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VB.2016.00414
Urteil
der Einzelrichterin
vom 5. August 2016
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführer,
gegen
C, vertreten durch RA D, Beschwerdegegnerin,
Kantonspolizei Zürich, Fachstelle Häusliche Gewalt, Mitbeteiligte,
betreffend
Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz hat sich ergeben: I. A. C und A sind verheiratet, leben jedoch getrennt. Sie sind die Eltern von E (geb. 2010), der bei seiner Mutter lebt. B. Am 30. Juni 2016 ordnete die Kantonspolizei Zürich gegenüber A ein Rayonverbot betreffend den Wohnort von C sowie ein Kontaktverbot zu C und E für die Dauer von jeweils 14 Tagen an. II. Am 7. Juli 2016 ersuchte C den Haftrichter am Bezirksgericht F um Verlängerung des Rayon- und Kontaktverbots um drei Monate sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Nachdem der Haftrichter A am 12. Juli 2016 angehört hatte, verlängerte er die Schutzmassnahmen gleichentags bis 14. Oktober 2016. Die Gerichtskosten nahm er auf die Staatskasse. III. A. Daraufhin erhob A am 15. Juli 2016 Beschwerde am Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügung des Haftrichters vom 12. Juli 2016 insofern, als das Kontaktverbot auf C zu beschränken und dasjenige betreffend E aufzuheben sei; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von C. Daneben ersuchte A um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren. B. Am 20. Juli 2016 verzichtete der Haftrichter auf Vernehmlassung. Gleichentags verzichtete die Kantonspolizei Zürich auf die freigestellte Mitbeantwortung der Beschwerde. Am 25. Juli 2016 erstattete C die Beschwerdeantwort mit dem Antrag auf Beschwerdeabweisung; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von A. Auch sie ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren. A verzichtete mit Eingabe vom 28. Juli 2016 auf Replik. Am 3. August 2016 reichte sein Rechtsvertreter die Honorarnote ein. Die Einzelrichterin erwägt: 1. 1.1 Gemäss § 11a Abs. 1 des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG) ist das Verwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des Haftrichters in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht gegeben, sodass die Beurteilung in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt. 1.2 Der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens beschränkt sich angesichts des Beschwerdeantrags auf die Verlängerung des Kontaktverbots betreffend den gemeinsamen Sohn der Parteien. 2. 2.1 Massnahmen, die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen Gewaltsituation angeordnet (BGE 134 I 140 E. 2; VGr, 7. März 2016, VB.2016.00072, E. 2.1). Häusliche Gewalt liegt vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet wird durch Ausübung oder Androhung von Gewalt oder durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder Nachstellen (§ 2 Abs. 1 lit. a und b GSG). 2.2 Liegt ein Fall von häuslicher Gewalt vor, so stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei die gefährdende Person aus der Wohnung oder dem Haus weisen, ihr untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten oder mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person kann beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Das Gericht hört die Gesuchsgegnerin oder den Gesuchsgegner nach Möglichkeit an. Es kann auch eine Anhörung der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anordnen (§ 9 Abs. 3 GSG). Das Gericht heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG). 2.3 Im Zusammenhang mit der Verlängerung von Schutzmassnahmen steht dem Haftrichter ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen kann sich dieser im Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von der Situation machen, während das Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu entscheiden hat. Zum anderen greift Letzteres nur im Fall von Rechtsverletzungen ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit (§ 50 VRG). Ferner genügt gemäss § 10 Abs. 1 GSG bereits die Glaubhaftmachung des Fortbestands einer Gefährdung. Demnach rechtfertigt sich eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung (VGr, 7. März 2016, VB.2016.00072, E. 2.2; 18. Dezember 2015, VB.2015.00723, E. 2.3). 3. 3.1 Die Mitbeteiligte begründete die Anordnung der Schutzmassnahmen damit, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin am 25. Juni 2016 anlässlich einer Übergabe von E sowie am 28. Juni 2016 an deren Wohnort wiederholt mit dem Tod gedroht habe, indem er ihr gesagt habe, er werde drei Patronen einsetzen – eine für sie, eine für ihre Mutter und eine für sich selber. Zudem habe er sie verbal – unter Androhung des Todes – genötigt, mit ihrem Sohn in den Kanton G umzuziehen, regelmässig ihre Handtasche kontrolliert und ihr Mobiltelefon nach Daten von anderen Männern durchsucht. Ferner habe er sie mehrmals täglich mit WhatsApp-Nachrichten und Telefonanrufen belästigt und sie dabei beleidigt, beschimpft und bedroht. Schliesslich habe der Beschwerdeführer ohne Erlaubnis ein Gespräch zwischen der Beschwerdegegnerin und deren Mutter aufgezeichnet. 