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VB.2016.00427
Urteil
des Einzelrichters
vom 17. August 2016
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
Beschwerdeführerin,
gegen
C, Beschwerdegegner,
und
Kantonspolizei Zürich, Fachstelle Häusliche Gewalt, Mitbeteiligte,
betreffend Massnahmen
nach Gewaltschutzgesetz hat sich ergeben: I. A. A und C führten bis September 2014 eine Beziehung, aus der die Kinder D (geb. 2001) und E (geb. 2009) hervorgingen. D lebt im Haushalt seines Vaters, E hält sich abwechselnd bei ihrer Mutter oder ihrem Vater auf. B. Mit Verfügung vom 4. Juli 2016 ordnete die Kantonspolizei Zürich in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG) gegenüber A ein Rayonverbot betreffend den Wohnort von C sowie ein Kontaktverbot zu diesem sowie D und E für die Dauer von jeweils 14 Tagen an. C. Am 8. Juli 2016 versetzte der Haftrichter am Bezirksgericht Horgen A in Untersuchungshaft, aus der sie am 22. Juli 2016 wieder entlassen wurde. II. Mit Eingabe vom 12. Juli 2016 ersuchte C den Haftrichter am Bezirksgericht Horgen um Verlängerung des Rayon- und Kontaktverbots um drei Monate. Mit Urteil vom 14. Juli 2016 verlängerte der Haftrichter die Schutzmassnahmen bis 18. Oktober 2016, wobei er aber A hinsichtlich des vom Verbot betroffenen und durch die F-Strasse, die G-Strasse, die H-Strasse und den I-Strasse begrenzten Rayons gestattete, die G-Strasse und die H-Strasse zu benutzen. Das den Sohn D betreffende Kontaktverbot hob der Haftrichter per sofort auf, dasjenige betreffend C und die Tochter E liess er unverändert bestehen (Dispositivziffer 1). Die Gerichtskosten nahm er auf die Gerichtskasse. III. A. Am 22. Juli 2016 (Poststempel, Eingang am 26. Juli 2016) erhob A Beschwerde am Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung von Dispositivziffer 1 des haftrichterlichen Urteils vom 14. Juli 2016 insofern, als das Kontaktverbot betreffend E per sofort aufzuheben sei. Daneben ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Sodann sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse. B. Am 29. Juli 2016 verzichtete der Haftrichter auf Vernehmlassung. Die Kantonspolizei verzichtete am 31. Juli 2016 auf die freigestellte Mitbeantwortung der Beschwerde. C reichte keine Beschwerdeantwort ein. Mit Verfügung vom 5. August 2016 wies das Verwaltungsgericht den Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab. Die Parteien liessen sich daraufhin nicht mehr vernehmen. Der Einzelrichter erwägt: 1. 1.1 Gemäss § 11a Abs. 1 GSG ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des Haftrichters in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht gegeben, sodass die Beurteilung in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt. 1.2 Der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens beschränkt sich angesichts des Beschwerdeantrags auf die Verlängerung des Kontaktverbots betreffend die gemeinsame Tochter der Parteien. 2. 2.1 Massnahmen, die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen Gewaltsituation angeordnet (BGE 134 I 140 E. 2; VGr, 7. März 2016, VB.2016.00072, E. 2.1). Häusliche Gewalt liegt vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet wird, neben anderem durch Ausübung oder Androhung von Gewalt (§ 2 Abs. 1 lit. a GSG). 2.2 Liegt ein Fall von häuslicher Gewalt vor, so stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei die gefährdende Person aus der Wohnung oder dem Haus weisen, ihr untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten oder mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person kann beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Das Gericht hört die Gesuchsgegnerin oder den Gesuchsgegner nach Möglichkeit an. Es kann auch eine Anhörung der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anordnen (§ 9 Abs. 3 GSG). Das Gericht heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG). 