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Geschäftsnummer: VB.2016.00412  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 09.11.2016
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Staatsbeiträge (Schlussabrechnung 2012)


[Kantonaler Kostenanteil für den Betrieb eines Jugendheims, Anrechenbarkeit von internen Mietzinsen]

Ein von der Trägerschaft eines Jugendheims diesem für die Benutzung der im Eigentum der Trägerschaft stehenden Liegenschaften belasteter Mietzins ist im Rahmen der Festlegung des Staatsbeitrags nicht als Aufwand anrechenbar (E. 2).
Abweisung.
 
Stichworte:
ANRECHENBARER AUFWAND
JUGENDHEIM
MIETZINS
STAATSBEITRÄGE
Rechtsnormen:
§ 8 Abs. 1 lit. a JugendheimeG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

 

VB.2016.00412

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 9. November 2016

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser, Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Gerichtsschreiber Reto Häggi Furrer.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

       vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Staat Zürich,
vertreten durch das Amt für Jugend
und Berufsberatung,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Staatsbeiträge (Schlussabrechnung 2012),

hat sich ergeben:

I.  

Mit Verfügung vom 20. Januar 2014 setzte das Amt für Jugend und Berufsberatung des Kantons Zürich (AJB) den Kostenanteil des Kantons Zürich am von A betriebenen Jugendheim C betreffend das Jahr 2012 auf Fr. 713'724.- fest, brachte davon für bereits geleistete Teilzahlungen Fr. 855'994.- sowie einen Anteil von 40 % am Schwankungsfonds im Betrag von Fr. 211'364.- in Abzug und verpflichtete A, dem Kanton Zürich Fr. 353'634.- zurückzuzahlen.

II.  

A. A liess am 24. Februar 2014 beim Regierungsrat rekurrieren und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der Kostenanteil um die abgezogenen Erträge von Fr. 219'798.- aus Heimbetrieb zu erhöhen sowie auf den Abzug von 40 % des Schwankungsfonds zu verzichten. Nachdem das Verwaltungsgericht die Anrechnung eines positiven Saldos im Schwankungsfonds mit Urteil vom 25. Juni 2014 in einem anderen Fall geschützt hatte (VB.2014.00037), zog A ihren den Schwankungsfonds betreffenden Antrag zurück. Mit Beschluss vom 23. März 2016 trat der Regierungsrat auf den Rekurs, soweit er durch Rückzug nicht gegenstandslos geworden war, nicht ein und überwies ihn an die Bildungsdirektion.

B. Die Bildungsdirektion wies den Rekurs mit Verfügung vom 9. Juni 2016 ab.

III.  

A liess am 13. Juli 2016 Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid aufzuheben und der Kostenanteil des Kantons Zürich ohne Berücksichtigung von Mieterträgen im Betrag von Fr. 219'798.- neu auf Fr. 933'522.- festzusetzen. Das AJB mit Beschwerdeantwort vom 8./9. September 2016 und die Bildungsdirektion mit Vernehmlassung vom 13. September 2016 schlossen je auf Abweisung der Beschwerde. A nahm hierzu am 3. Oktober 2016 Stellung.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen eines Amts etwa im Zusammenhang mit Staatsbeiträgen nach § 41 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Satz 1, 19a, 19b Abs. 2 lit. b Ziff. 1 sowie §§ 42–44 e contrario des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.

Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Der Streitwert beträgt Fr. 219'798.-, weshalb die Angelegenheit in die Zuständigkeit der Kammer fällt (§ 38 Abs. 1 und § 38b Abs. 1 lit. c e contrario VRG).

2.  

2.1 Das AJB rechnete der Beschwerdeführerin Einnahmen aus Mietzinsen, welche sie der von ihr betriebenen Institution in Rechnung gestellt hatte, an und zog die Differenz zwischen diesem Betrag und dem massgeblichen Liegenschaftsaufwand vom geltend gemachten Aufwand ab. Im Ergebnis ist zwischen den Parteien damit strittig, ob die Trägerschaft eines Jugendheims ihren Institutionen für deren Benutzung der Liegenschaften einen Mietzins in Rechnung stellen darf.

2.2 Nach § 7 Abs. 2 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 des Gesetzes über die Jugendheime und die Pflegekinderfürsorge vom 1. April 1962 (JugendheimeG, LS 852.2) gewährt der Kanton anerkannten privaten Trägerschaften für die von diesen geführten Jugendheime Beiträge für die Errichtung, Erweiterung oder Erneuerung von Gebäuden und die Anschaffung beweglicher Einrichtungen (lit. a), für die Besoldungen der Leitenden der Jugendheime und ihrer Mitarbeitenden in Erziehung und Berufsbildung und die jeweiligen obligatorischen Sozialversicherungsbeiträge der arbeitgebenden Partei (lit. b) sowie die Ausbildung und Weiterbildungen von Leitenden und Erziehenden (lit. c).

