|
|||||||||
|
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
VB.2016.00445
Urteil
der 2. Kammer
vom 26. Oktober 2016
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung, hat sich ergeben: I. A. A, geboren 1983 Staatsangehöriger vom Kosovo, reiste am 10. März 1988 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein und ist seitdem im Besitz einer Niederlassungsbewilligung. B. A ist in der Schweiz straffällig geworden: - Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 27. Mai 2004 wurde er wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 1'500.- bestraft. - Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 16. Februar 2006 wurde er wegen versuchten Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs sowie der jeweiligen Gehilfenschaft dazu (Vorfälle vom Mai/Juni 2005) schuldig gesprochen und mit einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten (Probezeit von drei Jahren) bestraft. - Mit Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 30. November 2009 wurde er wegen Raubes, Diebstahls, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch (Vorfälle vom Mai 2005) und grober Verletzung der Verkehrsregeln (Vorfall vom April 2009) mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 21 Monaten (Probezeit von fünf Jahren) und einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.- als Gesamtstrafe, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 16. Februar 2006, bestraft. - Mit Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 6. Februar 2014 wurde er wegen qualifizierten sowie einfachen Raubes (Vorfälle vom Mai 2005) schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten, als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts vom 30. November 2009 sowie zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 16. Februar 2006, bestraft. - Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 13. Januar 2016 wurde er wegen Gehilfenschaft zum Diebstahl (Vorfall im Mai 2005) und Irreführung der Rechtspflege (Vorfall im Februar 2014) mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je Fr. 30.-, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 16. Februar 2006, bestraft. Am 26. April 2006 und am 18. Juni 2010 wurde der Beschwerdeführer ausländerrechtlich verwarnt. C. Mit Verfügung vom 6. Mai 2015 widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich die Niederlassungsbewilligung von A und wies ihn aus der Schweiz weg. II. Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 6. Juli 2016 ab. III. Am 8. August 2016 erhob A Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, der angefochtene Entscheid der Sicherheitsdirektion sei betreffend die Dispositiv-Ziffern I bis IV aufzuheben, und es sei das Migrationsamt des Kantons Zürich anzuweisen, von einem Widerruf der Niederlassungsbewilligung abzusehen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Bestellung von RA B als unentgeltlicher Rechtsbeistand. Am 6. Oktober 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung zu den Akten, welche dem Beschwerdegegner zur Kenntnisnahme zugestellt wurde. Die Rekursabteilung verzichtete am 16. August 2016 auf Vernehmlassung. Das Migrationsamt liess sich nicht vernehmen. Die Kammer erwägt: 1. Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung, und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). 2. 2.1 Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn der Betroffene zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen ihn eine strafrechtliche Massnahme im Sinn von Art. 64 oder Art. 61 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) angeordnet wurde (Art. 62 lit. b in Verbindung mit Art. 63Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG]). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt als längerfristige Freiheitsstrafe eine solche von mehr als einem Jahr (BGE 135 II 377). 2.2 Der Beschwerdegegner ist am 6. Februar 2014 zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Ein Widerrufsgrund liegt deshalb offensichtlich vor. 3. 3.1 Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht zwingend zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Der Widerruf muss sich überdies als verhältnismässig erweisen (Art. 96Abs. 1 AuG). Dabei sind die Schwere des Delikts und das Verschulden des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während diesem, der Grad seiner Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 139 I 145; BGE 135 II 377). Die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll nur mit Zurückhaltung widerrufen werden. Bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit ist dies jedoch selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn der Ausländer hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (BGE 139 I 16). Bei schweren Straftaten und bei Rückfall bzw. wiederholter Delinquenz besteht regelmässig ein wesentliches öffentliches Interesse, die Anwesenheit eines Ausländers zu beenden, der auf diese Weise die öffentliche Sicherheit und Ordnung beeinträchtigt (BGE 139 I 