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Geschäftsnummer: VB.2016.00449  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 13.10.2016
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Sozialhilfe: Zwischenentscheid betreffend unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Rekursverfahren Rechtsgrundlagen für die Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands (E. 2). Im Hauptverfahren geht es um die Frage, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Kostengutsprache für eine juristische Beratung unabhängig von einem konkreten, hängigen Verfahren hat. Dabei stellen sich keine komplexen Sachverhalts- oder Rechtsfragen. Die Rekursschrift des Beschwerdeführers ist zwar weitschweifig abgefasst. Er war aber in der Lage, konkrete Anträge zu stellen und seine Eingabe verständlich zu begründen. Der Beschwerdeführer befasst sich zudem seit Jahren mit juristischen Belangen. Damit war er den Anforderungen des Rekursverfahrens gewachsen (E. 4.3). Abweisung der Beschwerde. Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung, Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren (E. 5.2).
 
Stichworte:
KOSTENGUTSPRACHE
MITTELLOSIGKEIT
NOTWENDIGKEIT
NOTWENDIGKEIT DER ANWALTLICHEN VERTRETUNG
ÜBRIGES FÜRSORGE UND GESUNDHEIT
UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP)
UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB)
UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB)
ZWISCHENENTSCHEID
Rechtsnormen:
Art. 93 BGG
Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG
§ 16 Abs. 1 VRG
§ 16 Abs. 2 VRG
§ 19a Abs. 2 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2016.00449

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 13. Oktober 2016

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiberin Rahel Zehnder.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Stadt Zürich,
vertreten durch das Sozialdepartement

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Sozialhilfe.

hat sich ergeben:

I.  

A wird seit dem 1. Juni 2014 durch die Sozialen Dienste Zürich wirtschaftlich unterstützt. Mit Schreiben vom 12. Juni 2015 an das Sozialzentrum B stellte er ein Gesuch um Kostengutsprache für eine rechtliche Beratung. Am 15. Juli 2015 wies die Stellenleitung des Sozialzentrums B das Gesuch ab. Dagegen erhob A am 13. August 2015 Einsprache und beantragte, dass der Entscheid der Stellenleitung aufzuheben und das Gesuch um Kostengutsprache zu bewilligen sei. Mit Entscheid vom 28. April 2016 wies die Sonderfall- und Einsprachekommission der Sozialbehörde der Stadt Zürich (SEK) die Einsprache ab.

II.  

Gegen den Entscheid der SEK reichte A am 11. Juni 2016 Rekurs beim Bezirksrat Zürich ein und beantragte im Wesentlichen die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Rekursverfahren. Mit Schreiben vom 24. Juli 2016 ersuchte A sinngemäss darum, dass über die unentgeltliche Rechtsverbeiständung in einem anfechtbaren Zwischenentscheid entschieden werde. Daraufhin wies der Bezirksrat Zürich das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung mit Beschluss (Zwischenentscheid) vom 28. Juli 2016 ab.

III.  

Am 8. August 2016 gelangte A mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, der Beschluss des Bezirksrats Zürich vom 28. Juli 2016 sei aufzuheben und sein Antrag um unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Rekursverfahren gutzuheissen. Gleichzeitig beantragte er auch für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Das Verwaltungsgericht setzte ihm mit Präsidialverfügung vom 9. August 2016 eine Frist von zehn Tagen, um eine genügende (nicht postlagernde) Zustelladresse bekannt zu geben; bei Säumnis würden postlagernd zugestellte Briefsendungen am siebten Tag nach Eingang bei der Poststelle als zugestellt gelten. A gab dem Verwaltungsgericht daraufhin eine "Korrespondenzanschrift" (postlagernd) sowie eine "Domizilanschrift" bekannt.

