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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
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VB.2016.00416
Urteil
der Einzelrichterin
vom 2. September 2016
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin
Cyrielle Söllner Tropeano.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
C,
Beschwerdegegnerin,
und
Kantonspolizei Zürich, Fachstelle Häusliche Gewalt,
Mitbeteiligte,
betreffend Massnahmen
nach Gewaltschutzgesetz
GS160058,
hat
sich ergeben:
I.
A. A
(geboren 1980) und C (geboren 1977) leben seit Oktober 2015 gerichtlich
getrennt. Sie haben eine gemeinsame Tochter, D (geboren 2013), welche gemäss
Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren (Eheschutz) des
Bezirksgerichts E vom 12. Oktober 2015 unter die Obhut von C gestellt
wurde.
B.
Am 30. Juni 2016 ordnete die Kantonspolizei Zürich gegenüber A
für die Dauer von jeweils 14 Tagen ein Betretverbot des Wohnorts, des Orts der
Kindertagesstätte und des Wohnorts von C und der Tochter D sowie ein Kontaktverbot
gegenüber beiden an.
II.
Am 1. Juli 2016 ersuchte A das
Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht E um gerichtliche Beurteilung der
Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz.
Am 3./4. Juli 2016 ersuchte C
das Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht E um Verlängerung
der mit Verfügung der Kantonspolizei vom 30. Juni 2016 angeordneten
Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz um drei Monate.
Mit Verfügung vom 6. Juli 2016
bestätigte das Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht E die mit Verfügung
der Kantonspolizei Zürich vom 30. Juni 2016 angeordneten Schutzmassnahmen
(Rayon- und Kontaktverbot) und verlängerte diese gegenüber C und der
gemeinsamen Tochter D vollumfänglich bis am 14. Oktober 2016. Vom Kontaktverbot
ausgenommen wurden Treffen im Rahmen von gerichtlichen Verhandlungen (z.B. Eheschutz)
oder vor anderen Behörden (z.B. Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde), zu denen
die Parteien vorgeladen werden.
III.
Dagegen gelangte A am 18. Juli 2016 mit
Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung der
Kantonspolizei vom 30. Juni 2016 sowie die angefochtene Verfügung des
Zwangsmassnahmengerichts am Bezirksgericht E vom 6. Juli 2016 seien per
sofort aufzuheben. Eventualiter a) sei das Kontaktverbot gegenüber C in
dem Umfang zu lockern, wie es die Ausübung der elterlichen Sorge, die Ausübung
eines begleiteten Besuchsrechts und die Teilnahme an einer Mediation
erforderten; b) seien das Rayonverbot und das Kontaktverbot gegenüber der
Tochter D in dem Umfang zu lockern, wie es die Ausübung eines begleiteten Besuchsrechts
in der Kinderkrippe oder anderswo erforderte; c) seien die Verfügung der
Kantonspolizei vom 30. Juni 2016 und die angefochtene Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts am Bezirksgericht E vom 6. Juli 2016 schon
vor dem 14. Oktober 2016 aufzuheben, falls das Strafuntersuchungsverfahren
gegen A schon vor dem 14. Oktober 2016 eingestellt werde, dies unabhängig
von der Rechtskraft der Einstellungsverfügung; d) sei dem Anwalt von A zu
gestatten, C zu kontaktieren, sei es direkt oder über ihren Anwalt. Weiter
beantragte er, die Kosten für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren seien auf
die Staatskasse zu nehmen und C sei zu verpflichten, ihn für das erstinstanzliche
Gerichtsverfahren zu entschädigen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für
das Beschwerdeverfahren zulasten von C.
Das Bezirksgericht E teilte am 21. Juli
2016 den Verzicht auf Stellungnahme mit. Die Kantonspolizei Zürich verzichtete
am 22. Juli 2016 auf die freigestellte Mitbeantwortung der Beschwerde.
C reichte am 29. Juli 2016, eingegangen
am 2. August 2016, ihre Beschwerdeantwort ein. Mit Präsidialverfügung vom
3. August 2016 wurde den Parteien je Frist zur Stellungnahme zur
Beschwerdeantwort bzw. zu den Eingaben des Bezirksgerichts E und der Kantonspolizei
Zürich angesetzt; mit dem Hinweis, dass gemäss telefonischer Auskunft der
zuständigen Staatsanwältin, die Strafuntersuchung gegen A am 27. Juli 2016
eingestellt worden sei. Die Kantonspolizei Zürich und C liessen sich hierauf
nicht vernehmen.
Am 3. August 2016 reichte A die
Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom
27. Juli 2016 zu den Akten. Mit Eingabe vom 17. August 2016 nahm er
zur Beschwerdeantwort Stellung und reichte die Bestätigung der
Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich der Rechtskraft der
Einstellungsverfügung vom 27. Juli 2016 sowie weitere Beilagen ein.
Mit Verfügung vom 23. August 2016 hiess
das Zwangsmassnahmengericht den Antrag von A auf Aufhebung der mit Verfügung
vom 6. Juli 2016 verlängerten Schutzmassnahmen gut und hob die
Schutzmassnahmen gegenüber der Tochter D per sofort auf, gegenüber C insoweit, als es zur Ausübung des Besuchsrechts nötig ist. Der
Entscheid erging in Anwendung von § 10 Abs. 2 GSG provisorisch. C
kann innert fünf Tagen ab Zustellung schriftlich und begründet Einsprache gegen
die Verfügung erheben, wobei der Einsprache keine aufschiebende Wirkung zukommt.
Die Kantonspolizei Zürich liess sich nicht
mehr vernehmen.
