{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "01.06.2017", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2016-00430_01-06-2017.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=217247&W10_KEY=4467073&nTrefferzeile=25&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "e45c4fffbab0e08786b03e27845f17e7"}, "Num": [" VB.2016.00430"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 17..2.01.0  VB.2016.00430"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 17..2.01.0  VB.2016.00430"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 17..2.01.0  VB.2016.00430"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Hausverbot | Haus- und Kontaktverbot betreffend Liegenschaften des Kantonsspitals Winterthur. Die Gesundheitsdirektion erachtete sich zu Recht f\u00fcr den Rekurs unzust\u00e4ndig und \u00fcberwies die Angelegenheit dem Spitalrat (E. 1.2). In der bloss schriftlichen Anh\u00f6rung der Beschwerdef\u00fchrerin durch die Vorinstanz ist keine Rechtsverletzung und insbesondere keine Verletzung des rechtlichen Geh\u00f6rs zu erblicken (E. 2.1). Es bestehen keine Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass die Akten des Beschwerdegegners unvollst\u00e4ndig oder inhaltlich nicht korrekt sein sollten (E. 2.2).  Aus der fehlenden Rechtsmittelbelehrung des Rekursentscheids ist der Beschwerdef\u00fchrerin keinerlei Nachteil erwachsen (E. 2.4). Das Hausverbot schr\u00e4nkt die Beschwerdef\u00fchrerin in gewissem Umfang ein und tangiert daher ihre pers\u00f6nliche Freiheit. Ob dies auch f\u00fcr das vorliegende Kontaktverbot gilt, kann offenbleiben, da die Massnahme ohnehin vor Art. 36 BV standh\u00e4lt. Soweit das Haus- und Kontaktverbot ein Verbot darstellt, eine staatliche Einrichtung \u2013 das KSW \u2013 zu ben\u00fctzen, wird wiederum in die pers\u00f6nliche Freiheit eingegriffen, zumal das KVG sowie das GesG eine gewisse Beistands- und Aufnahmepflicht vorsehen (E. 3.2). Der Eingriff in die pers\u00f6nliche Freiheit der Beschwerdef\u00fchrerin durch das Haus- und Kontaktverbot ist nach Art. 36 BV zul\u00e4ssig, und mit der Ausnahmeregelung kann die Einhaltung der sich aus dem Gesetz ergebenden Vorschriften gew\u00e4hrleistet werden (E. 3.3 f.). Abweisung, soweit Eintreten."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:46:15", "Checksum": "f0a555718cb0710463fe02d2a576c1ab"}