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Geschäftsnummer: VB.2016.00431  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 16.11.2016
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Straf- und Massnahmenvollzug
Betreff:

Versetzung ins Arbeitsexternat


Versetzung ins Arbeitsexternat ab Erreichen der Strafhälfte.

Die Beschwerdeführerin beantragte ab Erreichen der Strafhälfte die Versetzung ins Arbeitsexternat, was die Vorinstanzen ablehnten, weil sie dies aufgrund der gemäss der Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugskommission zeitlichen Begrenzung des Arbeitsexternats auf zwölf Monate als verfrüht hielten. Die Beschwerdeführerin sieht darin einen Verstoss gegen Art. 77a StGB, welcher den Vollzug in Form eines Arbeitsexternats nach der Hälfte der Strafverbüssung als Regelfall vorsehe. Eine zeitliche Begrenzung des Arbeitsexternats erweist sich jedoch als zulässig, weshalb die einschlägigen Ziffern der Richtlinien nicht bundesrechtswidrig sind. Sie haben jedoch nicht den Charakter starrer Regelungen und erlauben Anpassungen an individuelle Verhältnisse (E. 2.2.3). Bei der Beschwerdeführerin bestand kein Grund, ihr allein wegen der Richtobergrenze eine Versetzung ins Arbeitsexternat zu verweigern, zumal davon auszugehen ist, dass sie der Belastung eines langen Arbeitsexternats grundsätzlich gewachsen ist und sich aus den Akten keine Konterindikationen ergeben (E. 3.3).

Rechtliche Grundlagen zum Arbeitsexternat (E. 2.1.1). Verweis des zürcherischen kantonalen Rechts auf die Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugskommission. Voraussetzungen für die Bewilligung des Arbeitsexternats (E. 2.1.2). Rechtsprechung betreffend Maximaldauer des Arbeitsexternats (E. 2.2.1). Art. 77a StGB enthält keine Minimal- und Maximaldauer des Arbeitsexternats, in der Botschaft ist jedoch festgehalten, dass übermässig lange Aufenthalte zu vermeiden seien (E. 2.2.2).

Gutheissung. Gewährung URB.
 
Stichworte:
ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG
ARBEITSEXTERNAT
BEDINGTE ENTLASSUNG
BUNDESRECHTSWIDRIG
RICHTLINIEN
STRAFHÄLFTE
STRAFVOLLZUG
STRAFVOLLZUGSRICHTLINIEN
VERSETZUNG
VOLLZUGSLOCKERUNGEN
ZEITLICHE BESCHRÄNKUNG
Rechtsnormen:
Art. 123 BV
Art. 123 Abs. 2 BV
§ 64 JVV
§ 64 Abs. 1 JVV
Art. 77a StGB
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2016.00431

 

 

 

Urteil

 

 

 

der Einzelrichterin

 

 

 

vom 16. November 2016

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Gerichtsschreiberin Cyrielle Söllner Tropeano.

 

 

 

In Sachen

 

 

 

A, zzt. in den Anstalten B,
vertreten durch RA C,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Justizvollzug Kanton Zürich,
Rechtsdienst der Amtsleitung,

Beschwerdegegner,

 

 

 

betreffend Versetzung ins Arbeitsexternat,


hat sich ergeben:

I.  

Am 19. September 2011 wurde A vom Bezirksgericht D wegen vorsätzlicher Tötung und schwerer Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren, abzüglich 78 Tagen bereits erstandener Haft, verurteilt. Seit dem 11. November 2011 verbüsst A ihre Haftstrafe in den Anstalten B. Seit dem 2. Juli 2015 befindet sie sich in der Aussenwohngruppe E im offenen Vollzug.

Am 11. Februar 2016 ersuchte A um Versetzung ins Arbeitsexternat ab Erreichen der Strafhälfte im Juni 2016. Am 31. März 2016 lehnte das Amt für Justizvollzug das Gesuch ab.

II.

Am 2. Mai 2016 erhob A hiergegen Rekurs bei der Direktion der Justiz und des Innern. Diese hat den Rekurs am 1. Juli 2016 abgewiesen.

III.

Am 26. Juli 2016 beantragte A mit Beschwerde dem Verwaltungsgericht, ihr die Versetzung ins Arbeitsexternat per sofort zu bewilligen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Amts für Justizvollzug. In verfahrensrechtlicher Hinsicht verlangte sie, unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständigung sowie beförderliche Behandlung der Beschwerde.

