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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
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VB.2016.00448
Urteil
des Einzelrichters
vom 14. November 2016
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiberin
Danielle Schneider.
In Sachen
A, zzt. Psychiatriezentrum B, Klinik C,
vertreten durch RA D,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug Kanton Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Versetzung
in den Normalvollzug,
hat sich ergeben:
I.
A.
Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte A am
18. November 2013 wegen versuchter schwerer Körperverletzung, versuchter
einfacher Körperverletzung, mehrfachen Diebstahls, mehrfachen
Hausfriedensbruchs, mehrfacher Sachbeschädigung, Drohung, Widerhandlung gegen
das Waffengesetz sowie mehrfacher Tätlichkeiten und bestrafte ihn – neben einer
Busse von Fr. 600.- – mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und
9 Monaten, wovon 175 Tage durch Untersuchungshaft erstanden waren.
Die von A gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in Strafsachen wies das
Bundesgericht am 27. Januar 2015 ab, soweit darauf einzutreten war.
B. Am
7. Mai 2015 lud das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich (JUV) A auf
den 24. August 2015 in die Justizvollzugsanstalt (JVA) E in den
Strafvollzug im Normalregime vor. Mit Eingabe vom 20. August 2015
beantragte A, dass ihm aufgrund seines psychischen Gesundheitszustands der
modifizierte Strafvollzug gemäss Art. 80 des Schweizerischen
Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) in der psychiatrischen Klinik O,
in welcher er sich seit dem 7. August 2015 behandeln lasse, zu bewilligen
sei. Das JUV bestätigte ihm mit Schreiben vom 27. August 2015, dass er
sich seit dem 24. August 2015 im modifizierten Strafvollzug in der psychiatrischen
Klinik O befinde. Am 22. September 2015 wurde A in das Psychiatriezentrum B
der psychiatrischen Klinik in C zur stationären Weiterbehandlung verlegt.
C. Mit der
vorgenannten Eingabe vom 20. August 2015 ersuchte A zudem um die nachträgliche
Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 61 StGB
bzw. Art. 59 StGB. Das JUV leitete diese Eingabe zuständigkeitshalber an
das Bezirksgericht Zürich weiter, welches am 20. Oktober 2015 bei Prof. Dr. med. I ein forensisch-psychiatrisches
Sachverständigengutachten, insbesondere zur Frage der Massnahmenbedürftigkeit
und -fähigkeit von A, in Auftrag gab. Prof. Dr. med. I erstattete das Gutachten am 22. April 2016.
Das beim Bezirksgericht Zürich hängige Verfahren betreffend nachträgliche
Änderung der Sanktion wurde am 29. April 2016 sistiert, um den Ausgang
eines in der Zwischenzeit von A eingeleiteten Revisionsverfahrens vor dem
Obergericht des Kantons Zürich abzuwarten.
In diesem Revisionsverfahren machte A mit Gesuch vom
3. Februar 2016 zusammengefasst geltend, dass im Urteil des Obergerichts
vom 18. November 2013 sein schlechter psychischer Gesundheitszustand nicht
berücksichtigt worden sei und ernsthafter Anlass bestehe, an seiner
Schuldfähigkeit im Tatzeitpunkt zu zweifeln. Es sei davon auszugehen, dass
unter Berücksichtigung seiner psychischen Störung ein Freispruch erfolgt oder zumindest
eine wesentlich mildere Strafe – verbunden mit einer stationären oder ambulanten Massnahme – ausgesprochen worden wäre. Das Obergericht erteilte dem Revisionsgesuch
mit Beschluss vom 21. März 2016 zunächst die aufschiebende Wirkung. Mit
Präsidialverfügung vom 5. April 2016 nahm es indessen davon Vormerk, dass A
auf die aufschiebende Wirkung verzichtet habe, weshalb er im modifizierten
Strafvollzug in der psychiatrischen Klinik in C bleibe. Am 13. Mai
2016 beschloss das Obergericht, bei Dr. med. J, die als Fachärztin
für Psychiatrie und Psychotherapie bereits für die Erstellung des Gutachtens
vom 22. April 2016 beigezogen worden war, ein (ergänzendes) ärztliches
Gutachten über das Vorliegen der Schuldfähigkeit von A zum Tatzeitpunkt einzuholen.
D. Am
13. Juni 2016 verfügte das JUV die Versetzung von A ins Normalregime bzw.
in den offenen Vollzug in die JVA E per 21. Juni 2016
(Dispositiv-Ziff. I), da – unter Verweis auf das Sachverständigengutachten
vom 22. April 2016 – die Voraussetzungen für einen modifizierten
Strafvollzug gemäss Art. 80 StGB nicht mehr erfüllt seien und A als
hafterstehungsfähig einzustufen sei. Dem Lauf der Rekursfrist sowie einer
allfälligen Rekurseinreichung wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Dispositiv-Ziff. II).
II.
A. Gegen
die Verfügung des JUV vom 13. Juni 2016 erhob A gleichentags Rekurs bei
der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich. Er machte geltend,
dass er im modifizierten Strafvollzug in der psychiatrischen Klinik in C
zu belassen sei, mindestens bis über das Nachverfahren vor dem Bezirksgericht
Zürich und das Revisionsverfahren vor dem Obergericht des Kantons Zürich
entschieden worden sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er unter
anderem die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, die
Verfahrenssistierung sowie die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege (unentgeltliche Prozessführung und
Rechtsverbeiständung).
B. Am
17. Juni 2016 wies die Justizdirektion das JUV im Sinn einer
superprovisorischen Massnahme an, bis zum Entscheid über die aufschiebende
Wirkung des Rekurses von einer Versetzung von A in die JVA E abzusehen.
Mit Verfügung vom 28. Juni 2016 hiess die Justizdirektion das Gesuch von A
um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses gut. Auch wurde
ihm die unentgeltliche Verfahrensführung sowie die unentgeltliche Rechtsvertretung
für das Rekursverfahren gewährt. Sein Antrag auf Sistierung des Verfahrens
wurde jedoch abgewiesen.
C. Nachdem
A mit Eingabe vom 12. Juli 2016 seine Rekursschrift und Anträge ergänzt
hatte, verfügte die Justizdirektion am 21. Juli 2016 die Abweisung des
Rekurses (Dispositiv-Ziff. I). Die Verfahrenskosten wurden A auferlegt,
infolge der bereits gewährten unentgeltlichen Verfahrensführung jedoch – unter
Vorbehalt der gesetzlichen Nachzahlungspflicht – auf die Staatskasse genommen
(Dispositiv-Ziff. II). Ausgangsgemäss wurde A keine Parteientschädigung
zugesprochen (Dispositiv-Ziff. III). Seine als unentgeltliche
Rechtsbeiständin bestellte Rechtsvertreterin wurde einstweilen aus der
Staatskasse entschädigt (Dispositv-Ziff. IV).
III.
