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Geschäftsnummer: VB.2016.00416  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 02.09.2016
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz GS160058


Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz: Rayon- und Kontaktverbot gegenüber der getrennt lebenden Ehefrau und dem dreijährigen Kind.

Der Haftrichter bestätigte die polizeilichen Schutzmassnahmen sowie deren Verlängerung, da er die Vorwürfe der Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer, dieser habe sexuelle Handlungen mit dem Kind vorgenommen, aufgrund einer ersten Würdigung als glaubhaft erachtete.

Die Beschwerdegegnerin machte geltend, der Beschwerdeführer belästige sie. Die Häufigkeit der E-Mails, welche überdies alle in einem anständigen Umgangston gehalten sind, kann jedoch nicht die Intensität eines Stalkings erreichen. Auch dass der Beschwerdeführer einmal bei der Beschwerdegegnerin an deren Arbeitsstelle erschien, macht sie noch nicht zu einer gefährdeten Person. Aufhebung der Schutzmassnahmen gegenüber der Beschwerdegegnerin (E. 4.1).
Dass der Haftrichter das Kind aufgrund der Schilderung der Beschwerdegegnerin zunächst als gefährdete Person im Sinn des GSG einstufte, ist nicht zu beanstanden. In der Zwischenzeit wurde jedoch das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer rechtskräftig eingestellt. Überdies wurde dem Beschwerdeführer von der KESB vorsorglich ein begleitetes Besuchsrecht eingeräumt. In einer Gesamtwürdigung aller Umstände sind die Aussagen des Beschwerdeführers insofern glaubhaft, als in diesem Rahmen zurzeit keine Gefährdung für das Kind besteht, weshalb die Schutzmassnahmen auch gegenüber dem Kind aufzuheben sind (E. 4.2-5).

Gutheissung und Aufhebung der Schutzmassnahmen. Gegenstandslosigkeit UP, Gutheissung URB.
 
Stichworte:
BETRETVERBOT
EINSTELLUNG
GEWALTSCHUTZ
GEWALTSCHUTZGESETZ
GEWALTSCHUTZMASSNAHMEN
GLAUBHAFTIGKEIT
KIND/-ER
KONTAKTVERBOT
POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT
RAYONVERBOT
STALKING
STRAFVERFAHREN
VERLÄNGERUNG
Rechtsnormen:
Art. 3 GSG
Art. 3 Abs. 1 GSG
Art. 3 Abs. 2 GSG
Art. 6 Abs. 3 GSG
Art. 10 Abs. 1 GSG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2016.00416

 

 

Urteil

 

 

der Einzelrichterin

 

 

vom 2. September 2016

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Cyrielle Söllner Tropeano.

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

gegen

 

 

C,   

Beschwerdegegnerin,

 

und

 

 

Kantonspolizei Zürich, Fachstelle Häusliche Gewalt,

Mitbeteiligte,

 

 

betreffend Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz
GS160058,

hat sich ergeben:

I.  

A. A (geboren 1980) und C (geboren 1977) leben seit Oktober 2015 gerichtlich getrennt. Sie haben eine gemeinsame Tochter, D (geboren 2013), welche gemäss Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren (Eheschutz) des Bezirksgerichts E vom 12. Oktober 2015 unter die Obhut von C gestellt wurde.

B. Am 30. Juni 2016 ordnete die Kantonspolizei Zürich gegenüber A für die Dauer von jeweils 14 Tagen ein Betretverbot des Wohnorts, des Orts der Kindertagesstätte und des Wohnorts von C und der Tochter D sowie ein Kontaktverbot gegenüber beiden an.

II.  

Am 1. Juli 2016 ersuchte A das Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht E um gerichtliche Beurteilung der Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz.

Am 3./4. Juli 2016 ersuchte C das Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht E um Verlängerung der mit Verfügung der Kantonspolizei vom 30. Juni 2016 angeordneten Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz um drei Monate.

Mit Verfügung vom 6. Juli 2016 bestätigte das Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht E die mit Verfügung der Kantonspolizei Zürich vom 30. Juni 2016 angeordneten Schutzmassnahmen (Rayon- und Kontaktverbot) und verlängerte diese gegenüber C und der gemeinsamen Tochter D vollumfänglich bis am 14. Oktober 2016. Vom Kontaktverbot ausgenommen wurden Treffen im Rahmen von gerichtlichen Verhandlungen (z.B. Eheschutz) oder vor anderen Behörden (z.B. Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde), zu denen die Parteien vorgeladen werden.

III.  

Dagegen gelangte A am 18. Juli 2016 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung der Kantonspolizei vom 30. Juni 2016 sowie die angefochtene Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts am Bezirksgericht E vom 6. Juli 2016 seien per sofort aufzuheben. Eventualiter a) sei das Kontaktverbot gegenüber C in dem Umfang zu lockern, wie es die Ausübung der elterlichen Sorge, die Ausübung eines begleiteten Besuchsrechts und die Teilnahme an einer Mediation erforderten; b) seien das Rayonverbot und das Kontaktverbot gegenüber der Tochter D in dem Umfang zu lockern, wie es die Ausübung eines begleiteten Besuchsrechts in der Kinderkrippe oder anderswo erforderte; c) seien die Verfügung der Kantonspolizei vom 30. Juni 2016 und die angefochtene Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts am Bezirksgericht E vom 6. Juli 2016 schon vor dem 14. Oktober 2016 aufzuheben, falls das Strafuntersuchungsverfahren gegen A schon vor dem 14. Oktober 2016 eingestellt werde, dies unabhängig von der Rechtskraft der Einstellungsverfügung; d) sei dem Anwalt von A zu gestatten, C zu kontaktieren, sei es direkt oder über ihren Anwalt. Weiter beantragte er, die Kosten für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren seien auf die Staatskasse zu nehmen und C sei zu verpflichten, ihn für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren zu entschädigen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für das Beschwerdeverfahren zulasten von C.

