geboren 2015). Am 9. Juni 2016 verliess C mit den drei Töchtern die eheliche Wohnung in H im Kanton I und begab sich für sechs Tage in ein Frauenhaus in der Gegend von J. Danach zogen sie und die Kinder am 13. Juni 2016 zu den Eltern von C, die in der Gemeinde K wohnhaft sind.

B. Am 19. Juni 2016 befand sich A vereinbarungsgemäss zum Mittagessen bei C und deren Familie in K. Am Nachmittag durfte er die Kinder mit sich an die Chilbi nehmen. Nach seiner Rückkehr in die Wohnung der Schwiegereltern wollte A mit den Kindern sowie allenfalls C bei seiner Mutter das Nachtessen einnehmen, ein Unterfangen, dem C skeptisch gegenüberstand. In der Folge packte er alle Kleider und Windeln der Kinder ins Auto, ging zurück in die Wohnung und fasste die Kinder, um mit ihnen zu seiner Mutter und hernach zu sich nach Hause zu gehen. Als C dessen Gewahr wurde, versuchte sie ihn daran zu hindern, indem sie ihn zurückhielt und mit beiden Armen umklammerte. A liess die Kinder los und fasste C an den Handgelenken, um sich von ihr zu befreien, worauf er sie von sich stiess. Die Grossmutter hatte die Kinder inzwischen in einem Zimmer eingeschlossen, an dessen Betreten A durch seinen Schwager und seinen Schwiegervater in einer kleinen Rangelei gehindert wurde. Mit der inzwischen alarmierten Polizei beruhigte sich die Situation wieder.

C. Mit Verfügung vom 24. Juni 2016 ordnete die Kantonspolizei Zürich gegenüber A für die Dauer von jeweils 14 Tagen ein Betret- bzw. Rayonverbot rund um die Wohnung der Eltern von C sowie ein Kontaktverbot gegenüber C und den gemeinsamen Kindern an; unter Androhung der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB).

II.  

Am 1. Juli 2016 ersuchte C das Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht K um Verlängerung der Schutzmassnahmen um drei Monate. A verzichtete am 4. Juli 2016 auf eine Anhörung, führte jedoch ein Telefongespräch mit dem Zwangs­massnahmengericht, in welchem er sich zur Sache äusserte. Mit Urteil vom 5. Juli 2016 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Schutzmassnahmen gemäss Verfügung der Kantonspolizei Zürich vom 24. Juni 2016 bis zum 24. September 2016 (Dispositiv-Ziff. 1). Die Verfahrenskosten wurden auf die Gerichtskasse genommen (Dispositiv-Ziff. 3).

III.  

A. Dagegen erhob A am 12. Juli 2016 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, das Urteil des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirksgerichts K vom 5. Juli 2016 sei – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von C – aufzuheben. Eventualiter sei ihm der Kontakt mit seinen Kindern zu gewähren; subeventualiter in Begleitung einer Kontaktperson. Ausserdem beantragte A die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

B. Das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts K verzichtete am 15. Juli 2016 auf eine Vernehmlassung. Die Kantonspolizei Zürich verzichtete gleichentags auf die Mitbeantwortung der Beschwerde, legte ihrem Schreiben aber einen A betreffenden Tatbestandsrapport vom 7. Juli 2016 wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung bei.

C beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 18. Juli 2016, dass das von der Kantonspolizei Zürich angeordnete und vom Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts K bestätigte Rayonverbot unter Anpassung an ihre veränderten Wohnverhältnisse zu bestätigen sei. Zudem sei das Kontaktverbot vollumfänglich zu bestätigen; alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen (zzgl. Mehrwertsteuer) zulasten von A. In prozessualer Hinsicht stellte C das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung. A liess sich zu dieser Eingabe nicht mehr vernehmen.

Die Akten des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirksgerichts K (Geschäftsnummer 01 einschliesslich der polizeilichen Akten) wurden beigezogen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Gemäss § 11a Abs. 1 des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG) ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht gegeben, sodass die Sache in die Zuständigkeit des Einzelrichters fällt.

2.  

