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Geschäftsnummer: VB.2016.00432  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 07.12.2016
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Aufenthaltsbewilligung/Wegweisung


Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung.

Die Ehegatten haben kein "ehegerechtes" Zusammenleben im Sinn von Art. 43 Abs. 1 AuG angestrebt und das Lebensmodell "living apart together" für sich alleine genügt praxisgemäss nicht, um anzunehmen, es liege ein wichtiger Grund im Sinn von Art. 49 AuG vor. Hinweise, dass die Eheleute ein anderes Lebensmodell verfolgten, liegen nicht vor und dahingehende Bemühungen sind in den rund vier Jahren des angeblich gemeinsamen Ehelebens gänzlich unterblieben. Die Beschwerdeführerin kann somit kein nachehelicher Aufenthaltsanspruch geltend machen (E. 3.3).

Keine rechtsverletzende Ermessensausübung durch die Vorinstanz (E. 4.3).

Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
GETRENNTLEBEN
INTEGRATIONSBEMÜHUNGEN
LIVING APART TOGETHER
ÖFFENTLICHES INTERESSE
PFLICHTGEMÄSSES ERMESSEN
RÜCKKEHR
WEGWEISUNG
WICHTIGER GRUND
ZUMUTBARKEIT
ZUSAMMENWOHNEN
Rechtsnormen:
Art. 31 Abs. I lit. a AuG
Art. 43 Abs. I AuG
Art. 49 AuG
Art. 50 Abs. I lit. a AuG
Art. 96 AuG
§ 28 Abs. I VRG
§ 70 VRG
Art. 31 Abs. I VZAE
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

 

VB.2016.00432

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 7. Dezember 2016

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiberin Stefanie Peter.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

 

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Aufenthaltsbewilligung/Wegweisung,


hat sich ergeben:

I.  

A. A, geboren 1980, stammt aus Marokko und reiste am 24. Januar 2008 von Italien in die Schweiz und heiratete am selben Tag den hier niedergelassenen, damals in C/Kanton D wohnhaften, irakischen Staatsangehörigen E, geboren 1981. Dieser beantragte am 26. März 2008 den Familiennachzug von A im Kanton D. Aufgrund fehlender Unterlagen trat das Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht D auf das Gesuch nicht ein und wies A aus der Schweiz weg.

B. Am 9. März 2009 meldete sich das Ehepaar E/A in der Gemeinde F (Kanton Zürich)/ZH an, woraufhin das Migrationsamt des Kantons Zürich E eine Niederlassungsbewilligung (Kantonswechsel) und A eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehemann im Kanton Zürich erteilte. Diese wurde mehrfach verlängert, zuletzt befristet bis 23. Januar 2014.

Am 8. April 2013 meldete sich E nach C im Kanton D ab. Infolge eines Auslieferungsgesuches wurde er am 7. Mai 2013 nach Deutschland überführt.

Am 14. Juli 2015 liess sich das Ehepaar E/A scheiden.

C. Am 5. Oktober 2015 verweigerte das Migrationsamt des Kantons Zürich die erneute Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A und setzte ihr eine Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 5. Dezember 2015. Das Migrationsamt ging dabei davon aus, dass das Ehepaar E/A nie zusammengelebt habe und hierfür auch keine wichtigen Gründe vorgelegen hätten.

II.  

Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion wies einen hiergegen erhobenen Rekurs am 28. Juni 2016 ab und setzte A eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz bis 31. August 2016.

III.  

Am 27. Juli 2016 gelangte A mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, der Rekursentscheid sei aufzuheben und die Aufenthaltsbewilligung sei zu verlängern, eventualiter sei ihre Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 96 AuG zu verlängern; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 23. August 2016 auf eine Vernehmlassung. Seitens des Migrationsamts ging keine Beschwerdeantwort ein.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, -über- und -unterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 des Verwaltungs­rechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

2.1 Ausländische Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung haben unter Vorbehalt von Art. 51 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) Anspruch auf Erteilung und Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit ihrem Partner zusammenwohnen (Art. 43 AuG und Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK] sowie Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG i. V. m. Art. 77 Abs. 4 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE]). Der Bewilligungsanspruch besteht trotz Auflösens bzw. definitiven Scheiterns der Ehegemeinschaft fort, wenn diese mindestens drei Jahre gedauert und die betroffene ausländische Person sich hier erfolgreich integriert hat (Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG; BGE 136 II 113 E. 3.3.3) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG; BGE 138 II 393 E. 3.1).