31). Nach Art. 121 Abs. 3 lit. a der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV) verlieren Ausländer unabhängig von ihrem ausländerrechtlichen Status ihr Aufenthaltsrecht sowie alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz, wenn sie wegen eines vorsätzlichen Tötungsdelikts, wegen einer Vergewaltigung oder eines anderen schweren Sexualdelikts, wegen eines anderen Gewaltdelikts wie Raub, wegen Menschenhandels, Drogenhandels oder eines Einbruchsdelikts rechtskräftig verurteilt worden sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist diese Bestimmung zwar nicht unmittelbar anwendbar, doch ist den darin enthaltenen verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. der Anwendung von Art. 96 AuG insoweit Rechnung zu tragen, als dies zu keinem Widerspruch zu übergeordnetem Recht bzw. zu Konflikten mit dem Beurteilungsspielraum führt, den der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) den einzelnen Konventionsstaaten bei der Umsetzung ihrer Migrations- und Ausländerpolitik im Rahmen des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens belässt (vgl. BGE 139 I 31). Die von der Bundesversammlung in Umsetzung von Art. 121Abs. 3–6 BV (Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer) am 20. März 2015 beschlossene Änderung des Strafgesetzbuchs, welche am 1. Oktober 2016 in Kraft trat, sieht vor, dass von einer Landesverweisung unter anderem abgesehen werden kann, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 68aAbs. 2 StGB). Auch wenn diese Bestimmungen im vorliegenden Verfahren nicht direkt anwendbar sind, zeigen sie doch den Willen des Gesetzgebers in Bezug auf die Auslegung von Art. 121Abs. 3–6 BV auf. Die durch den Gesetzgeber vorgenommene Präzisierung von Art. 121Abs. 3–6 BV und die ausdrücklich vorgesehene Ausnahme vom Wegweisungsautomatismus bei Vorliegen eines Härtefalls ist daher auch im migrationsrechtlichen Verfahren zu berücksichtigen. 3.2 Hat eine ausländische Person nahe Verwandte in der Schweiz, primär die Kernfamilie (d. h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern), ist die familiäre Beziehung zu diesen intakt und wird die Beziehung tatsächlich gelebt, kann es das in Art. 8Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13Abs. 1 BV garantierte Recht auf Achtung des Familienlebens verletzen, wenn ihr die Anwesenheit in der Schweiz untersagt wird. Geht es um Personen, die nicht der eigentlichen Kernfamilie zuzurechnen sind, setzt eine schützenswerte familiäre Beziehung voraus, dass der um die fremdenpolizeiliche Bewilligung ersuchende Ausländer vom hier Anwesenheitsberechtigten abhängig ist. Die Abhängigkeit eines Menschen von einem anderen steht im Gegensatz zu seiner erlangten Selbständigkeit. Sie kann sich unabhängig vom Alter namentlich aus besonderen Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen wie bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben (vgl. BGE 120 Ib 257; BGE 115 Ib 1). Die sich hier aufhaltende nahe verwandte Person muss dabei über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen, was der Fall ist, wenn sie das Schweizerbürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung bzw. eine Aufenthaltsbewilligung besitzt, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (BGE 135 I 143; BGE 130 II 281). Die in Art. 8Abs. 1 EMRK und Art. 13Abs. 1 BV statuierten Garantien des Privat- und Familienlebens gelten jedoch nicht absolut: So kann das Recht auf Achtung des Familienlebens nicht angerufen werden, wenn es den Familienmitgliedern ohne Weiteres zuzumuten ist, ihr Zusammenleben im Ausland fortzusetzen (BGE 137 I 247 E. 4.1.1). Ist eine gemeinsame Ausreise unzumutbar, kann das Recht auf Familienleben unter den Voraussetzungen von Art. 8Abs. 2 EMRK und Art. 36 BV eingeschränkt werden. Ein Eingriff ist hiernach gerechtfertigt, sofern er gesetzlich vorgesehen und verhältnismässig ist sowie einem legitimen Interesse des Staates entspricht (Botschaft des Bundesrats zum AuG vom 8. März 2002 [Botschaft zum AuG], BBl 2002, 3740). Es sind damit die im Spiel stehenden öffentlichen und privaten Interessen gegeneinander abzuwägen. Das öffentliche Interesse überwiegt, wenn die Massnahme durch ein "herausragendes soziales Bedürfnis" gerechtfertigt und in Bezug auf das rechtmässig verfolgte Ziel verhältnismässig erscheint bzw. einer "fairen" Interessenabwägung entspricht (BGE 140 I 145; BGr, 2. Dezember 2014, 2C_245/2014, E. 2.3). Die anzuwendenden Kriterien stimmen inhaltlich mit denjenigen überein, welche nach innerstaatlichem Recht zur Prüfung der Verhältnismässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Massnahme (Art. 5Abs. 2 BV; Art. 96 AuG; BGr, 27. Februar 2014, 2C_718/2013, E. 3.1) zur Anwendung kommen, und bestehen aus: (1) Art und Schwere der vom Betroffenen begangenen Straftaten, wobei besonders ins Gewicht fällt, ob er diese als Jugendlicher oder als Erwachsener begangen und es sich dabei um Gewaltdelikte gehandelt hat oder nicht; (2) Dauer des Aufenthalts im Land; (3) seit der Tatbegehung