2.1 In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Gehörsanspruchs. Der in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV) verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, weshalb seine Verletzung grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt (BGE 124 V 389 E. 1; VGr, 24. März 2016, VB.2015.00760, E. 3.1). Der Beschwerdeführer unterlässt es jedoch, klar zu substanziieren, welchen Teilgehalt des Gehörsanspruchs die Vorinstanz verletzt haben soll. Soweit der Beschwerdeführer mit seiner Rüge vorbringen will, die Vorinstanz habe seinem Anspruch auf vorgängige Äusserung nicht genügt, ist ihm entgegenzuhalten, dass er am 4. Juli 2016 ausdrücklich auf eine Anhörung durch das Zwangsmassnahmengericht verzichtete. Das Gewaltschutzgesetz schreibt im Fall einer umstrittenen Verlängerung von Schutzmassnahmen zwar vor, dass der Gesuchsgegner nach Möglichkeit anzuhören ist (§ 9 Abs. 3 Satz 1 GSG). Diese Regelung ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts denn auch restriktiv zu verstehen, sodass der Verzicht auf eine Anhörung nur ausnahmsweise infrage kommt. Zulässig ist die definitive Verlängerung von Schutzmassnahmen trotz fehlender Anhörung der Parteien allerdings dann, wenn diese – wie vorliegend der Beschwerdeführer – auf eine Anhörung bewusst verzichten (VGr, 25. Juli 2012, VB.2012.00434, E. 2.3; 17. Juni 2010, VB.2010.00265, E. 4.4). Hinzu kommt jedoch, dass der Beschwerdeführer im Rahmen eines Telefongesprächs mit der Vorinstanz Gelegenheit zur persönlichen Stellungnahme erhielt, wobei er das angefertigte Gesprächsprotokoll einsehen und korrigieren konnte. Der Beschwerdeführer beanstandet, dass die Vorinstanz die Telefonbefragung fehlerhaft festgehalten haben soll, ohne dies weiter zu präzisieren. Soweit aus den Akten ersichtlich ist, wurden die vom Beschwerdeführer vorgebrachten entscheidwesentlichen Korrekturen und Ergänzungen indessen von der Vorinstanz in einer zweiten Telefonnotiz vollständig berücksichtigt. Den Anspruch auf vorgängige Äusserung als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs hat die Vorinstanz damit nicht verletzt.

2.2 In der Beschwerde verlangt der Beschwerdeführer eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention. Art. 6 Ziff. 1 EMRK sieht einen Anspruch auf eine öffentliche Verhandlung (und ebensolche Anhörung) in zivilrechtlichen Streitigkeiten vor, wozu Massnahmen in Gewaltschutzverfahren gehören (BGE 130 I 388 E. 5.3; 134 I 140 E. 4.3 und E. 5.2; 134 I 229 E. 4.2). Dazu bedarf es eines klaren und vorbehaltlosen Parteiantrags (Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 59 N. 10). Allerdings ist ein Verzicht auf die Öffentlichkeit der Verhandlung möglich, er muss aber unzweideutig sein. Gemäss der insofern unbestrittenen  Aktennotiz vom 4. Juli 2016 verzichtete der Beschwerdeführer auf Anhörung vor der Vorinstanz ausdrücklich. Dennoch wurde ihm anlässlich eines Tele­fonats mit dem Gericht Gelegenheit gegeben, sich zum Verlängerungsgesuch der Beschwerdegegnerin zu äussern, und ihm danach die Möglichkeit eingeräumt, die darüber erstellte Aktennotiz zu prüfen und allenfalls zu ergänzen, was er tat. Gleichwohl ist in dieser Anhörung tatsächlich keine mündliche Verhandlung zu sehen.

2.3 Hat in erster Instanz eine öffentliche mündliche Verhandlung stattgefunden, so kann in der Rechtsmittelinstanz eher von einer solchen abgesehen werden. Unter dieser Voraus­setzung kann eine Rechtsmittelinstanz, die auf reine Rechtskontrolle beschränkt ist, grundsätzlich im schriftlichen Verfahren entscheiden bzw. unter Ausschluss der Öffentlichkeit verhandeln (BGE 121 I 30 E. 5e; BGr, 23. Juni 2010, 1C_457/2009, E. 3.3). Allerdings ist das Verwaltungsgericht keine auf die reine Rechtskontrolle beschränkte Instanz, sondern es kann auch die Feststellung des Sachverhalts überprüfen. Gleich wie bei einer auf die Rechtskontrolle beschränkten Instanz muss es sich somit verhalten, wenn der Beschwerdeführer vor der gerichtlichen Vorinstanz ausdrücklich auf seine Anhörung und auf die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung verzichtete, mindestens dann, wenn das hernach angerufene Verwaltungsgericht nicht selber zusätzliche Beweismassnahmen anordnet oder vorinstanzliche Verfahrensmängel heilt (Donatsch, § 59 N. 15). Dabei beschränkt sich die Pflicht der Verwaltungs(justiz)behörden, den Sachverhalt von Amtes wegen richtig zu ermitteln, jedoch auf jene Tatsachen, die möglicherweise zum rechtserheblichen Verfahrens- und Streitgegenstand gehören und somit Grundlage des Entscheids bilden können. Eine Sachverhaltsermittlung gilt mit Bezug auf einen nicht untersuchten Punkt nur dann als unvollständig, wenn eine ernstzunehmende Wahrscheinlichkeit für seine Relevanz besteht (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 12).

