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Geschäftsnummer: VB.2016.00409  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 09.11.2016
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Einbürgerung


[Einbürgerung, wirtschaftliche Erhaltungsfähigkeit]

Beschwerdelegitimation der Gemeinde (E. 1.2).
Für die wirtschaftliche Erhaltungsfähigkeit sind auch die Aussichten für die Zukunft massgebend; deshalb können auch Lehrlinge und Studierende, die das berufliche Rüstzeug für den späteren Broterwerb haben, ins Bürgerrecht aufgenommen werden; als Rechtsansprüche gegen Dritte gelten in diesem Zusammenhang auch Stipendien (E. 2.3).
Beim Beschwerdegegner, der sich im zweiten Jahr einer Lehre zum Kaufmann EFZ befindet, ist die wirtschaftliche Erhaltungsfähigkeit gegeben (E. 2.4).
Abweisung URB-Gesuch wegen fehlender Substanziierung der Mittellosigkeit (E. 4.2).
Abweisung.
 
Stichworte:
EINBÜRGERUNG
EINBÜRGERUNGSKRITERIEN
LEHRLINGSLOHN
WIRTSCHAFTLICHE ERHALTUNGSFÄHIGKEIT
Rechtsnormen:
§ 5 Abs. 2 BÜRGERRV
§ 21 Abs. 1 GemeindeG
Art. 20 Abs. 3 lit. b KV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

 

VB.2016.00409

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 9. November 2016

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser, Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Gerichtsschreiber Reto Häggi Furrer.  

 

 

 

In Sachen

 

 

Gemeinde A,

vertreten durch den Gemeinderat A,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

B,

vertreten durch RA C,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Einbürgerung,

hat sich ergeben:

I.  

B, ein 1997 geborener Ausländer, reiste im August 1998 mit seiner Familie in die Schweiz ein und wohnt seit Anfang 1999 in A; im Jahr 2003 wurde er vorläufig aufgenommen.

Am 15. Oktober 2013 ersuchte er um Einbürgerung. Nachdem ihm offenbar die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung erteilt worden war, wies der Gemeinderat A das Gesuch um Aufnahme ins Gemeindebürgerrecht mit Beschluss vom 10. März 2014 ab. Der Bezirksrat E hiess einen dagegen erhobenen Rekurs teilweise gut und wies die Angelegenheit an den Gemeinderat A zurück.

Mit Beschluss vom 1. Juni 2015 wies der Gemeinderat A in Bestätigung seines Beschlusses vom 10. März 2014 das Einbürgerungsgesuch erneut ab.

II.  

B liess dagegen am 29. Juni 2015 beim Bezirksrat E rekurrieren, welcher den Rekurs mit Beschluss vom 15. Juni 2016 guthiess und den Gemeinderat A einlud, B ins Gemeindebürgerrecht aufzunehmen.

III.  

Die Gemeinde A führte am 12./14. Juli 2016 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, der Rekursentscheid sei aufzuheben und der Gemeinderatsbeschluss vom 1. Juni 2015 zu bestätigen. Der Bezirksrat E verzichtete unter Verweis auf die Begründung seines Entscheids auf eine Vernehmlassung. B liess am 13. September 2016 die Abweisung der Beschwerde unter Entschädigungsfolge beantragen und um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege und -vertretung ersuchen. Am 20. September 2016 reichte er ein weiteres Dokument zu den Akten. Auf Aufforderung des Verwaltungsgerichts reichten der Rechtsvertreter von B am 21.Oktober 2016 eine Honorarnote und die Gemeinde A am 24. Oktober 2016 Akten des erstinstanzlichen Verfahrens ein.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide eines Bezirksrats über Anordnungen einer Gemeinde etwa betreffend das Bürgerrecht nach § 152 des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 (GG, LS 131.1) und § 41 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Satz 1, 19a, 19b Abs. 1 lit. c sowie §§ 42–44 e contrario des Verwaltungsrechtspflegegesetztes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.

1.2 Nach ständiger Praxis der Kammer sind Gemeinden zur Beschwerde gegen Rekursentscheide betreffend kommunale Anordnungen über eine Einbürgerung legitimiert, auf die gestützt auf kantonales Recht ein Anspruch besteht (VGr, 8. November 2000, VB.2000.00330, E. 2 – 28. Februar 2001, VB.2000.00389, E. 1b – 15. Dezember 2004, VB.2003.00450, E. 2 – 24. Oktober 2007, VB.2006.00459, E. 1.2).

Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Die Regelung von Erwerb sowie Verlust der Bürgerrechte des Kantons und der Gemeinden findet sich in Art. 20 f. der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 (KV, LS 101), §§ 20–31 GG und in der (kantonalen) Bürgerrechtsverordnung vom 25. Oktober 1978 (BüV, LS 141.11). Darüber hinaus sind die Bestimmungen des (eidgenössischen) Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (SR 141.0) zu beachten.

2.2 Gemäss Art. 20 Abs. 1 KV beruht das Kantonsbürgerrecht auf dem Gemeindebürger­recht (vgl. auch § 20 Abs. 1 GG). Die Voraussetzungen für den Erwerb und den Verlust des Kantons- und des Gemeindebürgerrechts sind dabei nach Art. 20 Abs. 2 KV durch ein Gesetz zu bestimmen. Art. 20 Abs. 3 KV legt allerdings gewisse Mindestanforderungen fest. Demnach müssen Kandidaten und Kandidatinnen für das Bürgerrecht über angemessene Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen (lit. a), in der Lage sein, für sich und ihre Familien zu sorgen (lit. b), mit den hiesigen Verhältnissen vertraut sein (lit. c) sowie die schweizerische Rechtsordnung beachten (lit. d). Auf Gesetzesstufe können weitergehende Voraussetzungen statuiert werden (Peter Kottusch in: Isabelle Häner/Mar­kus Rüssli/Evi Schwarzenbach [Hrsg.], Kommentar zur Zürcher Kantonsverfassung, Zürich etc. 2007, Art. 20 N. 6). So gelten derzeit die folgenden Anforderungen: Ausländische Personen müssen nebst der Erfüllung der Wohnsitzerfordernisse genügende Ausweise über ihre bisherigen Heimat- und Familienverhältnisse beibringen (§ 21 Abs. 1 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 GG), über angemessene Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen (Art. 20 Abs. 3 lit. a KV, vgl. auch § 21a lit. c BüV), in der Lage sein, für sich und ihre Familien aufzukommen (Art. 20 Abs. 3 lit. b KV, § 21 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 GG und § 5 BüV), mit den hiesigen Verhältnissen vertraut sein (Art. 20 Abs. 3 lit. c KV, vgl. auch § 21a lit. b BüV), die schweizerische Rechtsordnung beachten (Art. 20 Abs. 3 lit. d KV, vgl. auch § 3 Abs. 1 lit. c und § 6 BüV) und gemäss § 21 Abs. 1 GG über einen unbescholtenen Ruf verfügen.

Sind die vorgenannten Anforderungen erfüllt, müssen die Gemeinden im Kanton Zürich ausländische Personen, die in der Schweiz geboren sind, in das Bürgerrecht aufnehmen; nicht in der Schweiz geborene Ausländerinnen und Ausländer zwischen 16 und 25 Jahren werden den in der Schweiz geborenen in diesem Alter gleichgestellt, sofern sie nachweisen können, dass sie in der Schweiz während mindestens fünf Jahren den Unterricht auf Volks- oder Mittelschulstufe in einer der Landessprachen besucht haben (§ 21 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit Abs. 1 GG).

2.3 Vorliegend ist einzig strittig, ob beim Beschwerdegegner die wirtschaftliche Erhaltungsfähigkeit gegeben sei. Nach § 5 Abs. 2 BüV gilt die wirtschaftliche Erhaltungsfähigkeit als gegeben, wenn die Lebenskosten und Unterhaltsverpflichtungen der Bewerbenden voraussichtlich in angemessenem Umfang durch Einkommen, Vermögen und Rechtsansprüche gegen Dritte gedeckt sind (lit. a), das Betreibungsregister für den Zeitraum von fünf Jahren vor Einreichung des Gesuchs bis zum Abschluss des Einbürgerungsverfahrens in der Gemeinde keine Einträge über Verlustscheine, Betreibungen von öffentlichrechtlichen Körperschaften oder Betreibungen wegen ausstehenden Krankenkassenprämien aufweist (lit. b) und die Verpflichtungen gegenüber den Steuerbehörden während des gleichen Zeitraums erfüllt wurden (lit. c).