verstrichene Zeit und das Verhalten des Betroffenen während dieser; (4) sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufenthaltsstaat und zum Herkunftsland; (5) gesundheitlichem Zustand sowie (6) mit der aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundenen Dauer der Fernhaltung. Ebenso ist die familiäre Situation des Betroffenen zu beachten, namentlich die Dauer seiner Ehe, die Staatsangehörigkeit sämtlicher beteiligter Personen sowie übrige Umstände, welche Rückschlüsse auf die effektive Natur der Paarbeziehung erlauben. Massgebend ist weiter, ob die Ehegattin bzw. der Ehegatte der betreffenden ausländischen Person bei Aufnahme der familiären Beziehung von deren deliktischen Handlungen gewusst hatte. Ferner spielt auch eine Rolle, welche Probleme die Ehegattin bzw. der Ehegatte bei einer gemeinsamen Ausreise ins Heimatland des Partners zu gewärtigen hätte (BGE 139 I 145; BGr, 2. Dezember 2014, 2C_445/2014, E. 2.3). 4. 4.1 Ausgangspunkt für das migrationsrechtliche Verschulden ist – im Fall des Widerrufsgrunds der längerfristigen Freiheitsstrafe nach Art. 62 lit. b AuG – die vom Strafgericht ausgesprochene Strafe (BGE 134 II 10 E. 4.2; BGE 129 II 215 E. 3.1). Der Beschwerdeführer wurde mit einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten bestraft. Dieses Strafmass indiziert bereits ein erhebliches migrationsrechtliches Verschulden, liegt es doch weit über der Grenze von einem Jahr, welche für die Möglichkeit des Widerrufs massgeblich ist. 4.2 Davon ausgehend sind die übrigen Umstände zu würdigen, welche mit der deliktischen Tätigkeit des Beschwerdeführers zusammenhängen und welche das öffentliche Interesse an einer Wegweisung erhöhen oder relativieren können. Massgebend für die Feststellung des öffentlichen Interessens an einer Wegweisung ist das deliktische Verhalten bis zum angefochtenen Urteil (Alter bei der jeweiligen Tatbegehung, Art, Anzahl und Frequenz der Delikte): Aus dieser Gesamtbetrachtung ergibt sich das migrationsrechtliche Verschulden (BGr, 31. Oktober 2014, 2C_159/2014, E. 4.1). Der Beschwerdeführer ist schon mehrfach strafrechtlich verurteilt worden: Im Mai 2004 wurde er wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln, im Februar 2006 wegen versuchten Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs sowie der jeweiligen Gehilfenschaft dazu (Vorfälle vom Mai / Juni 2005), im November 2009 wegen Raubes, Diebstahls, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch (Vorfälle vom Mai 2005) sowie grober Verletzung der Verkehrsregeln (Vorfall vom April 2009), im Februar 2014 wegen qualifizierten sowie des einfachen Raubes (Vorfälle vom Mai 2005) und im Januar 2016 wegen Gehilfenschaft zum Diebstahl (Vorfall vom Mai 2005) und Irreführung der Rechtspflege (Vorfall vom Februar 2014) schuldig gesprochen. Der Beschwerdeführer hat sich somit einer Vielzahl von Straftaten schuldig gemacht. Dabei fallen insbesondere die Verurteilungen wegen Raubes, Diebstahls, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch ins Gewicht. 4.2.1 Der das vorliegende Verfahren auslösenden Verurteilung lagen gemäss dem begründeten Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 6. Februar 2014 folgende (erstellte) Sachverhalte zugrunde: Am Abend des 26. Mai 2005 fuhr der Beschwerdeführer mit drei Mittätern nach C, um dort gezielt einen geplanten Rauüberfall an einem alten Ehepaar zu begehen, wobei sie zu diesem Zweck eine Faustfeuerwaffe mit sich führten. Dort drangen sie über das Dachfenster in ein Einfamilienhaus ein. Im Haus trafen sie auf die Geschädigte, richteten die Waffe auf sie und drohten ihr, sie zu erschiessen, wenn sie den Anweisungen nicht Folge leiste. Daraufhin ging ein Mittäter mit der Geschädigten in einen separaten Raum, während der Beschwerdeführer zusammen mit einem weiteren Mittäter den in einem separaten Zimmer schlafenden Geschädigten aufsuchte. Dort schlug der Mittäter dem schreienden Geschädigten den Knauf der Faustfeuerwaffe gegen den linken Schädelbereich in der Absicht, dass er zu schreien aufhöre, was dieser jedoch nicht tat. In der Folge warf der Beschwerdeführer den Geschädigten auf das Bett, indem er ihm mit der Faust in den Bauch, schlug und drückte ihm ein Kissen auf das Gesicht. Währenddessen forderte der dritte Mittäter die Geschädigte auf, ihm das Gold auszuhändigen, woraufhin die Geschädigte ihm den Tresorschlüssel aushändigte. Alsdann nahm er die Handtasche mit dem Portemonnaie der Geschädigten an sich. Daraufhin verliessen der Beschwerdeführer und die Mittäter den Tatort und fuhren mit einem weiteren Mittäter, welcher während der Tat im Fahrzeug geblieben war, zurück nach N. Der Beschwerdeführer sowie ein anderer Mittäter erhielten keinen Anteil der Beute. In der Folge fuhren die beiden zusammen nach E, um einen weiteren Raubüberfall zu begehen. Kurz nach 4.00 Uhr betraten sie die Hotellobby des Hotels D in E, bedrohten den hinter der Theke sitzenden Geschädigten mit einer Schusswaffe und verlangten die Herausgabe der Kasse. Unter dem Eindruck dieser Drohung gab der Geschädigte das sich bei ihm befindliche Bargeld von Fr. 2'176.