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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
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VB.2016.00431
Urteil
der Einzelrichterin
vom 16. November 2016
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Gerichtsschreiberin
Cyrielle Söllner Tropeano.
In Sachen
A, zzt. in den Anstalten B,
vertreten durch RA C,
Beschwerdeführerin,
gegen
Justizvollzug Kanton Zürich,
Rechtsdienst der Amtsleitung,
Beschwerdegegner,
betreffend Versetzung
ins Arbeitsexternat,
hat sich
ergeben:
I.
Am 19. September 2011 wurde A vom Bezirksgericht D
wegen vorsätzlicher Tötung und schwerer Körperverletzung zu einer
Freiheitsstrafe von zehn Jahren, abzüglich 78 Tagen bereits erstandener
Haft, verurteilt. Seit dem 11. November 2011 verbüsst A ihre Haftstrafe in
den Anstalten B. Seit dem 2. Juli 2015 befindet sie sich in der
Aussenwohngruppe E im offenen Vollzug.
Am 11. Februar 2016 ersuchte A um Versetzung ins
Arbeitsexternat ab Erreichen der Strafhälfte im Juni 2016. Am 31. März
2016 lehnte das Amt für Justizvollzug das Gesuch ab.
II.
Am 2. Mai 2016 erhob A hiergegen Rekurs bei der
Direktion der Justiz und des Innern. Diese hat den Rekurs am 1. Juli 2016
abgewiesen.
III.
Am 26. Juli 2016 beantragte A mit Beschwerde dem
Verwaltungsgericht, ihr die Versetzung ins Arbeitsexternat per sofort zu
bewilligen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Amts für
Justizvollzug. In verfahrensrechtlicher Hinsicht verlangte sie, unentgeltliche
Rechtspflege und Rechtsverbeiständigung sowie beförderliche Behandlung der
Beschwerde.
Die
Direktion für Justiz und Inneres beantragte am 3. August 2016, das Amt für
Justizvollzug am 22. August 2016 die Abweisung der Beschwerde. Am 26. August
2016 reichte das Amt für Justizvollzug eine weitere Vernehmlassung ein. Die
Stellungnahme der Beschwerdeführerin erfolgte am 9. September 2016. Die
Duplik der Vorinstanz und des Beschwerdegegners datieren vom 3. Oktober
2016 bzw. vom 29. September 2016. Die Beschwerdeführerin verzichtete am 5. Oktober
2016 ausdrücklich auf eine weitere Äusserung. Auf Verlangen der Einzelrichterin
reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 9. November 2016
seine Honorarnote ein.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
Gemäss § 38 Abs. 2 lit. b des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) fällt die
Erledigung der Beschwerde gegen den Rekursentscheid der Direktion der Justiz
und des Innern in die einzelrichterliche Kompetenz.
Da auch
die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Die Kantone sind für den Straf- und
Massnahmevollzug zuständig, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht (Art. 123
Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999).
Mit der Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches
(StGB), welcher seit dem 1. Januar 2007 in Kraft ist, regelte der Bund die
Grundzüge des Vollzugs von Strafen und Massnahmen. Dies erfolgte aus Gründen
der Rechtssicherheit und weil die Einzelheiten des Vollzugs für die Eigenart
der dem materiellen Strafrecht zuzurechnenden Rechtsfolgen bestimmend sind.
Dagegen blieben die Kantone zum Erlass der erforderlichen Ausführungsbestimmungen
zuständig (Botschaft des Bundesrates zur Änderung des Schweizerischen
Strafgesetzbuches vom 21. September 1998, BBl 1999, 2179 [nachfolgend: Botschaft
StGB]).
2.1.1 Gemäss Art. 77a StGB wird die
Freiheitsstrafe in der Form des Arbeitsexternats (AEX) vollzogen, wenn der
Gefangene einen Teil der Freiheitsstrafe, in der Regel mindestens die Hälfte,
verbüsst hat und nicht zu erwarten ist, dass er flieht oder weitere Straftaten
begeht (Abs. 1). Der Wechsel ins Arbeitsexternat erfolgt in der Regel nach
einem Aufenthalt von angemessener Dauer in einer offenen Anstalt oder der
offenen Abteilung einer geschlossenen Anstalt (Abs. 2 Satz 2).