C reichte innert erstreckter Frist am
31. August 2016 eine Stellungnahme, in welcher sie an ihren bisherigen
Anträgen festhielt, sowie weitere Beilagen ein.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
Gemäss § 11a
Abs. 1 des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG) ist das Verwaltungsgericht
für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des Haftrichters in
Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich
dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter
behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer
überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und
Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Diese
Voraussetzung ist vorliegend nicht gegeben, sodass die Einzelrichterin zum Entscheid
berufen ist.
2.
2.1 Massnahmen,
die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse
zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen Gewaltsituation
angeordnet (BGE 134 I 140 E. 2). Häusliche Gewalt liegt vor, wenn eine
Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder
partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen
Integrität verletzt oder gefährdet wird, neben anderem durch Ausüben oder
Androhen von Gewalt (§ 2 Abs. 1 lit. a GSG).
2.2 Liegt ein
Fall von häuslicher Gewalt vor, so stellt die Polizei den Sachverhalt fest und
ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen
an (§ 3 Abs. 1 GSG). Die Polizei kann die gefährdende Person aus der
Wohnung oder dem Haus weisen, ihr untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng
umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch verbieten, mit den gefährdeten und
diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3
Abs. 2 lit. a–c GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während
14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3
Satz 1 GSG). Die gefährdete Person kann beim Gericht um Verlängerung der
Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Das Gericht heisst das
Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist
(§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Die gerichtlich verfügten
Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6
Abs. 3 GSG).
2.3 Im Zusammenhang
mit der Verlängerung von Schutzmassnahmen steht dem Haftrichter ein relativ
grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen kann sich dieser im Rahmen der
persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von der Situation
machen, während das Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu entscheiden hat.
Zum anderen greift Letzteres nur im Fall von Rechtsverletzungen ein, nicht aber
bei blosser Unangemessenheit (§ 50 VRG). Ferner genügt gemäss § 10
Abs. 1 GSG bereits die Glaubhaftmachung des Fortbestands einer
Gefährdung. Demnach rechtfertigt sich eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung
der vorinstanzlichen Würdigung (statt vieler VGr, 18. Dezember 2015,
VB.2015.00723, E. 2.3).
2.4 Nicht
selten stehen sich in Bezug auf einen behaupteten Gewaltvorfall "Aussage
gegen Aussage" gegenüber, sodass die Glaubhaftigkeit der Aussagen der
involvierten Personen von entscheidwesentlicher Bedeutung ist. Ein
Aussageverhalten gilt in der Regel dann als glaubhaft, wenn die Schilderungen
mit Aussagen anderer Personen oder anderen Beweismitteln übereinstimmen und
realitätsnah, nachvollziehbar, plausibel, detailreich, ausführlich und authentisch
erscheinen. Auf fehlende Glaubhaftigkeit hindeuten können demgegenüber
Widersprüche, Unstimmigkeiten in Bezug auf andere Beweismittel, nachträgliche
Relativierungen und Eingeständnisse sowie ein ausweichendes Antwortverhalten
bzw. Antwortverweigerung (Andreas Conne/Kaspar Plüss, Gewaltschutzmassnahmen im
Kanton Zürich, Sicherheit & Recht 3/2011 [Conne/Plüss],
S. 135).
3.
3.1 Auslöser
der angeordneten Schutzmassnahmen sind die Ausführungen der Beschwerdegegnerin
bei der Kantonspolizei, wonach der Beschwerdeführer in der Zeit zwischen dem
23. Oktober 2015 und 9. Juni 2016 die bald dreijährige Tochter beim
Baden in der Badewanne sowie auch bei weiteren sich bietenden Gelegenheiten mit
seinen Fingern mehrfach im Genitalbereich berührt haben soll, wobei er ihr auch
Schmerzen zugefügt haben soll. Zudem soll die Tochter gezwungen worden sein,
während des Badens dessen Glied anzufassen.
3.2 Die
Vorinstanz erwog, die Aussagen der Beschwerdegegnerin erschienen aufgrund einer
ersten Würdigung glaubhaft. Sie habe die Vorkommnisse detailliert geschildert
und anlässlich der Anhörung von neuen, schockierenden Aussagen der Tochter
berichtet. Die Tatsache, dass sie während der Anhörung geweint habe und
aufgelöst gewesen sei, liesse auf Erlebtes schliessen. Zudem würde sie sich
strafbar machen, sollte sie Unwahrheiten erzählt haben, worauf sie auch
anlässlich der Anhörung durch das Gericht nochmals ausdrücklich aufmerksam
gemacht worden sei. Die zwar durchaus plausiblen Erklärungen des Beschwerdeführers
zur Situation vermochten die Aussagen der Beschwerdegegnerin daher momentan
nicht zu entkräften, gingen sie doch auch etwas am Hauptvorwurf vorbei. Inwieweit
diese Vorfälle zu strafrechtlichen Konsequenzen führten, werde von den zuständigen
Strafverfolgungsbehörden zu beurteilen sein und könne hier offengelassen
werden. Es sei jedenfalls vorliegend von einem Fall von häuslicher Gewalt im
Sinn von § 2 Abs. 1 lit. a GSG auszugehen, weshalb die
Schutzmassnahmen zu Recht erlassen worden seien. Aus den Aussagen der Parteien
und den Akten gehe generell hervor, dass sie sich in einem äusserst heftigen
Streit über ihre Trennung und insbesondere über die Betreuung der gemeinsamen
Tochter befänden. Aufgrund der offensichtlich bestehenden grossen Spannungen
zwischen den Parteien erscheine es nachvollziehbar, dass sich die
Beschwerdegegnerin fürchte und psychisch stark belastet sei. Es bestünden keine
Hinweise, dass sich die Situation innerhalb der zweiwöchigen Schutzmassnahmen
beruhigen würde, weshalb deren Verlängerung angezeigt erscheine. Damit würde
den Parteien ermöglicht, Distanz zu gewinnen und zur Ruhe zu kommen. Vorliegend
müsse auch gestützt auf die einstweilen glaubhaften Aussagen der
Beschwerdegegnerin davon ausgegangen werden, dass es zu sexuellen Übergriffen
des Beschwerdeführers auf die gemeinsame Tochter gekommen sei, weshalb sie als
gefährdete Person gelte. Derzeit seien keine milderen Massnahmen als eine Verlängerung
des Kontaktverbots ersichtlich, zumal die Anordnung eines (allenfalls
begleiteten) Besuchsrechts nicht in der Kompetenz des Haftrichters liege.