2.4 Indessen braucht das Verwaltungsgericht vorliegend den relevanten Sachverhalt weder zu überprüfen noch gar zu untersuchen (anders als etwa in BGE 121 I 30 E. 5h und E. 5j), dies aus nachstehenden Gründen. Die Mitbeteiligte ging bei Erlass der Schutzanordnung vom 24. Juni 2016 von folgendem Sachverhalt aus: Am 19. Juni 2016 trafen sich der Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin mit den Kindern in deren Elternhaus in K zum Frühstück und Mittagessen. Danach besuchte der Beschwerdeführer mit den Kindern die Chilbi in K. Nach dem Chilbibesuch habe er, ohne die Beschwerdegegnerin zu informieren, die Reisesachen der Kinder gepackt und in seinem Fahrzeug untergebracht. Anschliessend habe er die Kinder an den Armen gepackt und habe die Treppe [zum Auto] hinuntersteigen wollen. Die Beschwerdegegnerin habe das wahrgenommen und dem Beschwerdeführer gegenüber zum Ausdruck gebracht, dass die Kinder bei ihr bleiben und nicht mit ihm mitgehen würden. Der Beschwerdeführer habe sich davon nicht beeindrucken lassen, worauf ihn die Beschwerdegegnerin umklammert habe. Er habe in der Folge ihre Handgelenke gepackt und sich von ihr befreit. In der Zwischenzeit seien die Kinder zurück in die Wohnung der Grosseltern geflüchtet, wo die Grossmutter sie in einem Zimmer untergebracht habe. Der Beschwerdeführer habe kurze Zeit danach in dieses Zimmer stürmen und erneut die gemeinsamen Kinder mit sich nehmen wollen.

Demgegenüber hält die Beschwerdeschrift fest, dass der Sachverhalt "offensichtlich unrichtig" festgestellt worden sei. Soweit der Beschwerdeführer sein Eingreifen gegenüber der Beschwerdegegnerin am 19. Juni 2016 als blosse Abwehrhandlung verstanden haben will (vorne I.B.), ist dies indessen nicht eine Frage der Feststellung des Sachverhalts, sondern von dessen rechtlicher Würdigung. Gemäss der Beschwerdeschrift sollen weiter die Kinder bei der Auseinandersetzung zwischen den Ehegatten nicht anwesend gewesen sein. Dies widerspricht indessen gerade der vom Beschwerdeführer selber gelieferten Darstellung, auf die er sich an gleicher Stelle berief. Danach habe er – nachdem er alle Kleider und Windeln der Kinder ins Auto gepackt hatte – die Kinder gefasst, um zu gehen, in der Erwartung, dass es zu einer heiklen Situation kommen könnte. Als er dann mit den beiden älteren Kindern die Treppe habe hinuntersteigen wollen, [um sie zum Auto zu bringen], habe die Beschwerdegegnerin versucht, ihn tätlich daran zu hindern. Um sich gegen sie zu wehren, habe er die Kinder losgelassen, die Handgelenke der Beschwerdegegnerin gefasst und diese weggestossen. Die Kinder seien dann etwa gleichzeitig von der Grossmutter in ein Zimmer verbracht worden. Diese Darstellung deckt sich in den entscheidwesentlichen Punkten exakt mit derjenigen der Mitbeteiligten, wie sie sich auch aus den übrigen Akten ergibt. Für die Auseinandersetzung zwischen den Ehegatten – und allein auf diese kommt es im Rahmen des Gewaltschutzverfahrens an – steht nach der eigenen Darstellung des Beschwerdeführers somit fest, dass mindestens die zwei älteren Kinder davon direkt betroffen waren. Inwieweit der Beschwerdeführer bereits Drittplätze für die Unterbringung der Kinder in seiner Umgebung (L) organisiert hatte, ist für die Auseinandersetzung der Ehegatten am 19. Juni 2016 von untergeordneter Bedeutung.

In der Beschwerde wird ferner nicht ausgeführt, inwiefern der zugrunde gelegte und vom Beschwerdeführer gerade bestätigte Sachverhalt "offensichtlich unrichtig" sei. Zwar will der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin über sein Vorhaben, mit den Kindern bei seiner Mutter das Nachtessen einzunehmen, informiert haben. Auch seiner Darstellung ist aber eine klare Zustimmung der Beschwerdegegnerin zu diesem Vorhaben nicht zu entnehmen. Ferner wird in der Beschwerde nicht dargelegt, inwiefern die Sachverhaltsermittlung mit Bezug auf die relevanten Punkte oder einen allenfalls anderen relevanten Punkt unvollständig erfolgt sei. Das Vorbringen, wonach der Sachverhalt offensichtlich unrichtig oder unvollständig ermittelt worden sei, erweist sich vielmehr als unsubstanziiert, weshalb darauf nicht weiter einzugehen und der Sachverhalt nicht zu überprüfen ist.