A. Mit
Beschwerde vom 8. August 2016 gelangte A an das Verwaltungsgericht und beantragte
– unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates – die Aufhebung
der vorinstanzlichen Verfügung, wobei er weiterhin im modifizierten
Strafvollzug in der psychiatrischen Klinik in C
zu belassen sei. Ausserdem sei ihm auch für das vorinstanzliche Verfahren eine
Parteientschädigung zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht beantragte A neben
anderem die Erteilung der aufschiebenden Wirkung und die Sistierung des Beschwerdeverfahrens
bis zum Entscheid des Bezirksgerichts Zürich bzw. des Obergerichts im Nach-
und Revisionsverfahren sowie den Beizug der Akten dieser Verfahren. Ferner
ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren, wozu ihm bzw. seiner
Vertreterin "im Voraus" Bescheid zu geben sei.
B. Am
16. August 2016 beantragte die Justizdirektion die Abweisung der
Beschwerde und verzichtete im Übrigen auf eine Vernehmlassung. Denselben Antrag
stellte das JUV mit Beschwerdeantwort vom 18. August 2016 und ersuchte
gleichzeitig um Ansetzung eines neuen Termins für die Versetzung von A in den
Normalvollzug der JVA E.
Mit Präsidialverfügung vom 19. August 2016 wurde A
die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und in der Person seiner
Rechtsvertreterin eine unentgeltliche Rechtsbeiständin für das
Beschwerdeverfahren bestellt.
Am 2. September 2016 reichte A die Vernehmlassung zur
Beschwerdeantwort ins Recht. Das JUV nahm dazu nicht mehr Stellung.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1 Das
Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959 (VRG) zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die
übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
1.2 Die
Behandlung von Beschwerden betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug fällt in
die einzelrichterliche Zuständigkeit, sofern nicht ein Fall von grundsätzlicher
Bedeutung gegeben ist (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und
Abs. 2 VRG). Eine solche Bedeutung kommt dem vorliegenden Fall nicht zu,
weshalb die Beschwerde durch den Einzelrichter zu entscheiden ist.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer
beantragt, das Beschwerdeverfahren zu sistieren, bis über das am Bezirksgericht
Zürich hängige Verfahren betreffend die nachträgliche Anordnung einer
stationären therapeutischen Massnahme und über das gegen das Strafurteil des
Obergerichts des Kantons Zürich vom 18. November 2013 eingeleitete
Revisionsverfahren entschieden worden sei. Nach der Wiederaufnahme des
Beschwerdeverfahrens sei ein weiterer Schriftenwechsel zu gewähren. Ausserdem
verlangt der Beschwerdeführer den Beizug der Akten der Verfahren vor Bezirks-
und Obergericht.
2.2 Die Sistierung eines Verfahrens kommt unter
anderem dann in Betracht, wenn die Anordnung vom Ausgang eines anderen
Verfahrens abhängig ist oder von diesem wesentlich beeinflusst wird. Das
Interesse an einer vorübergehenden Verfahrenseinstellung muss im konkreten Fall
allerdings höher wiegen als das Gebot der Verfahrensbeschleunigung (Martin
Bertschi/Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 4 – 31 N. 39 f.).
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob der
Beschwerdeführer in der Lage ist, seine rechtskräftig festgesetzte Freiheitsstrafe
in einer gesetzlich vorgesehenen Vollzugseinrichtung bzw. der JVA E zu
erstehen, oder ob sein Gesundheitszustand weiterhin abweichende Vollzugsregeln
erfordert. Angesichts des gewichtigen öffentlichen Interesses an einer
effizienten und effektiven Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs überwiegt
das Gebot der beförderlichen Prozesserledigung im vorliegenden Fall. Hinzu
kommt, dass die Vollzugsbehörden an die von den Strafgerichten ausgefällten
Urteile gebunden sind und ihnen eine Überprüfung der Strafentscheide verwehrt
ist. Daraus ergibt sich, dass die Vollzugsbehörden
selbst Entscheide vollziehen müssen, die allenfalls unrichtig sind oder auf
einem fehlerhaften Verfahren beruhen. Nur in den äussersten Ausnahmefällen, in
denen ein fehlerhaftes Strafurteil als geradezu nichtig anzusehen wäre, kann
(bzw. muss) die Vollzugsbehörde von dessen Vollstreckung absehen (vgl. BGr,
2. März 2016, 6B_941/2015, E. 3.1). Von solchen schwersten Mängeln im
nämlichen Strafverfahren ist hier jedoch nicht auszugehen, weshalb ohne
weiteren Verzug zu entscheiden ist. Dem Sistierungsbegehren ist folglich nicht
stattzugeben.
2.3 Auch ein
Beizug der Akten des Nach- und Revisionsverfahrens vor dem Bezirksgericht bzw.
dem Obergericht erweist sich nicht als erforderlich. Die entscheidwesentlichen
Unterlagen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers befinden sich bereits
in den von der Vorinstanz bzw. dem Beschwerdegegner vorgelegten Akten oder wurden
durch den Beschwerdeführer eingereicht. Soweit die strafrechtlichen Verfahren
vor Bezirks- und Obergericht die Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers zum
Tatzeitpunkt betreffen, fehlt es ohnehin an einem direkten Bezug zum
vorliegenden Beschwerdeverfahren, in welchem ausschliesslich die
Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers im Normalvollzug zu beurteilen
ist.
3.
3.1 Gemäss Art. 80
Abs. 1 lit. a StGB darf von den für den Strafvollzug geltenden Regeln
zugunsten des Gefangenen unter anderem abgewichen werden, wenn der (körperliche
oder psychische) Gesundheitszustand des Gefangenen dies erfordert. Dabei kann
der Vollzug statt in einer Strafanstalt in einer "anderen geeigneten
Einrichtung" erfolgen (Art. 80 Abs. 2 StGB), welche in der Lage
sein muss, den Verurteilten stationär rund um die Uhr und in der Regel
langfristig zu betreuen und so zu beaufsichtigen, dass der Vollzug der Freiheitsstrafe
gewährleistet ist (vgl. Andrea Baechtold in: Benjamin
F. Brägger [Hrsg.], Das schweizerische Vollzugslexikon, Basel 2014 [Vollzugslexikon], S. 3).
Diese Vorschrift bezweckt eine über die im Gesetz vorgesehenen Vollzugsformen
(Art. 77–79 StGB) hinausgehende Möglichkeit der Differenzierung und
Individualisierung beim Vollzug unbedingter Freiheitsstrafen. Es genügt
allerdings nicht, dass gesundheitliche Gründe abweichende Vollzugsregeln
lediglich nahelegen. Ein modifizierter Strafvollzug ist nur dann angezeigt,
wenn die erforderliche Pflege bzw. die medizinische Betreuung eines erkrankten
Gefangenen im Rahmen des regulären Vollzugs im konkreten Einzelfall nicht
geleistet werden kann (sog. Hafterstehungsunfähigkeit; vgl. Cornelia Koller in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.],
Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. A., Basel 2013 [Basler Kommentar
Strafrecht I], Art. 80 StGB N. 4 und N. 11; Baechtold, S. 2).
