{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2016-11-14", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2016-00448_2016-11-14.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=216705&W10_KEY=13823237&nTrefferzeile=44&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "62b880744172979c63d9453f7d6dca9b"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2016.00448"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 14.11.2016  VB.2016.00448"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 14.11.2016  VB.2016.00448"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 14.11.2016  VB.2016.00448"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Versetzung in den Normalvollzug | Strafvollzug: Versetzung in den Normalvollzug. Der Beschwerdef\u00fchrer wehrt sich gegen die angeordnete Versetzung aus dem modifizierten Strafvollzug, welcher in einer psychiatrischen Klinik erfolgt, in den Normalvollzug einer gesetzlich vorgesehenen Strafanstalt. Der modifizierte Strafvollzug im Sinn von Art. 80 Abs. 1 lit. a StGB ist nur dann angezeigt, wenn die medizinische Betreuung eines erkrankten Gefangenen im Rahmen des regul\u00e4ren Vollzugs im konkreten Einzelfall nicht geleistet werden kann (E. 3.1). Bei der Beurteilung der Hafterstehungsf\u00e4higkeit bzw. beim Entscheid, ob abweichende Vollzugsregeln erforderlich sind, handelt es sich um eine Rechtsfrage, deren Beurteilung den Justizvollzugsbeh\u00f6rden obliegt. Den medizinischen Fachpersonen kommt dagegen die Aufgabe zu, die f\u00fcr den beh\u00f6rdlichen oder richterlichen Entscheid notwendigen Angaben zum Gesundheitszustand des Strafgefangenen zu machen und darzulegen, welche Auswirkungen der Strafvollzug auf die gesundheitlichen Probleme haben wird. Das bedeutet, dass die medizinischen Fachpersonen die konkreten Haftbedingungen der jeweiligen Strafanstalt kennen m\u00fcssen (E. 3.2). Der Beschwerdegegner st\u00fctzte sich zur Beurteilung der Hafterstehungsf\u00e4higkeit des Beschwerdef\u00fchrers haupts\u00e4chlich auf ein Sachverst\u00e4ndigengutachten, welches im Rahmen des noch laufenden Verfahrens betreffend nachtr\u00e4gliche Anordnung einer station\u00e4ren Massnahme erstellt wurde. Dieses Sachverst\u00e4ndigengutachten bezog sich nicht direkt auf die Hafterstehungsf\u00e4higkeit des Beschwerdef\u00fchrers, sondern vielmehr auf die Frage der Neuanordnung einer Massnahme (E. 6.2.3). Ausserdem liessen die Arztberichte der psychiatrischen Klinik, in welcher der Beschwerdef\u00fchrer den modifizierten Strafvollzug verb\u00fcsst, sowie des fr\u00fcher behandelnden Psychiaters gewisse Zweifel an den Einsch\u00e4tzungen des Sachverst\u00e4ndigengutachtens aufkommen. Jedoch setzten sich auch diese Arztberichte nicht ausreichend mit den im regul\u00e4ren Justizvollzug vorhandenen M\u00f6glichkeiten zurmedizinischen Betreuung des Beschwerdef\u00fchrers auseinander (E. 6.2.4 und E. 6.3). Unter diesen Umst\u00e4nden erweist sich der rechtserhebliche Sachverhalt als nur ungen\u00fcgend abgekl\u00e4rt, weshalb die Sache an den Beschwerdegegner zur erg\u00e4nzenden Abkl\u00e4rung und neuen Entscheidung zur\u00fcckzuweisen ist (E. 6.4).  \r\rGutheissung. Aufhebung und R\u00fcckweisung. Gew\u00e4hrung URB."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:46:46", "Checksum": "548883b3dcf362fb09abb5290aeb094f"}