Vorliegend ist die Beschwerdeführerin Eigentümerin der Liegenschaften, welche sie der von ihr betriebenen Institution vermietet. Nach § 7 Abs. 2 JugendheimeG ist nicht die einzelne Institution, sondern deren Trägerschaft staatsbeitragsberechtigt. Wie die Kammer kürzlich in einer vergleichbaren Angelegenheit festgehalten hat, berechnet sich die Höhe des Staatsbeitrags deshalb nicht aufgrund einer isolierten Betrachtung der Betriebsrech-nung einer einzelnen Institution, sondern nach dem bei der Trägerschaft für die Institution anfallenden anrechenbaren Aufwand abzüglich der anrechenbaren Erträge. Mit anderen Worten müssen sämtliche erfolgswirksamen Buchungen in der Jahresrechnung der Trägerschaft, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Institution stehen, für die Berechnung des Staatsbeitragsanspruchs berücksichtigt werden. Eine Buchung, die einerseits zu einem Aufwand seitens der Institution und anderseits zu einem Ertrag seitens der Trägerschaft führt, hat deshalb auf die für die Berechnung der Staatsbeiträge massgebliche Jahresrechnung der Trägerschaft keinen Einfluss; entsprechend führt die Verbuchung eines solchen Aufwands auch nicht zu einem höheren Staatsbeitrag (VGr, 27. Juli 2016, VB.2016.00192, E. 2.2). In diesem Sinn hat das AJB die geltend gemachten Mietzinsaufwände der Institution, welchen Mietzinserträge in gleicher Höhe bei der Trägerschaft gegenüberstehen, zu Recht nicht als anrechenbaren Aufwand berücksichtigt.

Nichts anderes ergibt sich im Übrigen aus einem Urteil der Kammer vom 26. Oktober 2011 (VB.2011.00283), welches die Anwendung heute weitgehend nicht mehr in Kraft stehender Bestimmungen der Verordnung über die Jugendheime vom 4. Oktober 1962 (JugendheimeV, LS 852.21) betraf. Die Kammer hielt in jenem Urteil einzig fest, dass bei einer Pauschalierung der Staatsbeiträge der Liegenschaftsaufwand nicht einzig aufgrund des Personalaufwands berechnet, sondern gesondert zu ermitteln sei; das Urteil enthält jedoch keine dahingehenden Ausführungen, dass den Institutionen von ihrer Trägerschaft verrechnete Mietzinsaufwände zu berücksichtigen seien.

2.3 Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, sie sei auf Mietzinseinnahmen angewiesen, um damit den Unterhalt und die Erneuerung der Liegenschaften sicherzustellen. Dieses Vorbringen überzeugt nicht. Zunächst wurden die Aufwendungen der Beschwerdeführerin für den Liegenschaftsunterhalt vom AJB als anrechenbarer Aufwand berücksichtigt, weshalb sie dafür nicht auf Mietzinserträge angewiesen ist. Sodann werden nach § 8 Abs. 1 lit. a JugendheimeG ausdrücklich für die Errichtung, Erweiterung oder Erneuerung von Gebäuden Staatsbeiträge ausgerichtet, weshalb die Beschwerdeführerin solche Aufwände nicht mittels – aus Mietzinserträgen gebildeter – Rückstellungen finanzieren muss. Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang rügt, das AJB kürze solche Staatsbeiträge in unzulässiger Weise, ist darauf nicht weiter einzugehen, weil solches – ebenso wie die Frage, ob das AJB Umbauprojekte der Beschwerdeführerin für nicht beitragsberechtigt habe erklären dürfen – nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Das Gleiche gilt für Ausführungen der Beschwerdeführerin betreffend Absichtserklärungen des AJB zur zukünftigen Anrechnung des Liegenschaftsaufwands.

Sodann ist auch das Argument der Beschwerdeführerin nicht stichhaltig, sie werde rechts­ungleich behandelt, weil eine Trägerschaft, die ihre Liegenschaften einer anderen Institution vermiete und für die eigene Institutionen bei Dritten Liegenschaften miete, einen Mietzinsaufwand gelten machen könnte. Einerseits legt die Beschwerdeführerin nicht dar, dass es einen solchen Fall im Kanton Zürich gibt, und anderseits dürfte in einem solchen Fall die Anrechnung der geltend gemachten Mietzinsaufwände verweigert werden, weil ein rechtsmissbräuchliches Verhalten vorläge. Im Übrigen hätte in einer solchen Konstellation die Trägerschaft keinen Anspruch auf Staatsbeiträge für die Erneuerung ihrer Liegenschaften und wäre deren Situation mit derjenigen der Beschwerdeführerin damit ohnehin nicht vergleichbar.

2.4 Nach dem Ausgeführten beruht die Korrektur des AJB sodann auch nicht auf einer Berücksichtigung der finanziellen Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Auf deren Rüge, § 18 Abs. 1 Satz 2 JugendheimeV, welche Bestimmung dies zulassen würde, verstosse gegen übergeordnetes Recht, ist deshalb nicht näher einzugehen.

2.5 Da schliesslich die Höhe des angerechneten Liegenschaftsaufwands nicht beanstandet wird, erweist sich die Ausgangsverfügung nach dem Gesagten als rechtmässig. Die Beschwerde ist entsprechend abzuweisen.

3.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).

4.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Art. 83 lit. k des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) erklärt die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) gegen Entscheide über Subventionen für unzulässig, auf die kein Anspruch besteht. Soweit ein Anspruch auf die Subvention, um die es geht, geltend gemacht wird, kann demnach die ordentliche Beschwerde erhoben werden. Andernfalls steht nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 9'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    140.--     Zustellkosten,
Fr. 9'140.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 4 Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an…