|   | 

 

Druckansicht  
 
Geschäftsnummer: VB.2016.00428  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 21.02.2017
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Sozialhilfe: Teileinstellung mangels Annahme einer zumutbaren Arbeit.

Bestehen Zweifel an der Bedürftigkeit einer Person, kann bei laufender Unterstützung eine sofortige Leistungseinstellung oder Teileinstellung gerechtfertigt sein. Diese Folge stützt sich nicht auf § 24a Abs. 1 SHG, sondern auf den Grundsatz der Subsidiarität in der Sozialhilfe. In diesem Fall rechtfertigt sich der Schluss, es liege keine Notlage gemäss § 14 SHG, jedenfalls nicht im Sinn von Art. 12 BV vor. Wem es faktisch und rechtlich möglich ist, die Mittel für ein menschenwürdiges Dasein selbst zu beschaffen ist nicht bedürftig und damit nicht auf Unterstützung angewiesen (E. 2.2). Der Beschwerdeführer, der die Annahme einer ihm zumutbaren und konkret zur Verfügung stehenden Arbeit ausschlug, hat zumindest in Umfang des ausgeschlagenen Lohns keinen Anspruch auf Sozialhilfe bzw. Nothilfe (E. 4.1). Der Wortlaut des angefochtenen Beschlusses schliesst es nicht aus, dass anstelle der angebotenen Arbeit eine andere entlöhnte Arbeit angenommen werden könnte und dies zur Folge hätte, dass die Teileinstellung der Sozialhilfeunterstützung dahinfiele. Es ist unklar, ob bzw. wann die Beschwerdegegnerin Kenntnis davon hatte, dass der Beschwerdeführer Arbeitseinsätze leistete und wieviel er dabei verdiente. Der Beschwerdeführer behauptet zwar, die Informationen der Fürsorgebehörde zugestellt zu haben. Bei den Akten lagen die neu eingereichten Belege indessen nicht. Erst im Rahmen einer Abrechnung über die Einkünfte des Beschwerdeführers stellt sich die Frage, ob die Teileinstellung der Sozialhilfeunterstützung aufzuheben ist. Angesichts dieser Unklarheiten, die insbesondere durch neue Vorbringen und Belege des Beschwerdeführers, die ihrerseits durch den vorinstanzlichen Beschluss veranlasst worden sind, hervorgerufen wurden, rechtfertigt es sich zwecks Wahrung des Instanzenzuges, die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zum Neuentscheid zurückzuweisen (E. 4.2.4). Gewährung der unentgeltlichenProzessführung (E. 5.2). Teilweise Gutheissung. Rückweisung der Sache zu neuer Entscheidung im Sinn der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin.
 
Stichworte:
BEDÜRFTIGKEIT
EINSTELLUNG DER WIRTSCHAFTLICHEN HILFE
ERSATZEINKOMMEN
RÜCKWEISUNGSENTSCHEID
SANKTIONEN
SUBSIDIARITÄTSPRINZIP
UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP)
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
ZUMUTBARE ARBEIT
Rechtsnormen:
Art. 12 BV
§ 14 SHG
§ 24a Abs. I SHG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2016.00428

 

 

 

Urteil

 

 

 

der Einzelrichterin

 

 

 

vom 21. Februar 2017

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

 

 

 

In Sachen

 

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Stadt B, vertreten durch die Sozialbehörde,

Beschwerdegegnerin,

 

 

 

betreffend Sozialhilfe,

 

 

 

hat sich ergeben:

I.  