3.2 Die
Beurteilung der Gesundheit des Strafgefangenen obliegt den zuständigen medizinischen
Fachpersonen – oder allenfalls einem unabhängigen Sachverständigen im Rahmen
einer Begutachtung – und ist nach den allgemein anerkannten Qualitätsstandards
zu treffen. Dem medizinischen Experten kommt auch die Aufgabe zu, darzulegen,
welche Auswirkungen der Strafvollzug auf die gesundheitlichen Probleme haben
wird bzw. welche Notwendigkeit sich daraus im Hinblick auf den weiteren Vollzug
der Strafe ergibt. Das bedeutet, dass der Experte die konkreten Haftbedingungen
der jeweiligen Anstalt kennen muss. Bei der Beurteilung der
Hafterstehungsfähigkeit bzw. beim Entscheid, ob abweichende Vollzugsregeln
anzuordnen sind, handelt es sich dagegen um eine Rechtsfrage. Es obliegt der
behördlichen oder richterlichen Abwägung der Rechtsgüter, ob dem öffentlichen
Interesse an der nachdrücklichen Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs
oder dem Interesse einer inhaftierten Person auf Schutz ihrer psychischen und
physischen Gesundheit Vorrang zu geben ist (Koller, Art. 80 StGB
N. 12; Marc Graf, Vollzugslexikon, S. 231).
4.
4.1 Der
Beschwerdegegner gelangte in Würdigung des Sachverständigengutachtes vom
22. April 2016, welches im Rahmen des vor dem Bezirksgericht Zürich
hängigen Nachverfahrens erstattet worden war (vgl. vorne I.C), zur Auffassung,
dass den gesundheitlichen Bedürfnissen des Beschwerdeführers – unter Vorbehalt
geeigneter Psychopharmakotherapie – auch im Normalregime bzw. im offenen
Vollzug in der JVA E entsprochen werden könne. Die JVA E arbeite eng
mit der Klinik K der Psychiatrischen Dienste L zusammen, weshalb
einem Therapie- oder allfälligen Kriseninterventionsbedarf des Beschwerdeführers
jederzeit professionell und adäquat begegnet werden könne. Nach Ansicht des
Beschwerdegegners lassen sich dem Gutachten vom 22. April 2016 keine
Hinweise entnehmen, welche für die nachträgliche Anordnung einer Massnahme sprechen
würden. Insbesondere seien beim Beschwerdeführer keine schweren psychischen
Störungen für den Tatzeitpunkt diagnostiziert worden. Es könne mithin davon
ausgegangen werden, dass das Bezirksgericht Zürich keine stationäre Massnahme
nach Art. 59 StGB aussprechen werde. Vor diesem Hintergrund sei der
Beschwerdeführer als hafterstehungsfähig einzustufen, womit die Voraussetzungen
des modifizierten Strafvollzugs nach Art. 80 Abs. 1 lit. a StGB
dahingefallen seien. Das öffentliche Interesse am Vollzug der in Rechtskraft
erwachsenen Freiheitsstrafe sowie der Grundsatz der Rechtsgleichheit seien
höher zu gewichten als allfällige Interessen des Beschwerdeführers an der
Fortsetzung des modifizierten Strafvollzugs (wie etwa das Interesse, seine
kranke Mutter an den freien Wochenenden besuchen zu können). Schliesslich sei
eine rechtskräftig ausgesprochene Strafe nach dem Willen des Gesetzgebers trotz
der damit verbundenen Nachteile und Risiken für den Verurteilten zu vollziehen.
Da beim Beschwerdeführer weder Flucht- noch Rückfallgefahr bestehe, sei er in
den offenen Vollzug in die JVA E zu verlegen.
4.2 Die
Vorinstanz setzte sich ausführlich mit den verschiedenen in den Akten
enthaltenen ärztlichen Einschätzungen zum Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers auseinander. Dabei stellte sie fest, dass sich sowohl aus dem
forensisch-psychiatrischen Sachverständigengutachten betreffend die
nachträgliche Anordnung einer stationären Massnahme vom 22. April 2016 als
auch aus dem Bericht von PD Dr. med. M, dem stellvertretenden Chefarzt des Psychiatriezentrums B
der psychiatrischen Klinik C, ergebe, dass eine Fortsetzung der begonnenen
Behandlung aus psychiatrischer Sicht für die seelisch-geistige Entwicklung des
Beschwerdeführers sinnvoll wäre. Allerdings stelle sich die Frage, ob der
Vollzug der Freiheitsstrafe in einer psychiatrischen Klinik oder in einer
Vollzugseinrichtung hilfreicher sei, vorliegend nicht, da im
Sachverständigengutachten vom 22. April 2016 auch eine vollzugsbegleitende
Behandlung als umsetzbar beurteilt worden sei, sofern gewisse Vorkehrungen
getroffen würden. Diesen Anforderungen vermöge die JVA E zu genügen. In
der dortigen Vollzugseinrichtung bestehe die Möglichkeit, auf die besonderen
Bedürfnisse des Beschwerdeführers einzugehen und im Rahmen der psychiatrischen
Grundversorgung auf akute Krisen bei der Eingewöhnung in den Normalvollzug zu
reagieren. Bei entsprechender Indikation sei sodann eine vollzugsbegleitende
Therapie denkbar, was im Rahmen der Eintrittsuntersuchung unter Beizug der
vorhandenen ärztlichen Berichte zu beurteilen sei. Ausserdem arbeite die JVA E
eng mit der sich in unmittelbarer Nähe befindenden Psychiatrischen Klinik K
zusammen. Aufgrund dieser Gegebenheiten sowie der vorhandenen ärztlichen Berichte
und des Sachverständigengutachtes bestehe derzeit keine Notwendigkeit, den Gutachtern
weitere Fragen zur Abklärung der Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers
zu unterbreiten. Die Versetzung in die JVA E erfolge aus der psychiatrischen
Klinik heraus, wo der Beschwerdeführer darauf vorbereitet und darüber aufgeklärt
werden könne, was ihn im Strafvollzug voraussichtlich erwarte. Sowohl der ehemals
behandelnde Psychiater des Beschwerdeführers,
PD Dr. med. N,
als auch die Berichte der
psychiatrischen Klinik C würden die konkreten Rahmenbedingungen des
Strafvollzugs in der JVA E nicht berücksichtigen. Schliesslich sei nicht
davon auszugehen, dass der Strafvollzug das Leben und die Gesundheit des Beschwerdeführers mit beträchtlicher
Wahrscheinlichkeit gefährden könnte. Dass sich die Versetzung des
Beschwerdeführers in die JVA E im Vorfeld und in der Eingewöhnungszeit
kontraproduktiv auf seine psychische Stabilität auswirken könnte, sei als
negative Folge des Strafvollzugs in Kauf zu nehmen. Die Vorinstanz kam folglich
zum Schluss, dass von der Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen
und dessen Versetzung in die JVA E nicht zu beanstanden sei.