Die Direktion für Justiz und Inneres beantragte am 3. August 2016, das Amt für Justizvollzug am 22. August 2016 die Abweisung der Beschwerde. Am 26. August 2016 reichte das Amt für Justizvollzug eine weitere Vernehmlassung ein. Die Stellungnahme der Beschwerdeführerin erfolgte am 9. September 2016. Die Duplik der Vorinstanz und des Beschwerdegegners datieren vom 3. Oktober 2016 bzw. vom 29. September 2016. Die Beschwerdeführerin verzichtete am 5. Oktober 2016 ausdrücklich auf eine weitere Äusserung. Auf Verlangen der Einzelrichterin reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 9. November 2016 seine Honorarnote ein.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.  

Gemäss § 38 Abs. 2 lit. b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) fällt die Erledigung der Beschwerde gegen den Rekursentscheid der Direktion der Justiz und des Innern in die einzelrichterliche Kompetenz.

Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde ein­zutreten.

2.

2.1 Die Kantone sind für den Straf- und Massnahmevollzug zuständig, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht (Art. 123 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999).

Mit der Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (StGB), welcher seit dem 1. Januar 2007 in Kraft ist, regelte der Bund die Grundzüge des Vollzugs von Strafen und Massnahmen. Dies erfolgte aus Gründen der Rechtssicherheit und weil die Einzelheiten des Vollzugs für die Eigenart der dem materiellen Strafrecht zuzurechnenden Rechtsfolgen bestimmend sind. Dagegen blieben die Kantone zum Erlass der erforderlichen Ausführungsbestimmungen zuständig (Botschaft des Bundesrates zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. September 1998, BBl 1999, 2179 [nachfolgend: Botschaft StGB]).

2.1.1 Gemäss Art. 77a StGB wird die Freiheitsstrafe in der Form des Arbeitsexternats (AEX) vollzogen, wenn der Gefangene einen Teil der Freiheitsstrafe, in der Regel mindestens die Hälfte, verbüsst hat und nicht zu erwarten ist, dass er flieht oder weitere Straftaten begeht (Abs. 1). Der Wechsel ins Arbeitsexternat erfolgt in der Regel nach einem Aufenthalt von angemessener Dauer in einer offenen Anstalt oder der offenen Abteilung einer geschlossenen Anstalt (Abs. 2 Satz 2).

Das AEX bildet die letzte Stufe des progressiven Vollzugs vor der Entlassung, allenfalls die vorletzte, wenn darauf noch ein Wohnexternat folgt und dient der schrittweisen Wiedereingliederung der inhaftierten Person (vgl. Benjamin F. Brägger in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. A., Basel 2013, Art. 75 N. 21). Das AEX ist keine Vollzugsmodalität (BGr, 3. März 2016, 6B_131/2016, E. 2.2). Es wird in der Regel erst nach der Verbüssung der Hälfte der Strafe gewährt. Während das AEX eine Stufe des progressiven Vollzugs der Wiedereingliederung nach einer langen Vollzugsdauer bildet, stellt die Halbgefangenschaft (Art. 77b StGB) eine Vollzugsmodalität für Strafen bis zwölf Monate dar. In der praktischen Ausgestaltung jedoch bestehen keine grossen Unterschiede (vgl. Günter Stratenwerth/Wolfgang Wohlers, Schweizerisches Strafgesetzbuch Handkommentar, 3. A., Bern, 2013, Art. 77a N. 2; Brägger, Art. 77a N. 6). In beiden Fällen arbeitet der Gefangene für einen privaten Arbeitgeber und verbringt nur die Ruhe- und Freizeit in der Anstalt.

2.1.2 Das (zürcherische) kantonale Recht verweist für die Voraussetzungen, Entscheidungskompetenzen und Rahmenbedingungen des Arbeits- und Wohnexternats auf die einschlägigen Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugskommission (§ 64 Abs. 1 der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 [JVV]). Diese hat am 7. April 2006 die Richtlinien über die Gewährung des Arbeitsexternats und des Wohnexternats sowie über die Beschäftigung von eingewiesenen Personen bei einem privaten Arbeitgeber (nachfolgend: Richtlinien) beschlossen und auf den 1. Januar 2007 in Kraft gesetzt. Diese Richtlinien sind im Sinn von Art. 2 Abs. 2 lit. c des ostschweizerischen Konkordates über den Vollzug von Strafen und Massnahmen vom 29. Oktober 2004 als verbindlich erklärt worden.

