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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
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VB.2016.00457
Beschluss
der 4. Kammer
vom 7. September 2016
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser,
Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Gerichtsschreiberin Eva Heierle.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stadt
Zürich,
vertreten durch den Stadtrat von Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Auflagen für Kinderkrippen und Kinderhorte,
hat sich ergeben:
I.
A betreibt in der Stadt Zürich an mehreren Standorten Kinderkrippen und
-horte. Am 7. Juli 2014 erteilte der Vorsteher des Sozialdepartements der
Stadt Zürich A für solche Einrichtungen diverse je mit Auflagen verbundene Betriebsbewilligungen
(Verfügung Nr. 3700 betreffend Kinderkrippe C, Verfügung
Nr. 3701 betreffend Kinderhort D, Verfügung Nr. 3702 betreffend
Kinderkrippe D, Verfügung Nr. 3703 betreffend Kinderkrippe E,
Verfügung Nr. 3704 betreffend Kinderkrippe F, Verfügung Nr. 3705
betreffend Kinderkrippe G, Verfügung Nr. 3706 betreffend
Kinderhort H und Verfügung Nr. 3707 betreffend Kinderkrippe H).
Am 21. Juli 2014 wurde A eine weitere Betriebsbewilligung erteilt
(Verfügung Nr. 3721 betreffend Kinderkrippe I). A liess gegen die
Verfügungen vom 7. und 21. Juli 2014 Einsprache beim Stadtrat von
Zürich erheben. Mit Beschluss vom 25. Februar 2015 vereinigte der Stadtrat
die Einspracheverfahren und wies sämtliche Einsprachen ab.
II.
A liess am
2. April 2015 beim Bezirksrat Zürich gegen den Einspracheentscheid rekurrieren
und beantragen, verschiedene mit den Betriebsbewilligungen verbundene Auflagen seien
abzuändern oder aufzuheben: So seien die Auflagen betreffend die Stellenpläne
(bzw. die angeordneten Mindeststellenprozente für ausgebildetes und nicht
ausgebildetes Personal, die Verpflichtung, für das ergänzende
Betreuungsangebot J zusätzliches ausgebildetes Personal zur Verfügung zu
stellen, und für die Anleitung Auszubildender einen zusätzlichen Aufwand von ungefähr
zehn Stunden pro Monat und auszubildende Person zu berücksichtigen) durch die
Anordnung eines "Betreuer-Plätze-Verhältnisses" von 1:7 in den
Kinderkrippen und eines solchen von 1:11 in den Kinderhorten zu ersetzen
(Rekursantrag 1.1 betreffend Ziff. 4.1 der Verfügung Nr. 3700,
Ziff. 3.1–3 der Verfügung Nr. 3701, Ziff. 4.1–3 der Verfügung
Nr. 3702, je Ziff. 4.1 der Verfügungen Nrn. 3703–3705,
Ziff. 4.1–3 der Verfügung Nr. 3706, Ziff. 4.1 der Verfügung
Nr. 3707 und Ziff. 3.1 der Verfügung Nr. 3721) und die in
Ziff. 3.5 der Verfügung Nr. 3701 statuierte Nebenbestimmung
betreffend Personalanstellung und Vorlage der Diplome sowie Arbeitsverträge an
die Krippenaufsicht aufzuheben (Rekursantrag 1.3).
Der Bezirksrat
hiess den Rekurs, soweit er darauf eintrat, mit Beschluss vom 9. Juni 2016
teilweise gut und hob den Einspracheentscheid vom 25. Februar 2015 auf
(Dispositiv-Ziff. Ia). Namentlich hiess er den Rekursantrag 1.1 unter
teilweiser Aufhebung der Ausgangsverfügungen (nämlich Ziff. 4.1 der
Verfügung Nr. 3700, Ziff. 3.1–3 der Verfügung Nr. 3701,
Ziff. 4.1–3 der Verfügung Nr. 3702, Ziff. 4.1 der Verfügung
Nr. 3703, Ziff. 4.1 der Verfügung Nr. 3704, Ziff. 4.1 der
Verfügung Nr. 3705, Ziff. 4.1–3 der Verfügung Nr. 3706,
Ziff. 4.1 der Verfügung Nr. 3707 und Ziff. 3.1 der Verfügung
Nr. 3721) teilweise gut und wies die Sache "zur erneuten Entscheidung
im Sinne der Erwägungen" an den Stadtrat zurück (Dispositiv-Ziff. Ib).