Das AEX bildet die letzte Stufe des progressiven Vollzugs
vor der Entlassung, allenfalls die vorletzte, wenn darauf noch ein Wohnexternat
folgt und dient der schrittweisen Wiedereingliederung der inhaftierten Person
(vgl. Benjamin F. Brägger in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.],
Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. A., Basel 2013, Art. 75 N. 21).
Das AEX ist keine Vollzugsmodalität (BGr, 3. März 2016, 6B_131/2016, E. 2.2).
Es wird in der Regel erst nach der Verbüssung der Hälfte der Strafe gewährt. Während
das AEX eine Stufe des progressiven Vollzugs der Wiedereingliederung nach einer
langen Vollzugsdauer bildet, stellt die Halbgefangenschaft (Art. 77b StGB)
eine Vollzugsmodalität für Strafen bis zwölf Monate dar. In der praktischen
Ausgestaltung jedoch bestehen keine grossen Unterschiede (vgl. Günter
Stratenwerth/Wolfgang Wohlers, Schweizerisches Strafgesetzbuch Handkommentar,
3. A., Bern, 2013, Art. 77a N. 2; Brägger, Art. 77a N. 6).
In beiden Fällen arbeitet der Gefangene für einen privaten Arbeitgeber und
verbringt nur die Ruhe- und Freizeit in der Anstalt.
2.1.2 Das (zürcherische) kantonale Recht verweist
für die Voraussetzungen, Entscheidungskompetenzen und Rahmenbedingungen des
Arbeits- und Wohnexternats auf die einschlägigen Richtlinien der Ostschweizer
Strafvollzugskommission (§ 64 Abs. 1 der Justizvollzugsverordnung vom
6. Dezember 2006 [JVV]). Diese hat am 7. April 2006 die Richtlinien
über die Gewährung des Arbeitsexternats und des Wohnexternats sowie über die
Beschäftigung von eingewiesenen Personen bei einem privaten Arbeitgeber
(nachfolgend: Richtlinien) beschlossen und auf den 1. Januar 2007 in Kraft
gesetzt. Diese Richtlinien sind im Sinn von Art. 2 Abs. 2 lit. c
des ostschweizerischen Konkordates über den Vollzug von Strafen und Massnahmen
vom 29. Oktober 2004 als verbindlich erklärt worden.
Gemäss Ziff. 3.1 der Richtlinien kann einer
gefangenen Person das AEX bewilligt werden, wenn sie den Vollzugsplan einhält,
bei den Eingliederungsbemühungen aktiv mitwirkt und sich als zuverlässig und
vertragsfähig erwiesen hat sowie wenn angenommen werden kann, dass sie nicht
flieht, keine neuen Straftaten begeht und die Regelungen am Arbeitsplatz und in
der Vollzugseinrichtung einhält. Gemäss Ziff. 3.2 der Richtlinien wird
weiter vorausgesetzt, dass (a) die eingewiesene Person in der Regel mindestens
die Hälfte der Strafe verbüsst hat, (b) sie sich in der Regel wenigstens sechs
Monate im offenen Vollzug bewährt und insbesondere mehrere Urlaube korrekt
abgewickelt hat, (c) ein Platz in einer für die Durchführung des AEX
anerkannten Einrichtung vorhanden ist und (d) eine geeignete Tätigkeit
ausserhalb der Vollzugseinrichtung gesichert ist. Gemäss Ziff. 1.1
Abs. 2 der Richtlinien wird das AEX zeitlich begrenzt. Ziff. 4.1
bestimmt, dass die Dauer des AEX in der Regel die tabellarisch aufgeführten
Ansätze nicht übersteigen soll, um eine Überforderung der eingewiesenen Person
zu vermeiden. Bei Bruttostrafen bis 120 Monate beträgt die Dauer des AEX
zehn Monate, bei solchen über 120 Monaten dauert es zwölf Monate.
2.1.3 Somit sehen die Richtlinien vorliegend bei
einer Bruttostrafe von 120 Monaten eine maximale Dauer des AEX von zwölf
Monaten vor. Die Vorinstanzen halten deshalb in Anbetracht der bedingten
Entlassung der Beschwerdeführerin am 3. März 2018 eine Versetzung ins AEX
frühestens am 3. März 2017 für möglich. Würde sie ab Strafhälfte ins AEX
wechseln, müsste sie wegen der zeitlichen Begrenzung des AEX auf zwölf Monate
vor der bedingten Entlassung nochmals in den Normalvollzug rückversetzt werden.