Das Bezirksgericht E teilte am 21. Juli 2016 den Verzicht auf Stellungnahme mit. Die Kantonspolizei Zürich verzichtete am 22. Juli 2016 auf die freigestellte Mitbeantwortung der Beschwerde.

C reichte am 29. Juli 2016, eingegangen am 2. August 2016, ihre Beschwerdeantwort ein. Mit Präsidialverfügung vom 3. August 2016 wurde den Parteien je Frist zur Stellungnahme zur Beschwerdeantwort bzw. zu den Eingaben des Bezirksgerichts E und der Kantonspolizei Zürich angesetzt; mit dem Hinweis, dass gemäss telefonischer Auskunft der zuständigen Staatsanwältin, die Strafuntersuchung gegen A am 27. Juli 2016 eingestellt worden sei. Die Kantonspolizei Zürich und C liessen sich hierauf nicht vernehmen.

Am 3. August 2016 reichte A die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 27. Juli 2016 zu den Akten. Mit Eingabe vom 17. August 2016 nahm er zur Beschwerdeantwort Stellung und reichte die Bestätigung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich der Rechtskraft der Einstellungsverfügung vom 27. Juli 2016 sowie weitere Beilagen ein.

Mit Verfügung vom 23. August 2016 hiess das Zwangsmassnahmengericht den Antrag von A auf Aufhebung der mit Verfügung vom 6. Juli 2016 verlängerten Schutzmassnahmen gut und hob die Schutzmassnahmen gegenüber der Tochter D per sofort auf, gegenüber C insoweit, als es zur Ausübung des Besuchsrechts nötig ist. Der Entscheid erging in Anwendung von § 10 Abs. 2 GSG provisorisch. C kann innert fünf Tagen ab Zustellung schriftlich und begründet Einsprache gegen die Verfügung erheben, wobei der Einsprache keine aufschiebende Wirkung zukommt.

Die Kantonspolizei Zürich liess sich nicht mehr vernehmen.

C reichte innert erstreckter Frist am 31. August 2016 eine Stellungnahme, in welcher sie an ihren bisherigen Anträgen festhielt, sowie weitere Beilagen ein.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.  

Gemäss § 11a Abs. 1 des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG) ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des Haftrichters in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht gegeben, sodass die Einzelrichterin zum Entscheid berufen ist.

2.  

2.1 Massnahmen, die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen Gewaltsituation angeordnet (BGE 134 I 140 E. 2). Häusliche Gewalt liegt vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet wird, neben anderem durch Ausüben oder Androhen von Gewalt (§ 2 Abs. 1 lit. a GSG).

2.2 Liegt ein Fall von häuslicher Gewalt vor, so stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). Die Polizei kann die gefährdende Person aus der Wohnung oder dem Haus weisen, ihr untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch verbieten, mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. a–c GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person kann beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Das Gericht heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).

2.3 Im Zusammenhang mit der Verlängerung von Schutzmassnahmen steht dem Haftrichter ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen kann sich dieser im Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von der Situation machen, während das Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu entscheiden hat. Zum anderen greift Letzteres nur im Fall von Rechtsverletzungen ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit (§ 50 VRG). Ferner genügt gemäss § 10 Abs. 1 GSG bereits die Glaubhaftmachung des Fortbestands einer Gefährdung. Demnach rechtfertigt sich eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung (statt vieler VGr, 18. Dezember 2015, VB.2015.00723, E. 2.3).

2.4 Nicht selten stehen sich in Bezug auf einen behaupteten Gewaltvorfall "Aussage gegen Aussage" gegenüber, sodass die Glaubhaftigkeit der Aussagen der involvierten Personen von entscheidwesentlicher Bedeutung ist. Ein Aussageverhalten gilt in der Regel dann als glaubhaft, wenn die Schilderungen mit Aussagen anderer Personen oder anderen Beweismitteln übereinstimmen und realitätsnah, nachvollziehbar, plausibel, detailreich, ausführlich und authentisch erscheinen. Auf fehlende Glaubhaftigkeit hindeuten können demgegenüber Widersprüche, Unstimmigkeiten in Bezug auf andere Beweismittel, nachträgliche Relativierungen und Eingeständnisse sowie ein ausweichendes Antwortverhalten bzw. Antwortverweigerung (Andreas Conne/Kaspar Plüss, Gewaltschutzmassnahmen im Kanton Zürich, Sicherheit & Recht 3/2011 [Conne/Plüss], S. 135).

3.  

3.1 Auslöser der angeordneten Schutzmassnahmen sind die Ausführungen der Beschwerdegegnerin bei der Kantonspolizei, wonach der Beschwerdeführer in der Zeit zwischen dem 23. Oktober 2015 und 9. Juni 2016 die bald dreijährige Tochter beim Baden in der Badewanne sowie auch bei weiteren sich bietenden Gelegenheiten mit seinen Fingern mehrfach im Genitalbereich berührt haben soll, wobei er ihr auch Schmerzen zugefügt haben soll. Zudem soll die Tochter gezwungen worden sein, während des Badens dessen Glied anzufassen.