- heraus, woraufhin die beiden Täter flüchteten und das Geld unter sich aufteilten. Das Gericht bezeichnete das Verschulden als erheblich bis mittelschwer. Der Beschwerdeführer habe die Raubüberfälle aus reiner Bereicherungsabsicht vorgenommen und eine Traumatisierung der Opfer zumindest in Kauf genommen. Nicht als strafmindernd wertete das Gericht den Umstand, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2009 unter einer schizophrenen Psychose leidet, da diese erst nach der Begehung der zu beurteilenden Straftaten erstmals aufgetaucht sei. Strafmindernd wirkte hingegen die Tatsache, dass er seit 2005 – abgesehen von einem groben Strassenverkehrsdelikt im Jahr 2009 – keine Delikte mehr begangen hat. Als erheblich strafmindernd befand das Gericht sein Verhalten im Strafverfahren. Der Beschwerdeführer hatte im Oktober 2009, mehr als vier Jahre nach der Verübung der Raubstraftaten, der Polizei aus freien Stücken die Tatbegehung gestanden. Ohne seine Kooperation wären die verübten Taten möglichweise ungeklärt geblieben. Darüber hinaus habe er anlässlich der Hauptverhandlung eine grosse und aufrichtig scheinende Reue gezeigt. Negativ ins Gewicht fällt der nur drei Tage danach durchgeführte Raubüberfall. Wie dem begründeten Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 30. November 2009 zu entnehmen ist, überfiel der Beschwerdeführer mit einem Mittäter das F-Center in G in der Nacht vom 29. Mai 2005. Die beiden Täter zogen sich Handschuhe an und stülpten sich Sturmmasken über den Kopf. Danach gingen sie in die Räumlichkeiten, wo ein Mitarbeiter gerade dabei war die Tageseinnahmen zu zählen. Der Mittäter richtete die Pistole aus einem Abstand von ca. 50 cm auf den Mitarbeiter und sagte diesem, er solle sich nicht bewegen und die Hände oben behalten, wodurch dieser eingeschüchtert wurde und den Anweisungen Folge leistete. Der Beschwerdeführer nahm währenddessen Bargeld in der Höhe von ca. Fr. 2'500.- aus der Kasse und ca. Fr. 3'500.- aus dem Tresor. Anschliessend verliessen die beiden Täter das F-Center und teilten die Beute, wobei der Beschwerdeführer mit dem Geld seinen Ausgang finanzierte. Das Gericht beurteilte das Verschulden als erheblich, berücksichtigte sein Geständnis, seine Reue und Einsicht indes bedeutend strafmindernd. Der Beschwerdeführer hat sich somit (mehrfach) eines Gewaltdelikts (Raub) schuldig gemacht und mit seinem Verhalten die Gesundheit von mehreren Menschen gefährdet. Gewaltdelikte begründen angesichts des hohen konventionsrechtlichen Stellenwerts des Schutzes des Lebens gegen deliktische Gefährdung (Art. 2 EMRK) grundsätzlich ein erhebliches öffentliches Interesse am Widerruf einer fremdenpolizeilichen Bewilligung. Die Beeinträchtigung wesentlicher Rechtsgüter kommt denn auch in der Verurteilung zu zwei Jahren und sechs Monaten Freiheitsentzug zum Ausdruck. Der Raub ist zudem eine der in Art. 121Abs. 3 BV genannten Anlasstaten, die nach dem Verfassungsgeber dazu führen soll, dass der entsprechende Täter aus der Schweiz ausgewiesen und mit einem Einreiseverbot belegt wird (vgl. BGE 139 I 16; BGr, 28. Oktober 2014, 2C_397/2014, E. 2.3). Das durch das Strafmass bereits indizierte erhebliche migrationsrechtliche Verschulden wird somit durch die Deliktsart noch erschwert. 4.2.2 Betreffend die Rückfallgefahr kann der Verfügung des Amts für Justizvollzug des Kantons Zürich vom 27. Juli 2016 im Hinblick auf eine bedingte Entlassung entnommen werden, dass die Erkrankung (paranoide Schizophrenie) – vor allem in Krisensituationen – mit erhöhter Aggressivität und der Bereitschaft, sich über Regeln hinwegzusetzen, einhergehe. Beim Beschwerdeführer sei indes nicht von einer manifesten und überdauernden Gewaltproblematik auszugehen, da eine intakte Beeinflussbarkeit in deliktischer und störungsspezifischer Hinsicht bestehe. Er zeige sich reuig, berichte von einem Leidensdruck und sei auch bereit, Verantwortung für sein Verhalten zu übernehmen und Delikte offenzulegen. Kurz nach Deliktsbegehung habe er sich freiwillig in psychiatrische Behandlung begeben. Bei einer Entlassung könne ihm sowohl in der Schweiz als auch in seiner Heimat, unter der Voraussetzung, dass die psychiatrische Unterstützung bzw. medikamentöse Versorgung gewährleistet sei, eine günstige Legalprognose gestellt werden. Gegen eine Rückfallgefahr spricht sodann der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach seiner letzten Verkehrsregelverletzung als Konsequenz sein Auto verkauft hat. Damit ist beim Beschwerdeführer zwar von einer geringen Rückfallgefahr auszugehen. Bei ausländischen Personen, welche sich nicht auf das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen [FZA]) berufen können, kommt der Rückfallgefahr indes nur eine untergeordnete Bedeutung zu, da abgesehen von der aktuellen Gefährdung auch generalpräventive Gesichtspunkte berücksichtigt werden dürfen (vgl. BGE 130 II 176; BGr, 1. Februar 2016, 2C_608/201, E. 3; BGr, 13. Februar 2015, 2C_685/2014, E. 6.1.2; BGr, 21. Februar 2012, 2C_679/2011, E. 3.1). 