Entsprechend ist der Antrag auf eine mündliche Verhandlung im Sinn von Art. 6 Ziff. 1 EMRK abzuweisen.

3.  

3.1 Massnahmen, die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen Gewalt­situation angeordnet (BGE 134 I 140 E. 2; VGr, 7. März 2016, VB.2016.00072, E. 2.1). Häusliche Gewalt liegt vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet wird, unter anderem durch Ausübung oder Androhung von Gewalt (§ 2 Abs. 1 lit. a GSG).

3.2 Liegt ein Fall von häuslicher Gewalt vor, so stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). Die Polizei kann die gefährdende Person aus der Wohnung oder dem Haus weisen, ihr untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten und ihr auch verbieten, mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. a–c GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdende Person kann ein Gesuch um gerichtliche Beurteilung stellen (§ 5 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person kann beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Das Gericht heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).

4.  

4.1 Auslöser der vorliegend strittigen Schutzmassnahmen war eine Auseinandersetzung zwischen den Parteien vom 19. Juni 2016, die sich in der Wohnung der Eltern der Beschwerdegegnerin ereignete, wo sich diese nach dem Auszug aus der ehelichen Wohnung mit den Kindern aufhielt. Es kann dazu auf die bisherigen Ausführungen (vorne E. 2.4 und I.B) sowie auf diejenigen der Mitbeteiligten verwiesen werden.

4.2 Die Vorinstanz erwog im Urteil vom 5. Juli 2016, dass zwischen den Parteien von einem Fall häuslicher Gewalt auszugehen sei. Der Beschwerdeführer habe zwar angegeben, dass er am 19. Juni 2016 lediglich seine Kinder habe sehen wollen und die Beschwerdegegnerin nicht bedroht habe. Ferner habe er ausgeführt, dass er sich nicht mehr genau an die Auseinandersetzung mit der Beschwerdegegnerin erinnere, wobei er aber noch wisse, dass es zwischen ihm und seinem Schwiegervater zu einem Gerangel gekommen sei. Die Beschwerdegegnerin habe jedoch glaubhaft machen können, dass ihre körperliche und psychische Integrität durch die Gewalteinwirkungen des Beschwerdeführers ("Packen an den Handgelenken") weiterhin gefährdet sei. Gemäss den Aussagen der Beschwerdegegnerin habe diese die eheliche Wohnung aus Angst vor dem Beschwerdeführer, der im Moment unberechenbar sei, verlassen müssen. Ausserdem habe die Beschwerdegegnerin glaubhaft geschildert, dass es zwischen ihr und dem Beschwerdeführer zu Auseinander­setzungen gekommen sei, welche die gemeinsamen Kinder miterlebt hätten, sowie, dass sich der Beschwerdeführer nicht an das angeordnete Kontaktverbot halte und die Kinder verängstigt seien, nachdem der Beschwerdeführer versucht habe, diese mit sich zu nehmen. Aus diesem Grund sei das Gesuch um Verlängerung der Schutzmassnahmen sowohl gegenüber der Beschwerdegegnerin als auch in Bezug auf die drei gemeinsamen Kinder gutzuheissen.

4.3 Der Beschwerdeführer bringt dagegen im Wesentlichen vor, dass er am 19. Juni 2016 die Handgelenke der Beschwerdegegnerin lediglich in einer Abwehrhandlung ergriffen habe und deshalb keine Tätlichkeit vorliege. Ausserdem sei er von der Beschwerdegegnerin "geboxt" worden. Dass der Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin nicht handgreiflich geworden sei, zeige auch der Umstand, dass er – im Gegensatz zu seiner Ehefrau – am 20. Juni 2016 bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) eine Gefährdungsmeldung eingereicht habe. Darin habe er angezeigt, dass die Beschwerdegegnerin an massiven Angstzuständen leide und Fluchtgefahr bestehe.