Gemäss Ziff. 3.1 der Richtlinien kann einer gefangenen Person das AEX bewilligt werden, wenn sie den Vollzugsplan einhält, bei den Eingliederungsbemühungen aktiv mitwirkt und sich als zuverlässig und vertragsfähig erwiesen hat sowie wenn angenommen werden kann, dass sie nicht flieht, keine neuen Straftaten begeht und die Regelungen am Arbeitsplatz und in der Vollzugseinrichtung einhält. Gemäss Ziff. 3.2 der Richtlinien wird weiter vorausgesetzt, dass (a) die eingewiesene Person in der Regel mindestens die Hälfte der Strafe verbüsst hat, (b) sie sich in der Regel wenigstens sechs Monate im offenen Vollzug bewährt und insbesondere mehrere Urlaube korrekt abgewickelt hat, (c) ein Platz in einer für die Durchführung des AEX anerkannten Einrichtung vorhanden ist und (d) eine geeignete Tätigkeit ausserhalb der Vollzugseinrichtung gesichert ist. Gemäss Ziff. 1.1 Abs. 2 der Richtlinien wird das AEX zeitlich begrenzt. Ziff. 4.1 bestimmt, dass die Dauer des AEX in der Regel die tabellarisch aufgeführten Ansätze nicht übersteigen soll, um eine Überforderung der eingewiesenen Person zu vermeiden. Bei Bruttostrafen bis 120 Monate beträgt die Dauer des AEX zehn Monate, bei solchen über 120 Monaten dauert es zwölf Monate.

2.1.3 Somit sehen die Richtlinien vorliegend bei einer Bruttostrafe von 120 Monaten eine maximale Dauer des AEX von zwölf Monaten vor. Die Vorinstanzen halten deshalb in Anbetracht der bedingten Entlassung der Beschwerdeführerin am 3. März 2018 eine Versetzung ins AEX frühestens am 3. März 2017 für möglich. Würde sie ab Strafhälfte ins AEX wechseln, müsste sie wegen der zeitlichen Begrenzung des AEX auf zwölf Monate vor der bedingten Entlassung nochmals in den Normalvollzug rückversetzt werden. Dies entspreche jedoch nicht dem Sinn des AEX als letzte Progressionsstufe.

Die Beschwerdeführerin erblickt darin einen Verstoss gegen Art. 77a StGB, welcher den Vollzug in Form des AEX nach der Hälfte der Strafverbüssung als Regelfall vorsehe. Die Richtlinien führten mit der zeitlichen Beschränkung auf zwölf Monate zu einer unzulässigen Einschränkung der bundesrechtlichen Vorgaben.

2.2

2.2.1 Das Bundesgericht hat unter dem alten Recht mit dem Urteil 6A.99/2006 vom 28. Dezember 2006 in Erwägung 3 Stellung genommen zur Frage, ob Richtlinien, die je in Relation zur gesamten Strafdauer die Minimaldauer der Halbfreiheit (heute in AEX umbenannt) auf drei und die Maximaldauer auf zwölf Monate festlegen, Bundesrecht verletzen würden. Es hat dies verneint, da Art. 37 Ziff. 3 Abs. 2 aStGB nur von Gefangenen spreche, die mindestens die Hälfte der Strafzeit verbüsst haben müssen. Über die Minimal- und Maximaldauer der Halbfreiheit sage das Gesetz nichts. Mit Hinweis auf die Literatur und die Botschaft StGB hielt das Bundesgericht fest, dass das Arbeitsexternat eine besondere Belastung darstelle und deshalb nicht übermässig lange dauern sollte. Es hielt eine Begrenzung auf elf Monate im konkreten Fall für zulässig.

Diese Rechtsprechung bezieht sich auf Art. 37 Ziff. 3 Abs. 2 aStGB; das Urteil erging vor Inkrafttreten von Art. 77a StGB, nahm jedoch Bezug auf die neue Regelung, indem es auch auf die Botschaft StGB verwies. Es fragt sich, wieweit die Aussagen des Bundesgerichtsurteils 6A.99/2006 vom 28. Dezember 2006 auch für die Konkretisierung von Art. 77a StGB Geltung haben.