4.3 Der
Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend, dass die Vorinstanz und der Beschwerdegegner
ihr Ermessen überschritten und den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss
Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 (BV) verletzt hätten, indem sie bei der angeordneten Versetzung
in den Normalvollzug nicht auf die Meinung der involvierten Fachärzte
abgestellt hätten bzw. ohne Grund davon abgewichen seien. Sämtliche
medizinischen Experten hätten sinngemäss ausgeführt, dass eine Verlegung des
Beschwerdeführers in eine Justizvollzugsanstalt dessen labile psychische Befindlichkeit schädigen und den Therapieerfolg, der
durch die einjährige stationäre Behandlung in der psychiatrischen Klinik C
erreicht worden sei, zunichtemachen würde, auch wenn sich das
Sachverständigengutachten vom 22. April 2016 etwas milder ausdrücke. Zwar würden die (behandelnden) Fachärzte die Symptomatik des Beschwerdeführers anderen
Krankheitsbildern zuordnen als das Sachverständigengutachten. Insgesamt handle
es sich bei den gestellten Diagnosen aber um eine schwere Erkrankung, welche
nicht im Rahmen einer psychiatrisch-konsiliarischen Grundversorgung oder durch
die Abgabe von Medikamenten im Gefängnis behandelt werden könne. Selbst im
Sachverständigengutachten vom 22. April 2016 werde ausgeführt, dass eine
Veränderung des Therapiesettings aus psychiatrischer Sicht nachteilig sei, die
Kontinuität der laufenden Therapie beschädigen und den Behandlungserfolg
gefährden würde. Ausserdem sei es im vorgängigen Strafverfahren unterlassen
worden, ein Gutachten nach Art. 20 StGB einzuholen. Aus zahlreichen, erst
nach dem Strafverfahren aufgetauchten bzw. entstandenen Arztberichten ergebe
sich, dass der Beschwerdeführer an mehreren psychiatrischen Diagnosen leide,
die mit hoher Wahrscheinlichkeit bereits zum Tatzeitpunkt vorgelegen hätten. Es
sei davon auszugehen, dass die (Straf-)Gerichte in Kenntnis dieser
psychiatrischen Diagnosen eine verminderte Schuldfähigkeit angenommen hätten,
was zu einer reduzierten Freiheitsstrafe verbunden mit einer Massnahme
(Art. 59 bzw. Art. 61 StGB) geführt hätte. Da der Beschwerdeführer
deshalb sowohl beim Bezirksgericht Zürich ein Gesuch um nachträgliche Anordnung
einer stationären therapeutischen Massnahme gestellt wie auch gegen das
Strafurteil des Obergerichts des Kantons Zürich ein Revisionsverfahren eingeleitet
habe, liege die sachliche Zuständigkeit zur Bestimmung des Vollzugsorts bei
diesen Gerichten.
Nach Ansicht des Beschwerdeführers ist der Begriff der
Hafterstehungsfähigkeit sodann weit auszulegen. Neben der Beurteilung des
Gesundheitszustands seien die medizinischen Möglichkeiten in den
Zielinstitutionen zu berücksichtigen. Die Hafterstehungsfähigkeit dürfe nicht
isoliert und auf den Moment bezogen, sondern müsse längerfristig betrachtet
werden. Die durch die Therapie in der psychiatrischen Klinik C erreichte
theoretische Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers würde im Rahmen
einer Versetzung in die JVA E mit grosser Wahrscheinlichkeit wieder dahinfallen. Beim
Beschwerdeführer wäre mit einer Retraumatisierung und Reaktivierung alter
Verhaltensmuster zu rechnen, welche zu einer Rückversetzung in die psychiatrische
Klinik C führen würden. Ein solches Hin- und Herverlegen des
Beschwerdeführers sei zu vermeiden und liege auch nicht im öffentlichen
Interesse an einer geringeren Rückfallgefahr und tieferen Staatskosten. Im
Übrigen leide die Mutter des Beschwerdeführers an einer schweren Krankheit. Die
erstmalige Kranheitsdiagnose bei seiner Mutter im Jahr 2010 habe den
Beschwerdeführer derart aus der Fassung gebracht, dass er begonnen habe,
übermässig Alkohol zu konsumieren. Da der Beschwerdeführer aufgrund seiner
Vergangenheit als Flüchtlingskind eine speziell enge Beziehung zu seiner Mutter
habe, sei davon auszugehen, dass es ihm wieder schlechter gehen würde, sollte
sich der Gesundheitszustand der Mutter nicht positiv entwickeln. Umgekehrt
hoffe man darauf, dass der Verbleib des Beschwerdeführers in der psychiatrischen
Klinik C positive Auswirkungen auf die (psychische) Gesundheit seiner
Mutter haben könnte. Der Beschwerdeführer sei soweit stabilisiert, dass er
seiner Mutter an den Wochenenden im Haushalt oder in administrativen Belagen
helfen könne, was eine grosse Entlastung für die schwer erkrankte Mutter
bedeute.
5.
Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergibt sich
aus den Akten Folgendes:
5.1 Vor dem
Antritt des modifizierten Strafvollzugs (24. August 2015; vorne I.B) war
der Beschwerdeführer seit Februar 2014 bei PD Dr. med. N in
psychiatrischer Behandlung. Ab April 2015 fand eine intensive psychiatrische
und psychoanalytische Behandlung statt. In der medizinischen Stellungnahme vom
17. September 2015 zuhanden der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers
gelangte PD Dr. med. N
zum Schluss, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner psychiatrischen
Problematik, die sich unter anderem in Depression, traumatischer Vorgeschichte
und Impulsivität äusserte, nicht hafterstehungsfähig sei. Unter Haftbedingungen
seien beim Beschwerdeführer Selbst- und allenfalls sogar Fremdgefährdungen
vorprogrammiert. Ausserdem würde die Rehabilitation des Beschwerdeführers infrage
gestellt, obwohl sie unter geeigneten Bedingungen möglich wäre.
5.2 Im Rahmen
des modifizierten Strafvollzugs diagnostizierte die psychiatrische Klinik C
beim Beschwerdeführer mit psychiatrisch-psychotherapeutischer Stellungnahme vom 30. September 2015 eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung (impulsiver Typus; ICD 10 F60.30), eine posttraumatische
Belastungsstörung (ICD 10 F43.1), eine schwere depressive Episode ohne
psychotische Symptome (ICD 10 F32.2) sowie den Verdacht auf eine im Erwachsenenalter weiterbestehende Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitäts-Störung (ADHS), anamnestisch
diagnostiziert und behandelt in der Kindheit (ICD 10 F90.0). Angesichts
dieser psychischen Erkrankung sei der Beschwerdeführer nicht hafterstehungsfähig,
weshalb ein Normalvollzug der Freiheitsstrafe bis auf Weiteres nicht vorstellbar
sei. Ein Vollzugsunterbruch werde gegenwärtig aber nicht als angezeigt
erachtet. Die emotional instabile Persönlichkeitsstörung werde in der psychiatrischen
Klinik C durch die dialektisch behaviorale Therapie nach Marsha Linehan
behandelt. Um das gesamte stationäre Programm zu durchlaufen, würden
normalerweise drei Monate anvisiert. Danach sei die Therapie ambulant über
Jahre weiterzuführen. Da der Beschwerdeführer noch von anderen psychischen
Störungen betroffen sei, werde er für die Bewältigung des Programms wohl
längere Zeit benötigen. Das spezifische Behandlungsprogramm der psychiatrischen
Klinik C sei – soweit bekannt – im Rahmen der Grundversorgung in der JVA E
nicht möglich und werde auch von der Psychiatrischen Klinik K nicht
angeboten. Zur Behandlung der posttraumatischen Belastungsstörung sei ein
erfahrener Psychotherapeut mit entsprechender Ausbildung erforderlich. Die
Behandlung habe in einem sicheren Rahmen zu geschehen und könne gegebenenfalls
über Monate hin bis zu Jahren dauern. Es sei prognostisch noch nicht
einschätzbar, wann beim Beschwerdeführer eine ausreichende Stabilität vorliege.