A wird von der Stadt B seit Oktober 2013 erneut wirtschaftlich unterstützt, nachdem er bereits von August bis September 2001 und von April 2008 bis April 2010 Sozialhilfeleistungen erhalten hatte. Mit Auflage und Weisung vom 26. Januar 2015 erteilte die Sozialhilfe B A unter anderem die Weisung, die Anmeldung für die 50%-Stelle bei der Sozialfirma C bis spätestens 30. Januar 2015 unterschrieben an die zuständige Sozialberaterin zu retournieren, damit die Anmeldung erfolgen und baldmöglichst ein Bewerbungsgespräch bei der Sozialfirma C stattfinden könne. Weiter wurde A angewiesen, die 50%-Stelle bei der Sozialfirma C spätestens per 1. März 2015 anzutreten und mit den Verantwortlichen der Sozialfirma C kooperativ zusammenzuarbeiten. Für den Fall, dass er die Arbeit bei der Sozialfirma C ab 1. März 2015 nicht aufnehmen oder das Arbeitsverhältnis aus Gründen, die bei ihm lägen, aufgelöst werden sollte, wurde A angedroht, dass die Sozialhilfe ab dem Folgemonat um die Höhe des Lohns bei der Sozialfirma C teileingestellt würde. Gegen diese mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene Weisung ergriff A keine Rechtsmittel.

Auch nach zwei Vorstellungsgesprächen (5. März 2015 und 11. März 2015) konnte kein Arbeitsvertrag unterzeichnet werden, weil A keinerlei Motivation zeigte.

Folglich beschloss die Fürsorgebehörde B (nachfolgend: Fürsorgebehörde) am 13. April 2015 die Teileinstellung der Sozialhilfeunterstützung für A ab Mai 2015 in der Höhe des Nettolohns für einen Arbeitseinsatz in der Sozialfirma C in der Höhe von Fr. 900.-/Monat für die Dauer von zwölf Monaten.

II.  

Mit Beschluss vom 4. Juli 2016 hiess der Bezirksrat F den Rekurs As teilweise gut und änderte den angefochtenen Beschluss dahingehend ab, dass die Sozialhilfeunterstützung in der Höhe des Nettolohns für einen Arbeitseinsatz in der Sozialfirma C in der Höhe von Fr. 900.-/Monat eingestellt wird, solange sich A weigert, eine ihm konkret zur Verfügung stehende entlöhnte Arbeit anzunehmen, maximal jedoch für die Dauer von zwölf Monaten. Es wurden keine Verfahrenskosten erhoben.

III.  

Dagegen erhob A am 25. Juli 2016 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Kürzung der Sozialhilfeunterstützung. Zudem ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.

Der Bezirksrat F verzichtete am 2. August 2016 unter Verweis auf die Begründung seines Beschlusses vom 4. Juli 2016 auf eine Vernehmlassung. Die Fürsorgebehörde liess sich nicht vernehmen.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) funktionell und sachlich zuständig.

1.2 Der Streitwert bemisst sich anhand der mit der Auflage angedrohten Kürzung von Fr. 900.- für maximal zwölf Monate. Da sich der Streitwert dementsprechend auf unter Fr. 20'000.- beläuft, fällt die Sache in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG). Es liegt kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vor (§ 38b Abs. 2 VRG).

2.  

2.1 Die Sozialhilfe hat nur ergänzenden Charakter und verlangt, dass zunächst alle anderen Möglichkeiten der Hilfe ausgeschöpft werden, bevor staatliche Hilfeleistungen erbracht werden. Der Grundsatz der Selbsthilfe als Teil des Subsidiaritätsprinzips verpflichtet die hilfesuchende Person, alles Zumutbare zu unternehmen, um eine Notlage aus eigenen Kräften abzuwenden oder zu beheben. Es müssen namentlich das vorhandene Einkommen und Vermögen und die eigene Arbeitskraft eingesetzt werden. Sozialhilfe wird immer nur bei objektiv feststellbarer Bedürftigkeit ausgerichtet (Christoph Häfeli, Prinzipien der Sozialhilfe, in: derselbe [Hrsg.], Das Schweizerische Sozialhilferecht, Luzern 2008, S. 73). Das Subsidiaritätsprinzip ist auch in der kantonalen Gesetzgebung verankert. So hat nur Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (§ 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 [SHG]; § 16 Abs. 1 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 [SHV]).

