{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "21.02.2017", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2016-00428_21-02-2017.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=216991&W10_KEY=4467074&nTrefferzeile=70&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "2d66e8718d7865c307fdff00dfd9f978"}, "Num": [" VB.2016.00428"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 17..2.21.0  VB.2016.00428"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 17..2.21.0  VB.2016.00428"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 17..2.21.0  VB.2016.00428"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilfe | Sozialhilfe: Teileinstellung mangels Annahme einer zumutbaren Arbeit. Bestehen Zweifel an der Bed\u00fcrftigkeit einer Person, kann bei laufender Unterst\u00fctzung eine sofortige Leistungseinstellung oder Teileinstellung gerechtfertigt sein. Diese Folge st\u00fctzt sich nicht auf \u00a7 24a Abs. 1 SHG, sondern auf den Grundsatz der Subsidiarit\u00e4t in der Sozialhilfe. In diesem Fall rechtfertigt sich der Schluss, es liege keine Notlage gem\u00e4ss \u00a7 14 SHG, jedenfalls nicht im Sinn von Art. 12 BV vor. Wem es faktisch und rechtlich m\u00f6glich ist, die Mittel f\u00fcr ein menschenw\u00fcrdiges Dasein selbst zu beschaffen ist nicht bed\u00fcrftig und damit nicht auf Unterst\u00fctzung angewiesen (E. 2.2). Der Beschwerdef\u00fchrer, der die Annahme einer ihm zumutbaren und konkret zur Verf\u00fcgung stehenden Arbeit ausschlug, hat zumindest in Umfang des ausgeschlagenen Lohns keinen Anspruch auf Sozialhilfe bzw. Nothilfe (E. 4.1). Der Wortlaut des angefochtenen Beschlusses schliesst es nicht aus, dass anstelle der angebotenen Arbeit eine andere entl\u00f6hnte Arbeit angenommen werden k\u00f6nnte und dies zur Folge h\u00e4tte, dass die Teileinstellung der Sozialhilfeunterst\u00fctzung dahinfiele. Es ist unklar, ob bzw. wann die Beschwerdegegnerin Kenntnis davon hatte, dass der Beschwerdef\u00fchrer Arbeitseins\u00e4tze leistete und wieviel er dabei verdiente. Der Beschwerdef\u00fchrer behauptet zwar, die Informationen der F\u00fcrsorgebeh\u00f6rde zugestellt zu haben. Bei den Akten lagen die neu eingereichten Belege indessen nicht. Erst im Rahmen einer Abrechnung \u00fcber die Eink\u00fcnfte des Beschwerdef\u00fchrers stellt sich die Frage, ob die Teileinstellung der Sozialhilfeunterst\u00fctzung aufzuheben ist. Angesichts dieser Unklarheiten, die insbesondere durch neue Vorbringen und Belege des Beschwerdef\u00fchrers, die ihrerseits durch den vorinstanzlichen Beschluss veranlasst worden sind, hervorgerufen wurden, rechtfertigt es sich zwecks Wahrung des Instanzenzuges, die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zum Neuentscheid zur\u00fcckzuweisen (E. 4.2.4). Gew\u00e4hrung der unentgeltlichenProzessf\u00fchrung (E. 5.2).\r\rTeilweise Gutheissung. R\u00fcckweisung der Sache zu neuer Entscheidung im Sinn der Erw\u00e4gungen an die Beschwerdegegnerin."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:45:30", "Checksum": "8c1060379c72172cb04aa3cdd05d13ab"}