Der Rekursantrag 1.3 wurde ebenfalls teilweise gutgeheissen;
Ziff. 3.5 der Verfügung Nr. 3701 wurde "bezüglich der
Arbeitsverträge" aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an den
Stadtrat zurückgewiesen. Ein Antrag von A auf Zusprechen einer
Parteientschädigung für das Einspracheverfahren wurde abgewiesen
(Dispositiv-Ziff. Ig); (auch) für das Rekursverfahren wurde keine Parteientschädigung
zugesprochen (Dispositiv-Ziff. III). Die Kosten der Rekursverfahrens von
total Fr. 2'373.30 wurden A zur Hälfte auferlegt
(Dispositiv-Ziff. II).
III.
A liess am
11./12. August 2016 Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und im Wesentlichen
beantragen, unter Entschädigungsfolge seien ihre Rekursanträge 1.1 und 1.3
vollumfänglich gutzuheissen, ihr sowohl für das Einsprache- als auch für das
Rekursverfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen und der vorinstanzliche
Kostenentscheid aufzuheben, soweit er sie belaste. Nach Anlegen des
vorliegenden Verfahrens wurden die vorinstanzlichen Akten beigezogen; auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet.
Die
Kammer erwägt:
1.
1.1 Gemäss § 70 in Verbindung mit § 5
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
prüft das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit als solches von Amts wegen.
Diese ist unter anderem betreffend erstinstanzliche Rekursentscheide eines
Bezirksrats über Anordnungen einer Gemeinde etwa in Zusammenhang mit einer
Betriebsbewilligung für eine Kinderkrippe/einen Kinderhort gegeben (§ 41
Abs. 1 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a und
Abs. 3 Satz 1, 19a Abs. 1, 19b Abs. 2 lit. c sowie
§§ 42–44 e contrario VRG).
1.2 Gemäss § 41 Abs. 3 in Verbindung
mit § 19a Abs. 1 können Entscheide, die das Verfahren abschliessen,
mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden (sogenannte
Endentscheide; Regula Kiener in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG],
§ 41 N. 29; vgl. Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19a
N. 13 ff.). Die Anfechtbarkeit von Teil-, Vor- und Zwischenentscheiden
richtet sich demgegenüber gemäss § 41 Abs. 3 in Verbindung mit
§ 19a Abs. 2 VRG sinngemäss nach Art. 91–93 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110).
1.3
Die Vorinstanz
hat den Einspracheentscheid gänzlich und die Ausgangsverfügungen insoweit
aufgehoben, als diese die mit der Beschwerde in Frage gestellten Auflagen der Betriebsbewilligungen,
nämlich betreffend Stellenpläne und Verpflichtungen in Zusammenhang mit
Neuanstellungen in einer bestimmten Kinderbetreuungseinrichtung, regeln und die
Sache diesbezüglich zu neuem Entscheid an die Beschwerdegegnerin
zurückgewiesen. Es ist daher zu prüfen, ob sich der bezirksrätliche Beschluss –
zunächst hinsichtlich der mit der Beschwerde verlangten Abänderungen dieser
Nebenbestimmungen – beim Verwaltungsgericht anfechten lässt.
1.4
1.4.1
Rückweisungsentscheide gelten
grundsätzlich als Zwischenentscheide (VGr, 21. April 2016, VB.2015.00305,
E. 3.3 mit Hinweisen). Sie sind jedoch ausnahmsweise als Endentscheide zu
behandeln, wenn der unteren Instanz, an welche die Sache zurückgewiesen wird,
kein Entscheidungsspielraum mehr verbleibt und die Rückweisung nur noch der
(rechnerischen) Umsetzung des höherinstanzlich Angeordneten dient (vgl.
BGE 134 II 124 E. 1.3; Bertschi, § 19a N. 64 f.).
1.4.2
Dies trifft vorliegend – entgegen
den sinngemässen Vorbringen der Beschwerde – nicht zu: In Zusammenhang mit den
umstrittenen Mindeststellenprozenten für ausgebildetes und nichtausgebildetes
Personal erwägt die Vorinstanz unter anderem, der (Mindest-)Bedarf an
Betreuungspersonal sei von verschiedenen Parametern abhängig, namentlich von
der Anzahl und dem Alter der betreuten Kinder, den Öffnungszeiten der Betreuungseinrichtung,
der täglichen Arbeitszeit der Mitarbeitenden, der Anzahl Betriebs- sowie Arbeitstage
der Mitarbeitenden. Sie erwägt weiter, dass bezüglich verschiedener dieser Parameter
Unklarheiten bestünden (zum Beispiel hinsichtlich der Fragen, inwieweit das
Betreuungspersonal nebst der unmittelbaren Betreuung der Kinder noch andere
Arbeiten leiste oder inwiefern die pädagogischen Leitenden der verschiedenen
Betreuungseinrichtungen durch die zentrale Verwaltung der Beschwerdeführerin
entlastet würden, sodass sie entsprechend mehr Zeit für eigentliche Betreuungsaufgaben
aufbringen könnten). Auch die Beschwerde geht davon aus, dass diese Parameter
"angepasst" bzw. nach Vornahme der entsprechenden Abklärungen neu
bewertet werden müssen. Mit Blick auf das ergänzende Betreuungsangebot J
der Beschwerdeführerin erwägt die Vorinstanz, es bestünden noch Fragen; so sei
unklar, ob und wieweit die Hort- und Krippenrichtlinien anwendbar seien. Dabei
handelt es sich zwar um eine Rechtsfrage; aus dem Gesamtzusammenhang der bezirksrätlichen
Erwägung wird indes klar, dass die Vorinstanz diese nicht beantwortete bzw.