Der Bezirksrat Zürich übermittelte mit Eingabe vom 15. August 2016 die vorinstanzlichen Akten und verzichtete gleichzeitig unter Verweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids auf eine Vernehmlassung. Die Sozialbehörde der Stadt Zürich äusserte sich nicht zur Beschwerde. Mit Schreiben vom 22. August 2016 verzichtete A da­rauf, zur Eingabe des Bezirksrats Zürich vom 15. August 2016 Stellung zu nehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Vorliegend geht es um die Anfechtung eines selbständig eröffneten Zwischen­entscheids betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. Im Hauptverfahren geht es um die Kostengutsprache durch die Sozialbehörde der Stadt Zürich für eine rechtliche Beratung. Das Verwaltungsgericht ist für Fragen des Sozialhilferechts nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) grundsätzlich zuständig. Die Anfecht­barkeit von Teil-, Vor- und Zwischenentscheiden richtet sich gemäss § 19a Abs. 2 VRG sinngemäss nach den Art. 9193 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG). Gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist gegen andere als die Zuständigkeit oder eine Ausstandsfrage betreffende, selbständig eröffnete Vor- und Zwischen­entscheide die Beschwerde zulässig, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können. Die Verweigerung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Verfahren ist ein Zwischenentscheid, der in der Regel einen solchen Nachteil zur Folge hat (vgl. dazu BGr, 2. Juni 2010, 5A_266/2010, E. 1.1 für ein Zivilverfahren; für ein Strafverfahren BGE 129 I 129 E. 1.1 und BGE 126 I 207 E. 2a S. 210, mit Hinweisen; Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich 2014 [Kommentar VRG], § 19a N. 48). Dies trifft auch auf den vorliegenden Entscheid zu. Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg jenem der Hauptsache (§ 44 Abs. 3 VRG e contrario; Regina Kiener, Kommentar VRG, § 44 N. 33). Entsprechend ist das Verwaltungsgericht zur Beurteilung der Frage um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbei­ständung im Rekursverfahren zuständig.

1.2 Bei Streitigkeiten über Zwischenentscheide ist der Streitwert der Hauptsache massgeblich (Bertschi, § 38b N. 12). In der Hauptsache geht es vorliegend um das Gesuch des Beschwerdeführers um Kostengutsprache für die Beratung durch eine Rechtsanwältin unabhängig von einem konkreten, hängigen Verfahren. Der Beschwerdeführer machte sowohl in seinem Gesuch vom 12. Juni 2015 als auch in seiner Rekursschrift sinngemäss geltend, er habe das Gesuch um Kostengutsprache gestellt, um die Ursache seiner Bedürftigkeit abzuklären. Es handelt sich dabei um einen Fall vermögens­rechtlicher Natur. Der Streitwert ist zwar unbekannt, weil der Umfang für die juristische Beratung im Gesuch um Kostengutsprache nicht festgelegt wurde. Allerdings dürfte sich die Ursache für die Notlage des Beschwerdeführers bereits aus den Akten resp. aus der Darlegung seiner persönlichen Lage ergeben. Für allfällige hängige Verfahren kann der Beschwerdeführer jeweils vor der entsprechenden Instanz die unentgeltliche Rechtsverbeiständung beantragen. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Aufwand einer Rechtsanwältin für die Beratung unabhängig von einem konkreten Verfahren Fr. 20'000.- nicht übersteigt. Da zudem kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c sowie Abs. 2 VRG).

2.  

Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, haben neben der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (§ 16 Abs. 1 VRG) Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Halten sich die Aussichten auf Obsiegen bzw. Unterliegen indessen ungefähr die Waage, ist das Begehren nicht offensichtlich aussichtslos (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 46).

Die sachliche Notwendigkeit der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung setzt voraus, dass das Verfahren die Interessen der gesuchstellenden Person in schwerwiegender Weise betrifft. In der Praxis werden an die Bejahung der schwerwiegenden Betroffenheit nur geringe Anforderungen gestellt (Plüss, § 16 N. 80). Weiter wird vorausgesetzt, dass das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug einer Rechtsverbeiständung erforderlich machen (BGE 130 I 180 E. 2.2; Plüss, § 16 N. 81). Im Bereich des Sozialhilferechts ging die Rechtsprechung bislang nur mit Zurückhaltung von der sachlichen Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung aus, da es in solchen Verfahren regelmässig um die Darlegung der persönlichen Umstände geht, die keine tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten bereiten, denen die gesuchstellende Person nicht gewachsen wäre (VGr, 4. Juli 2016, VB.2016.00132, E. 8.3 mit Hinweisen; Plüss, § 16 N. 83). Nichtsdestotrotz sind die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens im konkreten Einzelfall zu berücksichtigen. Dabei fallen neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts ebenso in der Person des Betroffenen liegende Gründe in Betracht, wie etwa seine Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden oder sein Gesundheitszustand (BGr, 22. November 2008, 8C_139/2008, E. 10.1).

3.  