Aufgrund der möglichen Gefahr für die Tochter sei es derzeit angezeigt, die
Schutzmassnahmen auch ihr gegenüber vollumfänglich zu verlängern.
3.3 Der
Beschwerdeführer bestreitet die Vorwürfe vollumfänglich. Er macht geltend, aufgrund
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gingen die eheschutzrechtlichen Massnahmen
den gewaltschutzrechtlichen vor. Es sei für ihn wichtig, dass das Kontaktverbot
zur Tochter schnellstens aufgehoben werde. Die Aussagen der Beschwerdegegnerin
seien nicht glaubhaft, da diese über die Qualität reiner Behauptungen nicht
hinausgingen. Sie seien widersprüchlich und mit Blick auf die Kinderpsychologie
unmöglich. Sie habe in der Eheschutzverhandlung vom 5. Oktober 2015 mit
keinem Wort einen Verdacht auf Pädophilie geäussert, gegenüber der Polizei
jedoch behauptet, seit April 2015 bestehe ein Verdacht. Sie goutiere nicht,
dass er, der Beschwerdeführer, mit der Tochter nackt bade, wobei dies in
unseren Breitengraden üblich sei. Für eine Anklage bräuchte die Staatsanwältin
zwingend eine entsprechende Aussage der Tochter, eine solche habe diese jedoch
bereits bei der Polizei nicht deponiert. Aussagen eines derart kleinen Kindes
seien zudem generell nicht verwertbar. Dadurch könnten auch die Aussagen der
Beschwerdegegnerin generell nicht glaubhaft sein, weil sie nur das
wiedergegeben habe, was die Tochter angeblich ihr und dem Grossvater
mütterlicherseits erzählt habe. Es sei auch unglaubhaft, dass die Tochter die
Aussagen nicht im Anschluss an ein Erlebnis, sondern jetzt Wochen später nach
und nach gemacht haben solle. Wenn er der Tochter wehgetan hätte, so hätte die
Beschwerdegegnerin den Kinderarzt aufsuchen müssen, welcher Verletzungen
festgestellt hätte. Zudem sei der Detaillierungsgrad aus dem Munde eines
Kindes, welches nicht wisse, was Sexualität bedeute, unglaubhaft. Sollte die
Tochter diese Aussagen gemacht haben, so wären diese das Ergebnis einer
massiven Beeinflussung oder die Fragen wären x-mal suggestiv gestellt worden,
worauf die Tochter bejaht habe, um ihre Ruhe zu haben. Falls die Tochter ausserdem
die behauptete "furchtbare sexuelle Sprache" beherrsche, dann habe
sie diese erst gelernt, nachdem er die Tochter das letzte Mal gesehen habe. Die
Beschwerdegegnerin habe nie ertragen, dass er ein viel umfassenderes
Besuchsrecht erhalten habe, als von ihr beantragt worden sei.
3.4 Die
Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, dass die vom Beschwerdeführer
geltend gemachten Alltagsprobleme sowie die Mediation nur ein Ablenkungsmanöver
seien. Dadurch sollte sie weniger Zeit haben, das Verhalten der Tochter zu
beobachten. Ein solch sexualisiertes Verhalten eines Kleinkindes könne nicht
damit erklärt werden, dass ihm dies von ihr bzw. ihren Eltern eingetrichtert
werde. Da sie aber keine ausreichenden Beweise gehabt habe, habe sie mit der
Anzeige zugewartet. Sie sei jedoch nicht untätig gewesen, sondern bei
verschiedenen Organisationen vorstellig geworden. Der Beschwerdeführer setze
die Tochter dauernd unter Druck und sie müsse unter Strafandrohung Oralsex vollziehen.
Das Baden mit dem Kind sei nur von Nöten, wenn das Kind nicht allein sitzen
könne, wovon bei einem zwei Jahre alten Kind nicht auszugehen sei. Sie könne
zudem nicht beurteilen, ob und inwieweit ein ca. drei Jahre altes Kind Aussagen
zu den Sexualstraftaten mache könne. Hierzu seien Fachpersonen gefragt. Die
Tochter erzähle bis heute, welche sexuellen Praktiken der Beschwerdeführer mit
ihr gemacht habe. Verletzungen heilten bei kleinen Kindern sehr schnell ab,
sodass diese sich später nicht mehr nachweisen liessen. Seit die Tochter jedoch
nicht mehr zum Beschwerdef .rer gehe, weise sie keinerlei Rötungen mehr auf,
weder im Genital- noch Analbereich. Von Windelunfällen könne schon längst keine
Rede mehr sein. Nachdem sie jeweils beim Beschwerdeführer gewesen sei, sei die
Tochter sehr lustlos und abgemagert gewesen. Das umfassende Besuchsrecht des
Beschwerdeführers habe sie, die Beschwerdegegnerin, nicht ertragen können, da
die damit verbundenen ständigen Wechsel eine grosse Belastung für das Kind
seien. Der Beschwerdeführer habe nur aus Angst, die Tochter würde dies, was er
mit ihr mache, ausplaudern, verhindern wollen, dass die Tochter mit ihr in die
Ferienwoche der Senioren, welche sie betreut habe, mitfahre. Sie selbst sei
eine gefährdete Person, da der Beschwerdeführer sie regelmässig mit E-Mails
belästige und ihr bei der Arbeit habe auflauern wollen. Besonders heftige
E-Mails habe sie jeweils an den Tagen erhalten, an welchen er die Tochter
zurückgebracht habe, womit er von deren Zustand habe ablenken wollen. Der Beschwerdeführer
rufe zudem jeden Tag in der Kinderkrippe der Tochter an und frage, ob sie dort
sei. Dem Krippenpersonal sowie dem Kinderarzt sei aufgefallen, dass die Tochter
viel lebhafter sei und besser aussehe, seit sie nun nicht mehr beim
Beschwerdeführer sei.
