{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "17.08.2016", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2016-00405_17-08-2016.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=216500&W10_KEY=4467077&nTrefferzeile=22&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "8a2c8d429e4b6b86fcc165f6fc20c078"}, "Num": [" VB.2016.00405"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 16..2.17.0  VB.2016.00405"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 16..2.17.0  VB.2016.00405"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 16..2.17.0  VB.2016.00405"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafvollzug | Straf- und Massnahmenvollzug (Auszug aus VB.2016.00405). [Die Sicherheitsdirektion trat auf den Rekurs des Beschwerdef\u00fchrers, mit welchem er sich gegen die vom Migrationsamt angeordnete Zuf\u00fchrung aus der Ausschaffungshaft in den Strafvollzug wehrte, nicht ein.]  Der Vollzug von Freiheitsstrafen hat der Ausschaffungshaft an sich vorzugehen (E. 2.1). Die Einweisung in eine Anstalt des Straf- oder Massnahmenvollzugs erfolgt mittels Vollzugsbefehl bzw. Vorladung zum Straf- oder Massnahmenvollzug. Dabei handelt es sich um Verf\u00fcgungen in vollstreckungsrechtlichen Fragen, die angefochten werden k\u00f6nnen (E. 2.2). Im vorliegenden Fall ging die Vorinstanz davon aus, dass die angek\u00fcndigte Zuf\u00fchrung des Beschwerdef\u00fchrers in den Strafvollzug eine nicht anfechtbare Tathandlung des Beschwerdegegners darstelle, mit welcher ein von den Justizvollzugsorganen angeordneter Strafantritt umgesetzt werde. Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt erweist sich allerdings als unrichtig. In den Akten findet sich kein Vollzugsbefehl mit Verf\u00fcgungscharakter. R\u00fcckweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz, wobei zu kl\u00e4ren sein wird, ob f\u00fcr die Einweisung des Beschwerdef\u00fchrers ein von der \u00f6rtlich zust\u00e4ndigen Justizvollzugsbeh\u00f6rde erlassener Vollzugsbefahl vorlag, der rechtlich anfechtbar gewesen w\u00e4re (E. 4.3 und 4.4).  Teilweise Gutheissung, soweit Eintreten. R\u00fcckweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:44:21", "Checksum": "7c6dfcb0187d9fdd05641d2feaa48659"}