2.2 Eine (relevante) Ehegemeinschaft besteht solange, als die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille vorhanden ist (BGE 138 II 229 E. 2; BGE 137 II 345 E. 3.1.2). Dabei ist grundsätzlich auf die nach aussen wahrnehmbare eheliche Wohngemeinschaft abzustellen (Art. 43 Abs. 1 AuG). Vom Erfordernis des Zusammenwohnens wird nach Art. 49 AuG ausnahmsweise abgesehen, wenn für getrennte Wohnorte wichtige Gründe vorliegen, die Ehegemeinschaft indes weiter besteht (BGr, 20. Dezember 2012, 2C_1027/2012, E. 3.3; BGr, 14. Februar 2011, 2C_723/2010, E. 4.1; BGr, 10. Februar 2011, 2C_647/2010, E. 3.1).

Ausnahmen sind namentlich "aus wichtigen und nachvollziehbaren beruflichen oder familiären Gründen" möglich (Botschaft vom 8. März 2002 zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, BBl 2002 3709, 3795 zu Art. 49 AuG). Dementsprechend ist nicht jeder berufliche Grund ein wichtiger Grund (BGr, 23. Dezember 2010, 2C_544/2010, E. 2.3.1). Vielmehr müssen die Gründe objektivierbar sein und ein gewisses Gewicht aufweisen, was grundsätzlich von der ausländischen Person darzutun ist (Art. 90 AuG; BGr, 8. September 2013, 2C_428/2013, E. 4.2; BGr, 28. Juni 2013, 2C_340/2013, E. 2.2). Von einem wichtigen Grund kann desto eher gesprochen werden, je weniger die Ehegatten auf die Situation des Getrenntlebens Einfluss nehmen können, ohne einen grossen Nachteil in Kauf nehmen zu müssen (BGr, 23. Dezember 2010, 2C_544/2010, E. 2.3.1). Dagegen stellt ein freiwilliger Entscheid für ein "living apart together" für sich allein genommen praxisgemäss keinen wichtigen Grund im Sinn von Art. 49 AuG dar (vgl. BGr, 15. Oktober 2012, 2C_40/2012, E. 4 mit Hinweisen).

2.3 Die Betroffenen trifft bei der Abklärung des Sachverhalts im Rahmen von Art. 49 AuG eine besondere Mitwirkungspflicht, da es dabei in der Regel um Umstände aus ihrem Lebensbereich geht, die sie besser kennen als die kantonalen Behörden (vgl. BGE 130 II 482 E. 3.2). Es darf erwartet werden, dass wer sich auf Art. 49 AuG beruft, dartut und – soweit möglich – anhand geeigneter Belege nachweist, dass die Ehegemeinschaft fortbesteht, auch wenn die Ehegatten aus wichtigen Gründen getrennt leben (BGr, 1. Juni 2010, 2C_575/2009, E. 3.5 mit Hinweisen). Umgekehrt müssen die zuständigen Behörden vor einer Nichtverlängerung oder dem Widerruf der Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes die verschiedenen Umstände ihrerseits aber umfassend und fair prüfen und im Zweifelsfall zusätzliche Abklärungen vornehmen und geeigneten Beweisanerbieten entsprechen (BGr, 17. Juni 2010, 2C_50/2010, E. 2.2).

3.  

3.1 Die Vorinstanz hat zunächst darauf verwiesen, dass die Eheleute anlässlich ihrer jeweiligen polizeilichen Einvernahme zum Verlauf ihrer Ehe- und Wohngemeinschaft widersprüchliche Aussagen zu Protokoll gegeben haben. Im Lichte ihrer Aussagen sei davon auszugehen, dass die Eheleute weder in C noch in F (Kanton Zürich) je eine Haushaltsgemeinschaft aufgenommen hätten. In sich stimmig und glaubhaft sei hingegen, dass das Ehepaar wegen seiner Arbeitsstellen in Zürich und C allenfalls eine Wochenendbeziehung geführt habe. Die hierfür als Begründung seitens der Beschwerdeführerin vorgebrachten beruflichen Verpflichtungen erfüllten die Anforderungen an einen wichtigen Grund im Sinn von Art. 49 AuG allerdings nicht. So sei nicht jeder berufliche Grund zugleich ein wichtiger Grund im Sinn der vorgenannten gesetzlichen Bestimmung, um eine Ausnahme vom Erfordernis des Zusammenwohnens zu rechtfertigen. Insbesondere hätte die Beschwerdeführerin zweifelsohne auch einer vergleichbaren Erwerbstätigkeit in der Nähe von C nachgehen können. Entsprechende Suchbemühungen seien von der Beschwerdeführerin jedoch nicht belegt worden. Damit sei nie ein relevantes Eheleben gemäss Art. 43 AuG aufgenommen worden, weshalb die Beschwerdeführerin auch keinen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG habe.

