{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "02.09.2016", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2016-00416_02-09-2016.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=216545&W10_KEY=4467076&nTrefferzeile=96&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "fa296c11650b3f4f990a116c241c3e32"}, "Num": [" VB.2016.00416"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 16..2.02.0  VB.2016.00416"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 16..2.02.0  VB.2016.00416"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 16..2.02.0  VB.2016.00416"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz\rGS160058 | Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz: Rayon- und Kontaktverbot gegen\u00fcber der getrennt lebenden Ehefrau und dem dreij\u00e4hrigen Kind. Der Haftrichter best\u00e4tigte die polizeilichen Schutzmassnahmen sowie deren Verl\u00e4ngerung, da er die Vorw\u00fcrfe der Beschwerdegegnerin gegen\u00fcber dem Beschwerdef\u00fchrer, dieser habe sexuelle Handlungen mit dem Kind vorgenommen, aufgrund einer ersten W\u00fcrdigung als glaubhaft erachtete. Die Beschwerdegegnerin machte geltend, der Beschwerdef\u00fchrer bel\u00e4stige sie. Die H\u00e4ufigkeit der E-Mails, welche \u00fcberdies alle in einem anst\u00e4ndigen Umgangston gehalten sind, kann jedoch nicht die Intensit\u00e4t eines Stalkings erreichen. Auch dass der Beschwerdef\u00fchrer einmal bei der Beschwerdegegnerin an deren Arbeitsstelle erschien, macht sie noch nicht zu einer gef\u00e4hrdeten Person. Aufhebung der Schutzmassnahmen gegen\u00fcber der Beschwerdegegnerin (E. 4.1). Dass der Haftrichter das Kind aufgrund der Schilderung der Beschwerdegegnerin zun\u00e4chst als gef\u00e4hrdete Person im Sinn des GSG einstufte, ist nicht zu beanstanden. In der Zwischenzeit wurde jedoch das Strafverfahren gegen den Beschwerdef\u00fchrer rechtskr\u00e4ftig eingestellt. \u00dcberdies wurde dem Beschwerdef\u00fchrer von der KESB vorsorglich ein begleitetes Besuchsrecht einger\u00e4umt. In einer Gesamtw\u00fcrdigung aller Umst\u00e4nde sind die Aussagen des Beschwerdef\u00fchrers insofern glaubhaft, als in diesem Rahmen zurzeit keine Gef\u00e4hrdung f\u00fcr das Kind besteht, weshalb die Schutzmassnahmen auch gegen\u00fcber dem Kind aufzuheben sind (E. 4.2-5). Gutheissung und Aufhebung der Schutzmassnahmen. Gegenstandslosigkeit UP, Gutheissung URB."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:00:03", "Checksum": "991119405596d0870dd5fe4f332e5cb7"}