4.2.3 Verschuldensmindernd ist zu werten, dass sich die anlässlich der Gewalt- und Vermögensdelikte an den Tag gelegte erhebliche kriminelle Energie offenbar nicht manifestiert hat. Er hat die Serie von Delikten ([qualifizierter] Raub, Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch) im noch relativ jungen Alter von 21 Jahren innerhalb eines kurzen Zeitraumes begangen und ist seither zwar wegen einer Verkehrsregelverletzung (2009) und der Irreführung der Rechtspflege (2014) verurteilt worden, indes seit nunmehr über 11 Jahren nicht mehr (einschlägig) wegen eines schweren Strafdelikts in Erscheinung getreten. Auch wenn für den Tatzeitpunkt noch keine paranoide Schizophrenie diagnostiziert worden war, kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer sich zumindest in einer prodromalen Phase der Krankheit befand (vgl. Verfügung des Amts für Justizvollzug des Kantons Zürich vom 27. Juli 2016 betreffend bedingte Entlassung gestützt auf die Risikoabklärung vom 3. März 2014 der Abteilung für Forensisch-Psychologische Abklärungen des Amts für Justizvollzug des Kantons Zürich unter Berücksichtigung der gutachterlichen Feststellung von Dr. H vom 24. Februar 2011). Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass er zum Tatzeitpunkt aufgrund seiner psychischen Erkrankung nicht vollständig fähig gewesen ist, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln. Da dieser Umstand in den strafrechtlichen Verurteilung nicht bereits strafmildernd berücksichtigt worden ist, ist er im migrationsrechtlichen Verschulden zu berücksichtigen. 4.3 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten ein erhebliches migrationsrechtliches Verschulden indiziert, welches durch die Deliktart (Gewaltdelikt) und die Anzahl der Delikte grundsätzlich noch erschwert wird. Das Verschulden wird jedoch dadurch gemindert, dass es sich bei den schweren Delikten um eine Serie von Raubüberfällen und Einbruchdiebstählen gehandelt hat, welche der Beschwerdeführer (mit Mittätern) alle innerhalb weniger Tage verübte und er seither seit nunmehr über 11 Jahren keinen Anlass zu schweren Klagen mehr gegeben hat. Zudem kann nicht ausgeschlossen werden, dass er zum Tatzeitpunkt aufgrund seiner psychischen Erkrankung nicht vollständig fähig gewesen ist, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln. Insgesamt ist das migrationsrechtliche Verschulden dennoch im oberen Bereich anzusetzen. Dementsprechend besteht ein öffentliches Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers. 5. 5.1 Dem öffentlichen Fernhalteinteresse sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüberzustellen. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung sind die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdegegners in Betracht zu ziehen. Als entgegenstehende private Interessen können etwa eine lange Anwesenheitsdauer in der Schweiz, die familiäre Situation bzw. die Beziehungsverhältnisse, die Arbeitssituation, die Integration, die finanzielle Lage, Sprachkenntnisse oder die bei einer Rückkehr in das Heimatland drohenden Nachteile ins Gewicht fallen. 5.2 Der Beschwerdeführer ist im Rahmen des Familiennachzuges im März 1988 im Alter von vier Jahren mit seinen Eltern in die Schweiz eingereist. Er ist heute 33 Jahre alt und lebt seit nunmehr über 29 Jahren in der Schweiz. Er hat somit die prägenden Kindheits- und Jugendjahre in der Schweiz verbracht. Er hat hier die Primar- und Realschule besucht und im Anschluss daran von 1999 bis 2003 eine vierjährige Lehre als … absolviert. Danach arbeitete er längere Zeit jeweils für sechs bis acht Monate im Jahr temporär für verschiedene Arbeitgeber. Im Jahr 2009 wurde bei ihm paranoide Schizophrenie diagnostiziert, weswegen er mehrere Male in stationärer Behandlung war. Seit 2010 erhält er eine IV-Rente und war bis zu seiner Inhaftierung in geschütztem Rahmen arbeitstätig. Vom 15. Dezember 2014 bis 14. August 2016 war er in der JVA I inhaftiert. Aktuell wohnt er bei seinen Eltern. Ausser zu seiner Familie pflegt der Beschwerdeführer keinen Kontakt zu seinen Mitmenschen. Trotzdem er seit dem Kleinkindalter in der Schweiz lebt, hat er dennoch einen Bezug zu seinem Heimatland. Seine Familie besitzt in J ein Haus mit vier Zimmern. Gemäss seinen Angaben hält er sich jährlich dort während mehreren Wochen ferienhalber auf. Anlässlich des rechtlichen Gehörs gab er zudem an, im Kosovo viele Verwandte zu haben (Tanten, Onkel, zahlreiche Cousins und Cousinen), mit welchen er guten Kontakt pflege. Gemäss den Angaben seiner Familie ist diese Auskunft indes nicht zutreffend und sei nur mit dem schizophrenen Krankheitsbild zu erklären. Der Beschwerdeführer habe lediglich einen Onkel und eine 82 Jahre alte Grossmutter, die im Kosovo lebten. Im Zeitpunkt der anderslautenden Aussage sei er in Behandlung in der Psychiatrischen Klinik L gewesen. Gemäss Ausführungen von Dr. K könnten beim Beschwerdeführer an einzelnen Tagen erhebliche Beeinträchtigungen in