3.2 Der Haftrichter erwog in seiner sehr kurz gehaltenen Begründung, die Beschwerdegegnerin habe glaubhaft machen können, dass ihre körperliche und psychische Integrität durch die Bedrohungen seitens des Beschwerdeführers weiterhin gefährdet sei. Die Verlängerung des Kontaktverbots zu E sei deshalb gerechtfertigt, weil der Beschwerdeführer angesichts des Alters von E keine direkten Kontakte zu diesem allein ausüben könnte. Es liege nicht in der Kompetenz des Haftrichters, Massnahmen anzuordnen, die einen sofortigen Kontakt des Beschwerdeführers zu E konfliktfrei ermöglichen würden. 3.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei für E eine äusserst wichtige Bezugsperson, habe er ihn doch beispielsweise jeden Abend ins Bett gebracht. Es bestünden keine Hinweise darauf, dass er sein Kind gefährden würde, zumal ihm vorliegend nur Drohungen und der Missbrauch einer Fernmeldeanlage bzw. das Abhören eines fremden Gesprächs zur Last gelegt würden, mithin vergleichsweise nicht allzu schwere Fälle im Schutzbereich des Gewaltschutzgesetzes, die ohnehin lediglich die Beschwerdegegnerin beträfen. Der Entscheid des Haftrichters erweise sich als unverhältnismässig und nicht grundrechtskonform und laufe dem Kindeswohl diametral zuwider. 3.4 Die Beschwerdegegnerin führt aus, es sei zu befürchten, dass der Beschwerdeführer durch die Erstattung der Strafanzeige und die Einleitung des Eheschutzverfahrens emotional aufgebracht und noch wütender auf sie sei. Der Beschwerdeführer habe ihr per Whats-App geschrieben, sie eine sehr schlechte Mutter, und wenn E gross sei, werde er sie hassen. Es sei daher ernsthaft davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer E bei einer Kontaktaufnahme negativ beeinflussen und ihn, um ihr zu schaden, gegen sie aufbringen würde. Damit sei eine Gefährdung des Kindeswohls bzw. eine Verletzung der psychischen Integrität von E ernsthaft zu befürchten. Der Beschwerdeführer habe ihr ferner geschrieben, sie habe kein Recht auf E, und er hoffe, dass sie bald sterbe, dann könne er mit seinem Sohn zusammenleben. Es sei daher auch zu befürchten, dass er ihr E nach einem allfälligen Besuch nicht mehr zurückgeben würde. Im Übrigen sei es nicht richtig, dass der Beschwerdeführer E immer ins Bett gebracht habe. Häufig habe er ihn abends nur für fünf Minuten gesehen und sei demgegenüber eigenen Interessen nachgegangen. 4. 4.1 Angesichts der zahlreichen, in den Akten dokumentierten WhatsApp-Nachrichten, die der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin eingestandenermassen geschickt hatte und häufig üble Beschimpfungen und Drohungen beinhalten, sowie der offensichtlich angespannten Situation zwischen den Parteien ist nicht zu beanstanden, wenn der Haftrichter grundsätzlich von einem Fall von häuslicher Gewalt ausging. Hingegen vermag seine Begründung nicht zu überzeugen, weshalb das Kontaktverbot zu E, das Gegenstand der Beschwerde bildet (vorn E. 1.2), zu verlängern sei. Dessen Alter allein und die fehlende Kompetenz des Haftrichters zur Anordnung beispielsweise eines Besuchsrechts rechtfertigen dies jedenfalls nicht. 4.2 Den Akten kann nicht entnommen werden und die Beschwerdegegnerin macht auch nicht geltend, dass E bis anhin selber direkt von häuslicher Gewalt im Sinn von § 2 Abs. 1 GSG seitens des Beschwerdeführers betroffen war. Bedenken ergeben sich immerhin insoweit, als die Beschwerdegegnerin im Rahmen der polizeilichen Einvernahme aussagte, der Beschwerdeführer habe ihr unter Androhung des Todes eine Frist bis 1. Oktober 2016 für einen Umzug in den Kanton G gesetzt, damit sie und E in seiner Nähe wohnten. Der Beschwerdeführer bestritt zwar, der Beschwerdegegnerin in diesem Zusammenhang gedroht zu haben, räumte aber ein, seiner Frau gesagt zu haben, sie solle nach H ziehen, nachdem er dort eine Wohnung für sie gefunden habe. Es ist davon auszugehen, dass ein solcher Umzug weg von seiner gewohnten Umgebung nicht im Interesse von E läge, weshalb er jedenfalls insofern selber von der behaupteten Drohung seines Vaters tangiert wäre (vgl. VGr, 29. Oktober 2015, VB.2015.00610, E. 4.2). Für eine eigentliche Entführung oder Entziehung von E bestehen wiederum keine genügend konkreten Anhaltspunkte, zumal der Beschwerdeführer ihn der Beschwerdegegnerin auch noch am 25. Juni 2015 und