3.1 Die Vorinstanz erwog im Beschluss vom 28. Juli 2016, der Beschwerdeführer habe seine Rekurseingabe begründet und konkrete Anträge gestellt. Er sei offensichtlich in der Lage, den angefochtenen Entscheid zu verstehen, den Rekurs einzureichen und zu begründen. Zwar seien seine Eingaben äusserst umständlich und weitschweifend abgefasst, was jedoch nicht schade. Der Bezirksrat habe den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären und das geltende Recht von Amtes wegen anzuwenden. Komplexe Rechts­fragen im Zusammenhang mit der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für eine Kosten­gutsprache durch die Sozialen Dienste gegeben seien, würden sich nicht stellen. Hinzu komme, dass die Vernehmlassung der Sozialbehörde äusserst knapp ausgefallen sei und somit keine grossen Anforderungen an eine Stellungnahme, die ohnehin freiwillig sei, stelle. Auch einer unentgeltlichen Rechtsvertretung gegenüber hätte der Beschwerdeführer im Wesentlichen nichts anderes zu tun als den Sachverhalt aus seiner Sicht zu schildern, was er bereits in seiner Rekurseingabe an den Bezirksrat getan habe. Unter diesen Umständen bestehe keine Notwendigkeit, für das Rekursverfahren eine anwaltliche Vertretung beizuziehen. Demnach sei das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Rekursverfahren abzuweisen.

3.2 Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, von ihm sei erwartet worden, selbständig einen Rekurs zu verfassen und darin ein Gesuch um unentgeltliche Rechts­vertretung zu stellen. Nun habe der Bezirksrat festgestellt, der Beschwerdeführer sei in der Lage, das Verfahren ohne Rechtsverbeiständung zu führen. Der Beschwerdeführer rügt damit sinngemäss das Vorgehen der Vorinstanz bei der Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. Er macht weiter geltend, er habe keine juristische Ausbildung. Eine Rechtsanwältin würde aus seinen Sachverhaltsschilderungen unter Umständen weitere Erkenntnisse gewinnen als er selber. Damit macht der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, es bestehe eine Notwendigkeit für eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung, weil sich komplexe Rechtsfragen stellen würden und er nicht fähig sei, das Verfahren alleine zu bewältigen.

4.  

4.1 Ein Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung kann grundsätzlich jederzeit während eines hängigen Verfahrens gestellt werden. Sind im Zeitpunkt der Gesuchs­einreichung keine kostenintensiven Prozesshandlungen einer allfälligen Rechtsvertretung zu erwarten, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Rahmen des Endentscheids zu beurteilen. Die gesuchstellende Partei hat in diesem Fall kein schutzwürdiges Interesse, die Beurteilung im Rahmen eines Zwischenentscheids zu verlangen (Plüss, § 16 N. 119).

Der Beschwerdeführer reichte das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gemeinsam mit einer materiell genügend begründeten Rekursschrift ein. Die Sozialbehörde hielt sich in ihrer Vernehm­lassung dazu sehr knapp und verwies im Wesentlichen auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid. Zu diesem Entscheid äusserte sich der Beschwerdeführer bereits in seiner Rekurseingabe ausführlich. Vor diesem Hintergrund musste die Vorinstanz keine weiteren kostenintensiven Prozesshandlungen mehr erwarten, da der Beschwerdeführer lediglich noch zur Vernehmlassung der Sozialbehörde Stellung nehmen konnte. Die Vorinstanz war deshalb nicht gehalten, über das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung vorab in einem Zwischenentscheid zu entscheiden. Erst am 24. Juli 2016 ersuchte der Beschwerdeführer sinngemäss darum, dass über die unentgeltliche Rechtsverbeiständung in einem anfechtbaren Zwischenentscheid entschieden werde. Daraufhin erliess die Vorinstanz den vorliegend angefochtenen Zwischenentscheid. Das Vorgehen der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden.

4.2 Die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers kann angesichts der langjährigen Arbeitslosigkeit sowie der Fürsorgeabhängigkeit seit dem 1. Juni 2014 als erstellt gelten. Das Gesuch um Kostengutsprache für die Beratung durch eine Rechtsanwältin erscheint nicht bereits von vorneherein als offensichtlich aussichtslos. Es bleibt zu prüfen, ob sich komplexe Sachverhalts- und Rechtsfragen stellen, die eine anwaltliche Vertretung notwendig machen.