der Wahrnehmung und im Denken mit daraus folgenden Handlungen möglich sein, die für Aussenstehende nicht unmittelbar nachvollziehbar seien. Daher könne, auch wenn es ihm nach eigenem Bekunden am Tag der Befragung gut gegangen sei, nicht auf seine Angaben abgestützt werden. Die Frage nach dem sozialen Umfeld in J könne jedoch offengelassen werden, da er auf die psychosoziale Unterstützung seiner engsten Familie – welche in der Schweiz lebe – angewiesen sei. Seine Familie betreue ihn hier intensiv, nur so sei es möglich, die nötige Stabilität des Beschwerdeführers zu erhalten. Es sei ihm in seiner Situation nicht anzulasten, dass er nicht über einen ausgeprägten Bekannten- und Freundeskreis verfügt. Er sei langfristig auf eine enge psychosoziale Unterstützung angewiesen, welche ihm nur seine engste Familie bieten könne. 5.3 Vorliegend im Zentrum steht die Frage, ob die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers einer Rückkehr ins Heimatland entgegensteht. 5.3.1 Der Beschwerdeführer leidet an einer paranoiden Schizophrenie. Wie dem vor Verwaltungsgericht neu eingereichten Arztbericht der Klinik L vom 4. Oktober 2016 zu entnehmen ist, besteht diese seit mindestens 2009, höchstwahrscheinlich schon länger, da häufig einige Jahre vorher tiefergehende Verhaltensänderungen mit Einschränkungen der psychosozialen Leistungsfähigkeit auftreten würden, was von seiner Familie Jahre vor dem psychotischen Ausbruch 2009 auch beobachtet worden sei. 2009 sei es zu einer Exazerbation der Psychose gekommen, als der Beschwerdeführer gegen seinen Willen aufgrund von Suizidäusserung und Fremdgefährdung hospitalisiert werden musste. Der Beschwerdeführer leide unter akustischen Halluzinationen in Form von Stimmenhören, die ihm sagen, dass er sich umbringen soll. Die Halluzinationen würden auch in der Nacht kommen, sodass er sich mit der Mutter ein Bett teile. Sie könne ihn dann mit ihrer Stimme beruhigen und ihm von seiner Kindheit erzählen. Sie habe ihn bereits während seiner Lehrzeit zur Arbeitsstelle bringen und abholen müssen, da er Angst gehabt habe, sich etwas anzutun. Er benötige bei allen Erledigungen ausserhalb der Wohnung stets Begleitung durch seine Mutter. Er sei nicht in der Lage, alleine zu leben, er benötigte für seinen Schutz (damit er sich nichts antue) die Mutter, die sich rund um die Uhr um ihn kümmere und unter anderem auch seine Medikamenteneinnahme kontrolliere. Er habe lediglich Kontakt zu seinen Eltern und den im gleichen Ort lebenden Geschwistern. Die Schizophrenie sei chronifiziert, sodass es trotz regelmässiger, zuverlässiger und hochdosierter Einnahme von Neuroleptika und Benzodiazepinen bereits mehrfach zu einer Exazerbation der Psychose gekommen sei und er habe stationär hospitalisiert werden müssen. Der Beschwerdeführer sei ein zuverlässiger Patient, der die Termine wahrnehme, sich nach der Haft direkt um einen geschützten Arbeitsplatz bemüht habe und seine Medikamente problemlos einnehme. Im Herkunftsland könne diese therapieresistente Schizophrenie nicht wie unter den hiesigen Bedingungen behandelt werden. Aus medizinischer Sicht sei eine Wegweisung nicht zumutbar, da der Schweregrad der Schizophrenie ein komplexes Behandlungssetting bedürfe mit medikamentöser Therapie, fachärztlicher Begleitung durch einen Psychiater, Spitexunterstützung, und bei Exazerbation der Psychose müsse eine unverzügliche Klinikeinweisung gewährleistet werden. 5.3.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83Abs. 3 AuG). So kann sich ein Verbot der Rückschiebung aus Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ergeben. Art. 3 EMRK schützt die physische und psychische Integrität. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes stellt die Ausschaffung einer ausländischen Person eine Verletzung von Art. 3 EMRK dar, wenn substanzielle Gründe ("substantial grounds" bzw. "motifs sérieux et avérés") die Annahme rechtfertigen, dass die ausländische Person im Bestimmungsland der Ausschaffung der tatsächlichen Gefahr ("real risk" bzw. "risque réel") einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. EGMR, 28. Februar 2008, i.S. Saadi gegen Italien [GC], Nr. 37201/06). In ganz ausserordentlichen Fällen kann eine Erkrankung in Verbindung mit ungenügenden medizinischen Ressourcen im Bestimmungsland der Ausschaffung entgegenstehen (EGMR, 27. Mai 2008, i.S. N. gegen das Vereinigte Königreich [GC], Nr. 26565/05; BVGr, 28. Oktober 2015, C-1231/2010, E. 10.3.2). Unzumutbar kann der Vollzug sein, wenn der Ausländer im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist (Art. 83Abs. 4 AuG). Die Formulierung des Gesetzestexts macht deutlich, dass nur gravierende medizinische Fälle unter die Bestimmung zu subsumieren sind. Es geht dabei um lebensnotwendige medizinische Hilfe, ohne die eine erhebliche Verschlechterung der Gesundheitslage eintreten würde. Die Behandlung muss zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz dringend geboten sein. Es kommt dabei nicht nur auf die objektive Verfügbarkeit der notwendigen Behandlung und Medikamente an. Es ist vielmehr aufgrund des konkreten Einzelfalls zu prüfen, ob diese für die betroffene Person auch effektiv erhältlich sind (VGr, 18. August 2016, VB.2016.00190, E. 4.3 mit weiteren Hinweisen). 