4.
4.1 Die Vorinstanz
hielt zutreffend fest, dass sich die Darstellungen der Parteien diametral
widersprechen und jeder ein grosses Interesse daran habe, jeweils seine Version
glaubhaft darzutun.
Zunächst ist jedoch zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin eine
gefährdete Person im Sinn von § 2 Abs. 3 GSG ist. Die Gewaltschutzmassnahmen gegenüber der
Beschwerdegegnerin wurden gemäss der vorinstanzlichen Begründung deshalb
bestätigt und verlängert, weil sie ausgeführt habe, wahnsinnig Angst vor dem
Beschwerdeführer zu haben, vor allem auch wegen der Tochter und weil zwischen
den Parteien ein Streit über die Trennung bestehe. Auf die Vorwürfe der
Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführer belästige sie mit E-Mails und sei bei
ihr auf der Arbeit erschienen, ging die Vorinstanz nicht ein.
Gewaltschutzmassnahmen sollen zwar der Deeskalation und
der Beruhigung der Situation dienen und es ist ein wichtiges
Anliegen des Gewaltschutzgesetzes, dass die gefährdete Person wieder Sicherheit
gewinnen und zur Ruhe kommen kann (Weisung des Regierungsrats vom 6. Juli
2005 zum Gewaltschutzgesetz, ABl 2005 S. 762 ff., S. 774),
doch kann lediglich ein Streit oder ein Konflikt für sich allein noch nicht
genügen, um in jedem Fall Gewaltschutzmassnahmen zu rechtfertigen.
Dass sich die Beschwerdegegnerin wegen ihres Verdachts vor
dem Beschwerdeführer fürchtet, ist aufgrund der von ihr geäusserten Vorwürfe
insofern nachvollziehbar, macht sie jedoch ebenfalls noch nicht ohne Weiteres
zu einer gefährdeten Person im Sinn des GSG.
Die E-Mails des Beschwerdeführers, welche der Vorinstanz
vorgelegt wurden, sind zudem in einem Umgangston gehalten, welcher objektiv
beurteilt als normal und anständig zu bezeichnen ist. Ausfälligkeiten,
Beschimpfungen und Drohungen oder Ähnliches sind darin nicht zu erblicken.
Was die Häufigkeit der E-Mails angeht, bleibt die
Beschwerdegegnerin vage und substanziiert nicht, inwiefern diese belästigend
wirkten. Die in den Akten liegenden E-Mails datieren vom 29. Oktober 2015,
2. November 2015, 13. November 2015, 3. Dezember 2015,
28. Dezember 2015, 15. März 2016, 20. Februar 2016, 6. Juni
2016, 28. Juni 2016. Auch die Übersicht des Gesendet-Ordner des
E-Mail-Postfachs des Beschwerdeführers lässt nicht auf häufigere E-Mails von
dieser E-Mail-Adresse schliessen. Die Häufigkeit der E-Mails kann, nicht
zuletzt auch unter Berücksichtigung, dass die Parteien die gemeinsame
elterliche Sorge innehaben sowie dass die Tochter unter der Obhut der
Beschwerdegegnerin steht und dem Beschwerdeführer ein Besuchsrecht eingeräumt
wurde, nicht als übermässig oder belästigend bezeichnet werden. Sollten
tatsächlich häufigere und im Umgangston nicht mehr angemessene E-Mails
geschickt worden sein, ist nicht nachvollziehbar, weshalb diese nicht schon
lange eingereicht wurden. Weitere E-Mails waren an den Rechtsvertreter der
Beschwerdegegnerin gerichtet oder betrafen Kommunikation zwischen den Anwälten
und können deshalb für die Beurteilung der Gefährdung nicht berücksichtigt
werden. Auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin ein
eingeschriebenes Schreiben bezüglich Kindsbelange schickte, erreicht nicht die
Intensität einer Belästigung.
Der Beschwerdeführer räumt in seiner Stellungnahme, welche
er der Vorinstanz einreichte, ein, einmal bei der Arbeit und beim Wohnhaus der
Beschwerdegegnerin sowie bei deren Eltern in Deutschland erschienen zu sein.
Die drei Anrufe, welche er getätigt hatte, erklärte er damit, dass er die
Tochter aus der Krippe habe abholen wollen, diese dort jedoch nicht abgegeben
worden sei. Den Ausführungen der Beschwerdegegnerin ist überdies nicht zu entnehmen,
wie sie weiter durch den Beschwerdeführer belästigt worden wäre. Ausserdem
leben die Parteien nicht mehr zusammen. Eine Intensität oder Regelmässigkeit, welche
als Stalking oder Belästigung zu werten wäre, ist vorliegend nicht ersichtlich,
weshalb die Beschwerdegegnerin diesbezüglich keine gefährdete Person im Sinn
des GSG ist.
Angesichts des damals noch pendenten Strafverfahrens ist
nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz aufgrund der Aussagen der
Beschwerdegegnerin und dem persönlichen Eindruck, welchen sich der Richter
anlässlich der Anhörung hatte machen können, zum Schluss kam, die Erklärungen
des Beschwerdeführers vermochten diese nicht zu entkräften und deshalb von
einer gewissen Angst oder Furcht der Beschwerdegegnerin ausging. Wie bereits erwähnt,
stellt jedoch eine bestehende Konfliktsituation, die auch nach der Trennung
weiter existiert, allein noch nicht eine weiterhin bestehende Gefährdung im Sinn
des GSG dar. Der Zweck von Gewaltschutzmassnahmen liegt in der Deeskalation der
Situation, welcher mit den polizeilichen Schutzmassnahmen von 14 Tagen erreicht
gewesen sein dürfte. Das Rayon- und Kontaktverbot gegenüber der
Beschwerdegegnerin ist deshalb aufzuheben.
4.2 Weiter sind das Kontaktverbot und dessen
Verlängerung gegenüber der Tochter zu prüfen. Fraglich
ist zunächst, ob die Tochter als gefährdete Personen im Sinn von § 2
Abs. 3 GSG zu gelten hat. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts
darf ein minderjähriges Kind nicht bereits dann als gefährdete Person erachtet
werden, wenn die Eltern nicht in der Lage sind, das Kind aus ihren
partnerschaftlichen Problemen herauszuhalten, und wenn die Konflikte der Eltern
zu Nervosität, Loyalitätskonflikten und schulischen Problemen des Kindes
führen; solche Probleme bestehen häufig auch bei gewaltfreien Konflikten und
stellen für sich keine Gefährdung durch häusliche Gewalt dar (VGr,
23. Juni 2014, VB.2014.00330, E. 5.3; vgl. Andrea Büchler/Margot
Michel, Besuchsrecht und häusliche Gewalt, FamPra 2011 S. 525 ff.,
540).
Das Verwaltungsgericht
hat seinem Urteil grundsätzlich denjenigen Sachverhalt zugrunde zu legen, wie
er sich zum Entscheidzeitpunkt präsentiert (Marco Donatsch in Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 52 N. 8).
4.2.1
Die Vorinstanz sah die Tochter aufgrund der Vorwürfe des sexuellen
Missbrauchs als gefährdete Person. Dass das Kind und
die Beschwerdegegnerin kurz nach den Schilderungen der Beschwerdegegnerin von
der Polizei als auch der Vorinstanz grundsätzlich als gefährdete Personen im
Sinn von § 2 Abs. 3 GSG eingestuft wurden, ist nicht zu beanstanden. Zweifelsohne
besteht zwischen den Parteien ein heftiger Konflikt betreffend die Trennung und
die Regelung der Kindsbelange.
4.2.2
Ob die Aussagen der Tochter aus kinderpsychologischer Sicht verwertbar sind
oder nicht, ist nicht im Rahmen des vorliegenden Gewaltschutzverfahrens zu
klären (vgl. BGE 133 III 146 E. 2.3. mit weiteren Hinweisen). Vielmehr ist
dies im Rahmen eines entsprechenden kinderpsychologischen Gutachtens zu prüfen.
Eine Abklärung der Verwertbarkeit der Aussagen eines Kindes durch die
Staatsanwältin erübrigt sich daher. Festgehalten werden kann immerhin, dass die Tochter bei der Kantonspolizei in kindsgerechtem
Rahmen befragt wurde, wobei eine Psychologin des Instituts H anwesend war.
Die Staatsanwältin würdigte die Aussagen der Tochter – soweit dies
aufgrund deren Alter möglich ist –, hielt aber auch klar fest, dass die
Befragung keine belastenden Momente gegen den Beschwerdeführer ergeben habe.
Zudem wurde von der Kantonspolizei Zürich am 13. Juni
2016 eine spurenkundliche Untersuchung der Tochter im Kinderspital Zürich
veranlasst. Diese ergab keinerlei Hinweise auf einen sexuellen Missbrauch des
Kindes. Sodann kann auch auf eine Befragung der Krippe verzichtet werden.
4.2.3 In der Eheschutzverhandlung vom
5. Oktober 2015 gab die Beschwerdegegnerin in ihrer Befragung zwar zu
Protokoll, der Beschwerdeführer setze die Tochter manchmal unter Druck, indem
er sie zwinge, bestimmte Sachen zu essen, und ihr Angst eingeflösst habe, als
er bei einer Auseinandersetzung zwischen ihr, der Beschwerdegegnerin, und ihm
laut geworden sei. Von einem Verdacht eines allfälligen Missbrauchs war in
diesem Zeitpunkt noch keine Rede. Der Beschwerdeführer äusserte jedoch bereits
am 6. August 2015 gegenüber dem Kinderarzt, dass er von der
Beschwerdegegnerin betreffend Pädophilie angesprochen werde, wenn er sein Kind
duschen, baden oder ins Bett bringen wolle. Dass dies
im Eheschutzverfahren soweit ersichtlich nicht thematisiert und dennoch ein
grosszügiges Besuchsrecht des Beschwerdeführers rechtskräftig festgelegt wurde,
ist als Indiz gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdegegnerin zu
werten.
Die Aussagen des Beschwerdeführers, mit welchen er gewisse
Situationen erklärt, wie etwa, dass er die Tochter aufgrund einer schmerzhaften
Rötung im Genitalbereich mit Bepanthen habe behandeln müssen, sind nachvollziehbar.
Auch seine geäusserte Ansicht, es entspreche in den hiesigen Breitengraden der
Normalität, dass Eltern mit ihren Kindern baden und dies überdies nackt und
ohne Badehosen zu tun pflegen, kann ihm nicht ohne Weiteres zu seinem Nachteil
gereichen. Im Übrigen bestreitet er sämtliche Vorwürfe betreffend sexuelle
Handlungen.