2.2 Ein Verstoss gegen Auflagen und Weisungen kann unterschiedliche Folgen haben. Wird die Bedürftigkeit als solche nicht infrage gestellt, kommen als Folge eines Verstosses gegen Auflagen und Weisungen Sanktionsmassnahmen in Betracht, nämlich die Leistungskürzung nach § 24 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 SHG oder die Leistungseinstellung nach § 24a Abs. 1 SHG. Die Leistungen sind nach § 24a Abs. 1 SHG ausnahmsweise ganz oder teilweise einzustellen, wenn der Hilfesuchende eine ihm zumutbare Arbeit oder die Geltendmachung eines Ersatzeinkommens verweigert (lit. a), ihm die Leistungen deswegen gekürzt worden sind (lit. b) und ihm schriftlich unter Androhung der Leistungseinstellung eine zweite Frist zur Annahme der Arbeit beziehungsweise zur Geltendmachung des Ersatzeinkommens angesetzt worden ist (lit. c). Die Leistungseinstellung wegen Verweigerung einer zumutbaren Arbeit oder Geltendmachung eines Ersatzeinkommens kann indes nur im Umfang des Einkommens, das der Hilfesuchende wegen seines Verhaltens nicht erzielt, erfolgen. Die gänzliche Einstellung von Unterstützungsleistungen soll gerade nicht als Sanktion dienen, sondern ist nur bei Verletzung der Subsidiarität zulässig (VGr, 15. Februar 2016, VB.2015.00634, E. 2.4; 22. August 2013, VB.2013.00150, E. 3.3; SKOS-Richtlinien Kap. A.8.3).

Bestehen Zweifel an der Bedürftigkeit einer Person, kann bei laufender Unterstützung eine sofortige Leistungseinstellung oder Teileinstellung gerechtfertigt sein. Diese Folge stützt sich nicht auf § 24a Abs. 1 SHG, sondern auf den Grundsatz der Subsidiarität in der Sozialhilfe (vorn E. 2.1; Kantonales Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 14.1.01, Ziff. 4, 25. September 2015, zu finden unter www.sozialhilfe.zh.ch; VGr, 10. September 2015, VB.2015.00232, E. 2.3; VGr, 8. Juli 2009, VB.2009.00244, E. 2.2). In diesem Fall rechtfertigt sich der Schluss, es liege keine Notlage gemäss § 14 SHG, jedenfalls nicht im Sinn von Art. 12 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV), vor. Wem es faktisch und rechtlich möglich ist, die Mittel für ein menschenwürdiges Dasein selbst zu beschaffen, ist nicht bedürftig und damit nicht auf Unterstützung angewiesen (vgl. BGE 142 I 1 E. 7.2; BGE 139 I 218 E. 3.3; VGr, 15. Februar 2016, VB.2015.00634, E. 2.4; VGr, 22. August 2013, VB.2013.00150, E. 3.2, jeweils mit weiteren Hinweisen).

3.  

3.1 Die Vorinstanz erwog in ihrem Beschluss vom 4. Juli 2016, dass der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten eine konkret zur Verfügung stehende entlöhnte Erwerbstätigkeit ausgeschlagen habe. Deshalb bestehe in diesem Umfang keine Bedürftigkeit und sei die Teileinstellung der Sozialhilfeleistungen grundsätzlich zulässig. Allerdings passte sie die Dauer der Teileinstellung dahingehend an, dass die Teileinstellung nur solange bestehen bleibt, als sich der Beschwerdeführer weigert, eine ihm konkret zur Verfügung stehende entlöhnte Arbeit anzunehmen, maximal jedoch für zwölf Monate. Ob daneben die Voraussetzungen von § 24a SHG erfüllt seien, könne offengelassen werden.

3.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er in derselben Periode – von Mai 2015 bis Mai 2016 – aus anderen Quellen mehr Einnahmen (Fr. 15'800.20) generiert habe, als er mit dem Arbeitsprogramm hätte verdienen können (12 x Fr. 900.- = Fr. 10'800.-). Die Kürzung sei daher unbegründet und willkürlich.

4.  

4.1 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, die ihm zumutbare und konkret zur Verfügung stehende Arbeit in der Sozialfirma C nicht aufgenommen zu haben. Da sich auch aus den Akten sich nichts anderes ergibt, ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Tätigkeit in der Sozialfirma C sowohl auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers als auch auf seine persönliche Situation und Fähigkeiten Rücksicht nimmt und es sich somit um eine zumutbare Arbeit handelt. Sodann stand ihm diese Tätigkeit konkret zur Verfügung, hätte doch sofort ein Arbeitsvertrag abgeschlossen werden können, wäre beim Beschwerdeführer wenigstens ein "kleiner Funke Motivation" spürbar gewesen.