Aufgrund des Störungsbilds sei von einem längeren Prozess auszugehen.
Mit Bericht vom 20. April 2016 bestätigte die psychiatrische
Klinik C ihre früher gestellten Diagnosen. Sie erblickte nach der
siebenmonatigen Hospitalisation eine deutliche Verbesserung des psychischen
Zustandsbilds des Beschwerdeführers und stellte eine vorsichtig positive Prognose
unter der Voraussetzung, dass der Beschwerdeführer auch nach dem Austritt aus
der Klinik eine langjährige ambulante Psychotherapie wahrnehme. Dabei werde
nach der langen Hospitalisierungsdauer eine Austrittsphase von vier bis sechs
Wochen zur Gewöhnung an die ungeschützte Umgebung und zur Umsetzung der neu
erlernten Strategien als notwendig erachtet. Über den gesamten Hospitalisationsverlauf
hätten beim Beschwerdeführer keine Hinweise auf akute Suizidalität oder
Fremdgefährdung bestanden.
5.3 Am
22. April 2016 erstattete Prof. Dr. med. I
unter Beizug von Dr. med. J
im Rahmen des beim Bezirksgericht Zürich hängigen Verfahrens betreffend
nachträgliche Anordnung einer stationären Massnahme ein
forensisch-psychiatrisches Sachverständigengutachten über den Beschwerdeführer
(vgl. oben I.C). Darin wurde beim Beschwerdeführer eine im Erwachsenenalter
persistierende ADHS-Symptomatik bei einer Vorgeschichte einer hyperkinetischen
Störung des Sozialverhaltens in der Kindheit (ICD 10 F90.1) festgestellt.
Die von den behandelnden Psychiatern und Therapeuten diagnostizierte
posttraumatische Belastungsstörung wurde dagegen nicht bestätigt. Zum heutigen
Gesundheitszustand führte das Gutachten aus, dass der Beschwerdeführer im
Sommer 2015 im Rahmen einer akuten Anpassungsstörung mit längerer
depressiver Reaktion (ICD 10 F43.21) psychiatrisch hospitalisiert worden
sei und sich noch immer in stationärer Behandlung befinde. Die Anpassungsstörung
sei inzwischen abgeklungen. Die Behandlung konzentriere sich auf die Therapie
der mit der ADHS-Symptomatik verbundenen affektiven Problematik und der
erhöhten Impulsivität. Nach der Einschätzung von Prof. Dr. med. I bestehe beim Beschwerdeführer unter
geeigneter Psychopharmakotherapie aktuell keine krankheitswertige Psychopathologie
und keine akute Selbst- oder Fremdgefährdung. Eine forensisch-psychiatrische Behandlung im Sinn einer Massnahme sei
nicht zwingend indiziert. Allerdings habe der Beschwerdeführer eine intensive
psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung der ADHS-Symptomatik im
Erwachsenenalter und seiner Neigung zum Alkohol- und Substanzmissbrauch bzw.
zur Verbesserung der Emotionsregulation begonnen, die er als hilfreich erlebe
und die seine günstige Legalprognose unterstützen bzw. langfristig stabilisieren
könne. Ein Settingwechsel, wie er durch eine Verlegung in den Strafvollzug entstünde,
würde die Kontinuität der laufenden Therapie beschädigen und damit den Behandlungserfolg
gefährden. Es erscheine deshalb hilfreich, wenn der Beschwerdeführer seine aktuell
laufende Behandlung fortsetzen könnte. Diese sollte zunächst weiter stationär
im Psychiatriezentrum B der psychiatrischen Klinik C erfolgen und zu
gegebener Zeit in ein teilstationäres und/oder ambulantes Setting übergehen.
Zwingend erforderlich zur Verbesserung der Legalprognose sei eine solche
Behandlung jedoch nicht. Eine vollzugsbegleitende Behandlung sei denkbar. Zu berücksichtigen
sei, dass der Beschwerdeführer Angst vor dem Aufenthalt in einer
Vollzugseinrichtung und vor dem Kontakt mit anderen Kriminellen habe. Dabei
schienen Schwierigkeiten, seine eigene delinquente Lebensphase in sein
Selbstbild zu integrieren ebenso eine Rolle zu spielen wie Ängste vor etwaigen
sozialen Herausforderungen im Vollzugsalltag. Diese negativen
Erwartungshaltungen könnten im Vorfeld des Übertritts in eine Institution des
Strafvollzugs und in der Eingewöhnungszeit zu erneuten Krisen führen, die in
Anbetracht der psychischen Labilität und emotionalen Überreagibilität des
Beschwerdeführers eventuell auch wieder mit Suizidalität verbunden sein
könnten. Sofern der staatliche Strafvollzugsanspruch durchgesetzt werden
sollte, wäre es wichtig, in der Eingewöhnungszeit für eine intensive
Beobachtung und Unterstützung sowie regelmässige psychiatrische Betreuung und Behandlung
zu sorgen. Um therapeutische Rollenkonflikte zu vermeiden, sollte bei
zukünftigen Zweifeln an der Hafterstehungsfähigkeit und Vollzugstauglichkeit
des Beschwerdeführers eine Beurteilung durch einen forensisch-psychiatrisch
erfahrenen, mit den Behandlungsmöglichkeiten im Strafvollzug vertrauten
Psychiater erfolgen. Im Fall des Beschwerdeführers würden eine psychiatrisch
sinnvolle Behandlung und der normative Anspruch auf Strafvollstreckung
kollidieren. Es sei jedoch keine gutachterliche Aufgabe, dieses Dilemma zu
klären.
5.4 Mit den
Stellungnahmen vom 13. Juni 2016, 3. August 2016 sowie
31. August 2016 äusserte sich PD Dr. med. M, der den Beschwerdeführer im Rahmen
seiner Tätigkeit an der psychiatrischen Klinik C während mehrerer Monate
klinisch untersucht hatte, zum Sachverständigengutachten vom 22. April
2016 sowie zur angefochtenen Versetzung des Beschwerdeführers in den
Strafvollzug im Normalregime. Danach stünden bei der Behandlung des
Beschwerdeführers – entgegen der Einschätzung von Prof. Dr. med. I – noch immer die emotional instabile
Persönlichkeitsstörung, die posttraumatische Belastungsstörung sowie die
anfangs schwere, jetzt mittelschwere bzw. leichte depressive Episode im
Vordergrund. Der Beschwerdeführer leide nach wie vor an mehreren schweren komorbiden
psychiatrischen Erkrankungen. Die unterschiedliche diagnostische Beurteilung
sei insofern relevant, als zwar die Behandlung einer Anpassungsstörung im
Rahmen des Normalvollzugs mit konsiliarischer Betreuung möglich sei, nicht
jedoch die therapeutische Bearbeitung der emotional instabilen Persönlichkeitsstörung
und der posttraumatischen Belastungsstörung. Es treffe ferner nicht zu, dass
beim Beschwerdeführer nur noch eine geeignete Psychopharmakotherapie notwendig
sei. Nach der Einschätzung von PD Dr. med. M könne den gesundheitlichen
Bedürfnissen des Beschwerdeführers im offenen Vollzug der JVA E nicht
entsprochen werden. Inwieweit in der Psychiatrischen Klinik K eine auf
Impulskontrollstörungen spezialisierte Station vorhanden sei, welche über die für
den Beschwerdeführer geeignete psychotherapeutische Behandlungskompetenz
verfüge, könne nicht beurteilt werden. Er halte den Beschwerdeführer
gegenwärtig im psychotherapeutischen Setting der psychiatrischen Klinik C zwar
für hafterstehungsfähig, sehe jedoch insbesondere aufgrund der
posttraumatischen Belastungsstörung erhebliche Gefahren bei einer Verlegung in
die Strafanstalt, welche den bisherigen Erfolg der Therapie gefährden würden.