2.2.2 Die neue Regelung von Art. 77a StGB ist nicht mehr als blosse Kann-Bestimmung ausgestaltet. Weiter enthält sie neben der Bedingung einer in der Regel zur Hälfte verbüssten Strafe die Voraussetzungen der fehlenden Flucht- und Rückfallgefahr sowie des in der Regel vorangegangenen Aufenthaltes in einer offenen Anstalt oder Anstaltsabteilung (Abs. 1 und 2). Es ist damit den Kantonen nicht mehr freigestellt, ob sie das Arbeitsexternat gewähren wollen oder nicht. Weiter ist es ihnen verwehrt, Regelungen aufzustellen, die in Widerspruch zu Art. 77a StGB stehen oder dessen Anwendung vereiteln (vgl. VGr, 21. Januar 2009, VB.2008.00539, E. 3.1.4). Art. 77a StGB enthält jedoch – wie Art. 37 Ziff. 3 Abs. 2 aStGB – keine Aussage über die Minimal- und Maximaldauer des AEX. Die Botschaft StGB Seite 2113, auf welche sich auch das Bundesgericht bezog, hielt fest, dass zu vermeiden sei, dass die Aufenthalte im anspruchsvollen Arbeitsexternat übermässig lange dauern. In den eidgenössischen Räten war die Länge des AEX kein Thema (AB 2001 N 587). In der Literatur wird ebenso in Bezug auf die neue Regelung einhellig vertreten, dass das AEX mit seinem beständigen Wechsel zwischen relativer Freiheit am normalen Arbeitsplatz und Rückkehr in die Anstalt eine besondere Belastung darstelle. Die ständigen Überprüfungen der Vereinbarungen könnten die Betroffenen stark belasten und Krisen auslösen, die dann bis zum Widerruf der Bewilligung des AEX mit anschliessender Rückversetzung in den Normalvollzug aus disziplinarischen Gründen führen können. Eine Begrenzung der Dauer des AEX wird deshalb auch unter dem neuen Recht in der Lehre mehrheitlich befürwortet bzw. als dem Bundesrecht nicht widersprechend angesehen (vgl. Brägger, Art. 77a N. 6; Stratenwerth/Wohlers, Art. 77a N. 5; Stefan Trechsel/Peter Aebersold, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. A., Zürich 2013, Art. 77a N. 4; kritischer: Christian Schwarzenegger/Markus Hug/Daniel Jositsch, Strafrecht III, 8. A., Zürich 2007, welche wegen des an das AEX anschliessenden Wohnexternats für eine Verlängerung des AEX plädieren). Sodann ist auch die Halbgefangenschaft – allerdings von Bundesrechts wegen – auf zwölf Monate begrenzt, da sich auch bei langandauernder Halbgefangenschaft dieselben Probleme einstellen können (Botschaft StGB, 2114).

2.2.3 Daher erweist es sich als zulässig, das AEX zeitlich zu begrenzen. Die einschlägigen Ziffern der Richtlinien sind nicht bundesrechtswidrig, da sie nicht den Charakter starrer Regelungen haben, sondern Anpassungen an die individuellen Verhältnisse erlauben und erfordern (vgl. Andrea Baechtlold/Jonas Weber/Ueli Hostettler, Strafvollzug, 3. A., Bern 2016, S. 135). Würde eine Dauer von zwölf Monaten eine absolute Maximaldauer darstellen, läge unter den vorliegenden Umständen ein Verstoss gegen Art. 77a StGB vor. Denn der Beschwerdeführerin wäre es in schematischer Anwendung der Richtlinien unbestritten unmöglich, nach Verbüssung der Hälfte der Strafe ins AEX zu wechseln, obwohl das Bundesrecht diesen Zeitpunkt als Regelfall vorsieht.

Da die Kantone zum Erlass der Ausführungsbestimmungen zuständig sind, ist es ihnen im Rahmen des Bundesrechts möglich, unterschiedliche Richtwerte vorzusehen. Dass die Beschwerdeführerin, wenn sie einem anderen Konkordat unterstehen würde, von einer vorteilhafteren Regelung profitieren könnte, ist aus föderalistischen Gründen hinzunehmen. Ebenso wenig ist vorliegend auf die Argumente betreffend Wohnexternat einzugehen, da dieses nicht Streitgegenstand bildet.

In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob sich die Anwendung der in den Richtlinien vorgeschriebenen zeitlichen Begrenzung im Fall der Beschwerdeführerin als verhältnismässig erweist bzw. ob vorliegend eine Anpassung an die individuellen Verhältnisse geboten ist.

3.