Zutreffend hat die Vorinstanz daraus im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Schlussfolgerung gezogen, dass in diesem Rahmen (Fr. 900.-/Monat) keine Bedürftigkeit bestehe und eine Teileinstellung der Sozialhilfeleistungen zulässig sei. Die Auffassung, bei Ablehnung zumutbarer Arbeit fehlten nicht die Anspruchsvoraussetzungen, sondern seien – gestützt auf eine gesetzliche Grundlage sowie nach Massgabe des Verhältnismässigkeitsprinzips – lediglich Sanktionen, beispielsweise in Form (befristeter) Leistungskürzungen, zulässig, ohne dass der absolut geschützte, unerlässliche Existenzbedarf im Sinn von Art. 12 BV angetastet werde dürfe, wurde in BGE 130 V 71 E. 4.3 mit dem Hinweis auf den auch im Bereich des Sozialhilferechts geltenden Grundsatz der Subsidiarität bzw. des Vorrangs der Selbsthilfe ausdrücklich verworfen (BGE 139 I 218 E. 3.4). Daraus folgt, dass es sich bei der Auflage des Gemeinwesens, eine zumutbare Arbeit aufzunehmen, nicht um eine reine Pflicht, sondern um eine Anspruchsvoraussetzung für die vom Staat erbrachte Leistung handelt (BGE 139 I 218 E. 3.3 und 3.5; BGE 133 V 353 E. 4.2; VGr, 23. April 2015 VB.2015.00022, E. 3.2, mit weiteren Hinweisen; Claudia Hänzi, Die Richtlinien der schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, Basel 2011, S. 85 f.). Der Beschwerdeführer, der die Annahme einer ihm zumutbaren und konkret zur Verfügung stehenden Arbeit ausschlug, hat folglich zumindest in Umfang des ausgeschlagenen Lohns keinen Anspruch auf Sozialhilfe bzw. Nothilfe im Sinn von Art. 12 BV.

Dass der Beschwerdeführer in derselben Zeitperiode mit anderen entlöhnten Tätigkeiten mehr Einnahmen generiert hat, als er in der Sozialfirma C erhalten hätte, bestätigt gerade, dass er sehr wohl in der Lage ist, sich – durch Annahme einer zumutbaren Arbeit – aus eigener Kraft die für seinen Lebensunterhalt erforderlichen Mittel zumindest teilweise selber zu verschaffen. Indem er anderweitig Einnahmen generierte, kam er seiner Pflicht zur Minderung der eigenen Bedürftigkeit nach (vgl. auch § 3 Abs. 2, § 3b Abs. 1 SHG). Diese lässt sich vor allem aus dem Grundsatz der Subsidiarität und letztlich aus der Eigenverantwortung ableiten. Sozialhilfe ist ausdrücklich subsidiär gegenüber der Nutzung und Verwertung der eigenen Arbeitskraft.

4.2  

4.2.1 Gemäss Disp.-Ziff. II des angefochtenen Beschlusses wird die Sozialhilfeunterstützung in der Höhe von Fr. 900.-/Monat eingestellt, solange sich der Beschwerdeführer weigert, eine ihm konkret zur Verfügung stehende entlöhnte Arbeit anzunehmen, maximal jedoch für die Dauer von zwölf Monaten. Demgegenüber erfolgte die Teileinstellung im Beschluss der Beschwerdegegnerin für die Dauer von zwölf Monaten. Allerdings vertrat die Vorinstanz die Auffassung, dass die Teileinstellung auch gemäss Beschluss der Beschwerdegegnerin dahinfallen würde, wenn der Beschwerdeführer sich nicht mehr weigern würde, die ihm konkret zur Verfügung stehende entlöhnte Arbeit anzunehmen.