In einer solchen Situation müsse mit einer nicht geringen Wahrscheinlichkeit
damit gerechnet werden, dass es zu einer Retraumatisierung komme, welche beim
Beschwerdeführer eine akute Krise auslösen könnte und aller Wahrscheinlichkeit
nach eine Rückverlegung in die psychiatrische Klinik C notwendig machen
würde. Aus medizinisch-psychiatrischer Sicht spreche er sich deshalb klar und
eindeutig gegen eine Versetzung des Beschwerdeführers in den Normalvollzug aus.
Auch der frühere behandelnde Psychiater des
Beschwerdeführers, PD Dr. med. N,
nahm in den ärztlichen Zeugnissen vom 13. Juni 2016 sowie vom
21. August 2016 zur geplanten Versetzung in den offenen Vollzug der JVA E
Stellung. Die beim Beschwerdeführer vorhandenen Extremformen von psychischer
Labilität, Impulsivität und verminderter Stresstoleranz mit dem Risiko eines
plötzlichen "passage à l'act" seien potenziell gefährliche Symptome,
die zu schweren auto- und, nicht auszuschliessen, heteroaggressiven Akten
führen könnten. Zu nennen sei auch ein Schwanken zwischen tiefer
Selbstentwertung, die leicht in Suizidalität münden könne, und kurzen
Höhenflügen. Nur in einer therapeutisch stabilisierenden
psychiatrisch-psychotherapeutischen Klinik wie der psychiatrischen Klinik C
könne eine adäquate Behandlung angeboten werden. Dagegen seien in einer Strafanstalt,
selbst wenn diese über einen guten ambulanten Dienst verfüge, Zwischenfälle
schwerer Art mit nahezu hundertprozentiger Sicherheit vorprogrammiert.
6.
Die Straferstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers bzw.
dessen Fähigkeit, den Freiheitsentzug überhaupt zu erstehen, ist vorliegend
unbestritten. Zu prüfen ist jedoch, ob der Beschwerdeführer auch in der Lage
ist, seine Strafe ohne besondere und ernste Gefahr für Leben und Gesundheit im
Normalvollzug der JVA E – statt im modifizierten Strafvollzug in der psychiatrischen
Klinik C – zu verbüssen.
6.1 Vorab ist
festzuhalten, dass die Anordnung bzw. die Aufhebung einer abweichenden
Vollzugsform grundsätzlich in den Zuständigkeitsbereich der
Strafvollstreckungsbehörden fällt. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers
sind – unter Vorbehalt einer Sanktionsänderung im Rahmen des Revisions- oder
Nachverfahrens – nicht die Strafgerichte, sondern der Beschwerdegegner für die
Bestimmung des Vollzugsorts der rechtskräftig ausgefällten Freiheitsstrafe vom
18. November 2013 zuständig. Anders als im vom Beschwerdeführer zitierten
Verwaltungsgerichtsentscheid VB.2015.00510 ist die Vollzugsbehörde im zu
beurteilenden Fall nicht an gerichtliche Urteilserwägungen zu den Strafvollzugsmodalitäten
gebunden.
6.2
6.2.1
Die Vorinstanzen begründeten die angeordnete Versetzung des
Beschwerdeführers in den Normalvollzug insbesondere mit dem Befund des
Sachverständigengutachtens von Prof. Dr. med. I
vom 22. April 2016, wonach beim Beschwerdeführer unter geeigneter Psychopharmakotherapie
aktuell keine krankheitswertige Psychopathologie und keine akute Selbst- oder
Fremdgefährdung bestehe (vorne E. 5.3). Sie schlossen daraus, dass den gesundheitlichen
Bedürfnissen des Beschwerdeführers auch in der JVA E entsprochen werden
könne. Der Beschwerdeführer stützt sich für die Beurteilung seines Gesundheitszustands
dagegen hauptsächlich auf die ärztlichen Berichte von PD Dr. med. M sowie PD Dr. med. N, welche ihn
im psychotherapeutischen Setting der psychiatrischen Klinik C zwar als
hafterstehungsfähig einschätzen, bei einer Verlegung in die Strafanstalt jedoch
mit nicht geringer Wahrscheinlichkeit von einer Retraumatisierung und einer
Gefährdung des bisherigen Therapieerfolgs ausgehen (vorne E. 5.4).
Die psychiatrische Symptomatik
sowie die für den Beschwerdeführer medizinisch indizierte Betreuung werden von
den ärztlichen Fachpersonen mithin unterschiedlich beurteilt. Übereinstimmend
äussern sich die Ärzte insofern, als eine Fortsetzung der Behandlung des
Beschwerdeführers in der psychiatrischen Klinik C von allen zumindest als
sinnvoll eingeschätzt wird. Für die Anordnung bzw. Fortführung einer
abweichenden Vollzugsform genügt es jedoch nicht, dass gesundheitliche Gründe
diese lediglich nahelegen bzw. als hilfreich erscheinen lassen. Vielmehr muss
der Gesundheitszustand eine Abweichung von den regulären gesetzlichen Vorgaben
erfordern. (vgl. E. 3.1). Während Prof. Dr. med. I das stationäre Setting in der psychiatrischen
Klinik C zur Verbesserung der Legalprognose nicht als zwingend notwendig
und eine begleitende Behandlung in einer Vollzugseinrichtung als umsetzbar
erachtet, gehen PD Dr. med. M
und PD Dr. med. N
nach wie vor von einer schweren psychiatrischen Erkrankung des Beschwerdeführers
aus, deren Pflege und Heilung durch anstaltsinterne Gesundheitsdienste nicht
gewährleistet werden könne. Es stellt sich deshalb im Rahmen der
Beweiswürdigung die Frage, welche Feststellungen eher überzeugen.
6.2.2
Bei den verschiedenen vom Beschwerdeführer zu den Akten gereichten Stellungnahmen
von PD Dr. med. N
(vorne E. 5.1 und E. 5.4) handelt es sich um privat in Auftrag
gegebene ärztliche Zeugnisse des (ehemals) behandelnden Psychiaters des
Beschwerdeführers. Nach der bundesgerichtlichen Praxis kommt solchen Unterlagen
lediglich die Bedeutung einer Parteibehauptung zu. Sie können vom Gericht zwar
entgegengenommen werden. Wichtige Entscheide lassen sich darauf jedoch nicht
abstützen. Allerdings vermögen sie unter Umständen Zweifel an der Schlüssigkeit
eines vorhandenen Gerichtsgutachtens entstehen lassen oder die Notwendigkeit
eines zusätzlichen Gutachtens zu begründen (vgl. Marianne Heer, Basler
Kommentar Strafrecht I, Art. 56 StGB N. 49 mit Hinweisen zur
Rechtsprechung des Bundesgerichts). Angesichts der Beziehungsnähe zwischen dem
Beschwerdeführer und seinem ehemaligen Therapeuten sind die Aussagen von PD Dr. med. N ohnehin nur
zurückhaltend zu würdigen.