damit nach dem Versand der aktenkundigen WhatsApp-Nachrichten von einem Besuch zurückbrachte (vorn E. 3.4). Weiter sind keine Hinweise aktenkundig, dass E schon jetzt infolge der bisher gegenüber der Beschwerdegegnerin ausgeübten häuslichen Gewalt traumatisiert und aufgrund dessen als eine selber von (psychischer) Gewalt betroffene Person zu erachten wäre, zumal unklar ist, ob und in welchem Ausmass er von den Kontroversen zwischen seinen Eltern bzw. den Beschimpfungen und Drohungen des Beschwerdeführers überhaupt Kenntnis nahm (vgl. VGr, 18. Dezember 2015, VB.2015.00723, E. 4.3; 29. Oktober 2015, VB.2015.00610, E. 4.1). Aufgrund der WhatsApp-Nachrichten, worin der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin unter anderem eine schlechte Mutter nannte und ihr in Aussicht stellte, dass E sie hassen werde, wenn er gross sei, erscheint aber die Angst der Beschwerdegegnerin, dass der Beschwerdeführer E bei einer Kontaktaufnahme negativ beeinflussen und ihn zu ihrem Schaden gegen sie aufbringen könnte, durchaus begründet. Da sich E zurzeit noch in einem sehr beeinflussbaren Alter befindet, ist damit einerseits nicht auszuschliessen, dass er durch den unmittelbaren Einbezug in den Konflikt seiner Eltern und die Instrumentalisierung seitens des Beschwerdeführers in seiner psychischen Integrität verletzt und deshalb insofern selber zur gefährdeten Person würde. Selbst wenn man hiervon nicht ausginge, besteht damit aber andererseits ein Grund, die Schutzmassnahmen auf E als eine der Beschwerdegegnerin nahe stehende Person im Sinn von § 3 Abs. 2 lit. c GSG auszudehnen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts ist eine solche Ausdehnung dann zulässig, wenn dies zum Schutz des gefährdeten Elternteils notwendig ist, weil beispielsweise Hinweise dafür bestehen, dass der Kontakt mit dem Kind zur verbotenen Kontaktaufnahme zur gefährdeten Person missbraucht wird, um diese weiterhin zu bedrohen (VGr, 18. Dezember 2015, VB.2015.00723, E. 4.4; 7. April 2011, VB.2011.00142, E. 4.2; Andreas Conne/Kaspar Plüss, Gewaltschutzmassnahmen im Kanton Zürich, Sicherheit & Recht 3/2011 S. 127 ff., 137). Im vorliegenden Fall ist nicht zuletzt aufgrund der in den WhatsApp-Nachrichten verwendeten, die Beschwerdegegnerin attackierenden Ausdrucksweise wie erwähnt tatsächlich zu befürchten, dass der Beschwerdeführer E bei einer Kontaktaufnahme gegen die Beschwerdegegnerin aufbringen und diese so weiterhin in ihrer psychischen Integrität beinträchtigen könnte. 4.3 Nicht zu beanstanden ist sodann, dass der Haftrichter von einer Fortdauer der Gefährdung ausging. Der Beschwerdeführer befindet sich momentan in einer emotional stark belastenden Situation, zumal er der Beschwerdegegnerin gleichzeitig in einem Eheschutzverfahren gegenübersteht, das auch die Regelung des persönlichen Verkehrs mit E zum Gegenstand haben wird. Dieses Verfahren dürfte für ihn besonders schwer zu verarbeiten sein, da er die Beschwerdegegnerin noch eigenen Angaben immer noch liebt und wieder mit ihr zusammenkommen möchte und ihm sein Sohn sehr viel bedeutet. 4.4 Zu prüfen bleibt, ob die Anordnung des Kontaktverbots zwischen dem Beschwerdeführer und E bis zum 14. Oktober 2016 verhältnismässig ist. In diesem Zusammenhang gilt es zu beachten, dass ein mehrmonatiges gänzliches Kontaktverbot der gefährdenden Person zu ihrem unmündigen Kind einen schweren staatlichen Eingriff in das verfassungsmässige Recht – sowohl der gefährdenden Person als auch des Kindes – auf Familienleben darstellt. Die Anordnung eines solchen Verbots kommt deshalb nur infrage, wenn den drohenden Gefahren nicht mittels milderer Massnahmen begegnet werden kann (statt vieler VGr, 29. April 2015, VB.2015.000197, E. 3.3). Vorliegend erscheint das Kontaktverbot gegenüber E durchaus als verhältnismässige Massnahme, wiegt doch der Schutz der Beschwerdeführerin vor den Drohungen des Beschwerdeführers bzw. vor der Beeinflussung ihres Verhältnisses zu E sowie dessen psychischer Integrität schwerer als das Recht des Beschwerdeführers auf Familienleben. Mildere Massnahmen, die die Vorinstanz hätte anordnen können, um dem Gesetzeszweck – Schutz, Sicherheit und Unterstützung von Personen, die durch häusliche Gewalt betroffen sind (§ 1 Abs. 1 GSG) – gerecht zu werden, sind nicht ersichtlich. So liegt es denn auch nicht in der Kompetenz der Gewaltschutz anordnenden Instanzen, ein (begleitetes oder unbegleitetes) Besuchsrecht anzuordnen (VGr, 18. Dezember 2015, VB.2015.00723, E. 4.6; vgl. vorn E. 3.2). Angesichts der bestehenden und mutmasslich fortdauernden Spannungen zwischen den Parteien kann dem Haftrichter auch in Bezug auf den Umfang der Verlängerung der Schutzmassnahmen kein Ermessensfehler vorgeworfen werden (vorn E. 4.2 und E. 2.3). Vielmehr erscheinen drei Monate zur Entspannung der Situation als angemessen. 