3.1 Die Vorinstanz bringt vor, es möge zwar zutreffen, dass die Beschwerdeführerin ein vorzeitiger Übertritt ins AEX nicht überfordern würde. Da sie jedoch keine Gründe vorbringe, die eine vorzeitige Versetzung ins AEX rechtfertigen würden, erübrige sich eine weitere Prüfung der Belastungsanforderungen an die Beschwerdeführerin. Sodann habe sie aufgrund ihrer externen Beschäftigung auch bereits Wiedereingliederungsmassnahmen erlaubt bekommen, sodass es nicht gerecht sei, ihr auch noch ein überlanges AEX zuzu-gestehen. Schliesslich habe sie ein AEX nicht nötig, um sich im Berufsleben eingliedern zu können, da sie bereits eine eigene Firma gegründet habe.

3.2 Wie die Beschwerdeführerin zu Recht vorbringt, geht es vorliegend nicht um eine vorzeitige Versetzung ins AEX, denn die Beschwerdeführerin hat die Hälfte ihrer Freiheitsstrafe bereits abgesessen. BGE 116 IV 52 (= Pra 1991 Nr. 142) ist deshalb und weil er sich auf die Kann-Vorschrift von Art. 37 Ziff. 3 Abs. 2 aStGB bezieht, vorliegend nicht einschlägig. Für die Zulassung zum AEX bedarf es ab Verbüssung der Strafhälfte keiner besonderen Gründe, da es sich beim AEX um eine Progressionsstufe handelt. Das AEX sollen nach neuem Recht im Hinblick auf eine Wiedereingliederung in die Gesellschaft alle Strafgefangenen durchlaufen, wenn keine Fluchtgefahr besteht und nicht zu erwarten ist, dass die Person weitere Straftaten begeht. Diese Voraussetzungen erfüllt die Beschwerdeführerin unbestritten. Auch wenn einem Gefangenen bereits eine externe Beschäftigung ermöglicht wurde, wie hier ein Studium an der Universität F, hat er gestützt auf Art. 77a StGB einen Anspruch auf ein AEX. Ebenso wenig entscheidend ist, ob der Gefangene ein AEX zu seiner Wiedereingliederung nötig hat oder sich im wirtschaftlichen Umfeld bewegen kann. Nachdem die Beschwerdeführerin die Firmengründung nicht heimlich vorgenommen hat, sondern dies der Strafanstalt B bekannt war und auf dem Notariat sogar eine Betreuungsperson der Strafanstalt zugegen war sowie die Beschwerdeführerin nach Intervention des Beschwerdegegners dieses Rechtsgeschäft, soweit gefordert, rückgängig gemacht hat, stehen auch diese Umstände dem AEX nicht entgegen. Problematisch ist vorliegend einzig, dass die effektiv zu vollziehende Strafe bis zur frühestmöglichen Gewährung der bedingten Entlassung heute noch etwas mehr als 15 Monate beträgt und damit das AEX drei Monate länger dauern würde als die von der Praxis und Doktrin empfohlene maximale Dauer von zwölf Monaten. Diese Obergrenze gilt aber im Hinblick auf das Wohl des Verurteilten und bildet – wie dargelegt – keine starre Grenze. Sodann ist zu beachten, dass bei der Gestaltung des Strafvollzugs Massnahmen zu vermeiden sind, die den Betroffenen aus einer günstigen Entwicklung herausreissen (vgl. VGr, 24. Februar 2005, VB.2004.00514, E. 2.3).

3.3 Vorliegend fällt auf, dass die Beschwerdeführerin in den vergangenen Jahren ein Studium an der Universität F absolviert und sich bei dieser externen Ausbildung bewährt hat. Sie hat damit bereits Erfahrungen mit den belastenden Wechseln zwischen der externen Ausbildungsstelle und der Anstalt sammeln können. Es erscheint unter diesen Umständen auch nachvollziehbar, dass ihr der Vollzug nach dem Abschluss des Studiums wie eine Rückversetzung vorkommt und sie sich in ihrer Entwicklung behindert fühlt. Wenn sie sich zutraut, auch die psychische Belastung der über das übliche Mass hinausgehenden Dauer des AEX bewältigen zu können und sie sich bewusst ist, dass ein Scheitern entsprechende Konsequenzen zur Folge hätte, besteht kein Grund ihr allein wegen der Richtobergrenze eine Versetzung ins AEX vor dem 1. März 2017 zu verweigern. Zumal diese Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin durch den Therapiebericht vom 10. August 2016 gestützt wird und auch die Vorinstanz davon ausgeht, dass die Beschwerdeführerin den Belastungen eines langen AEX grundsätzlich gewachsen ist. Ausserdem ergeben sich aus den Akten keine Konterindikationen. Es ist zu bedenken, dass die Grundsätze zur Beschränkung der maximalen Dauer des AEX im Hinblick auf das Wohl des Verurteilten aufgestellt wurden, nämlich um diesen vor einer Rückversetzung in den Normalvollzug zu bewahren (vgl. VGr, 24. Februar 2005, VB.2004.00514, E. 2.3). Ist dieses Risiko jedoch im Einzelfall – wie vorliegend – als klein einzustufen, ist es unverhältnismässig an den schematischen Vorgaben der Richtlinien festzuhalten.

