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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
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VB.2016.00440
Urteil
der 2. Kammer
vom 21. Dezember 2016
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Ersatzrichter
Christian Mäder, Gerichtsschreiberin
Linda Rindlisbacher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat
sich ergeben:
I.
A, geboren 1963 und
Staatsangehöriger von Kosovo, reiste am 5. Juli 1995 rechtswidrig in die
Schweiz ein und wurde gleichentags mit einer bis 4. Juli 1997 dauernden
Einreisesperre belegt. Mitte Mai 1999 reiste er wiederum illegal in die Schweiz
ein und hielt sich anschliessend in C, Kanton D, bei seiner damals in der
Schweiz vorläufig aufgenommenen Ex-Ehefrau und den gemeinsamen Kindern sowie in
Zürich bei seiner angeblichen Verlobten auf. Das Bezirksamt E des
Kantons E erliess am 23. Juli 1999 wegen der rechtswidrigen Einreise
und des rechtswidrigen Aufenthalts einen Strafbefehl und fällte eine bedingte Gefängnisstrafe
von 30 Tagen sowie eine Busse von Fr. 200.- aus. Am 18. Februar 2000
wurde A in den Kosovo ausgeschafft und mit einer bis am 17. Februar 2003
dauernden Einreisesperre belegt.
Am 1. August 2009 reiste A mit einem slowenischen
Aufenthaltstitel in die Schweiz ein und heiratete am 9. Oktober 2009 in F
die neun Jahre ältere Schweizerin G. Am 27. Mai 2010 erteilte ihm das
Migrationsamt eine Aufenthaltsbewilligung im Familiennachzug, die letztmals am
29. August 2011 bis am 8. Oktober 2012 verlängert wurde.
Wegen Verdachts auf eine Scheinehe beauftragte das
Migrationsamt am 5. Mai 2011 die Kantonspolizei Zürich mit der Überprüfung
der ehelichen Verhältnisse. Mit Eingabe vom 10. Januar 2013 bestritt A das
Bestehen einer Scheinehe. Am 9. Oktober 2013 reichte G Strafanzeige gegen
ihren Ehemann ein, und zwar unter anderem wegen Eingehens einer Scheinehe.
Nachdem das Migrationsamt den Sachverhalt weiter untersucht und A das
rechtliche Gehör gewährt hatte, wies es das Gesuch um Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung mit Verfügung vom 17. Juni 2015 ab und forderte A
auf, die Schweiz bis am 15. September 2015 zu verlassen.
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs
wies die Sicherheitsdirektion am 30. Juni 2016 ab und setzte A eine neue
Ausreisefrist bis zum 30. September 2016.
III.
Mit Beschwerde vom 3. August
2016 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der Rekursentscheid der
Sicherheitsdirektion vom 30. Juni 2016 aufzuheben und das Migrationsamt zur
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung einzuladen; eventuell sei die Sache zur
weiteren Untersuchung und Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Ausserdem beantragte er eine Parteientschädigung.
Während die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung
verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das
Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen, einschliesslich
Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung, und
die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden,
nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20
Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1 Ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern
haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn
sie mit diesen zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1 des Ausländergesetzes
vom 16. Dezember 2005 [AuG]). Nach Auflösung der Ehe besteht der Anspruch
des Ehegatten auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 AuG
weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine
erfolgreiche Integration besteht (Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG).
2.2
2.2.1
Nach Art. 51 Abs. 1 lit. a
AuG erlöschen die Ansprüche nach Art. 42 AuG, wenn sie
rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um Vorschriften dieses
Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den
Aufenthalt zu umgehen. Dieser Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs bezieht sich
insbesondere auf die sogenannte Schein- bzw. Ausländerrechtsehe, d. h.
wenn die Ehe einzig geschlossen wurde, um die ausländerrechtlichen Bestimmungen
zu umgehen, ohne dass eine echte eheliche Gemeinschaft beabsichtigt wäre (BGr,
1. Oktober 2012, 2C_58/2012, E. 3.1; BGE 128 II 145 E. 2.2),
oder wenn ein Ausländer den Behörden zur Sicherung seines Aufenthalts ein intaktes
Eheleben mit einem Schweizer Bürger vorspielt,
obwohl die Ehe allein aus ausländerrechtlichen Motiven geschlossen und zu
keinem Zeitpunkt tatsächlich gelebt worden ist (vgl. BGr, 16. Juli 2010,
2C_205/2010, E. 3.1). Eine Scheinehe liegt nicht bereits dann vor, wenn
ausländerrechtliche Motive für den Eheschluss mitentscheidend waren. Erforderlich
ist zusätzlich, dass die Ehegatten von Anfang an nie den Willen hatten, eine
Lebensgemeinschaft zu begründen (VGr, 21. Februar 2012, E. 2.6,
VB.2011.791, vgl. Martina Caroni/Tobias Grasdorf-Meyer/Lisa Ott/Nicole
Scheiber, Migrationsrecht, 3. A., Bern 2014, S. 140; Martina Caroni in:
Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die
Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 51 N. 12, mit Hinweis
auf BGE 121 II 97, E. 3b).