4.4 Die Beschwerdegegnerin macht geltend, dass sich die Gefährdung durch den Beschwerdeführer klar aus den Akten ergebe. Der Beschwerdeführer habe selbst eingeräumt, dass er am 19. Juni 2016 die Kinder ohne ihr Einverständnis habe mitnehmen wollen. Dabei sei es zwischen den Parteien, aber auch zwischen dem Beschwerdeführer und der Familie der Beschwerdegegnerin zu tätlichen Übergriffen gekommen, welche einen Polizeieinsatz notwendig gemacht hätten. Der von der Mitbeteiligten in ihrer Verfügung vom 24. Juni 2016 festgehaltene Sachverhalt stimme im Wesentlichen mit den Ausführungen der Beschwerdegegnerin überein. Allerdings habe die Beschwerdegegnerin den Beschwerde­führer nicht "geboxt", sondern sich lediglich gegen dessen Griff zur Wehr gesetzt. Der Beschwerdeführer habe nicht in Abwehr gehandelt. Vielmehr habe er durch Körperkraft versucht, sein Vorhaben, die Kinder mitzunehmen, durchzusetzen. Dabei habe er die Beschwerdegegnerin durch hartes Fassen der Handgelenke daran hindern wollen, die Kinder bei sich zu behalten. Das Kindeswohl sei nur schon dadurch gefährdet, dass die Rangeleien und Tätlichkeiten in Anwesenheit der Kinder stattgefunden hätten (vgl. vorne E. 2.4). Die Kinder seien durch den Vorfall stark eingeschüchtert. Darüber hinaus habe der Beschwerde­führer in der Nacht nach dem Polizeieinsatz verschiedene Mitteilungen verschickt und den Eltern der Beschwerdegegnerin gedroht: "Ich sage es euch deshalb, weil ich nicht möchte, dass jemand vorzeitig von dieser Erde gehen müsste". Der Beschwerdegegnerin habe er mitgeteilt, dass ihre Beziehung für ihn definitiv beendet sei und er nicht aufhöre, glühende Kohlen auf ihrem Kopf zu sammeln. Der geschilderte Vorfall und die Drohungen des Beschwerdeführers würden zeigen, dass sofortiger Handlungsbedarf bestanden habe und noch immer bestehe. Der Beschwerdeführer leide infolge der Trennung unter einem massiven Erschöpfungszustand und sei unberechenbar. Mit der Gefährdungsmeldung bei der KESB habe er versucht, die Beschwerdegegnerin schlecht zu machen und die Kinder so zu sich zu holen. Im von der Beschwerdegegnerin eingeleiteten Eheschutzverfahren werde das Kontaktrecht zwischen dem Beschwerdeführer und den drei Töchtern das Hauptthema sein. Es sei zum Schutz der noch sehr kleinen Kinder verhältnismässig, das Kontaktrecht bis dahin einzuschränken, auch wenn es der Beschwerdegegnerin ein Anliegen sei, dass der Kontakt zwischen Vater und Töchtern – unter Wahrung von deren Sicherheit – wieder stattfinden könne.

5.  

5.1 Im vorliegenden Verfahren ist darüber zu entscheiden, ob die gegenüber der Beschwerdegegnerin und den drei Kindern angeordneten Gewaltschutzmassnahmen zu Recht verlängert worden sind. In diesem Zusammenhang ist dem Zwangsmassnahmengericht ein relativ grosser Ermessensspielraum zuzugestehen. Das Verwaltungsgericht greift nur im Fall von Rechtsverletzungen und unrichtiger bzw. ungenügender Sachverhaltsfeststellung (vgl. indessen vorne E. 2.4) gemäss § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit.

5.2  Was den Nachweis des Vorliegens häuslicher Gewalt angeht, enthält das Gewaltschutzgesetz keine Angaben zum Beweismass. Gemäss der Rechtsprechung dürfen Polizei bzw. Zwangsmassnahmengericht häusliche Gewalt jedoch bereits dann als erstellt erachten, wenn sie glaubhaft gemacht wird. Von häuslicher Gewalt ist somit auszugehen, wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, wobei mit der Möglichkeit gerechnet werden darf, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. In Bezug auf den Gefährdungsfortbestand, der bei der Beurteilung von Verlängerungsgesuchen das massgebende Kriterium darstellt, gilt von Gesetzes wegen das Beweismass der Glaubhaftmachung (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Demnach genügt es, wenn gewisse Elemente für eine anhaltende Gefährdung sprechen, wobei mit der Möglichkeit gerechnet werden darf, dass sie doch nicht besteht (Andreas Conne/Kaspar Plüss, Gewaltschutzmassnahmen im Kanton Zürich, in: Sicherheit & Recht 3/2011 S. 127 ff., S. 134). Es rechtfertigt sich daher eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung. Auch ist es nicht notwendig, den Ablauf der Geschehnisse im Detail zu rekonstruieren (vgl. VGr, 15. Dezember 2015, VB.2015.00672, E. 2.3; 26. Februar 2015, VB.2015.00043, E. 4.3).