Die Ausführungen der Beschwerdegegnerin betreffend die
sexuellen Vorwürfe in ihrer Beschwerdeantwort vom 29. Juli 2016 gehen
weiter, als sie diese im bisherigen Verfahren darlegte. Weshalb diese jedoch
erst in diesem Zeitpunkt, nachdem bereits ein Kontaktverbot besteht, vorgebracht
werden, lässt sich nicht weiter erklären.
4.2.4
Der Beschwerdeführer begab sich in die Familienberatung F, wo er – vor
Erlass des vorinstanzlichen Entscheides – zu drei Gesprächen, eines davon in Begleitung
der Tochter, erschien. Die Beratungsstelle machte während den Gesprächen die
Beobachtung, dass die Tochter eine gute Beziehung zum Beschwerdeführer
aufgebaut habe und dieser sich viele Gedanken mache, wie er ein guter Vater
sein könne. Die Tochter habe sich in dessen Beisein sichtlich wohl gefühlt. Es
sei deshalb sehr wichtig, dass der Kontakt zwischen den beiden auch während des
Verhandlungsprozesses weiter bestehen bleibe, weshalb empfohlen werde,
möglichst bald begleitete Besuchstage oder Erinnerungskontakte in einer Institution
einzurichten. Anhaltspunkte für eine Gefährdung der Tochter sind darin keine zu
erblicken.
4.2.5
Die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, welche für die
Strafuntersuchung aufgrund der Anzeige der Beschwerdegegnerin wegen sexueller
Handlungen mit Kindern evtl. Schändung zuständig ist, teilte mit Schreiben vom
14. Juli 2016 mit, dass aufgrund der tatsächlichen und rechtlichen
Verhältnisse der Erlass einer Einstellungsverfügung vorgesehen sei. Die Strafuntersuchung
wurde schliesslich am 27. Juli 2016 eingestellt, weil sich der Verdacht
gegen den Beschwerdeführer nicht zu erhärten vermochte. Die Einstellungsverfügung
wurde unterdessen zudem rechtskräftig, was deren Gewicht als weiteres Indiz bei
der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers in der
Gesamtwürdigung stärkt.
4.2.6
In der Zwischenzeit (am 9. August 2016) erging ein Entscheid der KESB,
wonach der Beschwerdegegnerin am 19. Juli 2016 im Sinn einer vorsorglichen
Massnahme die Weisung erteilt worden war, die Tochter jeweils am Dienstag in
der Kindertagesstätte betreuen zu lassen und der Beschwerdeführer für
berechtigt erklärt wurde, die Tochter dort jeweils einmal wöchentlich für zwei
Stunden besuchen zu dürfen.
Die Beschwerdegegnerin habe
gemäss ihren Angaben diesen Entscheid jedoch bereits weitergezogen. Dass die Kinderkrippe
keine spezialisierte Einrichtung für begleitete Besuche sei, wie die
Beschwerdegegnerin kritisiert, ist dem Entscheid der KESB zu überlassen. Selbst
wenn dieser Entscheid noch nicht rechtskräftig sein sollte, so bildet er in der
vorliegenden Gesamtwürdigung der Umstände ein weiterer Anhaltspunkt, welcher
die Aussagen der Beschwerdegegnerin relativiert.
Zudem scheint ein Antrag auf Sistierung des Besuchsrechts,
welchen die Beschwerdegegnerin offenbar gestellt hat, von der KESB abgewiesen
worden sein. Der Vertretungsbeistand der Tochter kam – nach persönlichem
Kennenlernen beider Parteien – in seiner Stellungnahme zum Antrag auf
Sistierung des Besuchsrechts des Beschwerdeführers zur Einschätzung, dass sich
gemäss seiner Beurteilung aufgrund der Ergebnisse der polizeilichen Befragung
der Tochter kein begründeter Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer ableiten
liesse. Zudem erachte er eine Sistierung bzw. vorläufige gänzliche Einstellung
des Besuchsrechts des Beschwerdeführers als unverhältnismässig.
4.2.7
Im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände ist somit zu
berücksichtigen, dass die rechtskräftige Einstellung des Strafverfahrens sowie
die Einrichtung eines begleiteten Besuchsrechts, selbst wenn dieser Entscheid
noch nicht rechtskräftig sein sollte, dafür sprechen, dass die Aussagen des
Beschwerdeführers insofern glaubhaft sind, als in diesem Rahmen zurzeit
keine Gefährdung für die Tochter besteht.
4.3 Der
Beschwerdeführer stellt den Eventualantrag, das Kontaktverbot sei in dem Umfang
zu lockern, als es die Vereinbarung bzw. der Wahrnehmung einer Besuchsmöglichkeit
der Tochter über Dritt- oder Begleitpersonen erfordere. Angesichts des Alters
der Tochter ist es nicht möglich, dass der Beschwerdeführer mit ihr selbst die
Besuche vereinbaren oder sie sich allein zu einem Treffpunkt begeben könnte.
