{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2016-08-05", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2016-00414_2016-08-05.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=216485&W10_KEY=13823239&nTrefferzeile=55&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "864eb02dcf1641cb2c6dd4b858606031"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2016.00414"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 05.08.2016  VB.2016.00414"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 05.08.2016  VB.2016.00414"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 05.08.2016  VB.2016.00414"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz\rGS160015 | Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz: Beschwerde gegen die Verl\u00e4ngerung des Kontaktverbots betreffend den gemeinsamen Sohn der Parteien. Es sind weder Hinweise aktenkundig, dass der Sohn bis anhin selber direkt von h\u00e4uslicher Gewalt seitens des Beschwerdef\u00fchrers betroffen war, noch dass er schon jetzt infolge der bisher gegen\u00fcber der Beschwerdegegnerin ausge\u00fcbten h\u00e4uslichen Gewalt traumatisiert und aufgrund dessen als eine selber von (psychischer) Gewalt betroffene Person zu erachten w\u00e4re, zumal unklar ist, ob und in welchem Ausmass er von den Kontroversen zwischen seinen Eltern bzw. den Beschimpfungen und Drohungen des Beschwerdef\u00fchrers \u00fcberhaupt Kenntnis nahm. Aufgrund der WhatsApp-Nachrichten, worin der Beschwerdef\u00fchrer die Beschwerdegegnerin unter anderem eine schlechte Mutter nannte und ihr in Aussicht stellte, dass der Sohn sie hassen werde, wenn er gross sei, erscheint aber die Angst der Beschwerdegegnerin, dass der Beschwerdef\u00fchrer den Sohn bei einer Kontaktaufnahme negativ beeinflussen und ihn zu ihrem Schaden gegen sie aufbringen k\u00f6nnte, durchaus begr\u00fcndet. Da sich der Sohn zurzeit noch in einem sehr beeinflussbaren Alter befindet, ist damit einerseits nicht auszuschliessen, dass er durch den unmittelbaren Einbezug in den Konflikt seiner Eltern und die Instrumentalisierung seitens des Beschwerdef\u00fchrers in seiner psychischen Integrit\u00e4t verletzt und deshalb insofern selber zur gef\u00e4hrdeten Person w\u00fcrde. Selbst wenn man hiervon nicht ausginge, besteht damit aber andererseits ein Grund, die Schutzmassnahmen auf den Sohn als eine der Beschwerdegegnerin nahe stehende Person im Sinn von \u00a7 3 Abs. 2 lit. c GSG auszudehnen (E. 4.2). Der Haftrichter ging zu Recht von einer Fortdauer der Gef\u00e4hrdung aus (E. 4.3). Das Kontaktverbot ist eine verh\u00e4ltnism\u00e4ssige Massnahme (E. 4.4). Gew\u00e4hrung der unentgeltlichen Prozessf\u00fchrung und Rechtsverbeist\u00e4ndung f\u00fcr die Parteien (E. 5.2). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:44:43", "Checksum": "c07dc1c4892a5fa0fe8ca4bc93fdc138"}