4.2.2 Im Fall eines Stellenangebots ist eine Notlage jedenfalls solange nicht gegeben, als die betroffene Person die Arbeit antreten und damit ein Erwerbseinkommen erzielen kann. Bei Stellenangeboten auf dem ersten Arbeitsmarkt werden solche Möglichkeiten in der Regel nur kurzfristig offengehalten (zum Beispiel während der Bedenkzeit). Anders verhält es sich grundsätzlich bei Angeboten auf dem ergänzenden Arbeitsmarkt, wo die Stelle auch nach Ablauf der vereinbarten Frist jederzeit angetreten werden kann. Dies trifft insbesondere auch auf die hier zur Diskussion stehende Sozialfirma C zu. Die befristete Teileinstellung der Sozialhilfeunterstützung ist damit weder willkürlich noch sonst wie verfassungswidrig.

4.2.3 Mit Beschwerde reichte der Beschwerdeführer eine Aufstellung über seine Einnahmen in der massgeblichen Periode sowie die dazugehörigen Lohnabrechnungen ein. Daraus ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer immer wieder temporär – für die Dauer von einer bis drei Wochen – meistens als Lagermitarbeiter oder Hilfsarbeiter tätig war. Vermittelt wurden ihm die Arbeitseinsätze vom Arbeitsvermittlungsbüro D. Der Lohn wurde auf das Konto des Beschwerdeführers bei der E-Bank ausbezahlt. Die Behauptung des Beschwerdeführers, das Einkommen sei der Fürsorgebehörde aus anderer Quelle zugekommen, trifft somit nicht zu.

4.2.4 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer die ihm konkret zur Verfügung stehende entlöhnte Arbeit bei der Sozialfirma C innert der hier massgeblichen Periode nicht angenommen hat. Mit seinen Vorbringen macht der Beschwerdeführer jedoch sinngemäss geltend, er habe während der ganzen Periode eine (andere) ihm konkret zur Verfügung stehende entlöhnte Arbeit angenommen gehabt und damit mehr Einnahmen generiert als mit der ihm angebotenen Arbeit bei der Sozialfirma C, weshalb die Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe unbegründet sei.

Der Wortlaut des angefochtenen Beschlusses (Disp.-Ziff. II) schliesst es nicht aus, dass anstelle der Arbeit bei der Sozialfirma C eine andere entlöhnte Arbeit angenommen werden könnte und dies zur Folge hätte, dass die Teileinstellung der Sozialhilfeunterstützung dahinfiele. Mangels Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin ist unklar, ob bzw. wann sie überhaupt Kenntnis davon hatte, dass der Beschwerdeführer Arbeitseinsätze leistete und wieviel er dabei verdiente. Der Beschwerdeführer behauptet zwar, die Informationen der Fürsorgebehörde zugestellt zu haben. Bei den Akten lagen die neu eingereichten Belege indessen nicht. Zudem hat der Beschwerdeführer diese Tätigkeiten weder im Rekurs noch in anderen Eingaben, sondern lediglich in einem Schreiben vom 17. Februar 2016 erwähnt. Da die Entschädigung des Arbeitsvermittlungsbüros D direkt dem Beschwerdeführer ausbezahlt wurde, ist jedenfalls gemäss der Verfügung der Fürsorgebehörde vom 3. November 2014, wonach allfällige Einkünfte wie Erwerbseinkommen, Versicherungsleistungen, Alimente und weitere anhand der monatlichen Abrechnungen von diesem Betrag (das heisst vom Existenzminimum gemäss SKOS-Richtlinien von Fr. 2'332.65) abgezogen werden, abzurechnen (vgl. auch § 16 Abs. 2 SHV). Die Parteien haben sich anlässlich des Schriftenwechsels nicht dazu geäussert. Erst im Rahmen einer solchen Abrechnung über die Einkünfte des Beschwerdeführers stellt sich die Frage, ob die Teileinstellung der Sozialhilfeunterstützung aufzuheben ist. Denn da der Beschwerdeführer mit seiner Weigerung, die Arbeit bei der Sozialfirma C anzunehmen, gezeigt hat, dass zumindest im Rahmen von Fr. 900.-/Monat keine Bedürftigkeit besteht (vgl. E. 4.1), kommt eine Aufhebung der Teileinstellung grundsätzlich erst ab einem Verdienst von mehr als Fr. 900.-/Monat in Betracht. Kommt die Fürsorgebehörde zum Schluss, dass infolge Annahme einer anderen konkret zur Verfügung stehenden entlöhnten Arbeit auf die Teileinstellung zu verzichten gewesen wäre, so führt dies sodann nicht dazu, dass dem Beschwerdeführer der entsprechende Betrag auszuzahlen wäre. Vielmehr ist – wie erwähnt – abzurechnen.