Ein gänzliches Kontaktverbot gegenüber dem eigenen Kind
stellt einen schweren Eingriff in das verfassungsmässige Recht – der gefährdenden
Person wie des Kindes – auf Familienleben dar. Die Anordnung eines solchen
Verbots kommt deshalb nur infrage, wenn den drohenden Gefahren nicht mittels
milderer Massnahmen begegnet werden kann (VGr, 2. April 2012,
VB.2012.00162, E. 4.4; vgl. BGr, 19. Oktober 2007, 1C_219/2007,
E. 2.3–2.5).
Ein begleitetes Besuchsrecht des Beschwerdeführers stellt im
vorliegenden Fall zumindest eine mildere Massnahme als das vollständige
Kontaktverbot, welches sich auch aufgrund des offenbaren eine Sistierung des
Besuchsrechts ablehnenden Entscheids der KESB als unverhältnismässig erweist,
dar. Es liegt jedoch weder in der Kompetenz der Gewaltschutz anordnenden
Instanzen noch des Verwaltungsgerichts, ein (begleitetes oder unbegleitetes) Besuchsrecht
und dessen Modalitäten anzuordnen (VGr, 18. Dezember 2015, VB.2015.00723,
E. 4.6). Die Parteien sind dafür auf das hängige Verfahren bei der KESB zu
verweisen.
4.4 Der
Beschwerdeführer rügt schliesslich eine Rechtsverletzung im Sinn von § 50
VRG, da § 7 Abs. 1 GSG missachtet worden sei, zumal bereits
eheschutzrechtliche Anordnungen bestanden hätten, welche gewaltschutzrechtlichen
Massnahmen vorgingen, womit Letztere gegenüber der Tochter nur für die
Zeitabschnitte zulässig wären, während welchen der Beschwerdeführer sie gemäss
Eheschutzentscheid nicht betreue. Das Bundesgericht hielt im vom
Beschwerdeführer zitierten Entscheid (BGr, 27. Mai 2008, 1C_142/2008,
E. 2) fest, dass gewaltschutzrechtliche Massnahmen parallel zu
eheschutzrechtlichen Anordnungen ergehen können, Letztere indes vorgehen und im
gewaltschutzrechtlichen Verfahren nicht infrage gestellt oder abgeändert werden
können. Dem Gesetzeswortlaut von § 7 Abs. 1 GSG folgend, kann davon
ausgegangen werden, dass bloss spätere oder parallel erlassene Eheschutzmassnahmen
den früheren Schutzmassnahmen nach GSG vorgehen, nicht jedoch umgekehrt, da
andernfalls der Zweck der Gewaltschutzmassnahmen vereitelt würde (vgl.
entsprechend Conne/Plüss, S. 131). Dies wäre auch vorliegend der Fall. Im
Weiteren kann diese Frage hier jedoch aufgrund des Verfahrensausgangs
offengelassen werden.
4.5 Die
Beschwerde ist demzufolge gutzuheissen und das Rayon- und Kontaktverbot des
Beschwerdeführers gegenüber der Beschwerdegegnerin und der Tochter gemäss Dispositiv-Ziffer
1 der Verfügung der Vorinstanz vom 6. Juli 2016 sind per sofort
aufzuheben. Parteientschädigungen für das vorinstanzliche Verfahren sind keine
zuzusprechen.
Da der vorliegende Verfahrensausgang insbesondere auch auf
die sich im Laufe des Verfahrens ergebenen Tatsachen zurückzuführen ist und der
vorinstanzliche Entscheid im Zeitpunkt dessen Fällung nicht zu beanstanden ist,
ist die Kostenverteilung gemäss Dispositiv-Ziffern 2 und 3 der Verfügung
der Vorinstanz vom 6. Juli 2016 entsprechend zu belassen.
5.
5.1 Ausgangsgemäss wären die Verfahrenskosten an sich
vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Da der vorliegende Entscheid
jedoch unter anderem auf Noven – Einstellung des Strafverfahrens sowie weitere
Unterlagen – beruht, rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten aus Billigkeitsgründen
auf die Gerichtskasse zu nehmen (vgl. VGr,
21. November 2013, VB.2012.00624, E. 4; 6. September 2012,
VB.2012.00371, E. 3; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 63 ff.).
Eine Parteientschädigung steht der Beschwerdegegnerin nicht zu
(§ 17 Abs. 2 VRG). Ebenfalls aus Billigkeitsgründen ist die dem Beschwerdeführer
auszurichtende Parteientschädigung aus der Gerichtskasse zu entrichten (Plüss,
§ 17 N. 28), wobei ein Betrag von Fr. 600.- (inklusive 8 %
Mehrwertsteuer) angemessen ist.
5.2 Der
Beschwerdeführer stellte des Weiteren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretung.
5.2.1
Gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG haben Private, denen die nötigen
Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint,
Anspruch auf Erlass der Bezahlung von Verfahrenskosten und die Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte
im Verfahren selbst zu wahren. Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die
erforderlichen Verfahrens- bzw. Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn
er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und
seine Familie benötigt (Plüss, § 16 N. 18). Als aussichtslos sind
Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel
kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft
bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46). Ein Rechtsbeistand ist
grundsätzlich dann notwendig, wenn die Interessen des Gesuchstellers in
schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und
rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters
erfordern (Plüss, § 16 N. 80 f.).
5.2.2
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist
bei diesem Verfahrensausgang als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Zu
prüfen bleibt indes das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsvertretung.
5.2.3
Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe einen
monatlichen Bedarf von Fr. 5'948.-, dem er ein monatliches Nettoeinkommen
von insgesamt Fr. 6'017.- (inklusive 13. Monatslohn und
Familienzulage) gegenüberstellt, weshalb er mangels Vermögens nicht in der Lage
sei, für Prozess- und Anwaltskosten aufzukommen.
Selbst wenn dem Beschwerdeführer
die Positionen in seiner Bedarfsberechnung für seinen Grundbetrag und den
Grundbetrag für das Kind nicht in geltend gemachter Höhe belassen werden
können, erzielt er mit seinem Einkommen nach Deckung seines Bedarfs nur einen
geringen Überschuss. Damit ist er kaum in der Lage, für die Begleichung der
Kosten des Rechtsvertreters innert einem Zeitraum von zwölf Monaten
aufzukommen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer im
bisherigen Verfahren keine Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege gestellt
hatte. Dies spricht für die Glaubhaftigkeit seiner Ausführungen, dass das
verbliebene Vermögen für Anwalts- und Verfahrenskosten verwendet wurde. Es kann
deshalb gerade noch von einer Mittellosigkeit in diesem Sinn ausgegangen
werden.