3.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass ihr Eheleben einem unfreiwilligen und damit zulässigen "living apart together" entsprochen habe. Ihr Getrenntleben sei unfreiwillig erfolgt, da sowohl sie als auch ihr Ehemann ihre jeweiligen Arbeitsstellen nicht verlieren wollten. Zudem sei ein gemeinsames Eheleben im Kanton D nicht möglich gewesen, da ihr dort, aufgrund einer fehlenden ehelichen Wohnung, keine Aufenthaltsbewilligung erteilt worden sei. Zudem habe der Betreibungsregisterauszug ihres Ehemannes mehrere Einträge aufgewiesen, weswegen eine erfolgreiche Wohnungssuche unmöglich gewesen sei. Nur dank der Schwester ihres damaligen Ehemannes hätten sie eine gemeinsame Wohnung in F (Kanton Zürich), als Untermieter der Schwester des Ehemanns, beziehen können. Die Beschwerdeführerin habe an ihrer Arbeitsstelle festhalten wollen. Dass sich ihre Wohnung aufgrund der unterschiedlichen und teilweise nächtlichen Arbeitszeiten ganz in der Nähe der Arbeitsstelle habe befinden müssen, sei durchaus nachvollziehbar und legitim. Somit liege nicht nur ein wichtiger beruflicher sondern auch ein wichtiger familiärer Grund im Sinn von Art. 49 AuG vor, weshalb die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin zu verlängern sei.

3.3 Vorliegend steht fest, dass sich das Ehepaar am 9. März 2009 in F (Kanton Zürich) angemeldet hat und ab diesem Zeitpunkt über eine gemeinsame Wohnung in Untermiete verfügte. Unbestritten ist weiter, dass die Beschwerdeführerin einer Erwerbstätigkeit im Raum Zürich nachging, während ihr Ehemann unter der Woche in C bei seinen Eltern übernachtete, um dort weiterhin seiner Arbeitstätigkeit nachgehen zu können. Die Beschwerdeführerin lässt ausführen, dass ihr Lebensmodell einem unfreiwilligen "living apart together" entsprochen habe, welches unter Art. 49 AuG falle. Dem ist zu widersprechen: Wohl ist eine Wohnungssuche mit Betreibungsregistereinträgen tatsächlich schwierig. Dass der Ehemann seine bisherige Arbeitsstelle in G beibehalten wollte, ist ebenfalls nachvollziehbar. Allerdings ist nicht einsichtig, weshalb die in C wohnhafte Schwester des Ehemannes nicht auch in C und Umgebung eine Wohnung für das Ehepaar mieten und diesem dann untervermieten konnte. Weshalb dies nur in Zürich möglich gewesen sein soll, wird nicht begründet. Bemühungen um eine erfolglose Wohnungssuche in C und Umgebung werden von der Beschwerdeführerin denn auch in keiner Weise belegt. Obwohl der Ehemann bereits über eine Arbeitsstelle in G verfügt hat und das Ehepaar sich seiner Arbeitszeiten bewusst gewesen sein muss, haben sich die Eheleute dennoch in F (Kanton Zürich) angemeldet und die Beschwerdeführerin hat eine Arbeitsstelle im Raum Zürich gesucht und angenommen. Hinweise, dass die Eheleute ein anderes Lebensmodell als ein "living apart together" verfolgte hätten, liegen nicht vor und dahingehende Bemühungen sind denn auch in den rund vier Jahren des angeblich gemeinsamen Lebens gänzlich unterblieben. Daran vermag auch das vom Ehemann verfasste Schreiben vom 4. November 2015, wonach er mit der Beschwerdeführerin bis zu seiner Abmeldung am 8. April 2013 in einer intakten Ehegemeinschaft gelebt haben soll, nichts zu ändern. So ist dem Schreiben zwar zu entnehmen, dass der Ehemann die Beschwerdeführerin regelmässig am Wochenende gesehen habe und sie ihn unter der Woche mehrmals in C besucht haben soll. Weiter ergibt sich aus dem Schreiben aber auch, dass für beide vor allem die Beibehaltung ihrer bisherigen Arbeitsstellen im Vordergrund gestanden habe. Der Familiennachzug gestützt auf Art. 43 Abs. 1 AuG dient jedoch gerade nicht dazu, dass jeder Ehepartner je für sich unabhängig lebt bzw. das Getrenntleben ohne wichtigen Grund zum Regelfall wird. Vielmehr ist der Familiennachzug darauf ausgerichtet, dass die Eheleute grundsätzlich zusammenwohnen und die eheliche Gemeinschaft auch tatsächlich anhaltend und nicht bloss sporadisch während kurzer Zeit gelebt wird (BGr, 21. Juli 2011, 2C_231/2011, E. 4.5).

Aus den Akten ergibt sich zudem, dass die Beschwerdeführerin ihre erste Arbeitsstelle im Raum Zürich nur kurze Zeit beibehalten hat. Gemäss Verlängerungsgesuch vom 4. Dezember 2009 arbeitete die Beschwerdeführerin im Restaurant H in der Stadt Zürich. Gemäss dem nachfolgenden Verlängerungsgesuch vom 2. Dezember 2010 arbeitete sie bereits bei der I AG in J. Wiederum ein Jahr später arbeitete die Beschwerdeführerin gemäss ihrem Verlängerungsgesuch vom 3. Dezember 2012 bei der K AG in F (Kanton Zürich). Suchbemühungen der Beschwerdeführerin für eine Arbeitsstelle in der Nähe der Arbeitsstelle ihres Ehemannes werden nicht dargelegt.

Angesichts all dieser Umstände ist mit der Vorinstanz, auf deren zutreffenden Ausführungen ergänzend zu verweisen ist, von einem freiwilligen Getrenntleben der Eheleute im Sinn eines "living apart together" auszugehen. Hinweise, dass das Ehepaar bemüht gewesen wäre, eine Veränderung/Verbesserung ihrer je getrennten Wohn- und Lebenssituation zu erreichen hin zu einem Zusammenwohnen und einem anhaltenden gemeinsamen Leben in der ehelichen Gemeinschaft liegen nicht vor. Die Ehegatten haben demzufolge kein "ehegerechtes" Zusammenleben im Sinn von Art. 43 Abs. 1 AuG angestrebt und das Lebensmodell "living apart together" für sich alleine genügt praxisgemäss nicht, um anzunehmen, es liege ein wichtiger Grund im Sinn von Art. 49 AuG vor (BGr, 17. Oktober 2014, 2C_930/2014, E. 3.2; BGr, 24. März 2013, 2C_831/2012, E. 6.1.1 mit Hinweisen).

Ob allenfalls ein eheliches Zusammenleben vorgelegen hat ab Heirat der Eheleute am 24. Januar 2008 bis zu ihrer Anmeldung in F (Kanton Zürich) im März 2009 kann offenbleiben: Diese Zeitspanne von rund 15 Monaten würde dem Erfordernis von drei Jahren nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG bei Weitem nicht entsprechen.

Damit steht fest, dass das eheliche Zusammenleben jedenfalls weniger als drei Jahre gedauert hat, ohne dass sich die Beschwerdeführerin hierfür auf einen wichtigen Grund im Sinn von Art. 49 AuG berufen kann. Damit besteht auch kein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG.

Ist schon die nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG erforderliche zeitliche Dauer der Ehegemeinschaft und damit die erste Voraussetzung für die Bewilligungsverlängerung nicht gegeben, erübrigt es sich zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin in der Schweiz erfolgreich integriert ist.

4.  

4.1 Kann sich eine ausländische Person nicht auf eine Norm des Landesrechts oder eines Staatsvertrages berufen, welche ihr Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung einer Anwesenheitsbewilligung vermittelt, hat die Behörde ermessensweise über die weitere Bewilligung des Aufenthalts zu entscheiden. Dabei berücksichtigt sie die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration der Ausländerin oder des Ausländers (vgl. Art. 96 AuG). Die öffentlichen Interessen fallen im Wesentlichen mit den in den Art. 3 und 4 AuG konkretisierten Grundsätzen zusammen (Marc Spescha in: derselbe et al., Migrationsrecht, 4. A., Zürich 2015, Art. 96 AuG N. 3). Zur Abklärung der persönlichen Verhältnisse des Verlängerungsgesuchstellers werden in der Praxis oft die Härtefallkriterien gemäss Art. 31 VZAE herangezogen (vgl. Tamara Nüssle in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 33 AuG N. 33). Dieselben Kriterien werden auch bei der Beurteilung des sogenannten allgemeinen ausländerrechtlichen Härtefalls nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG berücksichtigt, wonach von den Zulassungsvoraussetzungen (Art. 18–29) abgewichen werden kann, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen (BGE 137 II 345 E. 3.2.1).