Dies entspreche jedoch nicht dem Sinn des AEX als letzte Progressionsstufe.
Die Beschwerdeführerin erblickt darin einen Verstoss gegen
Art. 77a StGB, welcher den Vollzug in Form des AEX nach der Hälfte der
Strafverbüssung als Regelfall vorsehe. Die Richtlinien führten mit der
zeitlichen Beschränkung auf zwölf Monate zu einer unzulässigen
Einschränkung der bundesrechtlichen Vorgaben.
2.2
2.2.1 Das Bundesgericht hat unter dem alten Recht
mit dem Urteil 6A.99/2006 vom 28. Dezember 2006 in Erwägung 3
Stellung genommen zur Frage, ob Richtlinien, die je in Relation zur gesamten
Strafdauer die Minimaldauer der Halbfreiheit (heute in AEX umbenannt) auf drei
und die Maximaldauer auf zwölf Monate festlegen, Bundesrecht verletzen würden.
Es hat dies verneint, da Art. 37 Ziff. 3 Abs. 2 aStGB nur von
Gefangenen spreche, die mindestens die Hälfte der Strafzeit verbüsst haben
müssen. Über die Minimal- und Maximaldauer der Halbfreiheit sage das Gesetz
nichts. Mit Hinweis auf die Literatur und die Botschaft StGB hielt das
Bundesgericht fest, dass das Arbeitsexternat eine besondere Belastung darstelle
und deshalb nicht übermässig lange dauern sollte. Es hielt eine Begrenzung auf
elf Monate im konkreten Fall für zulässig.
Diese Rechtsprechung bezieht
sich auf Art. 37 Ziff. 3 Abs. 2 aStGB; das Urteil erging vor
Inkrafttreten von Art. 77a StGB, nahm jedoch Bezug auf die neue Regelung,
indem es auch auf die Botschaft StGB verwies. Es fragt sich, wieweit die Aussagen
des Bundesgerichtsurteils 6A.99/2006 vom 28. Dezember 2006 auch für die
Konkretisierung von Art. 77a StGB Geltung haben.
2.2.2 Die neue Regelung von Art. 77a StGB ist
nicht mehr als blosse Kann-Bestimmung ausgestaltet. Weiter enthält sie neben
der Bedingung einer in der Regel zur Hälfte verbüssten Strafe die
Voraussetzungen der fehlenden Flucht- und Rückfallgefahr sowie des in der Regel
vorangegangenen Aufenthaltes in einer offenen Anstalt oder Anstaltsabteilung
(Abs. 1 und 2). Es ist damit den Kantonen nicht mehr freigestellt, ob sie
das Arbeitsexternat gewähren wollen oder nicht. Weiter ist es ihnen verwehrt,
Regelungen aufzustellen, die in Widerspruch zu Art. 77a StGB stehen oder
dessen Anwendung vereiteln (vgl. VGr, 21. Januar 2009, VB.2008.00539, E. 3.1.4).
Art. 77a StGB enthält jedoch – wie Art. 37 Ziff. 3 Abs. 2
aStGB – keine Aussage über die Minimal- und Maximaldauer des AEX. Die Botschaft
StGB Seite 2113, auf welche sich auch das Bundesgericht bezog, hielt fest, dass
zu vermeiden sei, dass die Aufenthalte im anspruchsvollen Arbeitsexternat
übermässig lange dauern. In den eidgenössischen Räten war die Länge des AEX
kein Thema (AB 2001 N 587). In der Literatur wird ebenso in Bezug auf die
neue Regelung einhellig vertreten, dass das AEX mit seinem beständigen Wechsel
zwischen relativer Freiheit am normalen Arbeitsplatz und Rückkehr in die
Anstalt eine besondere Belastung darstelle. Die ständigen Überprüfungen der
Vereinbarungen könnten die Betroffenen stark belasten und Krisen auslösen, die
dann bis zum Widerruf der Bewilligung des AEX mit anschliessender Rückversetzung
in den Normalvollzug aus disziplinarischen Gründen führen können. Eine Begrenzung
der Dauer des AEX wird deshalb auch unter dem neuen Recht in der Lehre mehrheitlich
befürwortet bzw. als dem Bundesrecht nicht widersprechend angesehen (vgl.