Da dem Verwaltungsgericht die monatlichen Abrechnungen über die tatsächlich ausgerichtete Sozialhilfe ab Mai 2015 nicht vorliegen, ist nicht bekannt, ob und wie die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Einnahmen von der Beschwerdegegnerin bereits berücksichtigt wurden. Infolgedessen ist unklar, ob die Änderung des Dispositivs durch die Vorinstanz diese Abrechnungen zu beeinflussen vermöchte, zumal der angefochtene Beschluss am 4. Juli 2016, das heisst nach Ablauf der maximalen Befristung der Teileinstellung und somit auch nach Vornahme der Abrechnungen durch die Beschwerdegegnerin ergangen ist.

Angesichts dieser Unklarheiten, die insbesondere durch neue Vorbringen und Belege des Beschwerdeführers, die ihrerseits durch den vorinstanzlichen Beschluss veranlasst worden sind, hervorgerufen wurden, rechtfertigt es sich zwecks Wahrung des Instanzenzuges, die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zum Neuentscheid zurückzuweisen (vgl. auch Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 64 N. 4).

4.3 Folglich ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Sache zu neuem Entscheid im Sinn der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

5.  

5.1 Gemäss § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG tragen die Verfahrensbeteiligten die Kosten in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen. Nach § 13 Abs. 2 Satz 2 VRG sind dagegen Kosten, die eine Partei etwa durch nachträgliches Vorbringen von Tatsachen oder Beweismitteln, die sie schon früher hätte geltend machen können, verursacht hat, dieser ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens zu überbinden (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 55).

Die Rückweisung zur erneuten Entscheidung ist in Bezug auf die Verlegung der Gerichts- und Parteikosten zwar als Obsiegen zu behandeln, wenn die Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder kassatorisch entscheiden kann (BGr, 28. April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2 mit Hinweisen; Donatsch, § 64 N. 5). Da die Rückweisung jedoch auf Noven zurückzuführen ist, die zum einen durch den vorinstanzlichen Entscheid veranlasst wurden, die aber zum anderen angesichts der Informationspflicht des Beschwerdeführers (§ 18 Abs. 3 SHG) von ihm schon von Anfang an hätten bekannt gegeben werden sollten, rechtfertigt es sich, die Kosten für das vorliegende Verfahren den Parteien je hälftig aufzuerlegen. Auch wird keine Parteientschädigung zugesprochen (vgl. Plüss, § 17 N. 30).

5.2 Der Beschwerdeführer stellte indessen ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.

Gemäss § 16 Abs. 1 VRG wird Privaten, welche nicht über die nötigen finanziellen Mittel verfügen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Gesuch hin die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen.

Der Beschwerdeführer hat gemäss den Akten zwar als mittellos zu gelten. Das Verfahren war zudem nicht von vorneherein als offensichtlich aussichtslos zu bezeichnen. Dem Beschwerdeführer ist folglich die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.

Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

6.  

Nach der Regelung in Art. 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) sind letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide, die der unteren Instanz einen Entscheidungsspielraum belassen, grundsätzlich als Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93 BGG zu qualifizieren (BGE 134 II 124 E. 1.3). Zwischenentscheide sind vor Bundesgericht nur direkt anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Sache wird zu neuer Entscheidung im Sinn der Erwägungen an die Fürsorgebehörde B zurückgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    100.--     Zustellkosten,
Fr. 1'100.--     Total der Kosten.

3.    Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt.

4.    Die Verfahrenskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, der Anteil des Beschwerdeführers wird jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5.    Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

7.    Mitteilung an …