{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2016-08-03", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2016-00403_2016-08-03.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=216483&W10_KEY=13823239&nTrefferzeile=60&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "80a1330a367aba05febbd34b9833243b"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2016.00403"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 03.08.2016  VB.2016.00403"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 03.08.2016  VB.2016.00403"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 03.08.2016  VB.2016.00403"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz\rGS160014 | Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz: Beschwerde gegen die Verl\u00e4ngerung des Rayon- und Kontaktverbots gegen\u00fcber der Ehefrau und den drei gemeinsamen Kindern. Der Beschwerdef\u00fchrer verzichtete ausdr\u00fccklich auf eine Anh\u00f6rung durch das Zwangsmassnahmengericht. Dennoch erhielt er Gelegenheit, sich im Rahmen eines Telefongespr\u00e4chs zum Verl\u00e4ngerungsgesuch der Beschwerdegegnerin zu \u00e4ussern, die dar\u00fcber erstellte Aktennotiz zu pr\u00fcfen und zu korrigieren bzw. zu erg\u00e4nzen. Keine Verletzung des Anspruchs auf vorg\u00e4ngige \u00c4usserung durch die Vorinstanz (E. 2.1). Abweisung des Antrags auf eine \u00f6ffentliche bzw. m\u00fcndliche Verhandlung im Sinn von Art. 6 Ziff. 1 EMRK, da der Beschwerdef\u00fchrer vor der gerichtlichen Vorinstanz auf eine solche bzw. auf seine Anh\u00f6rung verzichtete und das Verwaltungsgericht vorliegend den relevanten Sachverhalt angesichts der unsubstanziierten Sachverhaltsr\u00fcgen des Beschwerdef\u00fchrers weder zu \u00fcberpr\u00fcfen noch (z.B. durch zus\u00e4tzliche Beweismassnahmen) zu untersuchen braucht (E. 2.2-2.4). Es ist nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht die Sachverhaltsdarstellungen der Beschwerdegegnerin als glaubhaft erachtete und von einem Fall h\u00e4uslicher Gewalt ausging (E. 5.3). Ein Fortbestand der Gef\u00e4hrdung ist aufgrund des h\u00e4ngigen Eheschutzverfahrens, den Verst\u00f6ssen des Beschwerdef\u00fchrers gegen das Kontaktverbot sowie der angespannten Situation zwischen den Parteien ebenfalls glaubhaft (E. 5.4). Da die Kinder in den die Gewaltschutzmassnahmen ausl\u00f6senden Vorfall involviert waren und die beiden \u00e4lteren T\u00f6chter die Auseinandersetzung zwischen ihren Eltern direkt miterlebt haben, sind sie als gef\u00e4hrdete Personen im Sinn des GSG zu qualifizieren (E. 6.1). Die Verl\u00e4ngerung des Kontaktverbots gegen\u00fcber den Kindern erweist sich als verh\u00e4ltnism\u00e4ssig. Es obliegt den zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden, eine allf\u00e4llige Besuchsregelung anzuordnen (E. 6.2). Gew\u00e4hrung der unentgeltlichen Rechtsverbeist\u00e4ndung f\u00fcr die Beschwerdegegnerin (E. 7.2). Abweisung. Gew\u00e4hrung URV."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:44:38", "Checksum": "3e9d2b0f44be476248644b2ec545f21a"}