Brägger, Art. 77a N. 6; Stratenwerth/Wohlers, Art. 77a N. 5;
Stefan Trechsel/Peter Aebersold, Schweizerisches Strafgesetzbuch,
Praxiskommentar, 2. A., Zürich 2013, Art. 77a N. 4; kritischer:
Christian Schwarzenegger/Markus Hug/Daniel Jositsch, Strafrecht III, 8. A.,
Zürich 2007, welche wegen des an das AEX anschliessenden Wohnexternats für eine
Verlängerung des AEX plädieren). Sodann ist auch die Halbgefangenschaft – allerdings
von Bundesrechts wegen – auf zwölf Monate begrenzt, da sich auch bei
langandauernder Halbgefangenschaft dieselben Probleme einstellen können (Botschaft
StGB, 2114).
2.2.3 Daher erweist es sich als zulässig, das AEX
zeitlich zu begrenzen. Die einschlägigen Ziffern der Richtlinien sind nicht
bundesrechtswidrig, da sie nicht den Charakter starrer Regelungen haben,
sondern Anpassungen an die individuellen Verhältnisse erlauben und erfordern
(vgl. Andrea Baechtlold/Jonas Weber/Ueli Hostettler, Strafvollzug, 3. A.,
Bern 2016, S. 135). Würde eine Dauer von zwölf Monaten eine absolute
Maximaldauer darstellen, läge unter den vorliegenden Umständen ein Verstoss
gegen Art. 77a StGB vor. Denn der Beschwerdeführerin wäre es in
schematischer Anwendung der Richtlinien unbestritten unmöglich, nach Verbüssung
der Hälfte der Strafe ins AEX zu wechseln, obwohl das Bundesrecht diesen
Zeitpunkt als Regelfall vorsieht.
Da die Kantone zum Erlass der Ausführungsbestimmungen
zuständig sind, ist es ihnen im Rahmen des Bundesrechts möglich,
unterschiedliche Richtwerte vorzusehen. Dass die Beschwerdeführerin, wenn sie
einem anderen Konkordat unterstehen würde, von einer vorteilhafteren Regelung
profitieren könnte, ist aus föderalistischen Gründen hinzunehmen. Ebenso wenig
ist vorliegend auf die Argumente betreffend Wohnexternat einzugehen, da dieses
nicht Streitgegenstand bildet.
In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob sich die
Anwendung der in den Richtlinien vorgeschriebenen zeitlichen Begrenzung im Fall
der Beschwerdeführerin als verhältnismässig erweist bzw. ob vorliegend eine
Anpassung an die individuellen Verhältnisse geboten ist.
3.
3.1 Die Vorinstanz bringt vor, es möge zwar
zutreffen, dass die Beschwerdeführerin ein vorzeitiger Übertritt ins AEX nicht
überfordern würde. Da sie jedoch keine Gründe vorbringe, die eine vorzeitige
Versetzung ins AEX rechtfertigen würden, erübrige sich eine weitere Prüfung der
Belastungsanforderungen an die Beschwerdeführerin. Sodann habe sie aufgrund
ihrer externen Beschäftigung auch bereits Wiedereingliederungsmassnahmen
erlaubt bekommen, sodass es nicht gerecht sei, ihr auch noch ein überlanges AEX
zuzu-gestehen. Schliesslich habe sie ein AEX nicht nötig, um sich im
Berufsleben eingliedern zu können, da sie bereits eine eigene Firma gegründet
habe.
3.2 Wie die Beschwerdeführerin zu Recht vorbringt,
geht es vorliegend nicht um eine vorzeitige Versetzung ins AEX, denn die
Beschwerdeführerin hat die Hälfte ihrer Freiheitsstrafe bereits abgesessen. BGE
116 IV 52 (= Pra 1991 Nr. 142) ist deshalb und weil er sich auf die Kann-Vorschrift
von Art. 37 Ziff. 3 Abs. 2 aStGB bezieht, vorliegend nicht einschlägig.