Für die Beurteilung der ökonomischen Situation einer Bewerberin oder eines Bewerbers sind sowohl die gegenwärtigen finanziellen Verhältnisse als auch die Aussichten für die Zukunft massgebend (siehe auch Gemeindeamt des Kantons Zürich, Handbuch Einbürgerungen, Version vom 27. Oktober 2015, abrufbar unter www.gaz.zh.ch > Einbürgerungen > Informationen und Publikationen, S. 66 f., ebenso zum Folgenden; BGE 135 I 49 E. 3). Daher können grundsätzlich auch Lehrlinge oder Studierende, die das berufliche Rüstzeug für den späteren Broterwerb haben, in das Bürgerrecht aufgenommen werden (VGr, 29. April 2009, VB.2009.00111, E. 2.1.1 mit Hinweisen). Als Rechtsansprüche gegen Dritte gelten in diesen Zusammenhang insbesondere auch Stipendien (vgl. VGr, 28. Juni 2006, VB.2006.00158, E. 3.2 f., und 29. April 2009, VB.2009.00111, E. 2.1.1).

2.4 Aus den Akten ergibt sich hierzu Folgendes: Der Beschwerdegegner absolviert seit Anfang August 2015 eine dreijährige Lehre; die vereinbarte Entlöhnung pro Monat beträgt im ersten Lehrjahr Fr. 770.-, im zweiten Fr. 980.- und im dritten Fr. 1'480.-. Das Amt für Jugend und Berufsberatung des Kantons Zürich gewährte dem Beschwerdegegner Stipendien im Betrag von Fr. 8'800.- für das erste Lehrjahr und Fr. 8'500.- für das zweite. Insgesamt erzielte der Beschwerdegegner damit im ersten Lehrjahr ein Einkommen von Fr. 18'040.- und wird er im zweiten ein solches von Fr. 20'260.- erzielen. Dies übertrifft die vom Beschwerdegegner im Rekursverfahren dargelegten und unbestritten gebliebenen Lebenshaltungskosten von Fr. 14'664.- pro Jahr klar. Da davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdegegner auch im dritten Lehrjahr Unterstützung durch Stipendien erhalten werde, ist dessen wirtschaftliche Erhaltungsfähigkeit – selbst unter Berücksichtigung ansteigender Lebenshaltungskosten – gegeben. Die wirtschaftliche Hilfe für den Beschwerdegegner wurde denn auch mit Beschluss vom 8. September 2015 eingestellt. Es ist sodann davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner nach Abschluss seiner Ausbildung weiterhin in der Lage sein wird, seine Lebenshaltungskosten selber zu tragen. Die Vorinstanz kommt deshalb zu Recht zum Schluss, dass die wirtschaftliche Erhaltungsfähigkeit des Beschwerdegegners gegeben sei.

Daran vermag auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegner habe die Miete für die Monate Juni und Juli 2016 bis zur Beschwerdeerhebung noch nicht bezahlt, nichts zu ändern. Der Beschwerdegegner legte diesbezüglich nachvollziehbar dar, dass die ausgebliebene Zahlung auf einen Fehler im Zusammenhang mit der wegen einer Mieterhöhung notwendigen Anpassung des Dauerauftrags zurückzuführen sei, er sich bereits Mitte Juni 2016 bei der Beschwerdeführerin erkundigt habe, ob die Miete eingetroffen sei, jedoch erst am 4. Juli 2016 über den ausgebliebenen Zahlungseingang informiert worden sei und seine Mutter die offene Schuld daraufhin am 12. Juli 2016 – also noch vor Einreichung der Beschwerde – am Gemeindeschalter beglichen habe. Diese Darstellung blieb unbestritten. 

3.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

4.  

4.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Diese ist sodann zu verpflichten, dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG).

4.2 Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unent­geltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechts­vertretung besteht, wenn die Gesuchstellenden zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 46). Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16 N. 20). Die Bedürftigkeit ist aufgrund der gesamten finanziellen Verhältnisse der betreffenden Person zu beurteilen, das heisst unter Berücksichtigung sämtlicher Einkünfte und der Vermögenssituation einerseits und sämtlicher finanzieller Verpflichtungen anderseits. Den Nachweis der Mittellosigkeit hat grundsätzlich der Gesuchsteller zu erbringen (Plüss, § 16 N. 38).

Da dem Beschwerdegegner keine Gerichtskosten aufzuerlegen sind, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung ist sodann abzuweisen, weil der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer die behauptete Mittellosigkeit – die im Widerspruch zur in der Hauptsache geltend gemachten Fähigkeit steht, für den eigenen Lebensunterhalt aufzukommen (siehe oben 2.4 Abs. 1) – überhaupt nicht substanziiert.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Gesuch des Beschwerdegegners um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

       Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung wird abgewiesen.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    100.--     Zustellkosten,
Fr. 2'100.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

5.    Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

6.    Gegen dieses Urteil kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an…