6.2.3
Prof. Dr. med. I wurde dagegen
als unabhängiger Sachverständiger vom Bezirksgericht Zürich mit der Erstellung
eines forensisch-psychiatrischen Gutachtens beauftragt (vorne E. 5.3). Das
Gutachten wurde im Rahmen des Verfahrens betreffend nachträgliche Anordnung
einer stationären Massnahme im Sinn von Art. 65 StGB erstattet. Dementsprechend
äussert sich das Gutachten insbesondere zur Frage der Massnahmenbedürftigkeit
des Beschwerdeführers, d. h. zu dessen
körperlichem und geistigem Zustand, zu dessen
Behandlungsfähigkeit und -bedürftigkeit sowie zur Notwendigkeit und den
Erfolgsaussichten einer Behandlung. Nicht Gegenstand des Gutachtens bildete
jedoch die Frage der Vollzugsform bzw. des Vollzugsorts der rechtskräftigen
Freiheitsstrafe des Beschwerdeführers. So hat das Bezirksgericht Zürich mit
Verfügung vom 10. November 2015 entsprechende Ergänzungsfragen der
Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers zu dessen Hafterstehungsfähigkeit nicht
zugelassen, da diese Fragen nicht durch das Gericht, sondern durch den Beschwerdegegner
zu prüfen seien. Zwar sind verschiedene Erkenntnisse aus dem Gutachten zur
Massnahmenbedürftigkeit des Beschwerdeführers – namentlich die medizinischen Angaben
zum aktuellen Gesundheitszustand – auch für die Frage der Hafterstehungsfähigkeit
relevant. Die Beurteilung der Hafterstehungsfähigkeit bezieht sich jedoch auch
immer auf die konkreten Haftumstände. Eine Auseinandersetzung mit den
Haftbedingungen der JVA E und den dortigen Behandlungsmöglichkeiten fehlt
im Gutachten von Prof. Dr. med. I, was
insbesondere am Gutachtensauftrag liegt, der nicht den laufenden Vollzug,
sondern die Neuanordnung einer therapeutischen Massnahme betrifft. Vor diesem
Hintergrund und angesichts der hinsichtlich des Gesundheitszustands des
Beschwerdeführers von der gutachterlichen Einschätzung teilweise abweichenden
Arztberichte der psychiatrischen Klinik C (nachfolgend E. 6.2.4)
erscheint es problematisch, die Beurteilung der Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers
(ausschliesslich) auf das Sachverständigengutachten von Prof. Dr. med. I zu stützen.
6.2.4
Das medizinische Fachpersonal der psychiatrischen Klinik C hat sich
seit Beginn des modifizierten Strafvollzugs verschiedentlich sowohl zuhanden
des Beschwerdegegners als auch der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers zu
den gesundheitlichen Problemen des Beschwerdeführers geäussert (vorne
E. 5.2 und E. 5.4). Zwar wird der Beweiswert dieser Einschätzungen
aufgrund des bestehenden therapeutischen Verhältnisses eingeschränkt (vgl.
Heer, Art. 56 StGB N. 48 und N. 60 f.). Allerdings ergibt
sich aus dem Vollzugsauftrag des Beschwerdegegners vom 6. April 2016, dass
die medizinische Berichterstattung zu den Aufgaben der für den modifizierten
Strafvollzug zuständigen psychiatrischen Klinik C gehört und diese insbesondere
Mitteilung zu erstatten hat, sobald aus ärztlicher Sicht nichts mehr gegen eine
Versetzung des Beschwerdeführers in den Normalvollzug spricht. Dass den Stellungnahmen
der psychiatrischen Klinik C im Rahmen der Beweiswürdigung ein höherer
Stellenwert als einem blossen Privat- bzw. Parteigutachten zukommt, zeigt sich
auch im Vollzugsauftrag des Beschwerdegegners vom 31. August 2015, wonach
die angepasste Vollzugform gemäss Art. 80 StGB "in Absprache mit den
behandelnden Ärzten" stattfindet. Die Erkenntnisse aus den Unterlagen der psychiatrischen
Klinik C vermögen daher durchaus Zweifel an den Einschätzungen von Prof. Dr. med. I zu den
Auswirkungen des Strafvollzugs auf die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers
zu erwecken. So kann den medizinischen Berichten der psychiatrischen Klinik C
– entgegen der Auffassung der Vorinstanz – nicht entnommen werden, dass PD Dr. med. M von der
(grundsätzlichen) Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers ausgeht.
Insbesondere die Arztberichte vom 3. August 2016 und 31. August 2016
zeigen deutlicher als frühere Stellungnahmen, dass PD Dr. med. M den
Beschwerdeführer lediglich im aktuellen Setting der psychiatrischen Klinik C
für hafterstehungsfähig hält, bei der Verlegung in eine Justizvollzugsanstalt
jedoch erhebliche Gefahren sieht, die den bisherigen Erfolg der Therapie des
Beschwerdeführers "hochgradig" infrage stellen könnten. Insofern
stimmen die Arztberichte von PD Dr. med. N mit denjenigen von PD Dr. med. M überein und
lassen gewisse Zweifel am Gutachten von Prof. Dr. med. I aufkommen (vorne E. 6.2.2). Anders als das
Gutachten von Prof. Dr. med. I beurteilt Prof.
Dr. med. M die psychiatrische Erkrankung des Beschwerdeführers – namentlich
dessen emotional instabile Persönlichkeitsstörung sowie posttraumatische
Belastungsstörung – als derart gravierend, dass den gesundheitlichen Bedürfnissen
selbst unter Vorbehalt einer geeigneten Psychopharmakotherapie im Normalregime
in der JVA E nicht entsprochen werden könne. Allerdings berücksichtigt
auch PD Dr. med. M
die in der JVA E bestehenden Möglichkeiten zur medizinischen Betreuung des
Beschwerdeführers nicht vollständig, sondern räumt ein, dass er nicht
einschätzen könne, inwieweit die Klinik K über die erforderliche
psychotherapeutische Behandlungskompetenz verfügt, auf welche die JVA E zurückgreifen
könnte.
6.3 Die
Beurteilung der Hafterstehungsfähigkeit hat als Rechtsfrage bzw. Rechtsgüterabwägung
nicht durch die jeweiligen Ärzte, sondern durch die Justizvollzugsbehörden zu
erfolgen. Die medizinischen Fachpersonen haben den Behörden bzw. den Gerichten
aber alle für den behördlichen oder richterlichen Entscheid notwendigen Angaben
zu machen (vgl. vorne E. 3.2). Dabei bezieht sich die Frage der
Hafterstehungsfähigkeit immer auf eine bestimmte Person, einen zu
beschreibenden Zeitraum und die konkreten Haftumstände (Graf, S. 231). Wie
zuvor dargelegt (E. 6.2), erweisen sich die im vorliegenden Fall vorhandenen
medizinischen Entscheidungsgrundlagen als unvollständig. Während sich das
Sachverständigengutachten von Prof. Dr. med. I
nicht direkt auf die Hafterstehungsfähigkeit bzw. Vollzugstauglichkeit des
Beschwerdeführers, sondern auf die Frage der Neuanordnung einer Massnahme
bezieht, fehlt bei den Arztberichten von PD Dr. med. M und PD Dr. med. N eine
Auseinandersetzung mit den konkreten Behandlungsmöglichkeiten in der JVA E
für die von ihnen diagnostizierten schweren Erkrankungen des Beschwerdeführers.