2.3 Im Zusammenhang mit der Verlängerung von Schutzmassnahmen steht dem Haftrichter ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen kann sich dieser im Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von der Situation machen, während das Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu entscheiden hat. Zum anderen greift Letzteres nur im Fall von Rechtsverletzungen ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit (§ 50 VRG). Ferner genügt gemäss § 10 Abs. 1 GSG bereits die Glaubhaftmachung des Fortbestands einer Gefährdung. Demnach rechtfertigt sich eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung (VGr, 7. März 2016, VB.2016.00072, E. 2.2; 18. Dezember 2015, VB.2015.00723, E. 2.3). 3. 3.1 Die Mitbeteiligte begründete die Anordnung der Schutzmassnahmen damit, dass die Beschwerdeführerin nach einem verbalen Streit betreffend das Sorgerecht über die Kinder gegenüber dem Beschwerdegegner tätlich geworden sei, indem sie ihn festgehalten, gekratzt und herumgestossen habe. Im Laufe dieser Auseinandersetzung, die sich am 4. Juli 2016 zugetragen habe, habe sie den Beschwerdegegner auch mit dem Tod bedroht, wobei sie diese Drohung in Anwesenheit der ausgerückten Polizeifunktionäre wiederholt und dabei auch gesagt habe, sie könne für nichts mehr garantieren. 3.2 Der Haftrichter erwog im Urteil vom 14. Juli 2016, der Beschwerdegegner habe glaubhaft machen können, dass seine körperliche und psychische Integrität durch die Bedrohungen seitens der Beschwerdeführerin weiterhin gefährdet sei. Die Verlängerung des Kontaktverbots zu E sei deshalb gerechtfertigt, weil die Beschwerdeführerin angesichts des Alters von E keine direkten Kontakte zu dieser allein ausüben könnte. Es liege nicht in der Kompetenz des Haftrichters, Massnahmen anzuordnen, die einen sofortigen Kontakt der Beschwerdeführerin zu ihrer Tochter konfliktfrei ermöglichen würden. 3.3 Die Beschwerdeführerin macht in der Beschwerdeschrift zusammengefasst geltend, dem Kontaktverbot gegenüber der Tochter fehle die rechtliche und tatsächlich nachvollziehbare Grundlage. Anlässlich des Streits vom 4. Juli 2016 sei sie provoziert worden und habe keine ernsthaften Drohungen ausgestossen. Schon seit Jahren habe sie dem Beschwerdegegner "t'ammazzo" [italienisch für "ich töte dich"] zugerufen, wenn sie emotional aufgewühlt gewesen sei. Es tue ihr leid, dass sie diesen Ausdruck am 4. Juli 2016 gebraucht habe, sie sei damals einfach stark angetrunken gewesen. Gekratzt habe sie den Beschwerdegegner nicht. E, die dringend die persönliche Betreuung ihrer Mutter brauche, insbesondere da bald die Schule anfange, sei nie gefährdet gewesen. Nie habe sie ihre Tochter bedroht, und nie sei sie ihr gegenüber tätlich geworden. 4. 4.1 Unbestritten ist, dass es zwischen den Parteien schon seit längerer Zeit zu verschiedenen Auseinandersetzungen gekommen war und sie auch am 4. Juli 2016 in einen Streit gerieten, in dessen Rahmen die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner "t'ammazzo" zurief. Zwar aberkennt die Beschwerdeführerin diesem Zuruf die Ernsthaftigkeit und macht geltend, den Ausdruck häufig, auch in Alltagssituationen, verwendet zu haben, weshalb der Beschwerdegegner ihn auch nicht habe ernst nehmen können. Der Beschwerdegegner selbst gab indes im Rahmen der Einvernahmen durch die Polizei und die Staatsanwaltschaft zu Protokoll, er traue der Beschwerdeführerin die Umsetzung der Drohung immerhin dann zu, wenn sie unter Alkohol- oder Medikamenteneinfluss stehe. Insoweit habe er schon Angst. Angesichts der eingestandenen, sich im Zusammenhang mit Kontakten zum Beschwerdegegner augenscheinlich akzentuierenden psychischen Probleme der Beschwerdeführerin erscheint diese Aussage zumindest nicht unglaubhaft. Jedenfalls noch gegenüber der Staatsanwaltschaft räumte die Beschwerdeführerin sodann ein, den Beschwerdegegner am 4. Juli 2016 möglicherweise auch gekratzt zu haben. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden und lag es zweifellos im Ermessen des Haftrichters, wenn dieser grundsätzlich von einem Fall von häuslicher Gewalt ausging und die Beschwerdeführerin als gefährdende und den Beschwerdegegner als gefährdete Person erachtete. Seine Schlussfolgerung wird denn auch nicht durch das Vorbringen der Beschwerdeführerin infrage gestellt, sie sei am 4. Juli 2016 vom Beschwerdeführer provoziert worden. Dieser gestand zwar ein, ihr gesagt zu haben, sie sei "drauf". Nicht unwesentlich für den Beginn und den eskalierenden Verlauf der Auseinandersetzung und auch Anlass für diese Bemerkung dürfte hingegen der Umstand gewesen sein, dass die Beschwerdeführerin vor der Begegnung mit dem Beschwerdegegner Alkohol konsumiert hatte. Nicht zu überzeugen vermag hingegen die Begründung des Haftrichters, weshalb das Kontaktverbot zu E, das Gegenstand der Beschwerde bildet (vorn E. 1.2), zu verlängern sei. Deren Alter allein und die fehlende Kompetenz zur Anordnung beispielsweise eines Besuchsrechts rechtfertigen dies jedenfalls nicht. 