3.2 Die Vorinstanz erwog, die Aussagen der Beschwerdegegnerin erschienen aufgrund einer ersten Würdigung glaubhaft. Sie habe die Vorkommnisse detailliert geschildert und anlässlich der Anhörung von neuen, schockierenden Aussagen der Tochter berichtet. Die Tatsache, dass sie während der Anhörung geweint habe und aufgelöst gewesen sei, liesse auf Erlebtes schliessen. Zudem würde sie sich strafbar machen, sollte sie Unwahrheiten erzählt haben, worauf sie auch anlässlich der Anhörung durch das Gericht nochmals ausdrücklich aufmerksam gemacht worden sei. Die zwar durchaus plausiblen Erklärungen des Beschwerdeführers zur Situation vermochten die Aussagen der Beschwerdegegnerin daher momentan nicht zu entkräften, gingen sie doch auch etwas am Hauptvorwurf vorbei. Inwieweit diese Vorfälle zu strafrechtlichen Konsequenzen führten, werde von den zuständigen Strafverfolgungsbehörden zu beurteilen sein und könne hier offengelassen werden. Es sei jedenfalls vorliegend von einem Fall von häuslicher Gewalt im Sinn von § 2 Abs. 1 lit. a GSG auszugehen, weshalb die Schutzmassnahmen zu Recht erlassen worden seien. Aus den Aussagen der Parteien und den Akten gehe generell hervor, dass sie sich in einem äusserst heftigen Streit über ihre Trennung und insbesondere über die Betreuung der gemeinsamen Tochter befänden. Aufgrund der offensichtlich bestehenden grossen Spannungen zwischen den Parteien erscheine es nachvollziehbar, dass sich die Beschwerdegegnerin fürchte und psychisch stark belastet sei. Es bestünden keine Hinweise, dass sich die Situation innerhalb der zweiwöchigen Schutzmassnahmen beruhigen würde, weshalb deren Verlängerung angezeigt erscheine. Damit würde den Parteien ermöglicht, Distanz zu gewinnen und zur Ruhe zu kommen. Vorliegend müsse auch gestützt auf die einstweilen glaubhaften Aussagen der Beschwerdegegnerin davon ausgegangen werden, dass es zu sexuellen Übergriffen des Beschwerdeführers auf die gemeinsame Tochter gekommen sei, weshalb sie als gefährdete Person gelte. Derzeit seien keine milderen Massnahmen als eine Verlängerung des Kontaktverbots ersichtlich, zumal die Anordnung eines (allenfalls begleiteten) Besuchsrechts nicht in der Kompetenz des Haftrichters liege. Aufgrund der möglichen Gefahr für die Tochter sei es derzeit angezeigt, die Schutzmassnahmen auch ihr gegenüber vollumfänglich zu verlängern.

3.3 Der Beschwerdeführer bestreitet die Vorwürfe vollumfänglich. Er macht geltend, aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gingen die eheschutzrechtlichen Massnahmen den gewaltschutzrechtlichen vor. Es sei für ihn wichtig, dass das Kontaktverbot zur Tochter schnellstens aufgehoben werde. Die Aussagen der Beschwerdegegnerin seien nicht glaubhaft, da diese über die Qualität reiner Behauptungen nicht hinausgingen. Sie seien widersprüchlich und mit Blick auf die Kinderpsychologie unmöglich. Sie habe in der Eheschutzverhandlung vom 5. Oktober 2015 mit keinem Wort einen Verdacht auf Pädophilie geäussert, gegenüber der Polizei jedoch behauptet, seit April 2015 bestehe ein Verdacht. Sie goutiere nicht, dass er, der Beschwerdeführer, mit der Tochter nackt bade, wobei dies in unseren Breitengraden üblich sei. Für eine Anklage bräuchte die Staatsanwältin zwingend eine entsprechende Aussage der Tochter, eine solche habe diese jedoch bereits bei der Polizei nicht deponiert. Aussagen eines derart kleinen Kindes seien zudem generell nicht verwertbar. Dadurch könnten auch die Aussagen der Beschwerdegegnerin generell nicht glaubhaft sein, weil sie nur das wiedergegeben habe, was die Tochter angeblich ihr und dem Grossvater mütterlicherseits erzählt habe. Es sei auch unglaubhaft, dass die Tochter die Aussagen nicht im Anschluss an ein Erlebnis, sondern jetzt Wochen später nach und nach gemacht haben solle. Wenn er der Tochter wehgetan hätte, so hätte die Beschwerdegegnerin den Kinderarzt aufsuchen müssen, welcher Verletzungen festgestellt hätte. Zudem sei der Detaillierungsgrad aus dem Munde eines Kindes, welches nicht wisse, was Sexualität bedeute, unglaubhaft. Sollte die Tochter diese Aussagen gemacht haben, so wären diese das Ergebnis einer massiven Beeinflussung oder die Fragen wären x-mal suggestiv gestellt worden, worauf die Tochter bejaht habe, um ihre Ruhe zu haben. Falls die Tochter ausserdem die behauptete "furchtbare sexuelle Sprache" beherrsche, dann habe sie diese erst gelernt, nachdem er die Tochter das letzte Mal gesehen habe. Die Beschwerdegegnerin habe nie ertragen, dass er ein viel umfassenderes Besuchsrecht erhalten habe, als von ihr beantragt worden sei.