5.3.3 Eine in diesem Ausmass bestehende chronifizierte paranoide Schizophrenie kann grundsätzlich hinreichend schwer wiegen, um in den Geltungsbereich des Art. 3 EMRK zu fallen, falls sie nicht behandelt würde. Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass die medizinische Versorgung im Kosovo im Zusammenhang mit der Behandelbarkeit psychischer Erkrankungen indes grundsätzlich als ausreichend zu bezeichnen ist. Im Jahr 2006 wurde eine neue Abteilung für die intensive Betreuung schwer psychisch Erkrankter (ICPU) in der Universitätsklinik in Pristina eröffnet. Diese Abteilung soll Behandlungsmöglichkeiten für psychisch schwer Kranke bieten. Gemeindezentren für psychische Gesundheit bieten ambulante Dienste an und befinden sich unter anderem auch in Pristina. Ebenso in Pristina ist die neuropsychiatrische Abteilung in der neurologischen Klinik der Universitätsklinik untergebracht und umfasst ca. 75 Betten (vgl. BVGr, 28. Oktober 2015, C-1231/2010, E. 10.1.5; 4. September 2015, D-6996/2014, E. 5.3.6). Eine ambulante sowie eine allenfalls stationäre psychiatrische Betreuung des Beschwerdeführers in Pristina, wo sich das Ferienhaus seiner Familie befindet, ist somit sichergestellt. Unklar ist hingegen, ob der Beschwerdeführer im Kosovo Zugang zu den von ihm benötigten Medikamenten hat. Gemäss Kurzbericht der psychiatrischen Dienste M vom 19. Mai 2015 wird der Beschwerdeführer mit folgenden Medikamenten behandelt: Leponex, Lyrica, Seroquel XR, Temesta und Akineton retard. Ebenso fraglich ist die Finanzierbarkeit der medizinischen Behandlung und der Medikamente. Die Vorinstanz ist im angefochtenen Rekurs davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer auch im Kosovo eine IV-Rente erhalten wird und stützt sich dabei auf Art. 3 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962. Sie verkennt indes, dass das Abkommen seit dem 1. April 2010 nicht weiter auf kosovarische Staatsangehörige (Anerkennung Kosovos als unabhängiger Staat durch den Bundesrat am 27. Februar 2008) anwendbar ist (vgl. BGE 139 V 263). IV-Rentenansprüche, die erst nach dem 1. April 2010 entstanden sind, werden nicht mehr in den Kosovo ausbezahlt (vgl. BGE 139 V 335). Der Beschwerdeführer erhält gemäss eigenen Angaben seit dem Jahr 2010 eine IV-Rente. Anhand der Akten geht nicht hervor, ab welchem Zeitpunkt genau sein Rentenanspruch entstanden ist. Es ist daher unklar, ob ihm bei der Rückkehr ins Heimatland tatsächlich eine IV-Rente ins Ausland ausbezahlt würde. Da es im Kosovo noch keine gesetzliche Krankenversicherung gibt, sind medizinische Dienstleistungen grundsätzlich selbst zu finanzieren. Auch für die Medikamente auf der Liste der wichtigsten Basismedikamente wird eine finanzielle Eigenleistung verlangt, die nach vorgegebenen Sätzen pauschal erhoben wird. Es gibt jedoch eine Reihe von Ausnahmeregelungen: einzelne Gruppen, z.B. Kinder, Sozialhilfeempfänger, Menschen mit Behinderungen, Rentner u.a. erhalten eine kostenlose medizinische Grundversorgung und sind von einer finanziellen Eigenleistung beim Bezug von Medikamenten der "Essential Drug List" befreit. Diese Regelungen gelten jedoch nur für die öffentlichen Polikliniken und Krankenhäuser (vgl. BVGr, 28. Oktober 2015, C-1231/2010, E. 10.2.4). Als IV-Rentenempfänger ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer entweder als Mensch mit Behinderung angesehen wird oder Sozialhilfe beziehen wird und für ihn somit medizinische Behandlungen sowie Medikamente, welche sich auf der "Essential Drug List" befinden, kostenlos sind. Die medizinische Behandlung des Beschwerdeführers im Kosovo ist nach dem Gesagten sichergestellt. Allerdings kann aufgrund der Akten nicht beurteilt werden, ob er die von ihm benötigten Medikamente auch finanzieren kann. Dazu müsste vorab abgeklärt werden, ob ihm seine IV-Rente auch in den Kosovo ausbezahlt würde bzw. ob sich die von ihm benötigten Medikamente (oder Medikamente mit gleichem Wirkstoff) auf der "Essential Drug List" befinden und damit für den Beschwerdeführer kostenlos erhältlich wären. Der Sachverhalt erweist sich diesbezüglich als nicht rechtsgenüglich erstellt. 