Für die Zulassung zum AEX bedarf es ab Verbüssung der Strafhälfte keiner besonderen
Gründe, da es sich beim AEX um eine Progressionsstufe handelt. Das AEX sollen
nach neuem Recht im Hinblick auf eine Wiedereingliederung in die Gesellschaft
alle Strafgefangenen durchlaufen, wenn keine Fluchtgefahr besteht und nicht zu
erwarten ist, dass die Person weitere Straftaten begeht. Diese Voraussetzungen
erfüllt die Beschwerdeführerin unbestritten. Auch wenn einem Gefangenen bereits
eine externe Beschäftigung ermöglicht wurde, wie hier ein Studium an der
Universität F, hat er gestützt auf Art. 77a StGB einen Anspruch auf ein
AEX. Ebenso wenig entscheidend ist, ob der Gefangene ein AEX zu seiner
Wiedereingliederung nötig hat oder sich im wirtschaftlichen Umfeld bewegen
kann. Nachdem die Beschwerdeführerin die Firmengründung nicht heimlich vorgenommen
hat, sondern dies der Strafanstalt B bekannt war und auf dem Notariat sogar
eine Betreuungsperson der Strafanstalt zugegen war sowie die Beschwerdeführerin
nach Intervention des Beschwerdegegners dieses Rechtsgeschäft, soweit
gefordert, rückgängig gemacht hat, stehen auch diese Umstände dem AEX nicht
entgegen. Problematisch ist vorliegend einzig, dass die effektiv zu
vollziehende Strafe bis zur frühestmöglichen Gewährung der bedingten Entlassung
heute noch etwas mehr als 15 Monate beträgt und damit das AEX drei Monate
länger dauern würde als die von der Praxis und Doktrin empfohlene maximale Dauer
von zwölf Monaten. Diese Obergrenze gilt aber im Hinblick auf das Wohl des
Verurteilten und bildet – wie dargelegt – keine starre Grenze. Sodann ist zu
beachten, dass bei der Gestaltung des Strafvollzugs Massnahmen zu vermeiden
sind, die den Betroffenen aus einer günstigen Entwicklung herausreissen (vgl.
VGr, 24. Februar 2005, VB.2004.00514, E. 2.3).
3.3 Vorliegend fällt auf, dass die
Beschwerdeführerin in den vergangenen Jahren ein Studium an der Universität F
absolviert und sich bei dieser externen Ausbildung bewährt hat. Sie hat damit
bereits Erfahrungen mit den belastenden Wechseln zwischen der externen
Ausbildungsstelle und der Anstalt sammeln können. Es erscheint unter diesen Umständen
auch nachvollziehbar, dass ihr der Vollzug nach dem Abschluss des Studiums wie
eine Rückversetzung vorkommt und sie sich in ihrer Entwicklung behindert fühlt.
Wenn sie sich zutraut, auch die psychische Belastung der über das übliche Mass
hinausgehenden Dauer des AEX bewältigen zu können und sie sich bewusst ist, dass
ein Scheitern entsprechende Konsequenzen zur Folge hätte, besteht kein Grund
ihr allein wegen der Richtobergrenze eine Versetzung ins AEX vor dem 1. März
2017 zu verweigern. Zumal diese Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin durch
den Therapiebericht vom 10. August 2016 gestützt wird und auch die
Vorinstanz davon ausgeht, dass die Beschwerdeführerin den Belastungen eines
langen AEX grundsätzlich gewachsen ist. Ausserdem ergeben sich aus den Akten
keine Konterindikationen. Es ist zu bedenken, dass die Grundsätze zur Beschränkung
der maximalen Dauer des AEX im Hinblick auf das Wohl des Verurteilten
aufgestellt wurden, nämlich um diesen vor einer Rückversetzung in den Normalvollzug
zu bewahren (vgl. VGr, 24. Februar 2005, VB.2004.00514, E. 2.3). Ist
dieses Risiko jedoch im Einzelfall – wie vorliegend – als klein einzustufen,
ist es unverhältnismässig an den schematischen Vorgaben der Richtlinien
festzuhalten.
Es ist daher der Beschwerdeführerin in Gutheissung der
Beschwerde für die zu verbüssende Reststrafe das AEX zu gewähren, wobei die
Modalitäten vom Beschwerdegegner zu regeln sind.
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin erscheint demnach sowohl
bei der Vorinstanz wie vor Verwaltungsgericht als obsiegend. Ausgangsgemäss
sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 VRG), welcher der Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung
für beide Verfahren zu bezahlen hat (§ 17 VRG). Das Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung ist damit gegenstandslos geworden. Zu prüfen bleibt dasjenige um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung.