4.2 Den Akten kann nicht entnommen werden, dass E jemals direkt, das heisst als Adressatin, von häuslicher Gewalt im Sinn von § 2 Abs. 1 GSG seitens der Beschwerdeführerin betroffen war. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts kann jedenfalls nicht allein deshalb von einer unmittelbaren Verletzung oder Gefährdung der körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität eines Kindes ausgegangen werden, wenn vom Vater gegenüber der Mutter oder umgekehrt Gewalt ausgeübt wird. So ist ein minderjähriges Kind nicht bereits dann als gefährdete Person zu erachten, wenn die Eltern nicht in der Lage sind, es aus ihren partnerschaftlichen Problemen herauszuhalten, und wenn die Konflikte der Eltern zu Nervosität, Loyalitätskonflikten und schulischen Problemen desselben führen; solche Probleme bestehen häufig auch bei gewaltfreien Konflikten und stellen für sich keine Gefährdung durch häusliche Gewalt dar. Übt jedoch die gefährdende Person wiederholt Gewalt gegen die gefährdete Person in Anwesenheit des Kindes aus, so kann dies zu einer Traumatisierung des Kindes führen, die es selber zu einer von (psychischer) Gewalt betroffenen Person macht (statt vieler VGr, 18. Dezember 2015, VB.2015.00723, E. 4.3, mit Hinweis auf Andrea Büchler/Margot Michel, Besuchsrecht und häusliche Gewalt, FamPra 2011 S. 525 ff., 540). Zudem sind Kinder als Zeugen von häuslicher Gewalt in ihrem Wohl gefährdet, da das Miterleben von Gewalt in der Elternbeziehung Auswirkungen auf die psychische Gesundheit der betroffenen Kinder zeitigt (Büchler/Michel, S. 551). Vorliegend ist von einer solchen Gefährdung der psychischen Integrität von E auszugehen. Gemäss den übereinstimmenden Schilderungen der Parteien war sie in den die Gewaltschutzmassnahmen auslösenden Vorfall vom 4. Juli 2016 involviert, wobei sie gemäss dem Beschwerdegegner damals stark weinen bzw. "heulen" musste. Wenn nicht auf den Beschwerdegegner, so dürfte denn auch die Drohung der Beschwerdeführerin ("t'ammazzo") wenigstens auf E durchaus einschüchternd gewirkt haben, obwohl sie an den Beschwerdegegner adressiert war (vgl. vorn E. 4.1). Laut der Beschwerdeführerin war E ebenso bei einem heftigen Streit am 9. Juni 2016 zugegen. Beide Parteien sagten zudem aus, schon seit längerer Zeit regelmässig gestritten zu haben, sodass davon auszugehen ist, dass E auch noch weitere Auseinandersetzungen zwischen ihren Eltern miterleben musste. Bei den Streitigkeiten vom 9. Juni 2016 und 4. Juli 2016 scheinen im Übrigen gerade die Betreuung der Tochter und die damit einhergehenden Treffen der Parteien Auslöser gewesen zu sein. E ist demgemäss als gefährdete Person im Sinn von § 2 Abs. 3 GSG einzustufen. 4.3 Zu prüfen bleibt, ob die Anordnung des Kontaktverbots zwischen der Beschwerdeführerin und E bis zum 18. Oktober 2016 verhältnismässig ist. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass ein mehrmonatiges gänzliches Kontaktverbot der gefährdenden Person zu ihrem unmündigen Kind einen schweren staatlichen Eingriff in das verfassungsmässige Recht – sowohl der gefährdenden Person als auch des Kindes – auf Familienleben darstellt. Die Anordnung eines solchen Verbots kommt deshalb nur infrage, wenn den drohenden Gefahren nicht mittels milderer Massnahmen begegnet werden kann (statt vieler VGr, 18. Dezember 2015, VB.2015.00723, E. 4.6). Die Beschwerdeführerin bringt in diesem Zusammenhang im Wesentlichen vor, E sei dringend auf ihre persönliche Betreuung angewiesen, insbesondere da bald die Schule anfange (vorn E. 3.3). Dies vermag die Verhältnismässigkeit der Verlängerung des Kontaktverbots indes nicht infrage zu stellen. Wie schon in der Präsidialverfügung