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Geschäftsnummer: VB.2016.00418  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 11.08.2016
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz


Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz: Frist zur Stellung des Verlängerungsgesuchs.

Der Haftrichter trat auf das Gesuch um Verlängerung der polizeilichen Schutzmassnahmen der Beschwerdeführerin nicht ein, da er dieses als um einen Tag verspätet gestellt erachtete. Gemäss § 6 Abs. 1 GSG kann die gefährdete Person innert acht Tagen nach Geltungsbeginn der Schutzmassnahme beim Gericht um deren Verlängerung ersuchen. Das Fristende fiel vorliegend auf einen Samstag, weshalb sich die Frist gemäss § 11 Abs. 1 Satz 2 VRG auf den nächsten Montag verlängerte. Die Beschwerdeführerin stellte ihr Gesuch am letzten Tag der somit verlängerten Frist und damit noch rechtzeitig, weshalb der Haftrichter zu Unrecht nicht darauf eintrat.

Gutheissung. Aufhebung des haftrichterlichen Entscheids und Rückweisung zum Neuentscheid. Kostenauflage an die Vorinstanz.
 
Stichworte:
EINGABE
FRISTBERECHNUNG
FRISTENLAUF
FRISTVERLÄNGERUNG
GEWALTSCHUTZ
GEWALTSCHUTZGESETZ
GEWALTSCHUTZMASSNAHMEN
POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT
RECHTZEITIGKEIT
RÜCKWEISUNG
SCHWEIZERISCHE POST
Rechtsnormen:
Art. 6 GSG
Art. 6 Abs. 1 GSG
§ 11 VRG
§ 11 Abs. 1 VRG
§ 142 ZPO
§ 142 Abs. 3 ZPO
§ 143 ZPO
§ 143 Abs. 1 ZPO
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2016.00418

 

 

Urteil

 

 

der Einzelrichterin

 

 

vom 11. August 2016

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Cyrielle Söllner Tropeano.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

B,

Beschwerdegegner,

 

 

und

 

 

Kantonspolizei Zürich, Fachstelle Häusliche Gewalt,

Mitbeteiligte,

 

 

betreffend Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz,

hat sich ergeben:

I.  

A. A (geboren 1973) und B (geboren 1975) sind seit Juli 2015 verheiratet und leben seit November 2015 mit den beiden Töchtern von A gemeinsam in der Schweiz.

B. Mit Verfügung vom 9. Juli 2016 ordnete die Kantonspolizei Zürich gegenüber B für die Dauer von jeweils 14 Tagen die Wegweisung aus der gemeinsamen Wohnung, ein Rayonverbot um die Wohnung sowie ein Kontaktverbot gegenüber A und deren beiden Töchtern an; unter Androhung der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 des Strafgesetzbuchs (StGB).

II.  

Mit Eingabe vom 18. Juli 2016 ersuchte A das Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht D um Verlängerung der Schutzmassnahmen gemäss Verfügung der Kantonspolizei Zürich vom 9. Juli 2016 um vier Wochen.

Mit Verfügung vom 19. Juli 2016 trat das Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht D auf das Gesuch um Verlängerung der Schutzmassnahmen wegen Verspätung nicht ein und auferlegte A die Gerichtskosten von Fr. 100.-.

III.  

Dagegen gelangte A mit Beschwerde vom 22. Juli 2016 an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügung des Bezirksgerichts D vom 19. Juli 2016 sowie die Verlängerung der polizeilichen Schutzmassnahmen um vier Wochen. Zudem stellte sie den Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Verlängerung der Schutzmassnahmen sei superprovisorisch anzuordnen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse.

Mit Präsidialverfügung vom 25. Juli 2016 wurde das Gesuch von A um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde abgewiesen. B sowie der Kantonspolizei Zürich wurde je eine Frist von drei Tagen angesetzt, um zum Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen Stellung zu nehmen, unter Säumnisandrohung der Annahme des Verzichts auf Stellungnahme.

B liess sich innert Frist nicht vernehmen. Die Kantonspolizei Zürich teilte am 26. Juli 2016 ihren Verzicht auf die Mitbeantwortung der Beschwerde mit.

A und B liessen sich hierauf nicht mehr vernehmen.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.  

Gemäss § 11a Abs. 1 GSG ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des Haftrichters in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht gegeben, sodass die Einzelrichterin zum Entscheid berufen ist.

2.  

2.1 Massnahmen, die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen Gewaltsituation angeordnet (BGE 134 I 140 E. 2). Häusliche Gewalt liegt vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet wird, unter anderem durch Ausübung oder Androhung von Gewalt (§ 2 Abs. 1 lit. a GSG).