4.2
4.2.1 Gemäss § 16
Abs. 1 und 2 VRG haben Private, denen die nötigen Mittel fehlen und deren
Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, Anspruch auf Erlass der
Bezahlung von Verfahrenskosten und die Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren
selbst zu wahren. Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen
Verfahrens- bzw. Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel
heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie
benötigt (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich 2014
[Kommentar VRG], § 16 N. 18). Als aussichtslos sind Begehren
anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als
jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet
werden können (Plüss, § 16 N. 46). Ein Rechtsbeistand ist
grundsätzlich dann notwendig, wenn die Interessen des Gesuchstellers in
schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und
rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines
Rechtsvertreters erfordern (Plüss, § 16 N. 80 f.).
4.2.2 Wie dies bereits
die Vorinstanz tat, ist auch im vorliegenden Verfahren von der Mittellosigkeit
der Beschwerdeführerin auszugehen. Das Verfahren betrifft sodann rechtlich und
tatsächlich komplexe Fragestellungen, deren Beurteilung von nicht geringer
Intensität für die Beschwerdeführerin ist. Es ist nicht aussichtslos. Der
Beizug eines Rechtsvertreters ist deshalb gerechtfertigt. Der Beschwerdeführerin
ist daher die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren, und es ist ihr
in der Person ihres Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu
bestellen.
4.2.3 Gemäss § 9
Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August
2010 wird dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der notwendige Zeitaufwand nach
den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt,
wobei die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt
und Barauslagen separat entschädigt werden. Der Stundenansatz des Obergerichts
beträgt gemäss § 3 der obergerichtlichen Verordnung über die
Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV) für amtliche oder unentgeltliche
Rechtsvertretungen Fr. 220.-.
Der in der Honorarnote ausgewiesene Zeitaufwand von 20 Stunden
ist eher hoch, erweist sich jedoch noch als gerechtfertigt. Die Barauslagen von
Fr. 32.- sind gerechtfertigt. Demnach ist der Rechtsvertreter mit
insgesamt Fr. 4'786.60 inklusive 8 % Mehrwertsteuer zu entschädigen.
Daran ist die zuzusprechende Parteientschädigung anzurechnen.
Die Beschwerdeführerin wird auf
§ 16 Abs. 4 VRG aufmerksam gemacht, wonach eine Partei, der die
unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet
ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn
Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Amtes für Justizvollzug
vom 31. März 2016 und Dispositiv-Ziffern I und IV der Verfügung der
Direktion der Justiz und des Innern vom 1. Juli 2016 werden aufgehoben.
Der Beschwerdeführerin wird der Vollzug der Reststrafe im Arbeitsexternat auch
bezüglich der 12 Monate übersteigenden Dauer bewilligt.
2. Dispositivziffer
III der Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern vom 1. Juli 2016
wird insoweit abgeändert, als die Verfahrenskosten von Fr. 788.- dem Beschwerdegegner
auferlegt werden. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Rechtsvertreter
der Beschwerdeführerin für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zuzüglich 8 %
Mehrwertsteuer (total Fr. 1'080.-) zu bezahlen. Diese ist an die
Entschädigung für den unentgeltlichen Rechtsbeistand anzurechnen.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 140.-- Zustellkosten,
Fr. 2'140.-- Total der Kosten.
4. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
5. Das
Gesuch um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung wird als gegenstandslos geworden
abgeschrieben.
6. Der Beschwerdegegner wird
verpflichtet, dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren
eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer
(total Fr. 1'620.-), zu bezahlen. Diese ist an die Entschädigung
für den unentgeltlichen Rechtsbeistand anzurechnen.
7. Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtsverbeiständung
gewährt und in der Person von Rechtsanwalt Markus Rüssli ein unentgeltlicher
Rechtsvertreter für das Beschwerdeverfahren bestellt.
8. Rechtsanwalt Markus Rüssli wird für das
Beschwerdeverfahren unter Anrechnung der Parteientschädigung gemäss
Dispositivziffer 6 hiervor mit Fr. 3'166.60 (inklusive 8 %
Mehrwertsteuer) entschädigt. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin
nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
9. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in strafrechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
10. Mitteilung an …