5.3.4 Abgesehen von der notwendigen medizinischen Versorgung, ist der Beschwerdeführer aufgrund der jederzeit auftretenden Halluzinationen und der damit einhergehenden Suizidgefahr im Alltag auf eine Rundumbetreuung angewiesen. Seine Mutter begleitet ihn daher bei allen Erledigungen ausserhalb des Hauses und teilt mit ihm ein Bett, damit er sich nachts nichts antut. Auch der Rest der hier anwesenden Familie (Vater, Geschwister) betreut ihn intensiv. Der Beschwerdeführer ist daher auch als volljähriger Mann in besonderem Masse auf einen festen Kreis von Personen angewiesen, die ihn unterstützen können. Wegen seiner Krankheit ist davon auszugehen, dass seine Beziehung zu seiner Familie besonders eng ist und zumindest in Bezug auf seine Mutter von einem Abhängigkeitsverhältnis im Sinn der Rechtsprechung auszugehen ist (vgl. E. 3.2 vorstehend; BGE 120 Ib 257; BGE 115 Ib 1). Entgegen der Feststellung der Vorinstanz kann ohne entsprechende Willenserklärung auch nicht davon ausgegangen werden, dass allenfalls noch im Heimatland lebende Verwandte bereit und in der Lage sind, die (Rundum-)Betreuung des Beschwerdeführers zu übernehmen. Es liegt auch nicht auf der Hand, dass und inwiefern die Verwandten von Gesetzes wegen verpflichtet sein sollten, den Beschwerdeführer gegen ihren Willen zu betreuen. Unter diesen ausserordentlichen Umständen stellt die Trennung von seiner Familie eine Einschränkung des von Art. 8 EMRK geschützten Familienlebens dar, die sich nur rechtfertigt, wenn die Voraussetzungen einer solchen Grundrechtsbeschränkung erfüllt sind. Bei der von der Konvention geforderten Abwägung zwischen den sich gegenüberstehenden privaten und öffentlichen Interessen (vgl. E. 3.1 vorstehend; Art. 8 Ziff. 2 EMRK) ist vorab zu prüfen, ob es den nahen Familienangehörigen mit Anwesenheitsrecht in der Schweiz zugemutet werden kann, dem Ausländer, der keine Bewilligung erhält, ins Ausland zu folgen (BGE 110 Ib 205 E. 2). Die Vorinstanz ist nicht von einem Abhängigkeitsverhältnis ausgegangen und hat im Rahmen der Interessensabwägung weder das besondere Pflegebedürfnis berücksichtigt noch abgeklärt, ob der Familie des Beschwerdeführers eine Rückkehr ins Heimatland zumutbar ist. Der Sachverhalt erweist sich auch diesbezüglich als nicht rechtsgenüglich abgeklärt. 5.4 Das Risiko, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in den Kosovo Suizid begehen könnte oder zumindest eine wesentliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes erfahren würde, weil er aus finanziellen Gründen nicht oder nicht rechtzeitig adäquate medizinische Hilfe erhalten würde oder weil ihm die umfassende Betreuung durch seine Familie fehlen würde, ist unter den gegebenen Umständen weitgehend spekulativ. Es lässt sich aufgrund der Aktenlage somit nicht abschliessend beurteilen, ob die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers zu widerrufen oder eine Verwarnung auszusprechen ist. Der Sachverhalt erweist sich daher als ungenügend erstellt. Das Verwaltungsgericht enthält sich bei dieser Sach- und Rechtslage, auch zur Wahrung des Instanzenzugs, einer selbständigen Prüfung, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Die Vorinstanz wird abzuklären haben, ob der Beschwerdeführer in seinem Heimatland Zugang zu den von ihm benötigten Medikamenten hat und ob er diese auch finanzieren kann. Darüber hinaus wird sie zu prüfen haben, ob seiner Familie und insbesondere seiner Mutter die Rückkehr in den Kosovo zumutbar ist. Sollte die Vorinstanz zum Schluss kommen, dass dies der Fall ist, hat sie zu prüfen, ob sich der Widerruf ansonsten als angemessen erweist. Sie wird dabei das öffentliche Fernhalteinteresse dem privaten Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen haben. Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde. Die Sache ist im Sinn der Erwägungen zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. 6. 6.1 Eine Rückweisung zu neuem Entscheid bei offenem Ausgang ist in Bezug auf die Nebenfolgen als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei zu behandeln, wenn die Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder kassatorisch entscheiden kann (BGE 137 V 2010 E. 7.1; BGr, 28. April 2014, 2C_846/2013). 6.2 Entsprechend gilt es, die Kosten des vorliegenden Verfahrens dem unterliegenden Beschwerdegegner aufzuerlegen und dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65aAbs. 2 in Verbindung mit § 13Abs. 2 Satz 1 VRG sowie § 17Abs. 2 lit. a VRG). 6.3 RA B weist in seiner Kostennote einen zeitlichen Aufwand von 8,7 Stunden aus, was einer Entschädigung von Fr. 1'914.- entspricht. Dieser zeitliche Aufwand erscheint für das vorliegende Verfahren als angemessen. (Stundenansatz von Fr. 220.- gemäss § 9Abs. 1 Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 [GebV VGr] i. V. m. § 3 Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 [AnwGebV] zuzüglich Barauslagen und Mehrwertsteuer insgesamt Fr. 2'210.30). 6.4 Damit ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege als gegenstandslos geworden abzuschreiben. 7. Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich um einen Zwischenentscheid gemäss Art. 93 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG). Die Beschwerde an das Bundesgericht kann deshalb nur erhoben werden, wenn der Zwischenentscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion vom 6. Juli 2016 wird aufgehoben und die Sache wird zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 4. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt. 5. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'210.30 (Mehrwertsteuer inklusive) zu bezahlen. 6. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 7. Mitteilung an …
|