{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "17.08.2016", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2016-00427_17-08-2016.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=216498&W10_KEY=4467077&nTrefferzeile=23&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "be01a01f8aed1e9ee2e3f62c016da867"}, "Num": [" VB.2016.00427"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 16..2.17.0  VB.2016.00427"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 16..2.17.0  VB.2016.00427"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 16..2.17.0  VB.2016.00427"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz\rGS160016 | Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz: Kontaktverbot gegen\u00fcber der Tochter. Es ist nicht zu beanstanden und lag im Ermessen des Haftrichters, wenn dieser von einem Fall von h\u00e4uslicher Gewalt ausging und die Beschwerdef\u00fchrerin als gef\u00e4hrdende und den Beschwerdegegner als gef\u00e4hrdete Person erachtete (E. 4.1). Die Tochter war in den die Gewaltschutzmassnahmen ausl\u00f6senden Vorfall involviert und auch bei einem fr\u00fchreren, heftigen Streit zugegen. Beide Parteien sagten zudem aus, schon seit l\u00e4ngerer Zeit regelm\u00e4ssig gestritten zu haben, sodass die Tochter wohl noch weitere Auseinandersetzungen zwischen ihren Eltern miterleben musste. Damit ist von einer Gef\u00e4hrdung der psychischen Integrit\u00e4t der Tochter auszugehen (E. 4.2). Die Verl\u00e4ngerung des Kontaktverbots ist verh\u00e4ltnism\u00e4ssig. Zwar mag der Kontakt der Beschwerdef\u00fchrerin mit ihrer Tochter im Zusammenhang mit dem Schulanfang f\u00fcr diese durchaus hilfreich sein. Es ist jedoch nicht ersichtlich bzw. wird von der Beschwerdef\u00fchrerin nicht bestritten, weshalb bzw. dass nicht auch der Beschwerdegegner in dieser Hinsicht die n\u00f6tige Unterst\u00fctzung bieten k\u00f6nnte. Nach dem Gesagten ist aber insbesondere eine gewisse Traumatisierung der Tochter nicht ausgeschlossen. Es ist davon auszugehen, dass sie angesichts der emotional stark aufgeladenen Situation zwischen ihren Eltern l\u00e4ngere Zeit ben\u00f6tigt, um zur Ruhe zu kommen, die sie bei der psychisch angeschlagenen und mit Alkoholproblemen k\u00e4mpfenden Beschwerdef\u00fchrerin nicht finden d\u00fcrfte (E. 4.3). Gew\u00e4hrung der unentgeltlichen Prozessf\u00fchrung und Rechtsverbeist\u00e4ndung f\u00fcr die Beschwerdef\u00fchrerin (E. 5.2). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:44:21", "Checksum": "6693a77cac8444ace89308c4289768af"}