2.2 Liegt ein Fall von häuslicher Gewalt vor, so stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). Die Polizei kann die gefährdende Person aus der Wohnung oder dem Haus weisen, ihr untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr verbieten, mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. a–c GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdende Person kann ein Gesuch um gerichtliche Beurteilung stellen (§ 5 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person kann beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).

3.  

3.1 Die Vorinstanz erachtete das Gesuch der Beschwerdeführerin um Verlängerung der Schutzmassnahmen als um einen Tag verspätet gestellt. Es ist zu prüfen, ob die Vorinstanz demzufolge zu Recht nicht darauf eintrat.

3.2 Gemäss § 6 Abs. 1 GSG kann die gefährdete Person innert acht Tagen nach Geltungsbeginn der Schutzmassnahmen beim Gericht um deren Verlängerung ersuchen.

Die Schutzmassnahmen wurden am 9. Juli 2016 angeordnet und an diesem Tag auch den Parteien eröffnet. Die Frist für das Gesuch um Verlängerung begann somit am 9. Juli 2016 zu laufen. Der achte Tag fiel auf Samstag, 16. Juli 2016. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag oder einen öffentlichen Ruhetag, so endet die Frist am nächsten Montag (§ 11 Abs. 1 Satz 2 VRG; vgl. auch Art. 142 Abs. 3 ZPO). Folglich endete die Frist im vorliegenden Fall am Montag, 18. Juli 2016.

Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Behörde eintreffen oder zu deren Handen der schweizerischen Post übergeben sein (§ 11 Abs. 2 Satz 1 VRG; vgl. auch Art. 143 Abs. 1 ZPO). Wie die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 19. Juli 2016 ausführt, wurde das Verlängerungsgesuch von der Beschwerdeführerin am 18. Juli 2016 der Post übergeben, was durch den Poststempel belegt ist. Da es sich beim 18. Juli 2016 um den letzten Tag der Frist handelte, erfolgte die Eingabe noch rechtzeitig. Demzufolge ist die Vorinstanz zu Unrecht auf das Gesuch um Verlängerung der Schutzmassnahmen der Beschwerdeführerin nicht eingetreten.

3.3 Die Verfügung des Haftrichters des Bezirksgerichts D vom 19. Juli 2016 ist somit aufzuheben und die Sache zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Mit dem vorliegenden Entscheid erübrigt sich die Anordnung von vorsorglichen Massnahmen durch das Verwaltungsgericht, da solche ohnehin nur bis zum Entscheid Bestand gehabt hätten (vgl. Regina Kiener in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 6 N. 29). Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erlass vorsorglicher Massnahmen ist deshalb als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

Der Haftrichter hat gemäss § 9 Abs. 1 GSG innert vier Arbeitstagen über Gesuche um Verlängerung der Schutzmassnahmen im Sinn von § 6 GSG zu entscheiden. Demzufolge hat der Haftrichter spätestens innert vier Arbeitstagen ab Erhalt dieses Rückweisungsentscheids materiell über die beantragte Verlängerung der Schutzmassnahmen zu befinden. Angesichts des mit dem vorliegenden Beschwerdeverfahren verbundenen Zeitablaufs und des Gesuchs der Beschwerdeführerin um superprovisorische Massnahmen wird der Haftrichter zu prüfen haben, ob der Erlass vorsorglicher Massnahmen für die Zeitdauer bis zu seinem Entscheid notwendig ist.

4.  

Die Rückweisung ist auf die von der Vorinstanz zu vertretende, sich als falsch herausstellende Fristberechnung zurückzuführen. Nach Massgabe des Verursacherprinzips rechtfertigt es sich daher, die Gerichtskosten der Vorinstanz aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG; VGr, 30. Juni 2014, VB.2014.00272, E. 5.2; 10. September 2012, VB.2012.00393, E. 3.5; 25. Juli 2012, VB.2012.00434, E. 4). Parteientschädigungen wurden keine verlangt.

5.  

Der vorliegende Rückweisungsentscheid stellt einen Zwischenentscheid dar (BGE 133 II 409 E. 1.2). Solche Zwischenentscheide sind nach Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) vor Bundesgericht nur dann anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirksgerichts D vom 19. Juli 2016 wird aufgehoben und die Sache wird zum Neuentscheid an das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts D zurückgewiesen.
Das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    150.--     Zustellkosten,
Fr.    650.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Bezirksgericht D auferlegt.

4.    Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …