{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2016-10-27", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2016-00439_2016-10-27.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=216663&W10_KEY=13823237&nTrefferzeile=68&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "e758293e50fc51ff65a04879e4f3ffec"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2016.00439"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 27.10.2016  VB.2016.00439"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 27.10.2016  VB.2016.00439"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 27.10.2016  VB.2016.00439"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "\u00e4rztliche Schweigepflicht | Gesundheitsrecht: Entbindung von der \u00e4rztlichen Schweigepflicht. Rechtsgrundlagen der beruflichen Schweigepflicht. Die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde hat bei ihrem Entscheid \u00fcber die Entbindung vom Berufsgeheimnis eine Abw\u00e4gung s\u00e4mtlicher auf dem Spiel stehender Interessen vorzunehmen, wobei angesichts der Bedeutung des Berufsgeheimnisses - namentlich des Arztgeheimnisses, welches dem Schutz des besonderen Vertrauensverh\u00e4ltnisses zwischen Arzt und Patient dient - nur ein deutlich \u00fcberwiegendes \u00f6ffentliches oder privates Interesse eine Entbindung zu rechtfertigen vermag (E. 2). Strittig war vorliegend die Frage, ob der um Entbindung ersuchende Arzt sein Berufsgeheimnis zwecks Kontaktierung der f\u00fcr den Kindes- und Erwachsenenschutz zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden offenbaren darf. Dabei gen\u00fcgt es, wenn der Arzt annimmt, dass m\u00f6glicherweise Schutzmassnahmen n\u00f6tig sind. Es ist nicht erforderlich, dass die Hilfsbed\u00fcrftigkeit tats\u00e4chlich besteht. Die Beurteilung dieser Frage ist nicht Aufgabe der gesundheitspolizeilichen Aufsichtsbeh\u00f6rden, sondern obliegt den f\u00fcr den Kindes- und Erwachsenenschutz zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden (E. 4.1). Die Entbindung von der \u00e4rztlichen Schweigepflicht hat f\u00fcr die sp\u00e4teren Abkl\u00e4rungen der Kindes- und Erwachsenenschutzbeh\u00f6rden keine materielle Rechtswirkung, sondern erm\u00f6glicht es dem um Entbindung ersuchenden Arzt bloss, ohne Verletzung des strafrechtlich gesch\u00fctzten Berufsgeheimnisses die zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden \u00fcber die infrage stehende Schutzbed\u00fcrftigkeit seines Patienten und dessen Kinder zu informieren (E. 4.2). Abweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:46:16", "Checksum": "7562e630003700ce67adc38959a01dd0"}