4.3 Der Beschwerdeführer ersuchte am 12. Juni 2015 um Kosten­gutsprache für eine Rechtsanwältin und machte geltend, die Sozialen Dienste hätten die Ursache für seine Notlage gemäss § 5 SHG nicht abgeklärt. Im hängigen Rekursverfahren stellt sich hauptsächlich die Frage, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Kosten­gutsprache für eine juristische Beratung ohne Übertragung seiner Handlungsvollmacht und unabhängig von einem konkreten, hängigen Verfahren hat. Massgebend für die Beurteilung einer solchen Kostengutsprache ist im Wesentlichen, ob die Leistung notwendig und angemessen ist. Um diese Beurteilung vornehmen zu können, hat der Beschwerdeführer deshalb insbesondere seine persönlichen Umstände darzulegen. Der Sachverhalt sowie seine persönlichen Umstände wurden vom Beschwerdeführer im Rekursverfahren zwar sehr weitschweifig, aber doch verständlich umschrieben. Die Darlegung seiner persönlichen Umstände bereitete dem Beschwerdeführer somit keine Schwierigkeiten. Der Beschwerdeführer fühlt sich mittels Straftaten durch die Anwendung elektromagnetischer Waffen verletzt und wünscht die Verantwortlichen strafrechtlich zur Rechenschaft zu ziehen. Damit erweist sich der Sachverhalt im Wesentlichen als nicht besonders komplex oder unübersichtlich. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers stellen sich im Zusammenhang mit der Frage, ob er Anspruch auf Kostengutsprache für eine juristische Beratung hat, auch keine komplexen Rechtsfragen. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, eine Rechtsanwältin würde unter Umständen "zusätzliche Gesetzesartikel [erkennen,] welche in der Angelegenheit zutreffen und geltend gemacht werden können", kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten, da der Bezirksrat solche Rechtsfragen ohnehin von Amtes wegen abzuklären hat.

Wie die Vorinstanz bereits feststellte, ist die Rekursschrift des Beschwerdeführers zwar sehr weitschweifig abgefasst. Es war ihm aber durchaus möglich, seinen Standpunkt strukturiert und verständlich darzulegen. Der Beschwerdeführer war in der Lage, konkrete Anträge zu stellen und seine Eingabe zu begründen, indem er unter anderem ausführlich Stellung zu den einzelnen Erwägungen im Entscheid der SEK nahm. Aus den Akten ist zudem ersichtlich, dass der Beschwerdeführer diversen politischen und juristischen Aktivitäten nachgeht. Der Beschwerdeführer befasst sich offenbar seit Jahren mit juristischen Belangen. Auch wenn er keine juristische Ausbildung hat, kann der Beschwerdeführer vor diesem Hinter­grund nicht als völlig unbeholfener Laie gelten. Der Beschwerdeführer war den Anforderungen, das Rekursverfahren zu führen, somit durchaus gewachsen. Aus diesem Grund ist der Beschluss der Vorinstanz nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen.

5.  

5.1 Der Beschwerde­führer unterliegt mit seinen Rechts­begehren, weshalb ihm die Gerichtskosten aufzuerlegen sind (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung hat der Beschwerdeführer nicht beantragt und wäre ihm auch nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.2 Der Beschwerdeführer stellte im Beschwerdeverfahren zwar lediglich ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung. Wird jedoch einzig um unentgeltliche Rechtsvertretung ersucht, ist praxisgemäss davon auszugehen, dass damit implizit auch die unentgeltliche Prozessführung beantragt wird (Plüss, § 16 N. 58; VGr, 2. September 2016, VB.2016.00429, E. 3.2).

In Anbetracht seiner wirtschaftlichen Bedürftigkeit ist von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Das vorliegende Verfahren kann sodann nicht als offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden. Demnach ist dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Die Gerichtskosten sind damit einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass gemäss § 16 Abs. 4 VRG eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Die Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes setzt gemäss § 16 Abs. 2 VRG voraus, dass der Gesuchsteller nicht in der Lage ist, seine Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgericht in der Lage war, einen konkreten Antrag zu stellen und seine Beschwerde in genügender Weise zu begründen. Im Übrigen ist die Notwendigkeit einer Rechtsverbeiständung aus denselben Gründen wie im Rekursverfahren zu verneinen, weshalb darauf verwiesen werden kann (vorstehend E. 4.3). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Beschwerdeverfahren ist demnach mangels Notwendigkeit abzuweisen. Angesichts der Aktenlage erübrigte sich ein vorgängiger Entscheid hierüber.

6.
Letztinstanzliche kantonale Entscheide über selbständig eröffnete und angefochtene Zwischenentscheide einer unteren Instanz stellen ihrerseits Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93 Abs. 1 BGG dar, welche vor Bundesgericht nur direkt anfechtbar sind, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

7.
Nachdem der Beschwerdeführer die Zustellung an seine postlagernde Adresse gemäss Schreiben vom 15. August 2016 bevorzugt und er mit Präsidialverfügung vom 9. August 2016 auf die Zustellfiktion aufmerksam gemacht wurde, ist das vorliegende Urteil dem Beschwerdeführer mit eingeschriebener Postsendung und Rückschein an dessen Postlageradresse zuzustellen.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    100.--     Zustellkosten,
Fr.    600.--     Total der Kosten.

3.    Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren gewährt.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, aber einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5.    Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbei-ständung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

6.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

7.    Mitteilung an …