3.4 Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Alltagsprobleme sowie die Mediation nur ein Ablenkungsmanöver seien. Dadurch sollte sie weniger Zeit haben, das Verhalten der Tochter zu beobachten. Ein solch sexualisiertes Verhalten eines Kleinkindes könne nicht damit erklärt werden, dass ihm dies von ihr bzw. ihren Eltern eingetrichtert werde. Da sie aber keine ausreichenden Beweise gehabt habe, habe sie mit der Anzeige zugewartet. Sie sei jedoch nicht untätig gewesen, sondern bei verschiedenen Organisationen vorstellig geworden. Der Beschwerdeführer setze die Tochter dauernd unter Druck und sie müsse unter Strafandrohung Oralsex vollziehen. Das Baden mit dem Kind sei nur von Nöten, wenn das Kind nicht allein sitzen könne, wovon bei einem zwei Jahre alten Kind nicht auszugehen sei. Sie könne zudem nicht beurteilen, ob und inwieweit ein ca. drei Jahre altes Kind Aussagen zu den Sexualstraftaten mache könne. Hierzu seien Fachpersonen gefragt. Die Tochter erzähle bis heute, welche sexuellen Praktiken der Beschwerdeführer mit ihr gemacht habe. Verletzungen heilten bei kleinen Kindern sehr schnell ab, sodass diese sich später nicht mehr nachweisen liessen. Seit die Tochter jedoch nicht mehr zum Beschwerdef.rer gehe, weise sie keinerlei Rötungen mehr auf, weder im Genital- noch Analbereich. Von Windelunfällen könne schon längst keine Rede mehr sein. Nachdem sie jeweils beim Beschwerdeführer gewesen sei, sei die Tochter sehr lustlos und abgemagert gewesen. Das umfassende Besuchsrecht des Beschwerdeführers habe sie, die Beschwerdegegnerin, nicht ertragen können, da die damit verbundenen ständigen Wechsel eine grosse Belastung für das Kind seien. Der Beschwerdeführer habe nur aus Angst, die Tochter würde dies, was er mit ihr mache, ausplaudern, verhindern wollen, dass die Tochter mit ihr in die Ferienwoche der Senioren, welche sie betreut habe, mitfahre. Sie selbst sei eine gefährdete Person, da der Beschwerdeführer sie regelmässig mit E-Mails belästige und ihr bei der Arbeit habe auflauern wollen. Besonders heftige E-Mails habe sie jeweils an den Tagen erhalten, an welchen er die Tochter zurückgebracht habe, womit er von deren Zustand habe ablenken wollen. Der Beschwerdeführer rufe zudem jeden Tag in der Kinderkrippe der Tochter an und frage, ob sie dort sei. Dem Krippenpersonal sowie dem Kinderarzt sei aufgefallen, dass die Tochter viel lebhafter sei und besser aussehe, seit sie nun nicht mehr beim Beschwerdeführer sei.

4.  

4.1 Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass sich die Darstellungen der Parteien diametral widersprechen und jeder ein grosses Interesse daran habe, jeweils seine Version glaubhaft darzutun.

Zunächst ist jedoch zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin eine gefährdete Person im Sinn von § 2 Abs. 3 GSG ist. Die Gewaltschutzmassnahmen gegenüber der Beschwerdegegnerin wurden gemäss der vorinstanzlichen Begründung deshalb bestätigt und verlängert, weil sie ausgeführt habe, wahnsinnig Angst vor dem Beschwerdeführer zu haben, vor allem auch wegen der Tochter und weil zwischen den Parteien ein Streit über die Trennung bestehe. Auf die Vorwürfe der Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführer belästige sie mit E-Mails und sei bei ihr auf der Arbeit erschienen, ging die Vorinstanz nicht ein.

Gewaltschutzmassnahmen sollen zwar der Deeskalation und der Beruhigung der Situation dienen und es ist ein wichtiges Anliegen des Gewaltschutzgesetzes, dass die gefährdete Person wieder Sicherheit gewinnen und zur Ruhe kommen kann (Weisung des Regierungsrats vom 6. Juli 2005 zum Gewaltschutzgesetz, ABl 2005 S. 762 ff., S. 774), doch kann lediglich ein Streit oder ein Konflikt für sich allein noch nicht genügen, um in jedem Fall Gewaltschutzmassnahmen zu rechtfertigen.

Dass sich die Beschwerdegegnerin wegen ihres Verdachts vor dem Beschwerdeführer fürchtet, ist aufgrund der von ihr geäusserten Vorwürfe insofern nachvollziehbar, macht sie jedoch ebenfalls noch nicht ohne Weiteres zu einer gefährdeten Person im Sinn des GSG.

Die E-Mails des Beschwerdeführers, welche der Vorinstanz vorgelegt wurden, sind zudem in einem Umgangston gehalten, welcher objektiv beurteilt als normal und anständig zu bezeichnen ist. Ausfälligkeiten, Beschimpfungen und Drohungen oder Ähnliches sind darin nicht zu erblicken.

Was die Häufigkeit der E-Mails angeht, bleibt die Beschwerdegegnerin vage und substanziiert nicht, inwiefern diese belästigend wirkten. Die in den Akten liegenden E-Mails datieren vom 29. Oktober 2015, 2. November 2015, 13. November 2015, 3. Dezember 2015, 28. Dezember 2015, 15. März 2016, 20. Februar 2016, 6. Juni 2016, 28. Juni 2016. Auch die Übersicht des Gesendet-Ordner des E-Mail-Postfachs des Beschwerdeführers lässt nicht auf häufigere E-Mails von dieser E-Mail-Adresse schliessen. Die Häufigkeit der E-Mails kann, nicht zuletzt auch unter Berücksichtigung, dass die Parteien die gemeinsame elterliche Sorge innehaben sowie dass die Tochter unter der Obhut der Beschwerdegegnerin steht und dem Beschwerdeführer ein Besuchsrecht eingeräumt wurde, nicht als übermässig oder belästigend bezeichnet werden. Sollten tatsächlich häufigere und im Umgangston nicht mehr angemessene E-Mails geschickt worden sein, ist nicht nachvollziehbar, weshalb diese nicht schon lange eingereicht wurden. Weitere E-Mails waren an den Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin gerichtet oder betrafen Kommunikation zwischen den Anwälten und können deshalb für die Beurteilung der Gefährdung nicht berücksichtigt werden. Auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin ein eingeschriebenes Schreiben bezüglich Kindsbelange schickte, erreicht nicht die Intensität einer Belästigung.

Der Beschwerdeführer räumt in seiner Stellungnahme, welche er der Vorinstanz einreichte, ein, einmal bei der Arbeit und beim Wohnhaus der Beschwerdegegnerin sowie bei deren Eltern in Deutschland erschienen zu sein. Die drei Anrufe, welche er getätigt hatte, erklärte er damit, dass er die Tochter aus der Krippe habe abholen wollen, diese dort jedoch nicht abgegeben worden sei. Den Ausführungen der Beschwerdegegnerin ist überdies nicht zu entnehmen, wie sie weiter durch den Beschwerdeführer belästigt worden wäre. Ausserdem leben die Parteien nicht mehr zusammen. Eine Intensität oder Regelmässigkeit, welche als Stalking oder Belästigung zu werten wäre, ist vorliegend nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdegegnerin diesbezüglich keine gefährdete Person im Sinn des GSG ist.

Angesichts des damals noch pendenten Strafverfahrens ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz aufgrund der Aussagen der Beschwerdegegnerin und dem persönlichen Eindruck, welchen sich der Richter anlässlich der Anhörung hatte machen können, zum Schluss kam, die Erklärungen des Beschwerdeführers vermochten diese nicht zu entkräften und deshalb von einer gewissen Angst oder Furcht der Beschwerdegegnerin ausging. Wie bereits erwähnt, stellt jedoch eine bestehende Konfliktsituation, die auch nach der Trennung weiter existiert, allein noch nicht eine weiterhin bestehende Gefährdung im Sinn des GSG dar. Der Zweck von Gewaltschutzmassnahmen liegt in der Deeskalation der Situation, welcher mit den polizeilichen Schutzmassnahmen von 14 Tagen erreicht gewesen sein dürfte. Das Rayon- und Kontaktverbot gegenüber der Beschwerdegegnerin ist deshalb aufzuheben.

4.2 Weiter sind das Kontaktverbot und dessen Verlängerung gegenüber der Tochter zu prüfen. Fraglich ist zunächst, ob die Tochter als gefährdete Personen im Sinn von § 2 Abs. 3 GSG zu gelten hat. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts darf ein minderjähriges Kind nicht bereits dann als gefährdete Person erachtet werden, wenn die Eltern nicht in der Lage sind, das Kind aus ihren partnerschaftlichen Problemen herauszuhalten, und wenn die Konflikte der Eltern zu Nervosität, Loyalitätskonflikten und schulischen Problemen des Kindes führen; solche Probleme bestehen häufig auch bei gewaltfreien Konflikten und stellen für sich keine Gefährdung durch häusliche Gewalt dar (VGr, 23. Juni 2014, VB.2014.00330, E. 5.3; vgl. Andrea Büchler/Margot Michel, Besuchsrecht und häusliche Gewalt, FamPra 2011 S. 525 ff., 540).

Das Verwaltungsgericht hat seinem Urteil grundsätzlich denjenigen Sachverhalt zugrunde zu legen, wie er sich zum Entscheidzeitpunkt präsentiert (Marco Donatsch in Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 52 N. 8).

4.2.1 Die Vorinstanz sah die Tochter aufgrund der Vorwürfe des sexuellen Missbrauchs als gefährdete Person. Dass das Kind und die Beschwerdegegnerin kurz nach den Schilderungen der Beschwerdegegnerin von der Polizei als auch der Vorinstanz grundsätzlich als gefährdete Personen im Sinn von § 2 Abs. 3 GSG eingestuft wurden, ist nicht zu beanstanden. Zweifelsohne besteht zwischen den Parteien ein heftiger Konflikt betreffend die Trennung und die Regelung der Kindsbelange.

4.2.2 Ob die Aussagen der Tochter aus kinderpsychologischer Sicht verwertbar sind oder nicht, ist nicht im Rahmen des vorliegenden Gewaltschutzverfahrens zu klären (vgl. BGE 133 III 146 E. 2.3. mit weiteren Hinweisen). Vielmehr ist dies im Rahmen eines entsprechenden kinderpsychologischen Gutachtens zu prüfen. Eine Abklärung der Verwertbarkeit der Aussagen eines Kindes durch die Staatsanwältin erübrigt sich daher. Festgehalten werden kann immerhin, dass die Tochter bei der Kantonspolizei in kindsgerechtem Rahmen befragt wurde, wobei eine Psychologin des Instituts H anwesend war. Die Staatsanwältin würdigte die Aussagen der Tochter – soweit dies aufgrund deren Alter möglich ist –, hielt aber auch klar fest, dass die Befragung keine belastenden Momente gegen den Beschwerdeführer ergeben habe.

Zudem wurde von der Kantonspolizei Zürich am 13. Juni 2016 eine spurenkundliche Untersuchung der Tochter im Kinderspital Zürich veranlasst. Diese ergab keinerlei Hinweise auf einen sexuellen Missbrauch des Kindes. Sodann kann auch auf eine Befragung der Krippe verzichtet werden.