beantworten konnte, weil hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung dieses
Betreuungsangebots zu grosse Unklarheiten bestanden, welche auszuräumen die
Beschwerdegegnerin angewiesen wurde. Was die umstrittene Auflage betreffend die
der Krippenaufsicht vorzulegenden Diplome und Arbeitsverträge des im
Kinderhort D neu eingestellten Personals angeht (Verfügung Nr. 3701
Ziff. 3.5), scheint die Beschwerdeführerin anzunehmen, die Vorinstanz habe
einerseits eine Verpflichtung zum Einreichen der Arbeitsverträge verneint sowie
jene zur Vorlage der Diplome bejaht und damit abschliessend über die Dokumentationspflicht
befunden. Dies trifft indes nicht zu. Vielmehr erfolgte eine Rückweisung an die
Beschwerdegegnerin, weil eine Begründung für die Einforderung der
Arbeitsverträge fehle. Ausdrücklich hält die Vorinstanz fest, sofern damit ein
begründeter Zweck verfolgt werde, sei erneut entsprechend zu verfügen, weshalb
die Sache auch in diesem Punkt zurückzuweisen sei. Damit liegt auch
hinsichtlich der umstrittenen Auflage betreffend die in Zusammenhang mit dem
neu einzustellenden Personal einzureichenden Unterlagen kein End- bzw. Teilentscheid
vor.
1.4.3
Demnach ist weiter zu prüfen, ob
der Beschluss des Bezirksrats vom 9. Juni 2016 –zunächst wiederum, soweit
es um die strittigen Nebenbestimmungen der Betriebsbewilligungen geht – als Zwischenentscheid
anfechtbar ist.
1.5
1.5.1
Selbständig eröffnete
Zwischenentscheide, welche weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen,
sind nach § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG
sowie Art. 93 Abs. 1 BGG nur anfechtbar, wenn sie einen nicht
wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung
der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen
bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren
ersparen würde (lit. b).
1.5.2
Die direkte Anfechtung eines
Rückweisungsentscheids gestützt auf § 41 Abs. 3 in Verbindung mit
§ 19a Abs. 2 VRG sowie Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG fällt
nach dem soeben Gesagten nur in Betracht, wenn (kumulativ) ein sofortiger
Endentscheid herbeigeführt und ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für
ein weitläufiges Beweisverfahren erspart werden könnte. Vorliegend ist indes
weder ersichtlich noch wird – wie alsdann erforderlich (Bertschi, § 19a
N. 54) – von der Beschwerdeführerin dargetan, inwiefern mit dem hier
interessierenden Rückweisungsentscheid bzw. den von der Beschwerdegegnerin vorzunehmenden
ergänzenden Sachverhaltsabklärungen ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten
für ein weitläufiges Beweisverfahren einhergehen sollte.
1.5.3
Das Vorliegen eines
voraussichtlich nicht mehr behebbaren Nachteils im Sinn von (§§ 41
Abs. 3 und 19a Abs. 2 VRG in Verbindung mit) Art. 93 Abs. 1
lit. a BGG ist grundsätzlich von Amts wegen abzuklären. Soweit der
Nachteil nicht in die Augen springt, ist er aber zu substanziieren (Bertschi,
§ 19a N. 47). Prinzipiell muss es sich um einen Nachteil rechtlicher
Art handeln, welcher auch durch einen für die Beschwerdeführerin günstigen
Endentscheid nicht mehr behoben werden kann (BGE 134 I 83 E. 3.1).