Das Verfahren war zudem nicht
aussichtslos. Aufgrund der Vorwürfe und der Tragweite des vorinstanzlichen Entscheids
für den Beschwerdeführer ist vorliegend auch die Notwendigkeit einer Rechtsvertretung
zu bejahen. Demzufolge ist dem Beschwerdeführer die unentgeltliche
Rechtsverbeiständung zu gewähren und es ist ihm in der Person seines
Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
5.2.4 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers
reichte bereits mit der Beschwerdeschrift eine Honorarnote ein. Am 17. August
2016 reichte er eine nachgeführte Honorarnote ein. Die
Leistungen, welche vom 1. Juli 2016 bis 12. Juli 2016 erbracht
wurden, betreffen das vorinstanzliche Verfahren, weshalb diese nicht zu
berücksichtigen sind. Der ab 13. Juli 2016 geltend gemachte
Zeitaufwand beträgt 31.35 Stunden.
Der am 13. Juli
2016 in der Honorarnote genannte Zeitaufwand (0.6 Stunden) unter anderem
für eine E-Mail an Herrn G kann nicht berücksichtigt werden, da nicht ersichtlich
ist, inwiefern eine solche Kontaktaufnahme mit dem vorinstanzlichen Richter für
das Beschwerdeverfahren nötig gewesen wäre. Ebenfalls nicht vergütet werden
kann der in der genannten Honorarnote am 15. Juli 2016 separat geltend
gemachte Aufwand für rechtliche Abklärungen wie Suche und Teilstudium von Bundesgerichts-
und Verwaltungsgerichtsentscheiden (2.9 Stunden). Denn schon der am 17.
und 18. Juli 2016 geltend gemachte Aufwand von insgesamt 16.4 Stunden
für die Verfassung der Beschwerdeschrift inklusive der Verarbeitung der
Änderungsvorschläge des Beschwerdeführers erscheint für ein Gewaltschutzverfahren
als hoch, kann jedoch bei grosszügiger Betrachtung der Umstände des
vorliegenden Falls gerade noch als angemessen gelten. Der am 15. August
2016 aufgeführte Aufwand von 48 Minuten für das Studium der Beschwerdeantwort
samt Beilage und Verfügung, der nicht verrechnet wurde, weil er bereits in der
Rechnung vom 18. Juli 2016 enthalten war, ist zu berücksichtigen und der
in der Rechnung vom 18. Juli 2016 sehr vage geltend gemachte Aufwand in der
Höhe von 2.25 Stunden an diversen Daten entsprechend (d. h. auf 0.8 Stunden) zu kürzen.
Hingegen kann eine kanzleiinterne Besprechung, welche am 17. August 2016
zeitgleich mit der Verfassung der Replik verrechnet wurde, vergütet werden
(total 5.3 Stunden). Diese Position zum Verfassen der knapp fünfseitigen
Replik samt Telefonat mit dem Verwaltungsgericht ist deshalb auf
2.5 Stunden zu kürzen. Der übrige in der genannten Honorarnote
ausgewiesene Zeitaufwand (7.2 Stunden) sowie die Barauslagen in Höhe von 3 %
des Honorars erweisen sich als gerechtfertigt.
Demzufolge sind
insgesamt 23.6 Stunden zu vergüten. Dies erscheint für ein Beschwerdeverfahren
betreffend Massnahmen gemäss Gewaltschutzgesetz eher hoch, doch in Anbetracht
der konkreten Umstände gestaltete sich der Aufwand in diesem Verfahren – insbesondere
vor Vorliegen der Einstellungsverfügung des Strafverfahrens – für den Beschwerdeführer
auch höher als er in einem üblichen Gewaltschutzverfahren.
Gemäss § 9
Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August
2010 wird dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der notwendige Zeitaufwand nach
den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt,
wobei die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses
berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt werden. Der Stundenansatz
des Obergerichts beträgt gemäss § 3 der obergerichtlichen Verordnung über
die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV) für amtliche oder
unentgeltliche Rechtsvertretungen Fr. 220.-.
Dies ergäbe eine Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters in Höhe von Fr. 5'347.75
(zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer; total Fr. 5'775.60). Die
Parteientschädigung in Höhe von Fr. 600.- (inklusive 8 %
Mehrwertsteuer; vgl. E. 5.1) ist daran anzurechnen. Demnach ist der Rechtsvertreter mit
insgesamt Fr. 5'175.60 (inklusive 8 % Mehrwertsteuer) zu entschädigen.
5.3 Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG
aufmerksam gemacht, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege
gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage
ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des
Verfahrens.
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts
des Bezirksgerichts E vom 6. Juli 2016 wird aufgehoben.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 190.-- Zustellkosten,
Fr. 1'190.-- Total der Kosten.
3. Das
Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos
abgeschrieben.
4. Die
Gerichtkosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
5. Dem
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird eine Parteientschädigung in Höhe von
Fr. 600.- (inklusive 8 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse
zugesprochen.
6. Dem Beschwerdeführer wird für das
Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt und in der
Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
Rechtsanwalt B wird für das verwaltungsgerichtliche
Verfahren unter Anrechnung der Parteientschädigung
gemäss Dispositivziffer 5 mit Fr. 5'175.60 (inklusive 8 % Mehrwertsteuer) entschädigt.
Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers nach § 16 Abs. 4 VRG
bleibt vorbehalten.
7. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
8. Mitteilung an …