Auch den Akten des Beschwerdegegners lassen sich dazu keine weiteren Angaben
entnehmen. Es findet sich darin lediglich eine Telefonnotiz vom 10. Mai
2016, wonach davon auszugehen sei, dass die JVA E – gegebenenfalls in
Kooperation mit der Klinik K – den im Sachverständigengutachten vom
22. April 2016 angegebenen Anforderungen an die medizinische Behandlung
des Beschwerdeführers gerecht werde.
6.4 Vor diesem
Hintergrund erweist sich der rechtserhebliche Sachverhalt als nur ungenügend
abgeklärt. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen. Dispositiv-Ziff. I der
angefochtenen Verfügung der Vorinstanz vom 21. Juli 2016 sowie
Dispositiv-Ziff. I der Verfügung des Beschwerdegegners vom 13. Juni
2016 sind deshalb aufzuheben, unter entsprechender Änderung der
vorinstanzlichen Kostenverlegung (Dispositiv-Ziff. II der Verfügung vom
21. Juli 2016). Die Sache ist an den Beschwerdegegner zur ergänzenden
Abklärung des Sachverhalts und neuen Entscheidung zurückzuweisen (§ 64
Abs. 1 VRG; zur Sprungrückweisung Marco
Donatsch, Kommentar VRG, § 64 N. 4 und N. 14). Der
Beschwerdeführer ist – unter Vorbehalt einer inzwischen geänderten Diagnose
oder Anpassungen der therapeutischen Bedürfnisse – bis zu diesem Zeitpunkt im
modifizierten Strafvollzug gemäss Art. 80 StGB in der psychiatrischen
Klinik C zu belassen.
Unter den gegebenen Umständen
wäre sodann eigentlich Dispositiv-Ziff. III der vorinstanzlichen
Verfügung vom 21. Juli 2016 aufzuheben und der Beschwerdegegner zu verpflichten,
dem Beschwerdeführer für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung zu
bezahlen. Eine solche wäre für das Rekursverfahren auf Fr. 2'000.-
festzusetzen, was als angemessen erscheint (§ 17 Abs. 2 VRG). Da die
Vorinstanz dem Beschwerdeführer jedoch die unentgeltliche Rechtsverbeiständung
gewährte, ist ihm keine zusätzliche Parteientschädigung zuzusprechen. Vielmehr
ist der Rückforderungsbetrag für den Fall einer Nachzahlungspflicht im Sinn von
§ 16 Abs. 4 VRG um den Betrag der mutmasslichen Parteientschädigung
von Fr. 2'000.- zu reduzieren.
7.
7.1 Die Rückweisung zur erneuten Entscheidung bei offenem
Ausgang ist in Bezug auf die Verlegung der Gerichts- und Parteikosten als
Obsiegen zu behandeln, wenn die Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder
kassatorisch entscheiden kann (BGr, 28. April 2014, 2C_846/2013,
E. 3.2 mit Hinweisen; Donatsch, § 64 N. 5). Demnach hat der
Beschwerdeführer als obsiegend zu gelten und sind die Kosten des vorliegenden
Verfahrens nach § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
VRG dem Beschwerdegegner aufzuerlegen. Ausserdem hat der Beschwerdegegner dem
obsiegenden Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung für das
Beschwerdeverfahren auszurichten, wobei sich ein Betrag in der Höhe von
Fr. 2'000.- (zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) als angemessen erweist
(§ 17 Abs. 2 VRG).
7.2 Das Gesuch
des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren
ist bei diesem Verfahrensausgang als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
7.3 Die unentgeltliche Rechtsverbeiständung
wurde dem Beschwerdeführer bereits mit Präsidialverfügung vom 19. August
2016 gewährt. Für das Beschwerdeverfahren wurde in der Person von
Rechtsanwältin D eine unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt. Der Beschwerdeführer
ist auf § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu
machen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt
wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der
Anspruch des Kantons verjährt in zehn Jahren nach Abschluss des Verfahrens.
Die Rechtsvertreterin des
Beschwerdeführers ist aufzufordern, dem Verwaltungsgericht binnen einer nicht
erstreckbaren Frist von 30 Tagen nach Zustellung dieses Entscheids eine
detaillierte Aufstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren einzureichen, ansonsten die Entschädigung
nach Ermessen festgelegt würde (§ 9 Abs. 2 der Gebührenverordnung des
Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 [GebV VGr]).
8.
Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich um
einen Zwischenentscheid, der sich lediglich unter den Voraussetzungen von
Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(BGG) an das Bundesgericht weiterziehen lässt (BGE 138 I 143
E. 1.2). Die Rückweisung ist daher vor Bundesgericht nur direkt
anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann
(lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerden sofort einen
Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder
Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
Dispositiv-Ziff. I der Verfügung der Justizdirektion vom 21. Juli 2016 sowie Dispositiv-Ziff. I der Verfügung des Amts für Justizvollzug
vom 13. Juni 2016 werden aufgehoben. Die Sache wird im Sinn
der Erwägungen zur neuen Entscheidung an den Beschwerdegegner zurückgewiesen.
2. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. II
der Verfügung der Justizdirektion vom 21. Juli 2016 werden die Kosten des
Rekursverfahrens dem Beschwerdegegner auferlegt.
3. Der Rückforderungsbetrag aus der Entschädigung der
unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers im Rekursverfahren
Nr. 01 der Justizdirektion wird für den Fall einer Nachzahlungspflicht des
Beschwerdeführers im Sinn von § 16 Abs. 4 VRG um Fr. 2'000.-
reduziert.
4. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 2'120.-- Total der Kosten.
5. Das Gesuch des Beschwerdeführers
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren
wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
6. Die Gerichtskosten werden dem
Beschwerdegegner auferlegt.
7. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, der
Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers für das Beschwerdeverfahren eine
Parteientschädigung von Fr. 2'000.-, zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer,
total Fr. 2'160.-, zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft
dieses Urteils.
8. Es wird davon Vormerk genommen, dass
dem Beschwerdeführer
für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und
ihm in der Person von Rechtsanwältin D eine unentgeltliche
Rechtsbeiständin bestellt wurde. Die Parteientschädigung gemäss Dispositiv-Ziff. 7
hiervor wird an die Entschädigung durch das Verwaltungsgericht angerechnet. Die
Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
Rechtsanwältin D läuft eine nicht erstreckbare
Frist von 30 Tagen, von der Zustellung dieses Urteils an gerechnet, um dem
Verwaltungsgericht für das Beschwerdeverfahren eine detaillierte Aufstellung
über den Zeitaufwand und die Barauslagen einzureichen, ansonsten die
Entschädigung als unentgeltliche Rechtsbeiständin nach Ermessen festgesetzt
würde.
9. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
10. Mitteilung an …