2.2.2
Die Verwaltungsbehörde trägt die
Beweislast für das Vorliegen einer Scheinehe. Die Existenz einer Scheinehe
beziehungsweise Ausländerrechtsehe entzieht sich in der Regel einem direkten
Beweis, weil es sich dabei um innere Vorgänge handelt, die der Behörde nicht
bekannt oder schwierig zu beweisen sind. Sie sind daher oft nur durch Indizien
zu erstellen (BGr, 15. August 2012, 2C_3/2012, E. 4.1; BGE 130 II 113
E. 10.2, 127 II 49 E. 5a). Feststellungen über das Bestehen
solcher Hinweise können äussere Gegebenheiten, aber auch innere psychische
Vorgänge betreffen (Wille der Ehegatten). Erforderlich sind konkrete und klare Hinweise darauf, dass die Führung einer Lebensgemeinschaft
nicht beabsichtigt ist (BGr, 5. Oktober 2011, 2C_273/2011, E. 3.3;
BGE 128 II 145 E. 2.3). Es liegt in der Natur des
Indizienbeweises, dass mehrere Indizien, welche für sich allein noch nicht den
Schluss auf das Vorliegen einer bestimmten Tatsache erlauben, in ihrer Gesamtheit
die erforderliche Überzeugung vermitteln können. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung
werden sämtliche Indizien – auch solche mit geringer(er) Beweiskraft – herangezogen.
Die geringe(re) Beweiskraft eines Indizes führt demnach nicht zwingend zu
dessen vollständiger Nichtberücksichtigung im Rahmen der Gesamtbetrachtung.
Vielmehr ist es zulässig und erforderlich, den unterschiedlichen Grad der
Beweiskraft einzelner Indizien und ihren Einfluss auf die Wahrscheinlichkeit
des Vorliegens einer Tatsache zu würdigen (VGr, 18. März 2009,
VB.2008.00587, E. 2.3). Die Verwaltungsbehörde kann sich daher veranlasst
sehen, von bekannten Tatsachen auf unbekannte zu schliessen. Dabei handelt es
sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung
gezogen werden. Spricht die Vermutung für eine vorhandene Täuschungsabsicht,
obliegt es dem zur Mitwirkung verpflichteten Betroffenen, die Vermutung durch
den Gegenbeweis bzw. durch das Erwecken erheblicher Zweifel an deren
Richtigkeit umzustürzen (BGr, 29. April 2015, 2C_1033/2014,
E. 2.2 f.; BGE 130 II 482 E. 3.2 mit Hinweisen; VGr, 23. Oktober
2014, VB.2014.00296, E. 3.3).
Als
Indiz für das Vorliegen einer Scheinehe kann unter anderem die Tatsache gelten,
dass dem Ausländer die Wegweisung drohte, etwa weil er ohne Heirat keine
Aufenthaltsbewilligung erhalten hätte oder sie ihm nicht verlängert worden
wäre. Diesbezügliche Indizien können sodann die Umstände und die kurze Dauer
der Bekanntschaft sein, fehlende Verständigungsmöglichkeiten sowie insbesondere
die Tatsache, dass die Ehegatten eine Wohngemeinschaft gar nie aufgenommen
haben. Dasselbe gilt, wenn für die Heirat eine Bezahlung vereinbart wurde oder
wenn ein erheblicher Altersunterschied zwischen den Ehepartnern vorliegt, keine
Kenntnisse der Lebensumstände des anderen Ehegatten bestehen oder
widersprüchliche Angaben zu eheprägenden Ereignissen gemacht werden. Dass die
Begründung einer wirklichen Lebensgemeinschaft gewollt war, kann umgekehrt
nicht schon daraus abgeleitet werden, dass die Ehegatten während einer gewissen
Zeit zusammenlebten und intime Beziehungen unterhielten; ein derartiges
Verhalten kann auch nur vorgespielt sein, um die Behörden zu täuschen (BGr, 1. Oktober
2012, 2C_58/2012, E. 3.2; BGE 122 II 289 E. 2b).