5.3 Die Aussagen der Beschwerdegegnerin bezüglich des Vorfalls vom 19. Juni 2016, wonach sie den Beschwerdeführer daran habe hindern wollen, die gemeinsamen Kinder ohne ihr Einverständnis mit sich zunehmen, worauf es zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen den Parteien gekommen sei, in deren Verlauf der Beschwerdeführer sie grob an den Handgelenken gepackt habe und anschliessend erneut versucht habe, die Kinder gegen ihren Willen zu holen, sind soweit in sich stimmig und lassen keine Widersprüche oder Hinweise auf Übertreibungen erkennen. Die von ihr dargestellten Geschehnisse werden zudem durch die Aussagen ihres Vaters und ihres Bruders anlässlich der polizeilichen Einvernahmen vom 24. Juni 2016, durch die im Beschwerdeverfahren zu den Akten gereichten schriftlichen Beobachtungen ihrer Mutter, ebenso durch die vom Beschwerdeführer selber gelieferte Darstellung (vorne E. 2.2 ff.) weitgehend bestätigt. Auch sind die Drohungen, die der Beschwerdeführer im Nachgang zum Polizeieinsatz vom 19. Juni 2016 per E-Mail und Textnachricht an die Beschwerdegegnerin und deren Familie richtete, belegt. Die Ausführungen des Beschwerdeführers stellen die Schilderungen der Beschwerdegegnerin nicht wirklich infrage. Unter den Begriff der häuslichen Gewalt fallen auch einzelne Gewalthandlungen als spontanes Konfliktverhalten bei eskalierenden Auseinandersetzungen (vgl. Franziska Greber, in: Häusliche Gewalt, Referate der Tagung vom 4. September 2008, E 2009, S. 31; siehe ferner VGr, 21. Januar 2015, VB.2014.00718, E. 4.4). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Sachverhaltsdarstellungen der Beschwerdegegnerin als glaubhaft erachtete und von einem Fall häuslicher Gewalt (mit dem Beschwerdeführer als gefährdender Person) ausging.

5.4 Weiter ist auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Fortbestand der Gefährdung der Beschwerdegegnerin für glaubhaft hielt. So stehen sich die Parteien seit Kurzem in einem Eheschutzverfahren gegenüber, das eine zusätzliche starke emotionale Belastung darstellen dürfte und neuerliche Konflikte provozieren könnte (vgl. VGr, 7. Dezember 2015, VB.2015.00714, E. 4.1). Für eine Verlängerung der Schutzmassnahmen spricht ausserdem der Umstand, dass der Beschwerdeführer gemäss dem Polizeirapport vom 7. Juli 2016 mit zwei Textnachrichten (iMessages) vom 24. Juni 2016 an die Beschwerdegegnerin, einem Telefonanruf vom 3. Juli 2016 an den Aufenthaltsort der Beschwerdegegnerin sowie einem persönlichem Facebook-Eintrag vom 6. Juli 2016 an die Beschwerdegegnerin gegen das angeordnete Kontaktverbot verstossen hat, auch wenn sich der Beschwerdeführer bezüglich der ihm vorgeworfenen Handlungen geständig und einsichtig zeigt (vgl. VGr, 8. September 2015, VB.2015.00461, E. 5.2; Conne/Plüss, S. 135). Schliesslich scheint das Verhältnis der Parteien sowohl gemäss den Angaben der Beschwerdegegnerin als auch des Beschwerdeführers bereits einige Zeit vor dem Auszug der Beschwerdegegnerin aus der ehelichen Wohnung angespannt gewesen zu sein. Die Beschwerdegegnerin gab in ihrer polizeilichen Einvernahme vom 24. Juni 2016 an, dass sie vom Beschwerdeführer immer wieder eingeschüchtert worden sei. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Verlängerung der Schutzmassnahmen gegenüber der Beschwerdegegnerin (Rayon- und Kontaktverbot) bis am 24. September 2016 als gerechtfertigt und bewegt sich – auch in Bezug auf die Dauer – im Rahmen des Ermessens der Vorinstanz (vgl. vorne E. 5.1). Das Urteil vom 5. Juli 2016 hält in dieser Hinsicht einer Rechtskontrolle stand.

5.5 Die Beschwerdegegnerin beantragt dem Verwaltungsgericht in der Beschwerdeantwort, das von der Mitbeteiligten angeordnete bzw. von der Vorinstanz verlängerte Rayonverbot an ihre neuen Wohnverhältnisse anzupassen. Das Verwaltungsgericht bildet jedoch Rechtsmittelinstanz und ist nicht befugt, erstinstanzlich zusätzliche Schutzmassnahmen anzuordnen (VGr, 29. September 2015, VB.2015.00506, E. 1.2). Das Gesuch um räum­liche Ausdehnung des Rayonverbots aufgrund veränderter Verhältnisse hätte die Beschwerdegegnerin zuerst beim Zwangsmassnahmengericht stellen müssen (vgl. § 6 Abs. 2 GSG).

Eingaben an eine unzuständige Instanz sind gemäss § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Satz 1 VRG an die zuständige Behörde weiterzuleiten. Dabei dient diese Überweisungspflicht insbesondere der Fristwahrung (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 2 VRG). Ein Gesuch um Änderung der haftrichterlichen Schutzmassnahmen ist an keine Frist gebunden, weshalb eine Überweisung nicht zwingend erforderlich ist. Aus prozessökonomischen Gründen erweist es sich vorliegend jedoch als gerechtfertigt, die Eingabe der Beschwerdegegnerin an das (erstinstanzlich) zuständige Zwangsmassnahmengericht weiterzuleiten.