4.2.3 In der Eheschutzverhandlung vom 5. Oktober 2015 gab die Beschwerdegegnerin in ihrer Befragung zwar zu Protokoll, der Beschwerdeführer setze die Tochter manchmal unter Druck, indem er sie zwinge, bestimmte Sachen zu essen, und ihr Angst eingeflösst habe, als er bei einer Auseinandersetzung zwischen ihr, der Beschwerdegegnerin, und ihm laut geworden sei. Von einem Verdacht eines allfälligen Missbrauchs war in diesem Zeitpunkt noch keine Rede. Der Beschwerdeführer äusserte jedoch bereits am 6. August 2015 gegenüber dem Kinderarzt, dass er von der Beschwerdegegnerin betreffend Pädophilie angesprochen werde, wenn er sein Kind duschen, baden oder ins Bett bringen wolle. Dass dies im Eheschutzverfahren soweit ersichtlich nicht thematisiert und dennoch ein grosszügiges Besuchsrecht des Beschwerdeführers rechtskräftig festgelegt wurde, ist als Indiz gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdegegnerin zu werten.

Die Aussagen des Beschwerdeführers, mit welchen er gewisse Situationen erklärt, wie etwa, dass er die Tochter aufgrund einer schmerzhaften Rötung im Genitalbereich mit Bepanthen habe behandeln müssen, sind nachvollziehbar. Auch seine geäusserte Ansicht, es entspreche in den hiesigen Breitengraden der Normalität, dass Eltern mit ihren Kindern baden und dies überdies nackt und ohne Badehosen zu tun pflegen, kann ihm nicht ohne Weiteres zu seinem Nachteil gereichen. Im Übrigen bestreitet er sämtliche Vorwürfe betreffend sexuelle Handlungen.

Die Ausführungen der Beschwerdegegnerin betreffend die sexuellen Vorwürfe in ihrer Beschwerdeantwort vom 29. Juli 2016 gehen weiter, als sie diese im bisherigen Verfahren darlegte. Weshalb diese jedoch erst in diesem Zeitpunkt, nachdem bereits ein Kontaktverbot besteht, vorgebracht werden, lässt sich nicht weiter erklären.

4.2.4 Der Beschwerdeführer begab sich in die Familienberatung F, wo er – vor Erlass des vorinstanzlichen Entscheides – zu drei Gesprächen, eines davon in Begleitung der Tochter, erschien. Die Beratungsstelle machte während den Gesprächen die Beobachtung, dass die Tochter eine gute Beziehung zum Beschwerdeführer aufgebaut habe und dieser sich viele Gedanken mache, wie er ein guter Vater sein könne. Die Tochter habe sich in dessen Beisein sichtlich wohl gefühlt. Es sei deshalb sehr wichtig, dass der Kontakt zwischen den beiden auch während des Verhandlungsprozesses weiter bestehen bleibe, weshalb empfohlen werde, möglichst bald begleitete Besuchstage oder Erinnerungskontakte in einer Institution einzurichten. Anhaltspunkte für eine Gefährdung der Tochter sind darin keine zu erblicken.

4.2.5 Die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, welche für die Strafuntersuchung aufgrund der Anzeige der Beschwerdegegnerin wegen sexueller Handlungen mit Kindern evtl. Schändung zuständig ist, teilte mit Schreiben vom 14. Juli 2016 mit, dass aufgrund der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse der Erlass einer Einstellungsverfügung vorgesehen sei. Die Strafuntersuchung wurde schliesslich am 27. Juli 2016 eingestellt, weil sich der Verdacht gegen den Beschwerdeführer nicht zu erhärten vermochte. Die Einstellungsverfügung wurde unterdessen zudem rechtskräftig, was deren Gewicht als weiteres Indiz bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers in der Gesamtwürdigung stärkt.

4.2.6 In der Zwischenzeit (am 9. August 2016) erging ein Entscheid der KESB, wonach der Beschwerdegegnerin am 19. Juli 2016 im Sinn einer vorsorglichen Massnahme die Weisung erteilt worden war, die Tochter jeweils am Dienstag in der Kindertagesstätte betreuen zu lassen und der Beschwerdeführer für berechtigt erklärt wurde, die Tochter dort jeweils einmal wöchentlich für zwei Stunden besuchen zu dürfen.

Die Beschwerdegegnerin habe gemäss ihren Angaben diesen Entscheid jedoch bereits weitergezogen. Dass die Kinderkrippe keine spezialisierte Einrichtung für begleitete Besuche sei, wie die Beschwerdegegnerin kritisiert, ist dem Entscheid der KESB zu überlassen. Selbst wenn dieser Entscheid noch nicht rechtskräftig sein sollte, so bildet er in der vorliegenden Gesamtwürdigung der Umstände ein weiterer Anhaltspunkt, welcher die Aussagen der Beschwerdegegnerin relativiert.

Zudem scheint ein Antrag auf Sistierung des Besuchsrechts, welchen die Beschwerdegegnerin offenbar gestellt hat, von der KESB abgewiesen worden sein. Der Vertretungsbeistand der Tochter kam – nach persönlichem Kennenlernen beider Parteien – in seiner Stellungnahme zum Antrag auf Sistierung des Besuchsrechts des Beschwerdeführers zur Einschätzung, dass sich gemäss seiner Beurteilung aufgrund der Ergebnisse der polizeilichen Befragung der Tochter kein begründeter Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer ableiten liesse. Zudem erachte er eine Sistierung bzw. vorläufige gänzliche Einstellung des Besuchsrechts des Beschwerdeführers als unverhältnismässig.

4.2.7 Im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände ist somit zu berücksichtigen, dass die rechtskräftige Einstellung des Strafverfahrens sowie die Einrichtung eines begleiteten Besuchsrechts, selbst wenn dieser Entscheid noch nicht rechtskräftig sein sollte, dafür sprechen, dass die Aussagen des Beschwerdeführers insofern glaubhaft sind, als in diesem Rahmen zurzeit keine Gefährdung für die Tochter besteht.