3.
3.1 Die Sicherheitsdirektion hat im angefochtenen Rekursentscheid
die Indizien, welche für das Vorliegen einer Scheinehe sprechen, ausführlich
dargelegt. Auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz kann verwiesen werden
(§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG): Für eine Scheinehe
sprechen zunächst die übereinstimmenden Aussagen von G und deren
Schwiegertochter H in den Befragungen durch das Migrationsamt vom 12. März
2014 und 17. Juni 2014. Danach hat G für die von I vermittelte
Eheschliessung vom Beschwerdeführer 5'000 Franken erhalten. Sie habe etwa
zweimal mit ihm sexuell verkehrt, aber nie eine eheliche Beziehung geführt. In
ihrer Wohnung in F habe er ein eigenes Zimmer belegt und gelegentlich dort
übernachtet. Nach ihrem Umzug nach K habe sie ihm jeweils ihr Zimmer
überlassen, wenn er dort genächtigt habe, während sie im Zimmer der
Schwiegertochter geschlafen habe. Seit Januar 2014 wohne der Beschwerdeführer
bei einem Kollegen in M. Schon 2011 sei dies der Fall gewesen, was sie
anlässlich der damaligen polizeilichen Befragung jedoch verschwiegen habe, um
die Aufenthaltsbewilligung des Ehemannes nicht zu gefährden. Dass G sowohl am 12. Oktober
2011 als auch am 25. November 2013 noch geltend gemacht habe, mit dem
Beschwerdeführer eine Ehegemeinschaft zu führen, lasse sich damit erklären,
dass sie ihre finanzielle Vereinbarung habe einhalten und sich nicht der Gefahr
einer Strafverfolgung habe aussetzen wollen. Nachdem der Beschwerdeführer ab
Januar 2014 in M gewohnt und keine Zahlungen mehr geleistet habe, habe sich G
nicht mehr verpflichtet gefühlt, den Anschein einer gelebten Ehe weiter
aufrechtzuerhalten. Neben den Angaben dieser beiden Personen lägen weitere gewichtige
Indizien vor, die für eine rein ausländerrechtlich motivierte Eheschliessung
sprächen. So hätte der Beschwerdeführer als volljähriger kosovarischer
Staatsangehöriger mangels besonderer beruflicher Qualifikationen ohne Heirat
mit einer hier anwesenheitsberechtigten Frau keine Aufenthaltsbewilligung
erlangen können. Im Weiteren sprächen die Wohnverhältnisse gegen eine gelebte
Ehe. Im Zeitpunkt der Heirat am 9. Oktober 2009 habe G mit Sohn, Schwiegertochter
und Enkelin in F gewohnt. Am 1. April 2010 seien die Genannten nach K
umgezogen, wobei der Beschwerdeführer den Mietvertrag nicht unterzeichnet habe.
Bei einer polizeilichen Kontrolle hätten sich im angeblich gemeinsamen Schlafzimmer
nur ein Bett von 200 x 90 cm und eine gleich grosse Matratze befunden;
Kleider des Beschwerdeführers seien nicht zu erkennen gewesen. Bei insgesamt
sechs polizeilichen Kontrollen sei der Beschwerdeführer nie in der Wohnung angetroffen
worden. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme am 12. Oktober 2011 habe
er keine korrekte Skizze des ehelichen Schlafzimmers anfertigen können.
Schliesslich hätten der Beschwerdeführer und G bei dieser Einvernahme
verschiedene widersprüchliche Angaben gemacht, was ebenfalls für eine Scheinehe
spreche. So hätten sie die Zeit vor der Eheschliessung abweichend geschildert,
das Wissen der Brauteltern um die Eheschliessung ungleich dargestellt, jeweils
verschiedene Trauzeugen genannt und andersartige Versionen des Tagesverlaufs am
Sonntag vor der Befragung abgegeben. Entgegen den Angaben von G habe der
Beschwerdeführer das eheliche Bett als Doppelbett bezeichnet und entgegen den
Aussagen der Ehefrau behauptet, an den Mietzins beizutragen. Schliesslich seien
die Ehegatten an der Einvernahme nicht in der Lage gewesen, Auskünfte über
wichtige Lebensbereiche des Partners zu geben, und hätten nie zusammen Ferien
verbracht.
3.2 Nach dem
Gesagten hat die Vorinstanz die Beweislast für das Vorliegen einer Scheinehe
zulässigerweise umgekehrt. Es liegen gewichtige Indizien vor, welche für eine
Scheinehe sprechen. Folglich liegt es am Beschwerdeführer, den Gegenbeweis
anzutreten und die angeführten Indizien zu entkräften.