Es ist daher der Beschwerdeführerin in Gutheissung der Beschwerde für die zu verbüssende Reststrafe das AEX zu gewähren, wobei die Modalitäten vom Beschwerdegegner zu regeln sind.

4.

4.1 Die Beschwerdeführerin erscheint demnach sowohl bei der Vorinstanz wie vor Verwaltungsgericht als obsiegend. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG), welcher der Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung für beide Verfahren zu bezahlen hat (§ 17 VRG). Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist damit gegenstandslos geworden. Zu prüfen bleibt dasjenige um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung.

4.2

4.2.1 Gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG haben Private, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, Anspruch auf Erlass der Bezahlung von Verfahrenskosten und die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Verfahrens- bzw. Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich 2014 [Kommentar VRG], § 16 N. 18). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46). Ein Rechtsbeistand ist grundsätzlich dann notwendig, wenn die Interessen des Gesuchstellers in schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erfordern (Plüss, § 16 N. 80 f.).

4.2.2 Wie dies bereits die Vorinstanz tat, ist auch im vorliegenden Verfahren von der Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen. Das Verfahren betrifft sodann rechtlich und tatsächlich komplexe Fragestellungen, deren Beurteilung von nicht geringer Intensität für die Beschwerdeführerin ist. Es ist nicht aussichtslos. Der Beizug eines Rechtsvertreters ist deshalb gerechtfertigt. Der Beschwerdeführerin ist daher die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren, und es ist ihr in der Person ihres Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

4.2.3 Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 wird dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt werden. Der Stundenansatz des Obergerichts beträgt gemäss § 3 der obergerichtlichen Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV) für amtliche oder unentgeltliche Rechtsvertretungen Fr. 220.-.

Der in der Honorarnote ausgewiesene Zeitaufwand von 20 Stunden ist eher hoch, erweist sich jedoch noch als gerechtfertigt. Die Barauslagen von Fr. 32.- sind gerechtfertigt. Demnach ist der Rechtsvertreter mit insgesamt Fr. 4'786.60 inklusive 8 % Mehrwertsteuer zu entschädigen. Daran ist die zuzusprechende Parteientschädigung anzurechnen.

Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam gemacht, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Amtes für Justizvollzug vom 31. März 2016 und Dispositiv-Ziffern I und IV der Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern vom 1. Juli 2016 werden aufgehoben. Der Beschwerdeführerin wird der Vollzug der Reststrafe im Arbeitsexternat auch bezüglich der 12 Monate übersteigenden Dauer bewilligt.

2.    Dispositivziffer III der Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern vom 1. Juli 2016 wird insoweit abgeändert, als die Verfahrenskosten von Fr. 788.- dem Beschwerdegegner auferlegt werden. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer (total Fr. 1'080.-) zu bezahlen. Diese ist an die Entschädigung für den unentgeltlichen Rechtsbeistand anzurechnen.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    140.--     Zustellkosten,
Fr. 2'140.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

5.    Das Gesuch um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

6.    Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer (total Fr. 1'620.-), zu bezahlen. Diese ist an die Entschädigung für den unentgeltlichen Rechtsbeistand anzurechnen.

7.    Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und in der Person von Rechtsanwalt Markus Rüssli ein unentgeltlicher Rechtsvertreter für das Beschwerdeverfahren bestellt.

8.    Rechtsanwalt Markus Rüssli wird für das Beschwerdeverfahren unter Anrechnung der Parteientschädigung gemäss Dispositivziffer 6 hiervor mit Fr. 3'166.60 (inklusive 8 % Mehrwertsteuer) entschädigt. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

9.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in strafrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

10.  Mitteilung an …