4.5 Demzufolge erweist sich die Verlängerung des Kontaktverbots gegenüber E als rechtmässig. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 5. 5.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). 5.2 Zu prüfen bleiben die Gesuche der Parteien um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung. 5.2.1 Gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG haben Private, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 18). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46). Ein Rechtsbeistand ist grundsätzlich dann notwendig, wenn die Interessen des Gesuchstellers in schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erfordern (Plüss, § 16 N. 80 f.). 5.2.2 Angesichts der eingereichten Unterlagen ist von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Sodann kann die Beschwerde trotz seines Unterliegens nicht als offensichtlich aussichtslos im beschriebenen Sinn bezeichnet werden. Die Notwendigkeit des Beizugs eines Rechtsvertreters schliesslich ist im Hinblick auf den schweren Eingriff in das Recht auf Familienleben und die beschränkten Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers ebenfalls zu bejahen. Demnach ist diesem für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren; die ihm aufzuerlegenden Gerichtskosten sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Weiter ist ihm in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Die in dessen Kostennote ausgewiesenen Beträge für den Zeitaufwand (Fr. 990.-) und die Barauslagen (Fr. 37.-) erweisen sich als gerechtfertigt. Zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer ist Rechtsanwalt B deshalb mit Fr. 1'109.20 zu entschädigen. 5.2.3 Das Gesuch der Beschwerdegegnerin um unentgeltliche Prozessführung ist bei diesem Verfahrensausgang als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Dasjenige um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist gutzuheissen: Aufgrund der vorhandenen Akten ist auch bei ihr von der Mittellosigkeit auszugehen. Das Kriterium der offensichtlichen Aussichtslosigkeit ist angesichts ihrer Parteistellung nicht zu prüfen (Plüss, § 16 N. 44). Die Notwendigkeit des Beizugs einer Rechtsvertreterin schliesslich ist im Hinblick auf die nicht als einfach zu qualifizierenden rechtlichen Fragen, die Bedeutsamkeit der Streitsache sowie der Waffengleichheit ebenfalls zu bejahen. Demnach ist der Beschwerdegegnerin in der Person von Rechtsanwältin D eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Auch hier erweisen sich die in der Kostennote ausgewiesenen Beträge für den Zeitaufwand (Fr. 715.-) und die Barauslagen (Fr. 20.-) als gerechtfertigt. Zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer beträgt die Entschädigung von Rechtsanwältin D folglich Fr. 793.80. 5.3 Angesichts seines Unterliegens ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege entbindet die gesuchstellende Person im Unterliegensfall nicht von der Bezahlung einer allfälligen Parteientschädigung an die obsiegende Gegenpartei, soweit Letzere nicht unentgeltlich verbeiständet ist (Plüss, § 16 N. 57). Sofern sie jedoch selbst in den Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege gekommen ist, hat sie für ihre Entschädigung keinen Anspruch gegenüber der bedürftigen Partei (BGr, 19. Juli 2012, 8C_292/2012, E. 6.4; VGr, 17. Dezember 2014, VB.2014.00626, E. 9.5). Demzufolge ist auch der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen. 5.4 Der Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin werden auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und/oder Rechtsvertretung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens. Demgemäss erkennt die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf 3. Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung gewährt. 4. Das Gesuch der Beschwerdegegnerin um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 5. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten. 6. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 7. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen. Rechtsanwalt B wird für die Vertretung im Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'109.20 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten. 8. Das Gesuch der Beschwerdegegnerin um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen. Rechtsanwältin D wird für die Vertretung im Beschwerdeverfahren mit Fr. 793.80 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten. 9. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 10. Mitteilung an …
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