Nach Art. 3 Abs. 1 AuG erfolgt die Zulassung erwerbstätiger Ausländerinnen und Ausländer im Interesse der Gesamtwirtschaft, wobei der demografischen, sozialen und gesellschaftlichen Entwicklung der Schweiz Rechnung getragen wird. Ausländerinnen und Ausländer werden ebenfalls zugelassen, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen, humanitäre Gründe oder die Vereinigung der Familie es erfordern (Art. 3 Abs. 2 AuG). Zwecks Erreichung des Integrationsziels ist sodann erforderlich, dass sich Ausländerinnen und Ausländer mit den gesellschaftlichen Verhältnissen und Lebensbedingungen in der Schweiz auseinandersetzen und insbesondere eine Landessprache erlernen (Art. 4 Abs. 1 und Abs. 4 AuG).

4.2 Die Beschwerdeführerin macht eventualiter geltend, dass ihr gemäss Art. 96 AuG eine Ermessensbewilligung zu erteilen sei. Aufgrund der bereits über achtjährigen Anwesenheit in der Schweiz sei ihr ein Wegzug und ein Leben anderswo, insbesondere in ihrem Heimatland Marokko nicht zumutbar. Da sie bereits seit mehr als 14 Jahren nicht mehr in Marokko gelebt habe, sei von einer Entwurzelung auszugehen. In der Schweiz sei sie hingegen verwurzelt, stets einer Arbeitsstätigkeit nachgegangen, nie von der Sozialhilfe abhängig gewesen, weise keine Betreibungsregistereinträge auf und sei auch nie straffällig geworden. Zudem beherrsche sie die deutsche Sprache bestens und werde von ihrem Arbeitgeber, den Mitarbeitern und auch von ihrem freundschaftlichen Umfeld sehr geschätzt. Dementsprechend sollen ihre privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz  allfällige öffentliche Interessen an der Wegweisung bei weitem überwiegen.

4.3 Die Vorinstanz hat das öffentliche Interesse an der Wegweisung, wozu namentlich auch die Begrenzung des Ausländerbestands gehört, gegenüber den persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin und deren unstreitigen Integrationsbemühungen höher gewichtet. Diese Einschätzung ist nicht rechtsverletzend und stützt sich auf sachliche Gründe wie auch die Ablehnung eines allgemeinen Härtefalls im Sinn von Art. 31 Abs. 1 lit. b AuG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 VZAE:

Die Beschwerdeführerin ist in Marokko aufgewachsen, verbrachte dort ihre prägenden Kinder- und Jugendjahre und ist erst im Alter von 28 Jahren in die Schweiz eingereist. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist grundsätzlich erst ab einem zehnjährigen Aufenthalt von einer Verwurzelung in die hiesigen Verhältnisse auszugehen (vgl. BGE 124 II 110 E. 3). Dass die Beschwerdeführerin nicht auf Sozialhilfe angewiesen ist, keine Einträge im Betreibungsregister aufweist, nie straffällig geworden ist und zudem Deutsch sprechen kann, entspricht dem allgemein erwarteten Verhalten. Anhaltspunkte, dass eine darüber hinausgehende Integration der Beschwerdeführerin in die hiesigen Verhältnisse vorliegen soll, sind nicht zu erkennen. Zudem besucht die Beschwerdeführerin ihre jüngere Schwester und ihre Eltern, welche nach wie vor in Marokko leben, mindestens einmal pro Jahr. Mit den Verhältnissen in ihrem Heimatland ist die Beschwerdeführerin demnach nach wie vor bestens vertraut und eine Rückkehr ist ihr zuzumuten.

Damit liegt der vorinstanzliche Entscheid im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens nach Art. 96 AuG und es kann im Übrigen auf die zutreffenden Ausführungen im Rekursentscheid verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG).

Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde sowohl hinsichtlich des Hauptantrags als auch des Eventualantrags abzuweisen ist.

5.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a VRG), und steht ihr keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zu erheben (vgl. BGr, 18. Juni 2007, 2D_3/2007 bzw. 2C_126/2007, E. 2.2). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …