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Geschäftsnummer: VB.2016.00439  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 27.10.2016
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 15.12.2016 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet: Gesundheitswesen
Betreff:

ärztliche Schweigepflicht


Gesundheitsrecht: Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht.

Rechtsgrundlagen der beruflichen Schweigepflicht. Die zuständige Behörde hat bei ihrem Entscheid über die Entbindung vom Berufsgeheimnis eine Abwägung sämtlicher auf dem Spiel stehender Interessen vorzunehmen, wobei angesichts der Bedeutung des Berufsgeheimnisses - namentlich des Arztgeheimnisses, welches dem Schutz des besonderen Vertrauensverhältnisses zwischen Arzt und Patient dient - nur ein deutlich überwiegendes öffentliches oder privates Interesse eine Entbindung zu rechtfertigen vermag (E. 2). Strittig war vorliegend die Frage, ob der um Entbindung ersuchende Arzt sein Berufsgeheimnis zwecks Kontaktierung der für den Kindes- und Erwachsenenschutz zuständigen Behörden offenbaren darf. Dabei genügt es, wenn der Arzt annimmt, dass möglicherweise Schutzmassnahmen nötig sind. Es ist nicht erforderlich, dass die Hilfsbedürftigkeit tatsächlich besteht. Die Beurteilung dieser Frage ist nicht Aufgabe der gesundheitspolizeilichen Aufsichtsbehörden, sondern obliegt den für den Kindes- und Erwachsenenschutz zuständigen Behörden (E. 4.1). Die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht hat für die späteren Abklärungen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden keine materielle Rechtswirkung, sondern ermöglicht es dem um Entbindung ersuchenden Arzt bloss, ohne Verletzung des strafrechtlich geschützten Berufsgeheimnisses die zuständigen Behörden über die infrage stehende Schutzbedürftigkeit seines Patienten und dessen Kinder zu informieren (E. 4.2).

Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
ARZTGEHEIMNIS
BERUFSGEHEIMNIS
ENTBINDUNG VOM BERUFSGEHEIMNIS
INTERESSENABWÄGUNG
KESB
KINDESWOHL
MEDIZINALBERUFE
PRIVATSPHÄRE
SCHWEIGEPFLICHT
ÜBRIGES FÜRSORGE UND GESUNDHEIT
UNTERLIEGERPRINZIP
Rechtsnormen:
Art. 13 Abs. II BV
§ 15 Abs. I GesundheitsG
§ 40 lit. f MEDBG
Art. 321 StGB
§ 13 Abs. II VRG
§ 38b Abs. III VRG
Art. 314 Abs. I ZGB
Art. 443 Abs. I ZGB
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2016.00439

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 3. Kammer

 

 

 

vom 27. Oktober 2016

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Ersatzrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Danielle Schneider.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

gegen

 

Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin,

 

und

 

Dr. med. B,

Mitbeteiligter,

 

 

betreffend ärztliche Schweigepflicht,

 

 

 

hat sich ergeben:

I.  

Am 7. April 2016 ersuchte Dr. med. B die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich um Entbindung vom Berufsgeheimnis hinsichtlich seines Patienten A. Dieses Gesuch hiess die Gesundheitsdirektion mit den Verfügungen vom 22. April 2016 bzw. vom 10. Mai 2016 gut und ermächtigte Dr. med. B, nach Eintritt der Rechtskraft die zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (KESB) sowie das Sozialzentrum C über die ihm anvertrauten oder im Rahmen der Berufsausübung wahrgenommenen Geheimnisse seines Patienten und dessen soziale Situation und Verhalten soweit zu informieren, damit die KESB prüfen können, ob und allenfalls welche Massnahmen zum Wohl des Patienten und seiner Kinder zu ergreifen seien.

II.  

Den von A gegen die Verfügung der Gesundheitsdirektion vom 10. Mai 2016 erhobenen Rekurs wies der Regierungsrat des Kantons Zürich mit Beschluss vom 6. Juli 2016 ab (Dispositiv-Ziff. I). Ausserdem auferlegte er A die Kosten des Rekursverfahrens (Dispositiv-Ziff. II).

III.  

Mit Beschwerde vom 30. Juli 2016 gelangte A an das Verwaltungsgericht und machte geltend, dass die Entbindung seines Arztes von der beruflichen Schweigepflicht aufzuheben und ihm die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens zu erlassen seien.

Die Gesundheitsdirektion beantragte am 5. August 2016, dass die Beschwerde – unter Kostenfolgen zulasten des Beschwerdeführers – abzuweisen sei, soweit darauf eingetreten werden könne. Mit Eingabe vom 10. August 2016 hielt der Regierungsrat am angefochtenen Rekursentscheid fest und stellte ebenfalls Antrag auf Abweisung der Beschwerde. A liess sich dazu nicht mehr vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Da der Regierungsrat als Vorinstanz entschieden hat, ist die Beschwerde gemäss § 38 Abs. 1 in Verbindung mit § 38b Abs. 3 VRG durch die Kammer zu erledigen.

2.  

Nach Art. 40 lit. f des Bundesgesetzes über die universitären Medizinalberufe vom 23. Juni 2006 (MedBG) wahren Personen, die einen universitären Medizinalberuf selbständig ausüben, das Berufsgeheimnis. Diese Bestimmung enthält selber keine materiellen Vorschriften über das Berufsgeheimnis, sondern verweist auf die massgebenden anderen Vorschriften, so insbesondere auf Art. 321 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB). Auch die Bestimmungen zum Verfahren vor den Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden behalten die (strafrechtlichen) Vorschriften über das Berufsgeheimnis vor (vgl. Art. 443 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB]). Ärzte, die ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden ist oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben, werden, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 321 Ziff. 1 StGB; zur Schweigepflicht von Personen, die einen Beruf des Gesundheitswesens ausüben, vgl. auch § 15 Abs. 1 des kantonalen Gesundheitsgesetzes vom 2. April 2007 [GesG]). Keine Verletzung der beruflichen Schweigepflicht liegt vor, wenn der Arzt das Geheimnis aufgrund einer Einwilligung des Berechtigten oder einer auf Gesuch des Arztes erteilten schriftlichen Bewilligung der vorgesetzten Behörde oder Aufsichtsbehörde offenbart hat (Art. 321 Ziff. 2 StGB; vgl. BGr, 16. Juni 2016, 2C_215/2015, E. 3). Dabei lassen sich dem Gesetz keine Kriterien entnehmen, welche von der zuständigen Behörde bei ihrem Entscheid über die Entbindung vom Berufsgeheimnis zu beachten wären. Nach der Rechtsprechung und Literatur ist dafür eine Abwägung sämtlicher auf dem Spiel stehender Interessen vorzunehmen, wobei angesichts der Bedeutung des Berufsgeheimnisses – namentlich des Arztgeheimnisses, welches dem Schutz des besonderen Vertrauensverhältnisses zwischen Arzt und Patient dient, – nur ein deutlich überwiegendes öffentliches oder privates Interesse eine Entbindung zu rechtfertigen vermag (BGr, 16. Juni 2016, 2C_215/2015, E. 5.1 mit zahlreichen Hinweisen; Niklaus Oberholzer, in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. A., Basel 2013, Art. 321 StGB N. 23).

3.  

3.1 Der Mitbeteiligte ist als Psychiater und Psychotherapeut in Zürich tätig. Sein Gesuch, gegenüber der zuständigen KESB sowie dem Sozialzentrum C von der beruf­lichen Schweigepflicht entbunden zu werden, begründete er damit, dass die Weitergabe von ärztlichen Informationen diesen Behörden ermöglichen soll, aufgrund des Krankheitsbilds des Beschwerdeführers die Notwendigkeit einer Familienbegleitung abzuklären. Der Beschwerdeführer habe ihn seit dem Jahr 2012 mit Unterbrüchen zu psychiatrischen Kurzkonsultationen aufgesucht. Dabei sei es dem Beschwerdeführer hauptsächlich um die fortgesetzte Krankschreibung zuhanden des Sozialamtes gegangen. Der Beschwerdeführer weise eine dissoziale Persönlichkeitsstörung auf. Er habe seit dem 14. Altersjahr wiederholt delinquiert, sodass bis ins Jahr 2010 allein 32 Anzeigen wegen Körperverletzung bekannt seien. Eine aktuelle Begutachtung für die Invalidenversicherung (IV) zeige beim Beschwerdeführer eine gestörte Impulskontrolle. Aus dem Gutachten gehe hervor, dass er deshalb schon aus nichtigsten Gründen Angehörige, aber auch ihm unbekannte Personen "spitalreif" geschlagen habe. Der Beschwerdeführer sei verheiratet, wobei seine Ehefrau gemäss den Angaben des früheren Hausarztes ebenfalls persönlichkeitsgestört sei. Das älteste Kind, D, sei im Rahmen einer Adoption gegen den Willen des Beschwerdeführers in der Ostschweiz dauerhaft fremdplatziert worden. Für das zweite Kind, E, sei durch die KESB F auf Betreiben des früheren Hausarztes eine vorübergehende Familienbegleitung eingerichtet worden. Daraufhin habe E einen subventionierten Krippenplatz erhalten, um mehr Zeit ausserhalb der Familie verbringen zu können. Anfang März 2016 sei schliesslich das dritte Kind, G, zur Welt gekommen. Da die Ehefrau des Beschwerdeführers im Laufe des Jahres 2016 an einer beruflichen Massnahme teilnehmen müsse, habe das Sozialzentrum C den Mitbeteiligten um eine schriftliche Bestätigung gebeten, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, für seine verbleibenden zwei Kinder zu sorgen. Der Mitbeteiligte habe erst durch diese Kontaktnahme von der Geburt des dritten Kindes erfahren. Ausserdem sei er durch das Sozialamt darüber informiert worden, dass das Kind E – entgegen den Angaben des Beschwerdeführers – die Krippe nicht mehr besuche. Der Beschwerdeführer bagatellisiere, dissimuliere, manipuliere und habe keine Krankheitseinsicht. Seine psychiatrische Erkrankung sei nicht behandelbar. Er könne krankheitsbedingt die Notwendigkeit einer Familienbegleitung für die Objektivierung des Zustands seiner beiden kleinen Kinder nicht verstehen und verweigere die Zusammenarbeit mit dem Sozialamt und der KESB.

3.2 Die Vorinstanz erachtete die Entbindung des Mitbeteiligten von der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber den zuständigen KESB sowie dem an den Abklärungen beteiligten Sozialzentrum C als recht- bzw. verhältnismässig. Sie erwog, dass die Frage, ob das Wohl der Kinder aufgrund der psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers tatsächlich gefährdet sei, nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilde. Vielmehr solle die Weitergabe von ärztlichen Informationen den KESB und den Sozialbehörden ermög­lichen, diesen Fragen nachzugehen. Es seien deutliche Hinweise vorhanden, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Krankheit mit der Betreuung von zwei Kindern überfordert sein könnte. Dabei stützte sich die Vorinstanz vor allem auf die Ausführungen des Mitbeteiligten, die Angaben einer Mitarbeiterin des Sozialzentrums C sowie den Umstand, dass der Beschwerdeführer im Sommer 2014 vom Mitbeteiligten eine Bestätigung gewünscht habe, dass er an einer chronischen, schwerwiegenden psychischen Krankheit leide und wegen dieser Erkrankung in absehbarer Zeit nicht in der Lage sein werde, die Kinderbetreuung für seinen Sohn E zu übernehmen. Es bestehe keine Veranlassung, an der fachlichen Beurteilung des Mitbeteiligten, wonach der Beschwerdeführer an einer nicht behandelbaren psychischen Erkrankung mit fehlender wirklicher Krankheitseinsicht leide, zu zweifeln. Eine Verbesserung des Gesundheits­zustands des Beschwerdeführers seit dem Jahr 2014 liege nicht vor. Im Verfahren vor der KESB würden dem Beschwerdeführer sämtliche Rechte einer betroffenen Person eingeräumt. Er werde insbesondere Gelegenheit erhalten, detailliert seine Gründe gegen die Anordnung von allfälligen Massnahmen vorzubringen. Der mit der Weitergabe von Patienteninformationen verbundene Eingriff in die Interessen des Beschwerdeführers erweise sich daher als gering. Umgekehrt bestehe ein erhebliches Interesse daran, entsprechende Massnahmen zugunsten der Kinder und des Beschwerdeführers ergreifen zu können, wenn das Kindeswohl tatsächlich gefährdet sein sollte. Damit dies überhaupt beurteilt werden könne, sei die Entbindung des Mitbeteiligten von der ärztlichen Schweigepflicht erforderlich.

3.3 Der Beschwerdeführer beanstandet im Wesentlichen, dass die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin den Mitbeteiligten von der beruflichen Schweigepflicht entbunden hätten, ohne dessen Anschuldigungen zu überprüfen. Die Behauptungen des Mitbeteiligten würden in verschiedener Hinsicht nicht der Wahrheit entsprechen. So treffe es nicht zu, dass er den Mitbeteiligten nur konsultiert habe, um eine Krankschreibung zu erhalten. Vielmehr sehe er seine Erkrankung ein und suche nach einer Behandlung, welche ihm helfe, damit zu leben oder die Krankheit sogar zu überwinden. Auch stimme es nicht, dass er 32-mal wegen Körperverletzung angezeigt worden sei. Sodann sei die Tochter seiner Ehefrau, D, nicht durch eine behördliche Anordnung, sondern aus persönlichen Gründen auf Wunsch seiner Frau fremdplatziert worden. Es sei nicht wahr, dass bei seiner Ehefrau eine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert worden sei, was der frühere Hausarzt schriftlich bestätigen könne. Die Familienbegleitung sei aufgrund einer Meldung der damaligen Beiständin von D eingerichtet worden. Eine Beistandschaft für den Sohn E sei nicht als nötig erachtet worden, da kein Gefährdungspotenzial festgestellt worden sei. Auch der Krippenbesuch von E sei der Familie nicht durch die KESB auferlegt worden, sondern freiwillig erfolgt. E habe sich in der Kinderkrippe gut integriert und sei zu keinem Zeitpunkt geschlagen oder misshandelt worden. Der Beschwerdeführer bestreitet, dass er den Mitbeteiligten nicht über die Abmeldung seines Sohnes von der Krippe oder die erneute Schwangerschaft seiner Ehefrau informiert habe. Ausserdem habe der Mitbeteiligte spätestens seit der Anmeldung des Beschwerdeführers bei der Invalidenversicherung im Jahr 2014 Kenntnis von dessen Erkrankung gehabt, sodass sich die Frage stelle, weshalb sich der Mitbeteiligte erst zum jetzigen Zeitpunkt an die KESB wenden wolle.

4.  

4.1 Bei der vorliegend zu prüfenden Frage, ob der Mitbeteiligte sein Berufsgeheimnis zwecks Kontaktierung der für den Kindes- und Erwachsenenschutz zuständigen Behörden offenbaren darf, stehen sich widerstreitende Interessen gegenüber. Auf der einen Seite fällt bei der Weitergabe von ärztlichen Geheimnissen ins Gewicht, dass sie – wie hier – regelmässig höchstpersönliche Informationen aus der Intim- und Privatsphäre des Patienten enthält, die von dem in Art. 13 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV) verankerten Grundrecht auf informationelle Selbst­bestimmung geschützt sind. Auf der anderen Seite sind aber gerade die KESB oftmals darauf angewiesen, solche sensiblen Daten zu erhalten, um überhaupt beurteilen zu können, ob gefährdete oder hilfsbedürftige Personen der staatlichen Unterstützung bedürfen (Christoph Auer/Michèle Marti, in: Heinrich Honsell/Nedim Peter Vogt/Thomas Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 5. A., Basel 2014, Art. 443 ZGB N. 3 f.; vgl. auch BGE 141 IV 77 E. 5.2).

Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, bestehen im vorliegenden Fall ernsthafte Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner psychischen Erkrankung mit der Betreuung seiner zwei Kinder überfordert sein könnte. Diesbezüglich ist auf die dargelegten Erwägungen des vorinstanzlichen Entscheids zu verweisen (oben E. 3.2; vgl. § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Es ist davon auszugehen, dass der Mitbeteiligte als Fachperson weiss, wie wichtig das Vertrauensverhältnis zum Patienten ist, und abschätzen kann, ob dieses im Einzelfall zugunsten des Wohls des Patienten und seiner Kinder angetastet werden soll (vgl. dazu die Botschaft des Bundesrats zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Kindesschutz] vom 15. April 2015, S. 3455). Dabei genügt es, wenn der Mitbeteiligte annimmt, dass möglicherweise Schutzmassnahmen nötig seien. Es ist nicht erforderlich, dass die Hilfsbedürftigkeit tatsächlich besteht (Auer/Marti, Art. 443 ZGB N. 9). Die Beurteilung dieser Frage ist nicht Aufgabe der gesundheitspolizeilichen Aufsichtsbehörden, sondern obliegt im vorliegenden Fall der zuständigen KESB und dem an den Abklärungen beteiligten Sozialzentrum C. Diesen Grundsatz hat die Vorinstanz richtig angewandt.

4.2 Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, ist nicht geeignet, vom angefochtenen Entscheid abzuweichen. Zwar mag es zutreffen, dass er mit der Adoption des Kindes D aus einer vorehelichen Beziehung seiner Ehefrau nur am Rande befasst war. Ebenso ist  im Rahmen der hier zu beurteilenden Frage, ob seine Fähigkeiten, die beiden Kinder zu betreuen, näher abgeklärt werden müssten, nicht von erstrangiger Bedeutung, inwieweit seine Ehefrau einer Persönlichkeitsstörung unterliegt. Sodann bezog sich der Mitbeteiligte auf ein aktuelles Gutachten der IV sowie auf die Anfrage des Sozialzentrums C im Laufe des Jahres 2016, ob der Beschwerdeführer in der Lage sei, für die verbleibenden zwei Kinder mindestens in teilweiser Abwesenheit der Ehefrau zu sorgen (vorne E. 3.1). Aus diesen Umständen erhellt, weshalb sich der Mitbeteiligte nicht schon im Jahr 2014 bei der Anmeldung des Beschwerdeführers bei der IV an die KESB gewandt hatte. Entscheidend fällt schliesslich ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer selber im Sommer 2014 vom Mitbeteiligten eine Bestätigung gewünscht hatte, dass er an einer chronischen, schwerwiegenden psychischen Krankheit leide und wegen dieser Erkrankung in absehbarer Zeit nicht in der Lage sei, die Kinderbetreuung für den Sohn E zu übernehmen (vorne E. 3.2) Wenn der Mitbeteiligte bei nunmehr zwei Kindern (E und G) Bedenken hatte, ob der Beschwerdeführer zu deren Betreuung in der Lage sei, und deshalb die Behörde für die Prüfung dieser Frage zu weiteren Abklärungen mit den nötigen Informationen versehen wollte – mehr lässt sich aus der Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht nicht ableiten – ist das nicht zu beanstanden. Die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht dient vorliegend gerade dazu, gegenüber der zuständigen KESB (nur) diejenigen Informationen offenzulegen, die es der Behörde ermöglichen, die Situation aufseiten des Beschwerdeführers, insbesondere die Frage, ob er zur Betreuung seiner beiden noch kleinen Kinder in der Lage sei, zu beurteilen. Die Entbindung des Mitbeteiligten von seinem Arztgeheimnis als solche hat dagegen keine materielle Rechtswirkung in dem vom Beschwerdeführer befürchteten Sinn, dass dessen Darstellung ungeprüft übernommen würde. Vielmehr ermöglicht sie dem Mitbeteiligten bloss, ohne Verletzung des strafrechtlich geschützten Berufsgeheimnisses die zuständigen Behörden über die infrage stehende Schutzbedürftigkeit seines Patienten und dessen Kinder zu informieren. Die späteren Abklärungen der KESB und des Sozialzentrums C werden durch das vorliegende Verfahren nicht präjudiziert. Der Beschwerdeführer wird im Rahmen dieser Abklärungen anzuhören sein und zu den Behauptungen des Mitbeteiligten inhaltlich Stellung nehmen können. Seine Privatsphäre bleibt durch das Amtsgeheimnis gemäss Art. 320 StGB geschützt. Sodann steht ihm gegen allfällige durch die KESB angeordnete Kindesschutzmassnahmen der Rechtsmittelweg offen. Vor diesem Hintergrund hält die Interessenabwägung der Vorinstanz einer Rechtskontrolle stand (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG). Die Entbindung des Beschwerdeführers von seinem Berufsgeheimnis ist mithin nicht zu beanstanden.

4.3  Schliesslich dringt der Beschwerdeführer auch mit seinem Antrag, dass ihm die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens zu erlassen seien, nicht durch. Gemäss § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG tragen mehrere am Verfahren Beteiligte die Kosten in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen. Es besteht kein Anlass, für das vorinstanzliche Verfahren von diesem Grundsatz abzuweichen. Sodann wird weder behauptet noch ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gestellt hätte. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dem im Rekursverfahren unterliegenden Beschwerdeführer die Kosten auferlegte.

5.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdefürer auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Parteientschädigungen wurden keine beantragt.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    130.--     Zustellkosten,
Fr. 1'130.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an …