vom 5. August 2016 festgehalten wurde, mag zwar der Kontakt der Beschwerdeführerin mit ihrer Tochter im Zusammenhang mit dem Schulanfang für diese durchaus hilfreich sein. Es ist jedoch nicht ersichtlich bzw. wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten, weshalb bzw. dass nicht auch der Beschwerdegegner in dieser Hinsicht die nötige Unterstützung bieten könnte. Nach dem Gesagten ist aber insbesondere eine gewisse Traumatisierung E's infolge der Ereignisse vom 9. Juni 2016 und 4. Juli 2016 nicht ausgeschlossen. Es ist davon auszugehen, dass sie angesichts der emotional stark aufgeladenen Situation zwischen ihren Eltern – die Mitbeteiligte sprach gar von einer "sehr kritischen Sachlage" – längere Zeit benötigt, um zur Ruhe zu kommen, die sie bei der psychisch angeschlagenen und mit Alkoholproblemen kämpfenden Beschwerdeführerin nicht finden dürfte. Ferner ist nicht ersichtlich, welche mildere Massnahme der Haftrichter hätte anordnen können, um dem Gesetzeszweck – Schutz, Sicherheit und Unterstützung von Personen, die durch häusliche Gewalt betroffen sind (§ 1 Abs. 1 GSG) – gerecht zu werden. Es lag jedenfalls nicht in seiner Kompetenz, Ersatzmassnahmen wie eine Therapie, eine Entziehungskur oder eine Abstinenzkontrolle der Beschwerdeführerin zu verfügen. In Bezug auf die Verlängerung des Kontaktverbots gegenüber E um drei Monate kann dem Haftrichter bei den vorliegenden Gegebenheiten demzufolge keine Ermessensverletzung vorgeworfen werden (vgl. vorn E. 2.3). Vielmehr erscheinen drei Monate zur Entspannung der Situation als berechtigt. 5. 5.1 Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihr nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdegegner hat keine solche beantragt. 5.2 Zu prüfen bleibt das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung. 5.2.1 Gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG haben Private, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 18). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46). Ein Rechtsbeistand ist grundsätzlich dann notwendig, wenn die Interessen des Gesuchstellers in schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erfordern (Plüss, § 16 N. 80 f.). 5.2.2 Angesichts der eingereichten Unterlagen ist von der Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen. Sodann kann die Beschwerde trotz ihres Unterliegens nicht als offensichtlich aussichtslos im beschriebenen Sinn bezeichnet werden. Die Notwendigkeit des Beizugs einer Rechtsvertreterin schliesslich ist im Hinblick auf den schweren Eingriff in das Recht auf Familienleben und angesichts der offensichtlich schlechten psychischen Verfassung der Beschwerdeführerin ebenfalls zu bejahen. Demnach ist dieser für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren; die ihr aufzuerlegenden Gerichtskosten sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Weiter ist ihr in der Person von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Diese hat dem Gericht binnen einer nicht erstreckbaren Frist von dreissig Tagen nach Zustellung dieses Entscheids eine detaillierte Aufstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen für das verwaltungsgerichtliche Verfahren einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde (§ 9 Abs. 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 [GebV VGR]). 5.2.3 Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und/oder Rechtsvertretung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens. Demgemäss erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt. 4. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten. 5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 6. Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und ihr in der Person von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten. 7. Rechtsanwältin B läuft eine Frist von 30 Tagen, von der Zustellung dieses Urteils an gerechnet, um dem Verwaltungsgericht eine Aufstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen für das Beschwerdeverfahren einzureichen, ansonsten die Entschädigung als unentgeltlicher Rechtsbeistand nach Ermessen festgesetzt würde. 8. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 9. Mitteilung an … |