4.3 Der Beschwerdeführer stellt den Eventualantrag, das Kontaktverbot sei in dem Umfang zu lockern, als es die Vereinbarung bzw. der Wahrnehmung einer Besuchsmöglichkeit der Tochter über Dritt- oder Begleitpersonen erfordere. Angesichts des Alters der Tochter ist es nicht möglich, dass der Beschwerdeführer mit ihr selbst die Besuche vereinbaren oder sie sich allein zu einem Treffpunkt begeben könnte.

Ein gänzliches Kontaktverbot gegenüber dem eigenen Kind stellt einen schweren Eingriff in das verfassungsmässige Recht – der gefährdenden Person wie des Kindes – auf Familienleben dar. Die Anordnung eines solchen Verbots kommt deshalb nur infrage, wenn den drohenden Gefahren nicht mittels milderer Massnahmen begegnet werden kann (VGr, 2. April 2012, VB.2012.00162, E. 4.4; vgl. BGr, 19. Oktober 2007, 1C_219/2007,
E. 2.3–2.5).

Ein begleitetes Besuchsrecht des Beschwerdeführers stellt im vorliegenden Fall zumindest eine mildere Massnahme als das vollständige Kontaktverbot, welches sich auch aufgrund des offenbaren eine Sistierung des Besuchsrechts ablehnenden Entscheids der KESB als unverhältnismässig erweist, dar. Es liegt jedoch weder in der Kompetenz der Gewaltschutz anordnenden Instanzen noch des Verwaltungsgerichts, ein (begleitetes oder unbegleitetes) Besuchsrecht und dessen Modalitäten anzuordnen (VGr, 18. Dezember 2015, VB.2015.00723, E. 4.6). Die Parteien sind dafür auf das hängige Verfahren bei der KESB zu verweisen.

4.4 Der Beschwerdeführer rügt schliesslich eine Rechtsverletzung im Sinn von § 50 VRG, da § 7 Abs. 1 GSG missachtet worden sei, zumal bereits eheschutzrechtliche Anordnungen bestanden hätten, welche gewaltschutzrechtlichen Massnahmen vorgingen, womit Letztere gegenüber der Tochter nur für die Zeitabschnitte zulässig wären, während welchen der Beschwerdeführer sie gemäss Eheschutzentscheid nicht betreue. Das Bundesgericht hielt im vom Beschwerdeführer zitierten Entscheid (BGr, 27. Mai 2008, 1C_142/2008, E. 2) fest, dass gewaltschutzrechtliche Massnahmen parallel zu eheschutzrechtlichen Anordnungen ergehen können, Letztere indes vorgehen und im gewaltschutzrechtlichen Verfahren nicht infrage gestellt oder abgeändert werden können. Dem Gesetzeswortlaut von § 7 Abs. 1 GSG folgend, kann davon ausgegangen werden, dass bloss spätere oder parallel erlassene Eheschutzmassnahmen den früheren Schutzmassnahmen nach GSG vorgehen, nicht jedoch umgekehrt, da andernfalls der Zweck der Gewaltschutzmassnahmen vereitelt würde (vgl. entsprechend Conne/Plüss, S. 131). Dies wäre auch vorliegend der Fall. Im Weiteren kann diese Frage hier jedoch aufgrund des Verfahrensausgangs offengelassen werden.

4.5 Die Beschwerde ist demzufolge gutzuheissen und das Rayon- und Kontaktverbot des Beschwerdeführers gegenüber der Beschwerdegegnerin und der Tochter gemäss Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung der Vorinstanz vom 6. Juli 2016 sind per sofort aufzuheben. Parteientschädigungen für das vorinstanzliche Verfahren sind keine zuzusprechen.

Da der vorliegende Verfahrensausgang insbesondere auch auf die sich im Laufe des Verfahrens ergebenen Tatsachen zurückzuführen ist und der vorinstanzliche Entscheid im Zeitpunkt dessen Fällung nicht zu beanstanden ist, ist die Kostenverteilung gemäss Dispositiv-Ziffern 2 und 3 der Verfügung der Vorinstanz vom 6. Juli 2016 entsprechend zu belassen.

5.  

5.1 Ausgangsgemäss wären die Verfahrenskosten an sich vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Da der vorliegende Entscheid jedoch unter anderem auf Noven – Einstellung des Strafverfahrens sowie weitere Unterlagen – beruht, rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten aus Billigkeitsgründen auf die Gerichtskasse zu nehmen (vgl. VGr, 21. November 2013, VB.2012.00624, E. 4; 6. September 2012, VB.2012.00371, E. 3; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 63 ff.). Eine Parteientschädigung steht der Beschwerdegegnerin nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Ebenfalls aus Billigkeitsgründen ist die dem Beschwerdeführer auszurichtende Parteientschädigung aus der Gerichtskasse zu entrichten (Plüss, § 17 N. 28), wobei ein Betrag von Fr. 600.- (inklusive 8 % Mehrwertsteuer) angemessen ist.

5.2 Der Beschwerdeführer stellte des Weiteren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretung.

5.2.1 Gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG haben Private, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, Anspruch auf Erlass der Bezahlung von Verfahrenskosten und die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Verfahrens- bzw. Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Plüss, § 16 N. 18). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46). Ein Rechtsbeistand ist grundsätzlich dann notwendig, wenn die Interessen des Gesuchstellers in schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erfordern (Plüss, § 16 N. 80 f.).

5.2.2 Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist bei diesem Verfahrensausgang als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Zu prüfen bleibt indes das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung.

5.2.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe einen monatlichen Bedarf von Fr. 5'948.-, dem er ein monatliches Nettoeinkommen von insgesamt Fr. 6'017.- (inklusive 13. Monatslohn und Familienzulage) gegenüberstellt, weshalb er mangels Vermögens nicht in der Lage sei, für Prozess- und Anwaltskosten aufzukommen.

Selbst wenn dem Beschwerdeführer die Positionen in seiner Bedarfsberechnung für seinen Grundbetrag und den Grundbetrag für das Kind nicht in geltend gemachter Höhe belassen werden können, erzielt er mit seinem Einkommen nach Deckung seines Bedarfs nur einen geringen Überschuss. Damit ist er kaum in der Lage, für die Begleichung der Kosten des Rechtsvertreters innert einem Zeitraum von zwölf Monaten aufzukommen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer im bisherigen Verfahren keine Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege gestellt hatte. Dies spricht für die Glaubhaftigkeit seiner Ausführungen, dass das verbliebene Vermögen für Anwalts- und Verfahrenskosten verwendet wurde. Es kann deshalb gerade noch von einer Mittellosigkeit in diesem Sinn ausgegangen werden.

Das Verfahren war zudem nicht aussichtslos. Aufgrund der Vorwürfe und der Tragweite des vorinstanzlichen Entscheids für den Beschwerdeführer ist vorliegend auch die Notwendigkeit einer Rechtsvertretung zu bejahen. Demzufolge ist dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren und es ist ihm in der Person seines Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

5.2.4 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte bereits mit der Beschwerdeschrift eine Honorarnote ein. Am 17. August 2016 reichte er eine nachgeführte Honorarnote ein. Die Leistungen, welche vom 1. Juli 2016 bis 12. Juli 2016 erbracht wurden, betreffen das vorinstanzliche Verfahren, weshalb diese nicht zu berücksichtigen sind. Der ab 13. Juli 2016 geltend gemachte Zeitaufwand beträgt 31.35 Stunden.

Der am 13. Juli 2016 in der Honorarnote genannte Zeitaufwand (0.6 Stunden) unter anderem für eine E-Mail an Herrn G kann nicht berücksichtigt werden, da nicht ersichtlich ist, inwiefern eine solche Kontaktaufnahme mit dem vorinstanzlichen Richter für das Beschwerdeverfahren nötig gewesen wäre. Ebenfalls nicht vergütet werden kann der in der genannten Honorarnote am 15. Juli 2016 separat geltend gemachte Aufwand für rechtliche Abklärungen wie Suche und Teilstudium von Bundesgerichts- und Verwaltungsgerichtsentscheiden (2.9 Stunden). Denn schon der am 17. und 18. Juli 2016 geltend gemachte Aufwand von insgesamt 16.4 Stunden für die Verfassung der Beschwerdeschrift inklusive der Verarbeitung der Änderungsvorschläge des Beschwerdeführers erscheint für ein Gewaltschutzverfahren als hoch, kann jedoch bei grosszügiger Betrachtung der Umstände des vorliegenden Falls gerade noch als angemessen gelten. Der am 15. August 2016 aufgeführte Aufwand von 48 Minuten für das Studium der Beschwerdeantwort samt Beilage und Verfügung, der nicht verrechnet wurde, weil er bereits in der Rechnung vom 18. Juli 2016 enthalten war, ist zu berücksichtigen und der in der Rechnung vom 18. Juli 2016 sehr vage geltend gemachte Aufwand in der Höhe von 2.25 Stunden an diversen Daten entsprechend (d. h. auf 0.8 Stunden) zu kürzen. Hingegen kann eine kanzleiinterne Besprechung, welche am 17. August 2016 zeitgleich mit der Verfassung der Replik verrechnet wurde, vergütet werden (total 5.3 Stunden). Diese Position zum Verfassen der knapp fünfseitigen Replik samt Telefonat mit dem Verwaltungsgericht ist deshalb auf 2.5 Stunden zu kürzen. Der übrige in der genannten Honorarnote ausgewiesene Zeitaufwand (7.2 Stunden) sowie die Barauslagen in Höhe von 3 % des Honorars erweisen sich als gerechtfertigt.

Demzufolge sind insgesamt 23.6 Stunden zu vergüten. Dies erscheint für ein Beschwerdeverfahren betreffend Massnahmen gemäss Gewaltschutzgesetz eher hoch, doch in Anbetracht der konkreten Umstände gestaltete sich der Aufwand in diesem Verfahren – insbesondere vor Vorliegen der Einstellungsverfügung des Strafverfahrens – für den Beschwerdeführer auch höher als er in einem üblichen Gewaltschutzverfahren.

Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 wird dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Baraus­lagen separat entschädigt werden. Der Stundenansatz des Obergerichts beträgt gemäss § 3 der obergerichtlichen Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV) für amtliche oder unentgeltliche Rechtsvertretungen Fr. 220.-.

Dies ergäbe eine Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters in Höhe von Fr. 5'347.75 (zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer; total Fr. 5'775.60). Die Parteientschädigung in Höhe von Fr. 600.- (inklusive 8 % Mehrwertsteuer; vgl. E. 5.1) ist daran anzurechnen. Demnach ist der Rechtsvertreter mit insgesamt Fr. 5'175.60 (inklusive 8 % Mehrwertsteuer) zu entschädigen.

5.3 Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam gemacht, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirksgerichts E vom 6. Juli 2016 wird aufgehoben.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    190.--     Zustellkosten,
Fr. 1'190.--     Total der Kosten.

3.    Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos abgeschrieben.

4.    Die Gerichtkosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

5.    Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 600.- (inklusive 8 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zugesprochen.

6.    Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt und in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

Rechtsanwalt B wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren unter Anrechnung der Parteientschädigung gemäss Dispositivziffer 5 mit Fr. 5'175.60 (inklusive 8 % Mehrwertsteuer) entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

7.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

8.    Mitteilung an …