Soweit es das materielle Verwaltungsrecht gebietet, können jedoch auch rein
tatsächliche Nachteile nicht wiedergutzumachende im Sinn des Art. 93
Abs. 1 lit. a BGG darstellen, sofern es der
beschwerdeführenden Partei nicht lediglich darum geht, eine Verlängerung oder
Verteuerung des Verfahrens zu verhindern (BGE 135 II 30 E. 1.3.4
mit Hinweisen). Vorliegend ist ein solcher Nachteil weder ersichtlich noch wird
er substanziiert dargetan. Die Beschwerdeführerin macht einzig geltend, die in
der Sache zentrale Streitfrage, ob die Beschwerdegegnerin den Betreibenden von
(bewilligungspflichtigen) Kinderbetreuungseinrichtungen Mindestvorgaben
betreffend das anzustellende ausgebildete und nicht ausgebildete Betreuungspersonal
machen oder ob sie diese nur zur Einhaltung eines minimalen
"Kinder-Plätze-Verhältnisses" verpflichten dürfe, sei auch Gegenstand
weiterer (Einsprache-)Verfahren, welche hohen administrativen Aufwand und
grosse Kosten verursachten. Dass die Beschwerdeführerin als Betreiberin
diverser Kinderkrippen und -horte verschiedentlich mit der – von ihr
kritisierten – Bewilligungspraxis der Beschwerdegegnerin konfrontiert sein mag,
steht indes nicht in Zusammenhang mit dem hier interessierenden Rückweisungsentscheid,
sondern ihrer betrieblichen Tätigkeit und vermag keinen nicht wiedergutzumachenden
Nachteil zu begründen.
1.6 Nach dem Gesagten ist der vorinstanzliche Rückweisungsentscheid,
jedenfalls soweit es um im Streit liegende mit den Betriebsbewilligungen
verbundene Auflagen geht, beim Verwaltungsgericht nicht anfechtbar. Demzufolge
kann auf die Beschwerde insoweit nicht eingetreten werden.
1.7 Die Beschwerde ficht sodann den
vorinstanzlichen Kostenentscheid sowie die Verweigerung des Zusprechens einer
Parteientschädigung für das Einspracheverfahren an. Die Kammer hat unlängst die
bundesgerichtliche Praxis übernommen, nach welcher die – ihrerseits einen
Zwischenentscheid bedeutende – Nebenfolgenregelung eines Zwischen- in Form
eines Rückweisungsentscheids keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinn
des Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu bewirken vermag (vgl. BGr,
24. Mai 2016, 2C_309/2015, E. 1.1). Eine solche Nebenfolgenregelung
unterliegt der unmittelbaren Anfechtung lediglich im Rahmen eines Rechtsmittels
gegen den Hauptpunkt, soweit dieses nach Art. 93 Abs. 1 BGG zur
Verfügung steht; ansonsten lässt sie sich bloss gestützt auf Art. 93
Abs. 3 BGG zusammen mit dem Endentscheid weiterziehen oder, wenn Letzterer
nicht in Frage gestellt wird, ab dem Zeitpunkt von dessen Eröffnung bzw.
Rechtskraft (VGr, 13. Januar 2016, VB.2015.00368 E. 3 mit zahlreichen
Hinweisen; nur auf den Eröffnungszeitpunkt abstellend demgegenüber BGr,
24. Mai 2016, 2C_309/2015, E. 1.3).
Wie oben (1.3–6)
dargelegt, steht die Beschwerde an das Verwaltungsgericht gegenwärtig nicht
offen, soweit es um die – hier zentrale – Frage der mit den
Betriebsbewilligungen verbundenen Auflagen geht. Folglich kann auf das
Rechtsmittel, soweit es sich gegen die Nebenfolgenregelung des vorinstanzlichen
Entscheids – welche die Kostenfolgen des Rekursverfahrens wie auch jene des
Einspracheverfahrens bzw. die hier interessierende Verweigerung des Zusprechens
einer Parteientschädigung für das Einspracheverfahren umfasst – richtet, (auch)
nicht eingetreten werden.
1.8 Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde
(gesamthaft) nicht einzutreten.
2.
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und muss ihr eine
Parteientschädigung verwehrt bleiben (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).
3.
Zur
Rechtsmittelbelehrung im nachstehenden Beschlussdispositiv ist Folgendes zu
erläutern: Da der angefochtene Beschluss der Vorinstanz einen Zwischenentscheid
darstellt, ist der vorliegende dazu seinerseits ein solcher; das Bundesgericht
lässt sich daher im Sinn des Art. 93 Abs. 1 BGG nur anrufen, wenn ein
nicht wiedergutzumachender Nachteil drohte oder wenn die Gutheissung der
Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen könnte und so einen
bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren
ersparen würde (Bertschi, § 19a N. 31 f. und 48; VGr,
21. Mai 2014, VB.2014.00055, E. 1.3 – 2. September 2015,
VB.2015.00438, E. 2.1 Abs. 1 – 13. Januar 2016, VB.2015.00368,
E. 6 Abs. 3 – 21. April 2016, VB.2015.00305, E. 9
Abs. 2).
Demgemäss
beschliesst die Kammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden der
Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Eine Parteientschädigung wird nicht
zugesprochen.
5. Gegen diesen Beschluss kann im Sinn
der Erwägung 3 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an…