Dem Beschwerdeführer gelingt dies nicht:
3.2.1
Er weist in der Beschwerde darauf hin, dass G in den verschiedenen
polizeilichen Befragungen wechselhafte und teilweise falsche Angaben gemacht
habe. Mit der auf inhaltlich unwahren Angaben beruhenden Strafanzeige habe die
Ehefrau sich des Beschwerdeführers entledigen wollen. Unter diesen Umständen
könne sie jedoch nicht als glaubwürdige Auskunftsperson gelten. Deswegen müsse G
nochmals befragt werden, sei es durch das Verwaltungsgericht oder – nach einer
Rückweisung – durch die Vorinstanz.
Es
trifft zu, dass G anlässlich der Befragungen vom 12. März und 17. Juni
2014 von ihren früheren Aussagen betreffend ihre Beziehung zum Beschwerdeführer
abgerückt ist. Diese Widersprüche sind jedoch nicht durch eine weitere
Befragung bzw. Untersuchung zu klären, die aufgrund des Zeitablaufs ohnehin
kaum zuverlässige neue Tatsachen zutage fördern dürfte. Vielmehr sind die stark
divergierenden Ausführungen der Ehefrau auf ihren Wahrheitsgehalt zu
überprüfen. Davon ist auch die Vorinstanz zutreffend ausgegangen; ein
Untersuchungsmangel liegt daher nicht vor.
Sodann
wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung
vor. Eine Scheinehe dürfe nämlich nicht leichthin angenommen werden und liege
nicht schon dann vor, wenn ausländerrechtliche Motive die Eheschliessung
mitbeeinflusst hätten; vielmehr müsse der Wille zur Führung einer
Lebensgemeinschaft bei mindestens einem Ehepartner von Anfang an gefehlt haben.
Die Rekursinstanz habe einseitig zum Nachteil des Beschwerdeführers nur die auf
eine Scheinehe deutenden Indizien gewichtet. Wenn sie stattdessen unter
Berücksichtigung der von G gemachten früheren Aussagen eine Gesamtwürdigung
vorgenommen hätte, wäre sie zum Schluss gekommen, dass rechtsgenügende
Anhaltspunkte für eine Scheinehe fehlten.
Die Sicherheitsdirektion hat im
Rekursentscheid ausführlich und überzeugend dargelegt, weshalb die Ehefrau im
Jahr 2011 gegenüber der Polizei unzutreffende Angaben gemacht hat und weshalb
das Motiv, den Beschwerdeführer zu decken, nachträglich weggefallen ist. Der
Vorwurf einer einseitigen Gewichtung der Aussagen ist daher unbegründet. Zwar
kommt dem Umstand, dass die Aussagen von G von
ihrer Schwiegertochter H bestätigt werden, aufgrund der Beziehungsnähe zwischen
diesen Personen kein besonderes Gewicht zu. Zulasten des Beschwerdeführers
wirkt sich jedoch aus, dass die neue Sachverhaltsdarstellung auch durch die
übrigen Indizien erhärtet wird.
3.2.2
Der Beschwerdeführer erachtet die Feststellungen der Kantonspolizei
anlässlich der Kontrolle vom 27. Juni 2011 nicht als belastendes Indiz.
Denn weder sei belegt, dass er in der Wohnung keine Kleider aufbewahrt habe,
noch liessen sich aus dem kleinen Bett für ihn nachteilige Schlüsse ziehen.
Dieser Einwand erscheint geradezu
als abwegig. Wenn am 27. Juni 2011 tatsächlich Kleidungsstücke des Beschwerdeführers
in der Wohnung vorhanden gewesen wären, hätte G diese auch gezeigt, statt zu
versuchen, mit der Präsentation von Kleidern ihres Sohnes die Polizei irrezuführen. Selbst wenn der Beschwerdeführer
"an eher spartanische Verhältnisse gewöhnt" sein sollte, ist es
unglaubwürdig, dass er mit seiner Ehefrau dauernd in einem lediglich 90 cm
breiten Bett nächtigt. Anzufügen bleibt, dass der Beschwerdeführer nicht
bestreitet, in der Einvernahme vom 12. Oktober 2011 sogar im zweiten
Versuch das Schlafzimmer nicht richtig skizziert zu haben.
3.2.4
Schliesslich stellt sich der Beschwerdeführer
auf den Standpunkt, entgegen der Auffassung der Vorinstanz enthielten die
Aussagen der Eheleute in der Einvernahme vom 12. Oktober 2011 keine
nennenswerten Widersprüche.
