{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-06-07", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2016-00411_2018-06-07.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=218275&W10_KEY=13823227&nTrefferzeile=47&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "b4571f08097d565a0601271cca0497b6"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2016.00411"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 07.06.2018  VB.2016.00411"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 07.06.2018  VB.2016.00411"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 07.06.2018  VB.2016.00411"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "nachtr\u00e4gliche Verweigerung der Baubewilligung und Ausnahmebewilligung | Nachtr\u00e4gliche Verweigerung der Baubewilligung und Ausnahmebewilligung Die Baubewilligung ist eine sachbezogene Bewilligung und grunds\u00e4tzlich nicht an eine bestimmte Person gebunden. Sie haftet am Grundst\u00fcck und ist mit diesem \u00fcbertragbar. Mit der Ver\u00e4usserung des Grundst\u00fccks f\u00e4llt das Rechtsschutzinteresse des bisherigen Grundeigent\u00fcmers an der Beurteilung der Zul\u00e4ssigkeit einer Baum\u00f6glichkeit dahin. Das Rechtsschutzinteresse geht auf den neuen Grundeigent\u00fcmer \u00fcber (E. 2.1). Diese Grunds\u00e4tze gelten auch f\u00fcr nachtr\u00e4gliche Baubewilligungsverfahren \u00fcber bereits erstellte Bauten, mit der Folge, dass eine Verweigerung der Baubewilligung auch f\u00fcr den Rechtsnachfolger gilt. Auch die Pflicht zur Wiederherstellung des rechtm\u00e4ssigen Zustands geht mit der Ver\u00e4usserung des Grundeigentums ohne Weiteres auf den Erwerber \u00fcber (E. 2.2). Im Gegensatz zum erstinstanzlichen Verfahren ist dem Erwerber im Rechtsmittelverfahren freigestellt, ob er in das Verfahren eintreten will (E. 2.3). Vorliegend hat der Erwerber des Grundst\u00fccks innert Frist nicht erkl\u00e4rt, in das Verfahren eintreten zu wollen. Die Beschwerdef\u00fchrerin beantragt, das Verfahren sei mit ihr als Partei weiterzuf\u00fchren (E. 2.4). Die zur Behebung eines polizeiwidrigen Zustands erforderlichen Massnahmen sind grunds\u00e4tzlich gegen den St\u00f6rer (Verhaltens- oder Zustandsst\u00f6rer) zu richten (E. 2.5). Es w\u00e4re vorliegend nicht sachgerecht, statt des Erwerbers die Beschwerdef\u00fchrerin zur Wiederherstellung zu verpflichten, da diese gar nicht in der Lage ist, die Wiederherstellung vorzunehmen. Somit m\u00fcsste gegen den Erwerber eine zus\u00e4tzliche Duldungs- oder Vollstreckungsverf\u00fcgung erlassen werden, um ihn zu verpflichten, die Vornahme der Wiederherstellung durch die Beschwerdef\u00fchrerin zu dulden (E. 2.6). Das aktuelle und praktische Rechtsschutzinteresse der Beschwerdef\u00fchrerin ist damit w\u00e4hrend H\u00e4ngigkeit des Beschwerdeverfahrens untergegangen (E. 2.11).  Abschreibung als gegenstandslos geworden."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 23:32:07", "Checksum": "d637ad3b583dbd67db226ea828d0bfa0"}