6.  

6.1 Im Weiteren ist das bis am 24. September 2016 verlängerte Kontaktverbot gegenüber den drei gemeinsamen Kindern zu prüfen. Der Beschwerdeführer beantragt eventualiter, dass ihm der Kontakt zu seinen Kindern – subeventualiter in Begleitung einer Kontaktperson – zu gewähren sei.

Zunächst ist fraglich, ob die Kinder selber von häuslicher Gewalt betroffen, d. h. in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet sind (§ 2 Abs. 1 GSG). Dabei kann nicht davon ausgegangen werden, dass dies regelmässig und gewissermassen automatisch der Fall ist, wenn vom Vater gegenüber oder Mutter oder umgekehrt Gewalt ausgeübt wird. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts darf ein minderjähriges Kind nicht bereits dann als gefährdete Person erachtet werden, wenn die Eltern nicht in der Lage sind, das Kind aus ihren partnerschaftlichen Problemen herauszuhalten, und wenn die Konflikte der Eltern zu Nervosität, Loyalitätskonflikten und schulischen Problemen des Kindes führen; solche Schwierigkeiten bestehen häufig auch bei gewaltfreien Konflikten und stellen für sich keine Gefährdung durch häusliche Gewalt dar. Übt jedoch die gefährdende Person wiederholt Gewalt gegen die gefährdete Person in Anwesenheit des Kindes aus, so kann dies zu einer Traumatisierung des Kindes führen, die es selber zu einer von (psychischer) Gewalt betroffenen Person macht (VGr, 18. Dezember 2015, VB.2015.00723, E. 4.3; 15. Dezember 2015, VB.2015.00672, E. 5.2; vgl. Andrea Büchler/Margot Michel, Besuchsrecht und häusliche Gewalt, in: FamPra 2011 S. 525 ff., S. 540). Zudem sind Kinder als Zeugen von häuslicher Gewalt in ihrem Wohl gefährdet, da das Miterleben von Gewalt in der Elternbeziehung Auswirkungen auf ihre psychische Gesundheit zeitigt (vgl. Büchler/Michel, S. 551).

Von einer solchen Situation scheint die Vorinstanz ausgegangen zu sein. Gemäss den glaubhaften Schilderungen der Beschwerdegegnerin waren die Kinder zumindest in den die Gewaltschutzmassnahmen auslösenden Vorfall involviert und die beiden älteren Töchter haben die Auseinandersetzung zwischen ihren Eltern direkt miterlebt. Ausserdem sind die drei Kinder vorliegend dadurch, dass der Beschwerdeführer sie aus dem Zimmer, in das sie sich aufgrund der Streitigkeiten ihrer Eltern zurückgezogen hatten, wegholen wollte, auch insofern selber entsprechend durch den Vorfall vom 19. Juni 2016 betroffen. Aus den Beschreibungen der Mutter der Beschwerdegegnerin geht hervor, dass sich insbesondere die älteren Töchter danach verängstigt gezeigt haben. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Kinder von der Vorinstanz als gefährdete Personen im Sinn von § 2 Abs. 3 GSG eingestuft worden sind.

6.2 Zu prüfen bleibt, ob die Anordnung des Kontaktverbots zwischen dem Beschwerdeführer und seinen drei Töchtern bis zum 24. September 2016 verhältnismässig ist. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass ein mehrmonatiges gänzliches Kontaktverbot der gefährdenden Person zu ihren unmündigen Kindern einen schweren staatlichen Eingriff in das verfassungsmässige Recht – sowohl der gefährdenden Person als auch der Kinder – auf Familienleben darstellt. Die Anordnung eines solchen Verbots kommt deshalb nur infrage, wenn den drohenden Gefahren nicht mittels milderer Massnahmen begegnet werden kann (vgl. VGr, 15. Dezember 2015, VB.2015.00672, E. 5.4; 29. Oktober 2015, VB.2015.00610, E. 4.3).

Der Beschwerdeführer bringt vor, dass das Verhältnis zwischen ihm und seinen Kindern stets herzlich gewesen sei. Es sei ihm wichtig gewesen, trotz seiner Arbeitstätigkeit möglichst einmal täglich einen persönlichen Anknüpfungspunkt zu seinen Kindern zu haben. Eine gewisse Traumatisierung der Kinder nach den Ereignissen vom 19. Juni 2016 ist jedoch nicht ausgeschlossen. Es ist davon auszugehen, dass die Töchter angesichts der angespannten Situation zwischen ihren Eltern Zeit benötigen, um zur Ruhe zu kommen, zumal die Beschwerdegegnerin ausführte, dass die Kinder durch den Vorfall stark eingeschüchtert seien. Die Verlängerung des Kontaktverbots gegenüber den drei Kindern bis am 24. September 2016 erweist sich darum als verhältnismässig und liegt im Ermessen der Vorinstanz.

Die Eingaben der Parteien vermitteln den Eindruck, dass beide mit einem Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und den Kindern in einem geschützten Rahmen und unter Begleitung einverstanden wären. Allerdings liegt es nicht in der Kompetenz der die Gewaltschutzmassnahmen anordnenden Instanzen, ein (begleitetes oder unbegleitetes) Besuchsrecht auszusprechen, wie dies vom Beschwerdeführer in seinem Subeventualantrag vorgeschlagen wird. Die Verlängerung der Schutzmassnahmen durch die Vorinstanz erfolgte daher auch unter Vorbehalt abweichender zivilrechtlicher Massnahmen. Gemäss den Angaben der Beschwerdegegnerin ist das Eheschutzgericht bereits involviert. Bis zum Vorliegen einer entsprechenden Regelung und einer Stabilisation der Situation ist es jedoch angezeigt, das Kontaktverbot zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Töchtern aufrechtzuerhalten. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, welche mildere Massnahme das Zwangsmassnahmengericht hätte anordnen können, um dem Gesetzeszweck – Schutz, Sicherheit und Unterstützung von Personen, die durch häusliche Gewalt betroffen sind (§ 1 Abs. 1 GSG) – gerecht zu werden (vgl. VGr, 4. Juni 2012, VB.2012.00276 E. 5.6).

7.  

7.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Angesichts seines Unterliegens ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Demgegenüber ist er zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung zu bezahlen, wobei sich Fr. 800.- (zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) als angemessen erweisen.

7.2 Das Gesuch der Beschwerdegegnerin um unentgeltliche Prozessführung ist bei diesem Verfahrensausgang als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Zu prüfen bleibt dasjenige um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. Gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG wird Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen. Sie haben zudem Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selber zu wahren.

Die Beschwerdegegnerin wird von den Sozialen Diensten der Gemeinde K mit wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützt, weshalb trotz des Umstands, dass der ihr zu (finanziellem) Beistand verpflichtete Beschwerdeführer nach eigenen Angaben über ein Nettoeinkommen von ca. Fr. 7'000.- verfügt, von ihrer Mittellosigkeit auszugehen ist (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 25). Das Kriterium der fehlenden Aussichtslosigkeit ist vorliegend nicht zu prüfen, weil die Beschwerdegegnerin selber nicht Beschwerde erhoben hat (Plüss, § 16 N. 44). Da die Beurteilung der Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen die Interessen der Beschwerdegegnerin in erheblicher Weise betrifft und sich vorliegend Rechtsfragen von einer gewissen Komplexität stellten, ist schliesslich für die rechtsunkundige Beschwerdegegnerin von einer sachlichen Notwendigkeit auszugehen, ihre Rechte über eine anwaltliche Vertretung zu wahren. Dabei ist auch der Grundsatz der Waffengleichheit zu berücksichtigen (VGr, 18. Dezember 2015, VB.2015.00723, E. 5.2). Das Gesuch der Beschwerdegegnerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist demnach gutzuheissen, und es ist ihr in der Person ihrer Rechtsvertreterin eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.

7.3 Die Beschwerdegegnerin ist auf § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt in zehn Jahren nach Abschluss des Verfahrens.

7.4 Die Rechtsvertreterin der Beschwerdegegnerin ist aufzufordern, dem Verwaltungsgericht binnen einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen nach Zustellung dieses Entscheids eine detaillierte Aufstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen für das verwaltungsgerichtliche Verfahren einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgelegt würde (§ 9 Abs. 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 [GebV VGr]).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Beschwerdeantwort wird mit den vorinstanzlichen Akten an das Bezirksgericht K zur Behandlung des Gesuchs um räumliche Ausdehnung des Betret- bzw. Rayonverbots (Ziff. 1 des Rechtsbegehrens) weitergeleitet.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.   150.--     Zustellkosten,
Fr. 1'150.--     Total der Kosten.

3.    Das Gesuch der Beschwerdegegnerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.    Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Rechtsvertreterin der Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 800.-, zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer, total Fr. 864.-, zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils.

6.    Der Beschwerdegegnerin wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und ihr in der Person von RA D eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Die Parteientschädigung gemäss Dispositiv-Ziffer 5 hiervor wird an die Entschädigung durch das Verwaltungsgericht angerechnet. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

RA D läuft eine nicht erstreckbare Frist von 30 Tagen, von der Zustellung dieses Urteils an gerechnet, um dem Verwaltungsgericht für das Beschwerdeverfahren eine detaillierte Aufstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen einzureichen, ansonsten die Entschädigung als unentgeltliche Rechtsbeiständin nach Ermessen festgesetzt würde.

7.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

8.    Mitteilung an …