Dem kann nicht gefolgt werden.
Selbst eine Person mit bescheidenem Erinnerungsvermögen weiss, wann und unter
welchen Umständen sie den Ehepartner kennengelernt hat. Auch vermag ein Ehepaar
fast immer zuverlässig zu sagen, ob beide Eltern von der Eheschliessung
Kenntnis gehabt und wie sich dazu gestellt
haben. Ebenso vermögen Eheleute nähere Angaben über die Trauzeugen zu machen.
Hinsichtlich der Befragung des Paars, wie es den Sonntag vor der Einvernahme am
12. Oktober 2011 verbracht habe, mögen sich zwar kleine Abweichungen
ergeben, nicht aber die vorliegend geschilderten grundverschiedenen Versionen
zum Tagesablauf.
3.3 Die genannten Indizien lassen in einer Gesamtwürdigung auf
eine nur zum Zweck der Aufenthaltssicherung eingegangene oder aufrechterhaltene
Ehe schliessen. Zwar ist nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer zumindest
zeitweise bei und mit seiner Ehefrau wohnte und hierbei auch einen gewissen
Einblick in deren Leben erlangte. Eine gelebte Ehegemeinschaft ergibt sich hieraus
jedoch nicht, zumal die kaum vorhandenen Kenntnisse über seine Ehegattin auch
aus einer blossen Bekanntschaft resultieren bzw. abgesprochen sein können.
Vorliegend ist daher rechtsgenügend erstellt, dass die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer
und seiner Ehefrau allein aus ausländerrechtlichen Motiven geschlossen wurde.
Aufgrund
des Gesagten steht dem Beschwerdeführer kein Anspruch auf Anwesenheit nach
Art. 42 Abs. 1 AuG zu (Art. 51 Abs. 1 lit. a AuG).
4.
Der
Beschwerdeführer kann den weiteren Aufenthalt auch nicht mit seinem Recht auf Familienleben
gemäss Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention bzw.
Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung begründen, da es an einer
intakten und tatsächlichen Ehegemeinschaft fehlt (BGE 130 II 281 E. 3.1).
Es ist keine besonders ausgeprägte und über die üblichen privaten Beziehungen
hinausgehende Verwurzelung des Beschwerdeführers in die hiesigen Verhältnisse
ersichtlich. Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, kann nicht allein
aufgrund der siebenjährigen Anwesenheit des
Beschwerdeführers in der Schweiz auf eine solche Bindung geschlossen werden. Damit
entfällt auch ein Anwesenheitsanspruch gestützt auf das in den erwähnten
Konventions- und Verfassungsbestimmungen ebenfalls geschützte Recht auf
Privatleben (BGE 130 II 281 E. 3.2.1; BGE 126 II 377 E. 2c/aa).
5.
Der
Entscheid der Sicherheitsdirektion liegt schliesslich auch im Rahmen des
pflichtgemässen Ermessens. Es bestehen keine Hinweise dafür, dass sie ihr
Ermessen in rechtsverletzender Weise ausgeübt hat. Vielmehr hat sie in Anwendung
von Art. 96 Abs. 1 AuG alle rechtserheblichen Kriterien
berücksichtigt und die Verweigerung genügend
begründet. So führt die Vorinstanz gestützt auf die Einvernahmen des
Beschwerdeführers zutreffend aus, letzterer habe den grössten Teil seines
Lebens im Kosovo verbracht und sei erst im Alter von 46 Jahren in die
Schweiz gereist. In seiner Heimat lebten zwei erwachsene Kinder, fünf
Geschwister und seine Mutter; in den letzten Jahren habe er seine Ferien regelmässig
im Kosovo verbracht. Dank seiner in der Schweiz gewonnenen Arbeitserfahrung als
… werde er sich dort auch beruflich wieder zurechtfinden. Im Übrigen geht das
Verwaltungsgericht mit der Vorinstanz einig, dass
eine über das Übliche hinausgehende Integration des Beschwerdeführers nicht
besteht. Anhaltspunkte, dass ihm eine Härtefallbewilligung nach Art. 30
Abs. 1 lit. b AuG zu erteilen wäre, fehlen und werden im Übrigen auch
nicht geltend gemacht.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der
Beschwerde.
6.
Bei
diesem Verfahrensausgang sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13
Abs. 2 in Verbindung mit § 65a VRG) und steht ihm keine
Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
7.
Der
vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
nach Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni
2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine
fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden
beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen
(Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.-; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.- Zustellkosten,
Fr.2‘060.- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an …